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BPatG Beschluss vom 22.02.2006 – 29 W (pat) 44/03

29. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 44/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 21 053.9

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Februar 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 27. November 2002 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die

Waren und Dienstleistungen

„Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Speicher für

Datenverarbeitungsanlagen; Chip-Karten; Magnet-Karten; Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender;

Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr-

und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit

in Klasse 16 enthalten;

Werbung einschließlich Rundfunkwerbung sowie Print-

und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet;

Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising), Marktforschung und -analyse; Verteilung von

Waren zu Werbezwecken, Verkaufsförderung (sales

promotion) für Dritte; Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung für

andere; Unternehmensverwaltung;

E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand);

Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton-

und Bildträger; Vorführung und Vermietung von Ton-

und Bildaufzeichnungen; Produktion von Rundfunksendungen, Zusammenstellen von Rundfunkprogrammen;

Multimedia-Dienstleistungen, nämlich Produktion von

Multimedia-Präsentationen;

Erstellen und Design von Programmen für die Datenverarbeitung (Computer-Software); Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung

sowie Online-Updating-Service; Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Entwurf, Entwicklung und Beratung im Bereich von Computersystemen, Computerberatungsdienste; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Providers,

nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten

zu Datenbanken“

zurückgewiesen worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 25. April 2002 angemeldete Wort-/Bildmarke 302 21 053

soll - nach einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

während des Beschwerdeverfahrens in Klasse 16 - noch in das Markenregister

eingetragen werden für Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9: Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Speicher für

Datenverarbeitungsanlagen; Computer-Software (gespeichert), insbesondere für die Abfrage, Darstellung,

Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in

Computernetzwerken einschließlich des Internets; mit

Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art, sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-

Karten, Magnet-Karten, Video-Kassetten, Compact-

Disks und Video-Disks; auf Datenträgern aufgezeichnete Informationssammlungen und Datenbanken;

Klasse 16: Testzeitschriften, Verbrauchermagazine,

ratgeberorientierte Wirtschaftsmagazine, wirtschaftsorientierte

Ratgebermagazine, Wirtschaftsmagazine, insbesondere auch als elektronische Publikationen;

Klasse 35: Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln,

Speichern, Zurverfügungstellung und Aktualisieren

von Daten und sonstigen Informationen; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Handelsgeschäften für

andere über Online-Shops; Werbung einschließlich

Rundfunkwerbung sowie Print- und Internetwerbung;

Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von

Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in

digitalen Netzen (Webvertising), Marktforschung und

-analyse; Verteilung von Waren zu Werbezwecken,

Verkaufsförderung (sales promotion) für Dritte; Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung für andere;

Unternehmensverwaltung;

Klasse 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte; Versicherungswesen;

Immobilienwesen; Vermögensberatung und -verwaltung; Analyse von Geldanlagen aller Art, Aktienanalysen; Beratung in Geldangelegenheiten aller Art; Kreditberatung, Kreditvermittlung; Finanzdienstleistungen;

Internet-Banking; Beratung in steuerlichen Angelegenheiten;

Klasse 38: Telekommunikation; Übermittlung von Informationen

an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Ausstrahlung von

Rundfunksendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art;

E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand);

Internet-Dienstleistungen nämlich Bereitstellen von

Informationen im Internet, jeweils soweit in Klasse 38

enthalten;

Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen,

insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und

Bildinformation und auch in elektronischer Form; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton-

und Bildträger; Vorführung und Vermietung von Ton-

und Bildaufzeichnungen; Produktion von Rundfunksendungen, Zusammenstellen von Rundfunkprogrammen; Multimedia-Dienstleistungen, nämlich Produktion von Multimedia-Präsentationen; Unterhaltung,

insbesondere Rundfunkunterhaltung; Durchführung

von Unterhaltungsveranstaltungen, Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie

kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in

Klasse 41 enthalten;

Klasse 42: Erstellen und Design von Programmen

für die

Datenverarbeitung (Computer-Software); Pflege und

Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-Updating-Service; Forschung

und Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Entwurf, Entwicklung und Beratung im Bereich

von Computersystemen, Computerberatungsdienste;

Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und

Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von

Zugriffszeiten zu Datenbanken; Erstellung, Design und

Einrichtung von Internetpräsentationen; Konzeption,

Abwicklung, Wartung und Pflege von Internet-Inhalten;

Erstellen von Dokumentationen.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung mit Schreiben vom 30. Mai 2002 und 17. September 2002 beanstandet und mit Beschluss vom 27. November 2002 insgesamt zurückgewiesen. Die

Anmeldung sei nicht unterscheidungskräftig, da das Zeichen nicht geeignet sei,

auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Es handle sich um eine konkrete und eindeutige Werbeaussage, die für

den Verkehr lediglich der Hinweis auf eine Empfehlung für die so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sei. Bei den Druckereierzeugnissen handle es

sich lediglich um eine Inhaltsangabe. Das Zeichen sei in besonderem Maße als

beschreibende Angabe geeignet. Bei der graphischen Ausgestaltung handle es

sich um eine werbeübliche Aufmachung, die zu wenig charakteristisch sei, um ihrerseits die Unterscheidungskraft zu begründen.

Die mögliche Bekanntheit des Zeitschriftentitels „Guter Rat!“ in den neuen Bundesländern reiche nicht aus, um eine Verkehrsdurchsetzung für die ganze Bundesrepublik nachzuweisen. Zudem müsse das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses bejaht werden, da zugunsten von Mitbewerbern die Möglichkeit freigehalten

werden müsse, deren Waren und Dienstleistungen ebenfalls mit dem Slogan

„Guter Rat!“ zu bewerben.

