Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Urteil vom 22.02.2006 – 4 Ni 50/04

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 22. Februar 2006 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das deutsche Patent DE 40 19 027

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 22. Februar 2006 durch …

für Recht erkannt:

1. Das deutsche Patent 40 19 027 wird für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 40 19 027

(Streitpatent), das am 14. Juni 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen Patentanmeldung P 1-155541 vom 16. Juni 1989 angemeldet worden ist.

Das Streitpatent betrifft einen Taumelscheibenkompressor mit variabler Förderleistung, insbesondere zur Verwendung in einem Kältemittelkreislauf einer Kraftfahrzeugklimaanlage, und umfasst in der erteilten Fassung 10 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Anspruch 1 in der erteilten Fassung lautet wie folgt:

„Taumelscheibenkompressor mit variabler Förderleistung für ein

gasförmiges Kältemittel, insbesondere zur Verwendung in einem

Kältemittelkreislauf einer Kraftfahrzeugklimaanlage, bei dem folgende Elemente vorgesehen sind:

ein Gehäuse (3) mit einer Ansaugkammer (4) und einer Auslasskammer (5),

ein Zylinderblock (1) mit mehreren, rings um eine axial verlaufende Antriebswelle (8) verlaufenden, axialen Zylinderbohrungen (9), in denen hin- und herbewegliche Kolben (10) gleitverschieblich angeordnet sind,

ein Kurbelgehäuse (6), welches eine Taumelscheibenkammer (7)

umschließt, die mit den Zylinderbohrungen (9) kommuniziert und

in der eine drehfest mit der Antriebswelle (8) verbundene Antriebsplatte (16) angeordnet ist, deren Anstellwinkel bezüglich der

Achse der Antriebswelle (8) veränderbar ist, sowie eine Taumelscheibe, welche von der Antriebsplatte (16) derart gehaltert ist,

dass ihr Anstellwinkel gemeinsam mit dem Anstellwinkel der Antriebsplatte in Abhängigkeit von der Differenz der Drücke in der

Taumelscheibenkammer (7) und der Ansaugkammer (4) veränderbar ist,

mehrere Verbindungsstangen (11)

zwischen der Taumelscheibe (17) und den Kolben (10),

ein Gaszuführkanal (19) zur Herstellung einer Fluidverbindung

zwischen der Taumelscheibenkammer (7) und der in dem Gehäuse (3) vorgesehenen Auslasskammer (5), derart, dass der

Taumelscheibenkammer (7) gasförmiges Kältemittel aus der Auslasskammer (5) zuführbar ist;

ein Gasauslasskanal (21) zur Herstellung einer Fluidverbindung

zwischen der Taumelscheibenkammer (7) und der in dem Gehäuse (3) vorgesehenen Ansaugkammer (4) zum Abführen von

gasförmigem Kältemittel aus der Taumelscheibenkammer (7) in

die Ansaugkammer (4);

ein Förderleistungsregelventil (20) zur Regelung der Zuführung

des gasförmigen Kältemittels aus der Auslasskammer (5) in die

Taumelscheibenkammer (7) mit einem Ventilgehäuse (23), mit einem Ventilelement (25), welches in dem Gaszuführkanal (19) angeordnet ist, um die Verbindung zwischen der Auslasskammer (5)

und der Taumelscheibenkammer (7) über den Gaszuführkanal (19) zu regeln, und mit einem durch Gasdruck bewegbaren

Ventilarbeitsglied (28), das mit dem Ventilelement (25) verbunden

ist, um dieses in Abhängigkeit von einer Druckänderung in der Ansaugkammer (4) bezüglich eines vorgegebenen Druckes zu verstellen;

und externe Krafterzeugungseinrichtungen (31 bis 39), die mit

extern erzeugten Signalen beaufschlagbar sind und die mit dem

Ventilarbeitsglied (28) des Förderleistungsregelventils (20) verbunden sind, um auf das Ventilarbeitsglied (28) in Abhängigkeit

von den extern erzeugten Signalen eine zusätzliche elektromagnetische äußere Kraft auszuüben, welche den vorgegebenen

Druck für das Ventilarbeitsglied (28) bewirkt, wobei das Ventilelement (25) relativ zu einer Ventilöffnung (24a) eines Ventilsitzes (24) beweglich ist, welcher fest in dem Gaszuführkanal (19)

angeordnet ist, wobei das Ventilarbeitsglied (28) in einer Ventilbetätigungskammer (30) des Ventilgehäuses (23) des Förderleistungsregelventils (20) angeordnet und mit dem Ventilelement (25)

