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BPatG Beschluss vom 21.02.2006 – 6 W (pat) 13/05

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 13/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 35 083.6-14

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Februar 2006 durch …

beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des

Bundespatentgerichts vom 1. September 2005 wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

Die eine ”Würfeldrehpresse” betreffende Patentanmeldung (Nr. 197 35 083.6-14)

des Erinnerungsführers wurde mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 30 B

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2005 zurückgewiesen.

Gegen die per Einschreiben am 8. März 2005 an den Erinnerungsführer abgesandte Entscheidung legte dieser mit Eingabe vom 10. März 2005, eingegangen

am 14. März 2005, Beschwerde ein, ohne die tarifmäßige Beschwerdegebühr zu

bezahlen.

Der Erinnerungsführer steht unter Betreuung, der Aufgabenkreis seines Betreuers

umfasst u. a. die Vermögenssorge sowie die Vertretung gegenüber Behörden.

Auf die Nichtentrichtung der Beschwerdegebühr und die sich daraus gemäß § 6

Abs. 2 PatKostG ergebende Folge mit Bescheid vom 6. Juni 2005 hingewiesen,

gab der Erinnerungsführer an, seinen Betreuer mit der Zahlung der Gebühr beauftragt zu haben. Dieser habe ihm gegenüber geäußert, die Gebühr bräuchte

nicht geleistet zu werden.

Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 1. September 2005, dem Erinnerungsführer zugestellt am 9. September 2005, festgestellt, dass die Beschwerde

als nicht eingelegt gelte.

Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner als Widerspruch bezeichneten Eingabe vom 19. September 2005, eingegangen am 20. September 2005,

in der er um ”positiven Abschluss” bittet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannte Eingabe Bezug genommen.

Der angegriffene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wurde am

17. Dezember 2005 dem Betreuer zugestellt.

II.

Die Erinnerung ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Senat ist gemäß §§ 23 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG i. V. m. § 67 Abs. 1

PatG zur Entscheidung über die Erinnerung berufen.

Der unter Betreuung stehende Erinnerungsführer konnte selbst wirksam die Erinnerung einlegen, unabhängig davon, ob er als prozessfähig oder als nicht prozessfähig anzusehen ist.

Im ersten Fall folgt dies aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 53 ZPO. Danach steht

eine prozessfähige Person, für die ein Betreuer bestellt ist, nur dann einer prozessunfähigen Person gleich, wenn der Betreuer anstelle des Betreuten in den

Prozess eintritt. Ein solcher Eintritt kann in dem Schreiben des Betreuers vom

27. April 2005 nicht gesehen werden, denn das Gericht ist lediglich auf den Umstand der Betreuung auf Grund einer psychischen Erkrankung des Erinnerungsführers hingewiesen worden. Eine aktive Übernahme des Verfahrens hat der Betreuer weder ausdrücklich erklärt, noch lässt sich eine solche dem Gesamtinhalt

des Schreibens entnehmen.

Auch im Fall fehlender Prozessfähigkeit konnte der Erinnerungsführer selbst die

Erinnerung einlegen. Es ist im Zivilprozess anerkannt, dass eine Partei, die sich

dagegen wendet, von der Vorinstanz zu Unrecht als prozessfähig oder als prozessunfähig behandelt worden zu sein, selbst die Möglichkeit haben muss, durch

seine Handlungen den Prozess in die höhere Instanz zu bringen. Andernfalls

bliebe ein an dem Verfahrenverstoß leidendes Urteil der unteren Instanz aufrecht

erhalten. Es würde in Rechtskraft erwachsen und könnte nur mit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) beseitigt werden. Dieser, der Schutzbedürftigkeit

des Prozessunfähigen Rechnung tragende Gesichtspunkt, habe aber auch dann

Bedeutung, wenn die Partei, deren Prozessfähigkeit fraglich ist, sich gegen ein in

der Vorinstanz gegen sie ergangenes Sachurteil wendet und mit ihrem Rechtsmittel ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil anstrebt. Würde

man in diesem Fall die Berufung mangels Prozessfähigkeit als unzulässig verwerfen (so noch BGHZ 110, 294, 296), würde ein möglicherweise fälschlich gegen

den Berufungskläger ergangenes Sachurteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozessfähigkeit um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt (BGHZ 143, 122).

Diese Erwägungen gelten entsprechend (§ 99 Abs. 1 PatG) für das patentgerichtliche Verfahren, so dass die Erinnerung nicht auf Grund mangelnder Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers als unzulässig verworfen werden kann.

Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist auch

im Falle der Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers die Zwei-Wochen-Frist des

§ 23 Abs. 2 Satz 2 RPflG eingehalten, denn der Beschluss vom 1. September 2005 ist dem Erinnerungsführer am 9. September 2005 zugestellt worden,

seine Erinnerung ist rechtzeitig am 20. September 2005 eingegangen.

2. Die Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Beschwerdegebühr

nicht fristgerecht eingezahlt worden ist und deshalb die Beschwerde gemäß § 6

Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt.

Die Beschwerdefrist ist jedoch nicht schon durch die Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses an den Erinnerungsführer in Lauf gesetzt worden, sondern erst

durch die Zustellung an seinen Betreuer.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG sind die Beschlüsse der Prüfungsstelle den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen, und zwar gemäß § 127 Abs. 1 PatG nach den

Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, schreibt § 7 Abs. 1 VwZG die Zustellung an den Betreuer vor,

soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Da der Betreuer am 7. Dezember 2004 u. a. mit dem Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden bestellt

worden ist, hätte der zeitlich danach ergangene Zurückweisungsbeschluss diesem

zugestellt werden müssen. Dass das Deutsche Patent- und Markenamt den

Umstand der Betreuerbestellung nicht kannte, ist unerheblich (vgl. Sadler, 5. Aufl.

2002, § 7 VwZG Rdn. 2).

Erst mit der am 17. Dezember 2005 erfolgten Zustellung an den Betreuer ist die

Beschwerdefrist in Lauf gesetzt worden. Da bis zum Fristablauf am 17. Januar 2006 die Beschwerdegebühr nicht eingezahlt worden ist, gilt die Beschwerde

gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt.

Da sich der mit der Erinnerung angefochtene Beschluss jedenfalls im nachhinein

als zutreffend erwiesen hat, war die Erinnerung zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften