Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 21.02.2006 – 33 W (pat) 93/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 93/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 57 602.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Februar 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 7. Oktober 2004 die Wortmarke
IDEAL Zeitarbeit
für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
„Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit (Klasse 35);
Berufsberatung (Klasse 41)“.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
17. Mai 2005 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass der Begriff „Ideal“ in seiner adjektivischen Form die Bedeutung von
„den höchsten Vorstellungen entsprechend; von der Art, wie etwas (für bestimmte
Zwecke) nicht besser vorstellbar ist“ habe. Als Substantiv bedeute der Begriff „Inbegriff der Vollkommenheit“. „Ideal“ werde in der Werbesprache häufig als Eigenschaftsversprechen verwendet für „vollkommen, genau richtig, passend“. Im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Dienstleistungen werde der angesprochene Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung lediglich als Hinweis auffassen,
dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen genau richtig für ihn seien. Als
Eigenschaftsversprechen werde der Ausdruck auch im Zusammenhang mit Zeitarbeit verwendet. Der Zusatz „Zeitarbeit“ weise unmittelbar beschreibend auf die
Dienstleistungen hin. Die Markenstelle verweist in diesem Zusammenhang auf
eine Internetrecherche.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie trägt vor, dass es sich bei „Ideal“ - sowohl in adjektivischer als auch in substantivischer Form verwendet - um einen in erheblichem Maß mehrdeutigen, interpretationsbedürftigen Begriff handle. Im Werbesprachgebrauch finde sich das
Wort nur in komplexeren Werbeaussagen, bei denen der Begriff nur in seiner
männlichen bzw. weiblichen adjektivischen Form bzw. als Adverb unter Hinzufügung weiterer Wörter verwendet werde. Hinzu komme, dass dem Wort „Ideal“ in
der Wissenschaft beispielsweise in der Mathematik, Philosophie oder auch Physik
ein jeweils anderer eigenständiger Begriffsinhalt zukomme. Auch im Allgemeinen
Sprachgebrauch sei der Begriff „Ideal“ höchst unscharf und interpretationsbedürftig. Auch in einer Entscheidung des Landgerichts Köln sei dem Wort „Ideal“ in der
Wortkombination „Ideal Personal“ eine prägende Wirkung beigemessen worden.
Hinzu komme, dass es sich bei der Kombination der Substantive „Ideal“ und „Zeitarbeit“ um eine eigenartige Wortkombination handle.
Der Senat hat die Anmelderin unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf
Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der als
Marke angemeldeten Bezeichnung jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren und Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR
2004, 1027 - Das Prinzip der Bequemlichkeit). Dabei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr. vgl. BGH GRUR
2002, 540 - OMEPRAZOK; MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die
angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen
im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR
2004, 644 - Postkantoor). Dies ist hier der Fall.
Der deutsche Begriff „Ideal“ ist den angesprochenen Verkehrskreisen, hier teils
Fachkreise, teils das allgemeine Publikum, sowohl in seiner adjektivischen Bedeutung als auch als Substantiv geläufig. Als Adjektiv bedeutet der Ausdruck „den
höchsten Vorstellungen entsprechend“, als Substantiv „Inbegriff der Vollkommenheit“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., 2001). Der Ausdruck
ist deshalb geeignet, auf eine besondere fachmännische Qualität hinzuweisen, die
den höchsten Ansprüchen genügt. Es handelt sich somit um eine Werbeanpreisung allgemeiner Art (so auch HABM, R0130/99-1 - IDEAL, BPatG 32 W (pat)
93/95 - IDEAL). Der Berücksichtigung dieser Entscheidungen steht auch nicht die
von der Anmelderin angeführte Entscheidung des BGH „Individuelle“ (GRUR
2002, 64 ff.) entgegen. Diese Entscheidung ist mit den hier vorliegenden Verfahren und den zitierten Entscheidungen zu dem Begriff „Ideal“ alleine schon deshalb
nicht vergleichbar, weil der BGH seine Entscheidung u. a. darauf gestützt hat,
dass der Begriff „Individuell“ in diesem Fall mit dem Zusatz „e“ versehen war.
Auf dem hier einschlägigen Dienstleistungsgebiet findet der Ausdruck häufig Verwendung im Sinne einer werbemäßigen Anpreisung. Dies hat sich auch in einer
Internetrecherche des Senats nachweisen lassen:
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www.sueddeutsche.de: „Ist Zeitarbeit ideal?“
www.weltreporter.net: „Gerade für Berufsanfänger, zur Orientierung, sei
Zeitarbeit ideal“
www.azgmbh.de: „Zeitarbeit ist die modernste Form flexibler Arbeitsverhältnisse und ideal für alle …“
www.nebenjob.de: „Ideal ist diese Beschäftigung …“
www.super-illu.de: „Für einen Wiedereinstieg ist die Möglichkeit ideal“
www.zag.de: „Ideal für alle, die engagiert ihren Beruf ausüben“
www.unilife.de: „Ideal für die Bearbeitung individueller Ausbildungsgänge“.
Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht, dass dem Begriff „Ideal“ das Wort
„Zeitarbeit“ beigeordnet ist. Für die hier begehrten Dienstleistungen, die mit der
Zeitarbeit in engem Zusammenhang stehen, handelt es sich nämlich insoweit um
einen glatt beschreibenden Begriff. Die angemeldete Bezeichnung verweist somit
insgesamt auf ein entsprechendes Angebot, das höchsten Ansprüchen genügt.
Dass der Begriff „Ideal“ als Adjektiv und Substantiv darüber hinaus auf anderen
Gebieten einen wie beispielsweise in Mathematik oder Physik, anderen Bedeutungsinhalt hat, kann für das hier einschlägige Dienstleistungsgebiet keine Rolle
spielen. In diesem Zusammenhang steht der Bedeutungsgehalt der werbemäßigen Anpreisung derartig im Vordergrund, dass andere Bedeutungsgehalte
nicht ernsthaft in Betracht kommen.
Schließlich kann sich die Anmelderin zur Frage der Schutzfähigkeit nicht mit Erfolg
auf die Entscheidung anderer Gerichte berufen. Voreintragungen bzw. andere
rechtliche Beurteilungen haben lediglich eine Indizwirkung (vgl. BGH GRUR 2001,
1046 - GENESCAN) sind aber keinesfalls für das Bundespatentgericht verbindlich.
gez.
Unterschriften