über eine Verbindungsstange (26) verbunden ist, um dessen Verstellung in Abhängigkeit von einer Änderung des Druckes in der

Ansaugkammer (4) bezüglich eines vorgegebenen Druckes zu

kontrollieren, wobei die Taumelscheibenkammer (7) über den

Gasauslasskanal (21) ständig mit der Ansaugkammer (4) verbunden ist und wobei die von den externen Krafterzeugungseinrichtungen (31 bis 39) erzeugte zusätzliche Kraft zur Einstellung eines

Arbeitspunktes des Förderleistungsregelventils (20) in Abhängigkeit von mindestens einem Betriebsparameter variabel ist.“

Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1

rückbezogenen Ansprüche 2

bis 10 wird

auf

die Streitpatentschrift

DE 40 19 027 C2 Bezug genommen.

Die Beklagte hat das Streitpatent im Nichtigkeitsverfahren gegenüber der erteilten

Fassung im Schriftsatz vom 27. April 2005 nurmehr eingeschränkt im Umfang

neuer Ansprüche 1 bis 8 verteidigt.

Die Ansprüche 1 bis 5 dieser verteidigten Fassung entsprechen denjenigen der

erteilten Fassung; die Ansprüche 6 bis 8 der verteidigten Fassung lauten wie folgt:

„6. Kompressor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass das Ventilarbeitsglied einen Faltenbalg (28) umfasst.

7. Kompressor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die externen Krafterzeugungseinrichtungen (31 bis 39),

die mit dem Ventilarbeitsglied (28) des Förderleistungsregelventils (20) verbunden sind, einen Elektromagneten (31) mit

einem Magnetkern (33) umfassen, der mit dem Ventilarbeitsglied (28) verbunden ist, sowie eine Spule (34), welche den

Magnetkern (33) umgibt und welcher ein geregelter elektrischer Erregerstrom zuführbar ist.

8. Kompressor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass das Förderleistungsregelventil (20) und die externen

Krafterzeugungseinrichtungen

in ein Gehäuseelement (32)

des Ventils integriert sind. “

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik seien zum Prioritätszeitpunkt bereits Taumelscheibenkompressoren mit variabler Förderleistung

und den Merkmalen des Patentgegenstandes bekannt gewesen. Zumindest werde

dessen beanspruchte Ausgestaltung dem zuständigen Fachmann hierdurch nahe

gelegt. Hierzu beruft sie sich auf folgende Druckschriften:

D1

D2

JP 64-27487 U mit englischer Übersetzung (D1a)

JP 62-282182 A mit englischer Übersetzung (D2a)

D3 US 4 606 705

D4 DE 37 31 944 A1 mit JP-Familienmitglied JP 63-93614 A (D4J)

D7 US 4 073 603

D8 US 4 428 718

D9 US 4 533 299

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent DE 40 19 027 in vollem Umfang für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage, soweit sie sich gegen das beschränkt verteidigte Patent

richtet, abzuweisen,

hilfsweise mit der Maßgabe, dass das Patent auf der Grundlage

neuer Patentansprüche 1 bis 6 aufrecht erhalten wird, wobei Anspruch 1 der erteilten Fassung unter Hinzufügung des Merkmals

„wobei die Ventilbetätigungskammer (30) ausschließlich mit

der Taumelscheibenkammer (7) in Verbindung steht“

entspricht und Anspruch 2 alle Merkmale des Patentanspruchs 1

in der erteilten Fassung und zusätzlich das Merkmal

„wobei die Ventilbetätigungskammer (30) ausschließlich mit

der Ansaugkammer (4) in Verbindung steht“

enthält. Wegen der übrigen, auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogenen Ansprüche

wird insoweit auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. April 2005 Bezug genommen (Bl. 91 der GA).

Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der Neufassung der Ansprüche sei das

Streitpatent insgesamt, zumindest aber im hilfsweise verteidigten Umfang patentfähig.

Die Klägerin rügt, dass die neu in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag aufgenommenen Merkmale weder den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen noch

dem Streitpatent als zur Erfindung gehörig zu entnehmen seien.

Entscheidungsgründe§

I

Die zulässige Klage, mit der die in § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4

PatG vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der

unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes gegenüber den ursprünglich

eingereichten Unterlagen geltend gemacht wurden, ist begründet.

Die Klage führt ohne weiteres zur Nichtigerklärung des Streitpatentes, soweit die

Beklagte dieses nicht mehr verteidigt. Aber auch die weitergehende Klage ist begründet. Denn der Gegenstand des mit Hauptantrag beschränkt verteidigten Patents ist nicht patentfähig und ein Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist in den ursprünglichen Patentunterlagen nicht offenbart.

II

1. Das Streitpatent betrifft nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatentes

einen Taumelscheibenkompressor mit variabler Förderleistung, wie er z. B. bei

Kraftfahrzeugklimaanlagen verwendet wird.

Der Kühlbedarf bei Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen variiert stark. Bei hohen

Temperaturen besteht ein erhöhter Kühlbedarf, der eine große Förderleistung des

Kompressors, also die Förderung eines hohen Volumenstroms, erfordert. Bei geringem Kühlbedarf reicht zur Kühlung ein geringer vom Kompressor geförderter

Volumenstrom aus.

Zur Veränderung der Förderleistung des Kompressors wird die Neigung der Taumelscheibe und damit der Kolbenhub verändert. Die Neigung der Taumelscheibe

wird verstellt durch die Differenz des Druckes PC in der Taumelscheibenkammer

und des Saugdruckes PS auf der Saugseite der Kolben. Ein hoher Druck PC in der

Taumelscheibenkammer führt zu einer geringen Förderleistung des Kompressors,

ein niedriger Druck PC entsprechend zu einer hohen Förderleistung. Die Verstellung des Druckes Pc in der Taumelscheibenkammer erfolgt einerseits durch Zufuhr eines Teils des Fördermediums von der Auslassseite des Kompressors in die

Taumelscheibenkammer und andererseits durch Abfuhr des in der Taumelscheibenkammer befindlichen Mediums zur Ansaugseite des Kompressors.

Mit dem Streitpatent soll ein verbesserter Taumelscheibenkompressor variabler

Förderleistung angegeben werden, welcher mit einem Förderleistungsregelventil

versehen ist, mit dem die gewünschte Förderleistung innerhalb eines weiten Bereichs von Förderleistungen in Abhängigkeit von externen Steuersignalen mit hoher Ansprechgeschwindigkeit hinsichtlich der Änderung der Förderleistung erreichbar ist.

Hierzu ist nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vorgesehen ein

A) Taumelscheibenkompressor mit variabler Förderleistung für ein gasförmiges Kältemittel, insbesondere zur Verwendung in einem Kältemittelkreislauf einer Kraftfahrzeugklimaanlage,

wobei der Kompressor folgende Elemente aufweist:

B) ein Gehäuse (3) mit einer Ansaugkammer (4) und einer Auslasskammer (5),

C) einen Zylinderblock (1) mit mehreren, rings um eine axial verlaufende

Antriebswelle verlaufenden, axialen Zylinderbohrungen, in denen hin-

und herbewegliche Kolben (10) gleitverschieblich vorgesehen sind,

D) ein Kurbelgehäuse (6), das eine Taumelscheibenkammer (7) umschließt, welche mit den Zylinderbohrungen kommuniziert,

E) eine Antriebsplatte (16), die drehfest mit der Antriebswelle verbunden

und in einem veränderbaren Anstellwinkel bezüglich der Antriebswelle in der Taumelscheibenkammer angeordnet ist,

F)

eine Taumelscheibe, die von der Antriebsplatte derart gehaltert ist,

dass

F1)

der Anstellwinkel der Taumelscheibe gemeinsam mit der Antriebsplatte in Abhängigkeit von einer Differenz der Drücke in

der Taumelscheibenkammer (7) und in der Ansaugkammer (4)

veränderbar ist,

G) mehrere Verbindungsstangen (11) zwischen der Taumelscheibe (17)

und den Kolben (10),

H) einen Gaszuführkanal (19) zur Herstellung einer Fluidverbindung zwischen der Taumelscheibenkammer (7) und der in dem Gehäuse (3)

vorgesehenen Auslasskammer,

H1) wobei der Taumelscheibenkammer (7) gasförmiges Kältemittel

aus der Auslasskammer (5) zuführbar ist,

I)

einen Gasauslasskanal (21) zur Herstellung einer Fluidverbindung

zwischen der Taumelscheibenkammer (7) und der in dem Gehäuse (3) vorgesehenen Ansaugkammer (4), wobei

I1)

gasförmiges Kältemittel aus der Taumelscheibenkammer (7) in

die Ansaugkammer (4) abführbar ist,

I2)

die Taumelscheibenkammer (7) über den Gasauslasskanal (21) ständig mit der Ansaugkammer (4) verbunden ist,

J)

ein Förderleistungsregelventil (20) zur Regelung der Zuführung des

gasförmigen Kältemittels aus der Auslasskammer (5) in die Taumelscheibenkammer (7),

wobei das Ventil folgendes aufweist:

J 1) ein Ventilgehäuse (23),

J2)

ein Ventilelement (25), das in dem Gaszuführkanal (19) angeordnet ist, um eine Verbindung zwischen der Auslasskammer (5) und der Taumelscheibenkammer (7) über den Gaszuführkanal (19) zu regeln, wobei

J2a)

das Ventilelement (25) relativ zu einer Ventilöffnung

(24a) beweglich ist, welche fest in dem Gaszuführkanal angeordnet ist,

und

J3)

ein Ventilarbeitsglied (28), das durch Gasdruck bewegbar und

mit dem Ventilelement (25) verbunden ist, um dieses in Abhängigkeit von Druckänderungen in der Ansaugkammer (4)

bezüglich eines vorgegebenen Drucks zu verstellen, wobei

J3a)

das Ventilarbeitsglied (28) in einer Ventilbetätigungskammer (30) des Ventilgehäuses (23) des Förderleistungsregelventils (20) angeordnet und über eine Verbindungsstange (26) mit dem Ventilelement (25) verbunden ist, um die Verstellung in Abhängigkeit von einer Änderung des Drucks in der Ansaugkammer (4)

bezüglich des vorgegebenen Drucks zu kontrollieren,

K) externe Krafterzeugungseinrichtungen (31-39), die mit extern erzeugten Signalen beaufschlagbar und mit dem Ventilarbeitsglied (28) des

Förderleistungsregelventils (20) verbunden sind, um

K1) auf das Ventilarbeitsglied (28) in Abhängigkeit von den extern

erzeugten Signalen eine zusätzliche elektromagnetische, äußere Kraft auszuüben, welche den vorgegebenen Druck für

das Ventilarbeitsglied (28) bewirkt,

K2) wobei die von den externen Krafterzeugungseinrichtungen (31-39) erzeugte zusätzliche extern erzeugte Kraft zur

Einstellung eines Arbeitspunktes des Förderleistungsregelventils (20) in Abhängigkeit von mindestens einem Betriebsparameter variabel ist.

2. Die Klägerin konnte den Senat davon überzeugen, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag dem zuständigen Fachmann durch den

Stand der Technik nach der JP 64-27 487 U (D1/D1A) und der JP 62-282 182 A

(D2/D2A) in Verbindung mit seinem Fachwissen nahe gelegt wird. Zuständiger

Fachmann ist ein Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrjährige

Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Kompressoren vor allem für

Kraftfahrzeugklimaanlagen verfügt.

Aus der D1 ist ein fachüblich aufgebauter Taumelscheibenkompressor mit variabler Förderleistung für eine Kraftfahrzeugklimaanlage bekannt. Der stilisierten Darstellung in Fig. 1 der D1 ist für den Fachmann offensichtlich zu entnehmen, dass

der Kompressor ein Gehäuse mit einer Ansaugkammer 13 und einer Auslasskammer 14 aufweist - Merkmale A) und B) des Patentanspruchs 1 des Streitpatentes. In einem Zylinderblock sind mehrere, rings um eine axial verlaufende Antriebswelle 11 angeordnete Zylinderbohrungen erkennbar, in denen Kolben 15

gleitverschieblich vorgesehen sind (S. 5, Abs. 2 der D1A) - Merkmal C). Eine

Taumelscheibenkammer 10 ist offensichtlich von einem Kurbelgehäuse umgeben,

wobei die Zylinderbohrungen mit der Taumelscheibenkammer kommunizieren -

Merkmal D). Dort ist eine drehfest mit der Antriebswelle 11 verbundene Antriebsplatte 16 für eine Taumelscheibe 12 vorgesehen, deren Einstellwinkel in Abhängigkeit von der Differenz der Drücke in der Taumelscheibenkammer und in der

Ansaugkammer veränderbar ist (Fig. 1 der D1 und S. 5, Abs. 2 der D1A) - Merkmale E), F) und F1). Zwischen den Kolben und der Taumelscheibe 12 sind mehrere Verbindungsstangen vorgesehen - Merkmal G).