Die Anmelderin hat dem widersprochen und dargelegt, dass dem Zeichen weder

jegliche Unterscheidungskraft fehle, noch ein Freihaltebedürfnis bestehe. Der

Bundesgerichtshof habe auch Zeichen, die nicht unmittelbar produktbeschreibend,

aber dem Verkehr als Wort geläufig bzw. schlagwortartige Anpreisung seien,

Schutzfähigkeit zugebilligt, wenn es sich nicht um ein gebräuchliches Wort handle,

das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Das Zeichen „Guter Rat!“ genüge diesen Anforderungen. Es sei

mehrdeutig, da es nicht nur im Sinne eines Ratschlags verstanden werden könne,

sondern auch die Bezeichnung für eine kollegiale Behörde oder ein Staatsorgan,

wie den Stadtrat, den Bundesrat oder den Hohen Rat sein könne. Zusätzlich sei

„Rat“ auch die Bezeichnung für gewählte politische Funktionäre wie z. B. den Arbeiter- oder Betriebsrat. Ein ausschließlich beschreibender Produktbezug für die

angemeldeten Waren könne daher nicht festgestellt werden. Da dem Begriff „Guter Rat!“ allenfalls eine vage, banale Aussage im Hinblick auf irgendwelche Produkte zukomme, sei auch ein Freihaltebedürfnis nicht gegeben. Die besondere

graphische Ausgestaltung der Wort-/Bildmarke durch die knallige rot-orange

Grundfarbe in Form eines Labels unterstreiche die Eignung der Marke als Herkunftshinweis. Durch jahrzehntelange Benutzung verfüge das Zeichen außerdem

über eine erhöhte Kennzeichnungskraft und sei schon deshalb eintragungsfähig.

Das Zeichen „Guter Rat!“ werde seit 1945 für eine Zeitschrift benutzt, die zu den

wenigen ostdeutschen Publikumszeitschriften gehöre, die nach der deutschen

Einheit den Schritt in den Westen geschafft haben. Seit April 2002 gehöre die

Zeitschrift zu einem Unternehmen der Beschwerdeführerin. Die Druckauflage sei

dabei von ca. 170.000 Exemplaren in 1996 auf ca. 340.000 Exemplare in 2002

gestiegen.

Die Eintragung von

sei in Analogie zu § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Erstreckungsgesetz vorzunehmen, da das Zeichen nach dem Recht der DDR als

Marke eintragbar gewesen sei. Danach war ein Zeichen trotz fehlender Unterscheidungskraft einzutragen, wenn es sich im Verkehr durchgesetzt hatte. Dafür

sei keine Verkehrsbefragung erforderlich gewesen, wie ein ähnlich gelagertes

Verfahren zur Löschung des Warenzeichens „Cabinet“, eingetragen für Pralinen,

bestätige. Allein die hohe Verkehrsbekanntheit sei ausreichend gewesen. Sowohl

die Auflagenhöhe von 390.000 Exemplaren

in 1972 und 1973 bzw.

768.500 Exemplaren in 1988 bei einem vierteljährlichen Erscheinen bezeuge die

hohe Bekanntheit dieser Zeitschrift. Nicht zu vergessen sei dabei die Besonderheit

des Zeitschriftenmarktes in der ehemaligen DDR. Zum einen sei der Markt restriktiv auf lediglich 35 periodische Publikumszeitschriften begrenzt und Konkurrenzprodukte verboten gewesen. Zum anderen habe die genannte Auflagenzahl nicht

dem erzielbaren Absatz entsprochen, da die Auflage durch Papiermangel und

staatliche Beschränkung begrenzt war. Die Zeitschrift sei nach dem erstmaligen

Erwerb - anders als dies in der Bundesrepublik der Fall ist und war - von Hand zu

Hand weitergegeben worden, und daher einem viel größeren Personenkreis bekannt gewesen, als die bloße Auflagenzahl vermittele.

In Klasse 16 müsse das Zeichen

auch nach bundesdeutschem Recht

gem. § 8 Abs. 3 MarkenG für Wirtschaftsmagazine als verkehrsdurchgesetzt gelten. Bei der herausgegebenen Zeitschrift „Guter Rat!“ handle es sich - entgegen

der Auffassung des Senats - um ein Wirtschaftsmagazin.

-

Im Hinblick auf den gehaltenen Marktanteil innerhalb der Wirtschaftsmagazine

von 17,2 % sei „Guter Rat!“ daher zu vergleichen mit „Capital“ (13,7 %) oder „Wirtschaftswoche“ (11,5 %) und zähle zu den TOP 10 der Wirtschaftsmagazine. Auch

bei der vom Senat vorgenommenen Einordnung in das Segment der Testzeitschriften - die die Beschwerdeführerin für unzutreffend hält - zeige ein Vergleich

hinsichtlich der Marktanteile, dass „Guter Rat!“ Zeitschriften wie Öko-Test

(10,2 %), €uro (12,1 %) und FINANZtest (19,6 %) übertreffe, bzw. über einen ähnlich hohen Anteil verfüge.

- Die durchschnittlichen IWV-Verkaufszahlen für die Quartale I bis III 2005

lauteten: Guter Rat! bis zu 274.000, Öko-Test bis zu 154.000, €uro bis zu 183.000,

test: keine Angaben, FINANZtest: keine Angaben.

- Die Werbeaufwendungen hätten sich 1993 auf 1,812 Mio. €, 2000 auf 2,779

Mio. € und 2001 auf 2,411 Mio. € belaufen. In den Jahren 2003 und 2004 seien für

Werbemaßnahmen innerhalb des Konzerns der Beschwerdeführerin Werbeanzeigen in anderen Zeitschriften in einem Umfang von 2,95 Mio. € bzw. 2,62 Mio. €

veranschlagt worden. Aufgrund des gewährten Konzernrabatts sei der tatsächliche

Marktwert für diese Werbeausgaben mit 5,18 Mio. € (2003) bzw. 5,24 Mio. €

(2004) anzusetzen. In konzernfremden Publikationen habe der Werbeetat 2005

237.000 € (in der TAZ) bzw. (geplant) für 2006 481.000 € (WAZ) betragen. Insbesondere im Hinblick auf die Gruppe der Testzeitschriften sei festzustellen, dass

der Werbeaufwand für „Guter Rat!“ denjenigen anderer Zeitschriften weit übersteige (Quartale I - III 2005: Guter Rat! 1,911 Mio. €, Öko-Test 0,481 Mio. €,

€uro 0,851 Mio. €, test 0,089 Mio. €, FINANZtest 0,190 Mio. €). Eine Vergleichbarkeit zu den Testzeitschriften sei allerdings abzulehnen, da insbesondere die Zeitschriften der Stiftung Warentest, einer über Bundesmittel finanzierten Stiftung der

Bundesregierung, aufgrund ihrer allseits bekannten Unabhängigkeit am Markt als

Garant für unabhängige Sachinformation verstanden werde und - aufgrund dieser

Sonderstellung - mit handelsüblichen Zeitschriften daher nicht konkurrieren dürfe.

Insgesamt belegten die Zahlen für Marktanteil, Auflagenstärke und Werbeausgaben eindringlich die Spitzenposition der Zeitschrift

, die aus diesem

Grund alle Anforderungen an eine Verkehrsdurchsetzung erfülle.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 27. November 2002 aufzuheben und die Wort-/Bildmarke „Guter Rat!“

einzutragen.

Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur Verwendung der

Wortfolge „Guter Rat!“ sowie deren beider Bestandteile wurde der Anmelderin

übersandt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg, da dem Zeichenwort „Guter Rat!“ lediglich für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein Schutzhindernis gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG

entgegensteht.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten

Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH Mitt. 2005, 511

- Rn. 23 - THOMSON LIFE/LIFE; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP

DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604 - Rn. 62 - Libertel; BGH GRUR 2005,

257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001,

1153, 1154 - antiKALK). Da nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein

Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen,

d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Für Wort-

/Bildzeichen gelten die allgemeinen Grundsätze für die Prüfung zusammengesetzter Zeichen, d. h. wenn auch nur ein Bestandteil, sei es der graphische, sei es

der Wortbestandteil schutzfähig ist, ist das ganze Zeichen eintragbar. Einfache

geometrische Formen, bloße Verzierungen oder beschreibende Bildzeichen begründen keine Unterscheidungskraft. Erst dann, wenn die graphische Gestaltung

eine gewisse Gestaltungshöhe aufweist und nicht nur die beantragte Ware abbildet, ist ein Bildzeichen schutzfähig. Für Wortmarken gilt demgegenüber, dass die

Unterscheidungskraft unter anderem dann fehlt, wenn das Zeichenwort eine für

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachangabe darstellt oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer gängigen Fremdsprache handelt, das der Verkehr stets nur als solches versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

Dies gilt auch für Wortfolgen. Zu prüfen ist daher, ob die Wortfolge

einen

ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus

eine - wenn auch noch so geringe - Unterscheidungskraft für die angemeldeten

Waren und Dienstleistungen zukommt. Die Annahme mangelnder Unterscheidungskraft ist daher nur bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und

Werbeaussagen allgemeiner Art gerechtfertigt. Anhaltspunkte für die Unterscheidungskraft einer Wortfolge können hingegen Kürze, eine gewisse Originalität und

Prägnanz einer Wortfolge ebenso wie die Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage sein (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 35 ff.

- DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio

von hier; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; GRUR 2002, 1070, 1071

- Bar jeder Vernunft).

1.1. „Guter Rat!“ ist ein kombiniertes Wort-/Bildzeichen, das aus den beiden Worten „gut“ und „Rat“ in der grammatikalisch und sprachüblich richtig - unter Auslassung des unbestimmten Artikels „ein“ - gebildeten Nominativform „Guter Rat“ zusammengesetzt ist. Das Ausrufezeichen am Ende der Wortfolge macht deutlich,

dass es sich um eine Aussage handelt, die werbend verwendet wird. Sie weist

darauf hin, dass der Kunde beim Kauf oder Erwerb der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen gut beraten ist oder ihm ein guter Rat erteilt wird.

1.2. An derartige Werbeslogans dürfen allerdings keine höheren Anforderungen

als an sonstige Wortmarken gestellt werden (EuGH MarkenR 2005, 22, 25 Rn. 32

- Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier;

GRUR 2000, 323 - Partner with the Best; GRUR 2001, 735, 736 - Test it.; BPatG

24 W (pat) 32/02 - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN). Auch einer

für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vorneherein die Produktidentifikation abgesprochen werden. Lediglich dann, wenn die Wortkombination „als solche“ nicht monopolisierbar oder in Art eines inhaltsbeschreibenden

Werktitels gebildet ist und ihr der Verkehr nur eine inhaltliche Beschreibung der

Waren und Dienstleistungen entnimmt, kann es an der Schutzfähigkeit fehlen

(BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft, GRUR 2000, 882 - Bücher für eine

bessere Welt; BPatG a. a. O. - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN).

Vorliegend handelt es sich aber um keine Wortkombination, die vom Verkehr im

Hinblick auf alle beantragten Waren und Dienstleistungen immer nur „als solche“

verstanden wird, wenngleich die Kombination von „gut“ und „Rat“ als Gesamtbegriff in der Summe seiner Bestandteile keinen neuen, eigenen Bedeutungsgehalt hat, der über den der einzelnen Worte hinausgeht. „Guter Rat“ in Alleinstellung ist - im Gegensatz zu „Guter Rat ist teuer“ - kein standardisierter Begriff.

1.3. Schutzfähig ist „Guter Rat!“ daher für die in Klasse 9 und 16 beantragten Waren „Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Chip-Karten; Magnet-Karten; Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Schreibwaren und Büroartikel

(ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate),

soweit in Klasse 16 enthalten“. Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich

insoweit weder um einen Sachhinweis auf besondere Ratgeber, noch ist eine anderweitig beschreibende Verwendung ersichtlich.

1.4. Für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung einschließlich Rundfunkwerbung sowie Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur;

Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen

Netzen (Webvertising), Marktforschung und -analyse; Verteilung von Waren zu

Werbezwecken, Verkaufsförderung (sales promotion) für Dritte; Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung für andere; Unternehmensverwaltung“ ist das angemeldete Zeichen ebenfalls originär unterscheidungskräftig. Werbedienstleistungen sind ihrer Art nach unabhängig von den

vermittelten Inhalten, da die Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet die geschäftlichen Möglichkeiten einer Werbeagentur unnötig einschränken würde

(BPatG 29 W (pat) 146/01 - family matters). Auch vor dem Hintergrund, dass der

Kunde „gut beraten“ sein möchte, weist das Zeichen keinen klaren und eindeutigen Aussagegehalt auf. Es handelt sich auch nicht um eine in diesem Segment

übliche werblich anpreisende Aussage. Dasselbe gilt für „Geschäftsführung“ und

„Unternehmensverwaltung“, Branchen, die auf das Erarbeiten von Lösungsansätzen, Maßnahmen, Empfehlungen und Anleitungen angewiesen sind.

1.5. Die Dienstleistungen „Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton-

und Bildträger; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen;

Produktion von Rundfunksendungen, Zusammenstellen von Rundfunkprogrammen; Multimedia-Dienstleistungen, nämlich Produktion von Multimedia-Präsentationen“ werden durch das angemeldete Zeichen weder ihrem Inhalt nach beschrieben, noch steht „Guter Rat!“ als Sachaussage im Vordergrund. Die Produktion der Sendung ist nicht mit ihrem Inhalt gleichzusetzen. Der Verkehr wird deshalb nicht annehmen, dass derartig gekennzeichnete Dienstleistungen sich ausschließlich auf Werke beziehen, die die Fertigung, Vorführung oder Vermietung

von Ratgebersendungen umfassen (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH

UND SCHOEN). Dasselbe gilt für die Anmeldung der Dienstleistung „E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand)“ in Klasse 38.

1.6. Bei den Dienstleistungen „Erstellen und Design von Programmen für die

Datenverarbeitung (Computer-Software); Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-Updating-Service; Forschung und

Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Entwurf, Entwicklung und Beratung im Bereich von Computersystemen, Computerberatungsdienste; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken“ handelt es sich ebenfalls um solche, für die die Annahme

eines vom Bundesgerichtshof geforderten „hinreichend engen Bezuges“ des

angemeldeten Zeichens zu den beanspruchten Dienstleistungen nicht mehr

gegeben ist (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Allein die Vorstellung,

in jeglichem Lebensbereich sei ein „Guter Rat!“ nützlich und erforderlich,

rechtfertigt nicht die Freihaltung des angemeldeten Zeichens. Die Recherche des

Senats hat

insoweit keine Hinweise erbracht, dass die einschlägigen

Dienstleistungen in dieser Art und Weise bezeichnet würden, und der Verkehr

schon deshalb keinen Herkunftshinweis in dem Zeichen erkennen könne.

2. Anders zu beurteilen ist die Sachlage für die im Folgenden genannten Waren

und Dienstleistungen. Für diese kann das angemeldete Zeichen entweder eine

Sachangabe oder eine lediglich werbende Anpreisung sein.

2.1. Die in Klasse 9 noch beanspruchten Waren „Computer-Software (gespeichert), insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art, sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Video-Kassetten,

Compact-Disks und Video-Disks; auf Datenträgern aufgezeichnete Informationssammlungen und Datenbanken“ sind nicht schutzfähig, da „Guter Rat!“ bei den

Datenträgern oder Informations- und Datenbanken lediglich den Inhalt derselben

bezeichnen kann. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass er Bücher oder andere

Druckschriften vielfach auch in digitalisierter Form auf CD und CD-ROM erwerben

kann. Der Verkehr wird daher das angemeldete Zeichen auf einem entsprechenden Ton- oder Bildträger nur für einen Ratgeber diversen Inhalts halten und keinen

Hinweis auf einen bestimmten Hersteller darin sehen.

2.2. Die „Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern, Zurverfügungstellung und Aktualisieren von Daten und sonstigen Informationen;

E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung

von Handelsgeschäften für andere über Online-Shops“ in Klasse 35 und die

Dienstleistungen der Klasse 42

„Erstellung, Design und Einrichtung von

Internetpräsentationen; Konzeption, Abwicklung, Wartung und Pflege von Internet-

Inhalten; Erstellen von Dokumentationen“ sind solche, die im Sinne eines

Internetportals Informationen zur Verfügung stellen (vgl. BPatG GRUR 2003, 1051

- rheuma-world). Manche Homepages enthalten z. B. einen Link, der mit „Guter

Rat“ betitelt ist, und - themabezogen - zu weiteren praktischen oder rechtlichen

Tipps führt (Leitfaden für die Auswahl eines Anbieters von Magnetfeldtherapien:

www.vitrotron.de/Guter_Rat/body_guter_rat.html; Beratungsstellen, Rechtsfragen,

Telefonseelsorge für Jugendliche:

www.yougend.com/folge/guter_rat/rat_oben.html; Berufsratgeber für angehende

Journalisten:

www.djv-sachsen.de/kurier49/Diagramme_Umfrage/diagramme_umfrage.htm).

2.3. Für die in Klasse 36 angemeldeten Dienstleistungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Versicherungswesen; Immobilienwesen; Vermögensberatung und -verwaltung; Analyse von Geldanlagen aller Art, Aktienanalysen; Beratung in Geldangelegenheiten aller Art; Kreditberatung, Kreditvermittlung; Finanzdienstleistungen;

Internet-Banking; Beratung in steuerlichen Angelegenheiten“ ist „Guter Rat!“ als

Wortkombination „als solche“ nicht monopolisierbar, da die Essentialia des

Finanz-, Versicherungs-,

Immobilienwesens, der Beratung

in steuerlichen

Angelegenheiten und der Geldgeschäfte aller Art gerade die Dienstleistung der

„Beratung“ sind. Der entgeltliche oder unentgeltliche „Rat“ ist die „conditio sine qua

non“ für diese Dienstleistungen. Das Zeichen erschöpft sich daher in einem reinen

Sachhinweis. Unter www.business-wissen.de/de/newsletter-archiv/newsletter43-

.html?pg=4 ist unter dem Titel „Unternehmensberatung: Guter Rat ist teuer, kein

Rat ist teurer?“ ein Dossier über die Leistungsfähigkeit von Unternehmensberatungen verfügbar. Wer nach einer Finanzberatung für den Erwerb eines

Einfamilienhauses sucht, findet diese in der Zeitschrift oder online bei „mein

schönes zuhause - Guter Rat“ als Tipp eines Finanzexperten zum Thema

Festhypothek mit Lebensversicherung (www.zuhause3.de/_haus/2002-06/untermstrich.shtml). Die Verbraucherzentralen bieten unter dem Titel „Guter Rat zum

Nachlesen“ (www.swr.de/ratgeber/haus/unwetterschaeden/index4.html) einen Ratgeber zum Thema „Richtig versichert - viel Geld gespart“ an. „Hilfen für

Existenzgründer - Guter Rat und günstiges Geld“ bietet die Firma A… mit

digitalen Ratgebern zum Downloaden (www.vericon.de/Foerderung_Subventionen.html). Auch hier wird der Verkehr daher in dem angemeldeten Zeichen

keinen Hinweis auf einen Hersteller, sondern lediglich auf Art und Inhalt der

gebotenen Dienstleistungen sehen.

2.4. Nicht schutzfähig sind auch - mit Ausnahme der „E-mail-Datendienste“ - die

in Klasse 38 angemeldeten Dienstleistungen „Telekommunikation; Übermittlung

von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder

leitungsgebundene Netze; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten

und Informationen aller Art; Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von

Informationen im Internet, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten“. Der durchschnittlich informierte und interessierte Verbraucher unterscheidet nicht zwischen der

rein technischen Übertragungsleistung und der Übermittlung von Inhalten. Gerade

die Übermittlung von Informationen im bzw. über das Internet ist stark geprägt

durch E-Commerce, E-Shopping, Internetplattformen oder –portale, Chatforen

oder Datenbanksuchdienste, die inhaltliche Sachverhalte transportieren („Drahtlosen Funkverkehr absichern. Guter Rat fürs heimische WLAN“ www.handelsblatt.de/pshb…). Bei der „Ausstrahlung von Rundfunksendungen“ liegt der inhaltliche Bezug wiederum in der Ratgebersendung, wie z. B. vom Mieterverein

München e. V., der unter dem Titel „Guter Rat. Und gar nicht teuer.“ ein

Mietrechtsforum auf Welle 92,4 bei Radio Lora anbietet, in dem „Mietrechtsthemen

für Sie aufbereitet und mit viel Musik … präsentiert“ werden (www.mietervereinmuenchen.de/infos/infomiet.htm).

2.5. Die Dienstleistungen „Unterhaltung, insbesondere Rundfunkunterhaltung;

Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten“ stehen in engem Zusammenhang mit den

Ratgebersendungen, da diese zur größeren Akzeptanz beim Publikum häufig mit

Mitteln der Unterhaltung kombiniert werden, wie das vorgenannte Beispiel des

Mietervereins München zeigt, der die Fragen zu Mietrechtsthemen mit Musik

kombiniert. Die Ausstrahlung von Ratgebersendungen via Fernsehen oder Internet

wird häufig durch amüsante Beiträge, z. T. auch in Cartoon-Form aufgelockert,

ohne das eigentliche Anliegen des Erteilens eines „Guten Rates“ aus dem Auge

zu verlieren.

2.6.1. Auch für die nach der Einschränkung in Klasse 16 noch beanspruchten Waren „Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, insbesondere auch als elektronische Publikationen“ und für die damit zusammenhängende Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen in Klasse 41 („Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen,

Zeitschriften und Büchern, sowie Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation und auch in elektronischer

Form“) ist davon ausgehen, dass der Verkehr die Wortkombination lediglich als

sachliche Titel- bzw. Inhaltsangabe für ein Ratgebermagazin oder -buch auffasst.

Dem Verkehr sind derartige Druckschriften bekannt, so dass er nicht an einen

Herstellerhinweis, sondern lediglich an eine Inhaltsangabe denken wird. Im Bibliotheksverbund Bayern (www.bib-bvb.de; Stichwort: Guter Rat) sind 99 Treffer für

Druckereierzeugnisse zu finden, die sich mit dem angemeldeten Zeichen beschäftigen. Danach gibt es diverse Ratgeber für alle Lebensbereiche (T. Bubeck: „Guter

Rat bei Arbeitslosigkeit, ALG I und

II, soziale Sicherung - Rechtsschutz“;

E. S. Gardner: „Guter Rat ist teuer“; W. Schleip: „Guter Rat ist nie zu teuer“;

E. Stümmer: „Ein guter Rat“; E. Modersohn: „Aus meiner Hausapotheke Allerlei

guter Rat für das tägliche Leben“; G. Schaub: „Guter Rat im Arbeitsrecht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer“; Guter Rat: „Kloster-Kalender guter Rat für Küche,

Keller und Kräutergarten“; A. Slizyk: „Guter Rat zum Schmerzensgeld Voraussetzungen und Höhe Ihres Anspruchs“; L. Alverdes: „Ich kann alles Guter Rat für die

Hausfrau“; „Guter Rat Mitteilungsblatt der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, Haftpflichtversicherungsanstalt, Alterskasse und Krankenkasse für den Gartenbau“).

Der Mieterverein München bietet unter der Überschrift „Guter Rat. Und gar nicht

teuer.“

(www.mieterverein-muenchen.de/infos/broschue.htm) eine Reihe von

Druckschriften an, die als Ratgeber bei Umzug, Mieterhöhung oder Kündigung

gedacht sind. Durch die Benennung unterschiedlichster Ratgeber in der soeben

gezeigten Form erkennt der Verbraucher nur die inhaltliche Zielrichtung des

Druckereierzeugnisses im Gegensatz zu anderen Erscheinungsformen wie Roman, Thriller, Krimi oder Kinderbuch.

2.6.2. Eine Besonderheit ergibt sich für die Druckschriften in Klasse 16 daraus,

dass die Zeitschrift „Guter Rat!“ in den neuen Bundesländern sehr bekannt ist

(s. auch Medienanalyse [Bl. 45 d. A.]). Sie wird allerdings erst seit November 1997

an Kiosken der alten Bundesländer angeboten (B. Morgenroth-Billmeyer, „Guter

Rat“ - Entstehung und Entwicklung einer Ratgeberzeitschrift und ihr Überleben

nach der Wende, S. 95).

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass „der Verkehr unter bestimmten

Voraussetzungen - beispielsweise bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender

periodischer Druckschriften - mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung

einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden kann“ (BGH GRUR 1999, 235,

237 - Wheels Magazine; vgl. auch BGH GRUR 1999, 581, 582 - Max; GRUR

2000, 504, 505 - FACTS; GRUR 2000, 70, 73 - SZENE). Als Folge der Bekanntheit eines solchen Titels und des regelmäßigen Erscheinens im selben Verlag

liege es nämlich nahe, dass er im Verkehr „jedenfalls teilweise auch als betrieblicher Herkunftshinweis“ verstanden werde (BGH GRUR 1993, 692, 693 - Guldenburg). Es fehlt hier insoweit schon am „regelmäßigen Erscheinen im selben

Verlag“, da „Guter Rat!“ nach der Wiedervereinigung zuerst zur Nürnberger

Verlagsgruppe B… gehörte und dann an den C… Verlag GmbH

& Co. KG veräußert wurde, der wiederum zur Unternehmensgruppe der

D… gehört.

3. Die genannten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG sind

hier auch nicht dadurch überwunden worden, dass die angemeldete Marke gemäß

§ 8 Abs. 3 MarkenG in Folge ihrer Benutzung für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt wäre. Der

Europäische Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass ein „Zeichen […] also

durch seine Benutzung die Unterscheidungskraft

[erwerben kann], die

Voraussetzung für seine Eintragung ist“ (EuGH GRUR 1999, 723, 727 - Rn. 44

- Chiemsee). Bei der Beurteilung der für die Verkehrsdurchsetzung erforderlichen

Grundlagen können dabei

- neben einem demoskopischen Verkehrsumfragegutachten - weitere Umstände berücksichtigt werden, die der EuGH

exemplarisch - nicht abschließend - aufzählt, nämlich der von der Marke gehaltene

Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der

Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens, der Teil der

beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem

bestimmten Unternehmen stammend erkennt (= demoskopische Umfrage), und

die Einholung von Erklärungen der Industrie- und Handelskammern oder anderer

Berufsverbände (EuGH, a. a. O., Rn. 51).

3.1. Die Verkehrsdurchsetzung ist dabei einerseits konkret für die beantragte

Ware bzw. Dienstleistung festzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 804, 808 - Rn. 59

- Philips), andererseits ist die Ermittlung des maßgeblichen Personenkreises entscheidend. Für eine Verkehrsdurchsetzung im Sinn von § 8 Abs. 3 MarkenG

kommen insoweit nur die noch in Klasse 16 beanspruchten Druckereierzeugnisse

in Betracht, da das Zeichen

bisher nur als Zeitschriftentitel benutzt

wurde. Aus der Einschränkung des Warenverzeichnisses auf „Testzeitschriften,

Verbrauchermagazine, ratgeberorientierte Wirtschaftsmagazine, wirtschaftsorientierte Ratgebermagazine, Wirtschaftsmagazine, insbesondere auch als elektronische Publikationen“, ergibt sich damit zum einen, dass die Verkehrsdurchsetzung

im Hinblick auf diese - speziellen - Waren erfolgt sein muss. Zum anderen ist aber

der maßgebliche Verkehrskreis für die Verkehrsdurchsetzung nach wie vor die

Allgemeinheit, da die Verkehrskreise nicht auf einen bestimmten „Fachverkehr von

Lesern“ eingeschränkt werden können. Das angemeldete Zeichen muss gem. § 8

Abs. 3 letzter Halbsatz MarkenG „in den beteiligten Verkehrskreisen“ durchgesetzt

sein. Eine Marke ist dabei an Personen gerichtet, die sie ansprechen soll (T. Lettl,

Die „Verkehrsauffassung“ im Markenrecht, NJW-Sonderheft 100 Jahre Markenverband, S. 44), bzw. an alle Kreise, in denen die Marke Verwendung finden oder

Auswirkungen zeitigen kann (BGH GRUR 1986, 894, 895 - OCM; BGH

GRUR 1990, 360, 361 - Apropos Film II). An wirtschaftlichen Themen interessiert

können alle erwachsenen Personen - also die Allgemeinheit - sein. Eine Beschränkung der maßgeblichen Verkehrskreise auf „an Wirtschaft interessierte Personen“ als Eingrenzung wäre weder wirtschaftlich nachvollziehbar noch rechtlich

abgrenzbar, und damit nicht zulässig (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8

Rn. 491; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 8 Rn. 331).

3.2. Eine Gesamtschau der von der Anmelderin vorgelegten und der von Amts

wegen recherchierten Unterlagen ergibt, dass diese - ohne zusätzliche Vorlage

eines demoskopischen Umfragegutachtens - für die Annahme einer Durchsetzung

in den allgemeinen Bevölkerungskreisen, und zwar im gesamten Bundesgebiet,

nicht ausreichen.

3.2.1. Auszugehen ist zwar von einer erheblichen Dauer der Nutzung des Zeichens. Allerdings wurde das Zeichen von 1945 bis 1989 lediglich in der ehemaligen DDR als Zeitschriftentitel verwendet. In der Bundesrepublik Deutschland wird

der Titel erst seit der Wiedervereinigung landesweit benutzt. Die Süddeutsche

Zeitung (Regine Sylvester: Nur eine kam durch; Nr. 277 vom 2. Dezember 1995

SZ am Wochenende) führt insoweit aus: „Eine kam durch. Nur eine Zeitschrift im

Osten hat sowjetische Besatzungszeit, Mangelgesellschaft DDR und die Härteprüfung Wende überstanden. Das erste und bisher einzige deutsche Verbraucher-

Nachrichtenmagazin Guter Rat! feiert seinen 50. Geburtstag mit 133.000 verkauften Heften pro Monat und dem dritten Platz unter den Praxismagazinen nach Capital und DM. …“.

3.2.2. Die von „Guter Rat!“ verkaufte Auflagenzahl ist hoch. Dabei divergieren die

Angaben in der Literatur allerdings. Nach dem Presse- und Medienhandbuch von

STAMM (58. Ausgabe 2005) liegt „Guter Rat!“ lediglich im Durchschnitt. Im Segment mit dem Oberbegriff „35200 Verbraucherzeitschriften, Wirtschaftsmagazine,

Geldanlage“ wird die Zeitschrift unter Nr. 35210 als „Verbraucherzeitschrift“

systematisiert. Sie erscheint danach monatlich

in einer Auflage von

359.400 Stück. Ähnlich hohe bzw. höhere Auflagen erreichen in der Rubrik der

„Verbraucherzeitschriften“ danach die Zeitschriften

test (630.000), FINANZtest (400.000), direkt [Nachbarn] (800.000 bei zweimonatigem Erscheinen). In der

Rubrik 35220 „Wirtschaftsmagazine“ - der von der Anmelderin bevorzugten Vergleichsgruppe - erreichen ähnlich gute bzw. auf das Jahr hochgerechnet bessere

Werte Capital (276.600 bei

zweiwöchigem Erscheinen), Wirtschaftswoche (227.300 bei wöchentlichem Erscheinen), Focus Money (177.500 bei wöchentlichem Erscheinen), Euro am Sonntag (151.200 bei wöchentlichem Erscheinen), Financial Times Deutschland (125.800 260 x pro Jahr). Die Bewertung der

Jahresdurchschnittsauflagen für das erste und zweite Quartal 2005 ist durch die

Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e. V.

(IVW) für die Anmelderin günstiger, da in der Kategorie „Wirtschaftspresse“ „Guter

Rat!“ an dritter Stelle vor „Capital“ (4. Rang), „Wirtschaftswoche“ (5. Rang),

€uro (6. Rang), GELDidee (8. Rang) und Focus Money (11. Rang) platziert ist.

3.2.3. Selbst wenn man zugunsten der Anmelderin von der Eingruppierung der

Zeitschrift in das Segment der Wirtschaftspresse ausgeht, gibt es nach den Angaben des IVW weitere 47 Zeitschriften (die auch 2005 noch erschienen sind), die in

diesem Bereich mit der Zeitschrift der Anmelderin konkurrieren. Unterstellt man

den von der Anmelderin angegebenen Marktanteil von 17,2 % - nicht von allen

47 konkurrierenden Zeitschriften, sondern nur von den zehn meistverkauften (Anlage 9 zu Bl. 191) - reicht auch dieser Beleg allein angesichts der Breite der zu

berücksichtigenden Verkehrskreise nicht für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung aus. Ohne Festlegung auf bestimmte Prozentsätze geht der

Bundesgerichtshof (GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN) auch nach

der Entscheidung des EuGH (a. a. O. - Chiemsee) für den Regelfall von einem

Durchsetzungsgrad von 50 % aus, der - bezogen auf die hier angesprochenen

allgemeinen Verkehrskreise - auch bei dem vorgenannten Marktanteil im entsprechenden Zeitschriftensegment deutlich unterschritten wird.

3.2.4. Die von der Anmelderin lediglich schriftsätzlich vorgetragenen jedoch nicht

glaubhaft gemachten Zahlen bzgl. des Werbeaufwands für die Zeitschrift „Guter

Rat!“ in anderen Medien sind nicht unbeachtlich. Sie sind allerdings für die Beurteilung einer Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichend aussagekräftig. Es fehlen

Bezugszahlen aus dem Bereich der Wirtschaftsmagazine, zu denen die Anmelderin ihre Zeitschrift ansonsten regelmäßig in Bezug setzt. Angegeben wird nur der

Werbeaufwand im Vergleich zu den Testzeitschriften. Die Werbeaufwendungen

für

haben sich nach Angaben der Anmelderin im Jahr 1993 auf

1,812 Mio. €, 2000 auf 2,779 Mio. €, 2001 auf 2,411 Mio. €, 2003 auf 2,95 Mio. €,

2004 auf 2,62 Mio. € belaufen. Aufgrund des gewährten Konzernrabatts sei der

tatsächliche Marktwert

für diese Werbeausgaben

in 2003 allerdings mit

5,18 Mio. € bzw. in 2004 mit 5,24 Mio. € anzusetzen (Anlage 10 zu Bl. 191). Insbesondere im Hinblick auf die Gruppe der Testzeitschriften sei festzustellen, dass

der Werbeaufwand für „Guter Rat!“ denjenigen anderer Zeitschriften weit übersteige (Quartale I - III 2005: Guter Rat! 1,911 Mio. €, Öko-Test 0,481 Mio. €,

€uro 0,851 Mio. €, test 0,089 Mio. €, FINANZtest 0,190 Mio. €).

3.2.5. Der als Zeichen angemeldete Titel weist nach den vorgelegten und vom

Senat recherchierten Unterlagen gute Vergleichswerte zu anderen Zeitschriften

auf. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass er überwiegend regional intensiv

auftritt und sich in den neuen Bundesländern großer Beliebtheit erfreute und nach

wie vor erfreut. Die Verkehrsdurchsetzung erfordert jedoch nicht nur die bloß allgemeine Bekanntheit in bestimmten Regionen, sondern vielmehr den Nachweis,

dass der Verkehr im gesamten Bundesgebiet - im Gegensatz zum regional begrenzten Schutz des § 5 MarkenG - dieses Zeichen in ausreichendem Umfang mit

den Waren der Anmelderin in Verbindung bringt. Es ist dabei allerdings unschädlich, wenn die Verkehrsdurchsetzung nicht gleichmäßig in allen Regionen erreicht

wird. Ohne eine repräsentative demoskopische Umfrage im gesamten Bundesgebiet lässt sich in dem vorliegenden sehr speziellen Fall daher nicht feststellen, ob

die Bekanntheit nach wie vor regional auf die fünf neuen Bundesländer beschränkt

ist, oder inzwischen eine Zuordnung bundesweit geschieht. Bei dieser Sachlage

reichen die vorgelegten Zahlen nicht für den Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung aus.

3.2.6. Eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt gem. § 70

Abs. 3 Nr. 3 MarkenG kam nicht in Betracht, da die Anmelderin an der Einholung

eines demoskopischen Gutachtens nicht interessiert war, und deshalb keine weiter zu ermittelnden Tatsachen bekannt sind. Die Anmelderin hat ausdrücklich

schriftsätzlich von der Einholung eines entsprechenden Gutachtens Abstand genommen (Bl. 137 d. A.). In seiner Verfügung vom 8. Februar 2006 hat der Senat

unter Hinweis auf die Möglichkeit der Verkehrsdurchsetzung die Anmelderin erneut um Mitteilung gebeten, ob die Erholung eines demoskopischen Gutachtens

beabsichtigt ist. Die Anmelderin hat sich zu dieser Frage jedoch nicht weiter geäußert. Sie hat in der Folge zwar zu - vom Europäischen Gerichtshof enumerativ

aufgelisteten - „weiteren Umständen“ (a a. O. - Chiemsee) vorgetragen. Die

vorgetragenen Umstände lassen nach Auffassung des Senats ohne Vorlage eines

entsprechenden Gutachtens nicht den Schluss zu, dass ein erheblicher Teil der

o. g. breiten Verkehrskreise die beanspruchten Druckschriften als von einem

bestimmten Unternehmen stammend erkennt (EuGH, a. a. O., Rn. 54 - Chiemsee).

4. Das angemeldete Zeichen „Guter Rat!“ ist auch nicht deshalb schutzfähig, weil

es in der DDR die Voraussetzungen für die Eintragung als durchgesetzte Marke

erfüllt hätte und damit in Analogie zu §§ 1, 4 ErstrG (Gesetz über die Erstreckung

von gewerblichen Schutzrechten vom 23. April 1992) nach bundesdeutschem

Recht ebenfalls verkehrsdurchgesetzt sein müsste. Die Anmelderin geht selbst

davon aus, dass es einer Analogie zum bestehenden Erstreckungsgesetz bedürfte, da das angemeldete Zeichen vor dem 3. Oktober 1990 weder angemeldet

noch eingetragen war. §§ 1, 4 ErstrG regeln, dass alle vor dem 3. Oktober 1990

angemeldeten oder durch Erteilung bzw. Eintragung erworbenen gewerblichen

Schutzrechte, also insbesondere Warenzeichen und Dienstleistungsmarken auf

das Gebiet der neuen Bundesländer erstreckt werden. Damit sind die bis dahin

jeweils nur in einem der beiden Teilgebiete wirksamen Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen automatisch - ohne Antrag, kraft Gesetzes - auf das jeweils

andere Teilgebiet erstreckt worden. Verfassungsrechtlichen Bestandsschutz genossen daher nur rechtmäßig eingetragene Marken. Markenanmeldungen begründeten lediglich eine Anwartschaft auf Eintragung. Nach § 22 ErstrG fand auf

angemeldete Marken - mit einer Ausnahme - nur das bundesdeutsche Warenzeichenrecht Anwendung. Inhaber von Markenanmeldungen mussten daher damit

rechnen, dass im Zeitpunkt der Erstreckung noch im Anmeldeverfahren befindliche Zeichen nicht in gleicher Weise begünstigt würden wie bereits eingetragene

Marken. Nach v. Mühlendahl/Mühlens (Gewerblicher Rechtsschutz im vereinigten

Deutschland, GRUR 1992, 725, 739) stand nämlich bereits die Anmeldung als

bloße Anwartschaft unter dem Vorbehalt einer etwa im Zeitpunkt zwischen Anmeldung und Eintragung eintretenden Änderung der Rechtslage durch Gesetzgebung

oder Rechtsprechung. Eine Analogie des Erstreckungsgesetzes auf am

3. Oktober 1990 weder eingetragene noch angemeldete Marken kommt daher

nicht in Betracht, da dadurch nach dem damaligen Recht der DDR als verkehrsdurchgesetzt geltende Marken gegenüber den schon angemeldeten Marken privilegiert würden. Die angemeldeten Marken mussten sich nämlich - mit einer Ausnahme - der strengeren Schutzfähigkeitsprüfung nach bundesdeutschem Recht

unterziehen, um tatsächlich eingetragen zu werden. Diese entfiele, wenn aufgrund

der lediglich wahrscheinlichen Verkehrsdurchsetzung in der DDR ein nicht angemeldetes, nicht eingetragenes Zeichen unter Umgehung der Schutzfähigkeitsprüfung dennoch nunmehr als - damals - verkehrsdurchgesetzt eingetragen würde.

Das Erstreckungsgesetz ist darüber hinaus nicht analogiefähig, da die Voraussetzungen einer Analogie nicht vorliegen. Dafür müsste eine Regelungslücke vorliegen. Dies ist allerdings nicht der Fall, da gem. § 1 ErstrG ausdrücklich nur „bestehende gewerbliche Schutzrechte (Patente, …, Warenzeichen und Dienstleistungsmarken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten … unter Beibehaltung ihres Zeitrangs“ privilegiert werden sollten. Nicht privilegiert werden sollten

Fallgestaltungen, die außerhalb des Registers entstanden und von weiteren Voraussetzungen (Nachweis der Benutzungslage) abhängig sind.

gez.

Unterschriften