Über einen Gaszuführkanal wird eine Verbindung von der Auslasskammer 14 zur

Taumelscheibenkammer 10 hergestellt, so dass der Taumelscheibenkammer Fördermedium aus der Auslasskammer über ein Förderleistungsregelventil 30 zugeführt werden kann (Fig. 1 der D1 und S. 4, Abs. 1 der D1A) - Merkmale H)

und H1). Die Taumelscheibenkammer ihrerseits ist über einen Gasauslasskanal

mit der Ansaugkammer 13 verbunden (Fig. 1 der D1 und S. 4, Abs. 1 der D1A) -

Merkmale I) und I1). Das Förderleistungsregelventil 30 im Gaszuführkanal weist

die bei Ventilen allgemein üblichen Komponenten Ventilgehäuse 21 und Ventilelement 33 auf, um eine Verbindung zwischen der Auslasskammer und der Taumelscheibenkammer zu regeln - Merkmale J) bis J2a).

Im Gasauslasskanal ist in einer Ventilbetätigungskammer 23 eine Membran 40

angeordnet, die mit dem Ansaugdruck PS beaufschlagt ist und abhängig von diesem über eine Verbindungsstange 24 das Ventilelement 33 verstellt (Fig. 1 der D1

und S. 6, letzter Absatz bis S. 7, Abs. 1 der D1A) - Merkmale J3) und J3a).

Weiter sind zur Ventilbetätigung externe Krafterzeugungseinrichtungen 41, 42

und 45 bis 54 vorgesehen, die über einen Stromregler 53 abhängig von externen

Signalen gesteuert werden und ebenfalls über die Verbindungsstange 24 mit dem

Ventilelement 33 verbunden sind (Fig. 1 der D1 und S. 7, Abs. 2, 3) - Merkmale K)

bis K2).

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich vom Gegenstand

nach der D1 auch nach Auffassung der Beklagten allein durch das Merkmal I2,

nach dem die Taumelscheibenkammer über den Gasauslasskanal ständig mit der

Ansaugkammer verbunden ist.

Beim bekannten Kompressor führt der Gaszuführkanal eine bestimmte Menge des

Fördermediums von der Auslasskammer in die Taumelscheibenkammer. Damit

sich in der Taumelscheibenkammer überhaupt ein Druck aufbauen kann, muss die

über den Gasauslasskanal aus der Taumelscheibenkammer in die Ansaugkammer strömende Menge des Fördermediums geringer sein als die zuströmende

Menge. Der Gasauslasskanal muss daher eine Begrenzung des durchtretenden

Fördermediums aufweisen. Dem Fachmann sind aus seinem Grundlagenwissen

zwei Möglichkeiten bekannt, eine derartige Durchflussbegrenzung vorzunehmen:

zum einen kann er den Gasauslasskanal durch ein Ventil versperren und ihn nur

bei Bedarf öffnen, oder er kann eine Drossel vorsehen, die die aus der Taumelscheibenkammer abströmende Fördermenge begrenzt. Die erste Möglichkeit ist

bei dem aus der JP 64-27487 U (D1) bekannten Kompressor realisiert. Dort ist

nämlich im Gasauslasskanal ein Ventil 28 angeordnet, das den Gasstrom von der

Taumelscheibenkammer 10 zur Ansaugkammer 13 regelt. Dieses Ventil wirkt mit

dem Ventil 30 im Gaszuführkanal zusammen, so dass bei einem Schließen des

Ventils 30 im Gaszuführkanal das Ventil 28 im Gasauslasskanal geöffnet wird und

umgekehrt. Der Ersatz des Ventils 28 im Gasauslasskanal durch eine Drossel

stellt für den Fachmann eine fachübliche Maßnahme ohne jeden erfinderischen

Gehalt dar. Denn wie vorher ausgeführt, kennt der Fachmann beide Mittel bereits

aus seinem Grundlagenstudium.

Auch die erreichbaren Wirkungen sind für ihn vollständig vorhersehbar. Denn die

Anordnung einer Drossel im Gasauslasskanal führt dazu, dass ständig Fördermedium aus der Taumelscheibenkammer abgeführt wird. Das hat zur Folge, dass für

einen Druckaufbau in der Taumelscheibenkammer eine größere Menge Fördermedium von der Auslassseite zuzuführen ist, da auch während dieser Zeit ein gewisser Teil des Fördermediums über die Drossel wieder abgeführt wird. Im Unterschied hierzu wird durch die Anordnung eines Ventils im Gasauslasskanal die

Gasabfuhr aus der Taumelscheibenkammer unterbrochen, sobald über den Gaszuführkanal Fördermedium der Taumelscheibenkammer zugeführt wird. Der

Druckaufbau in der Taumelscheibenkammer erfolgt somit schneller als im ersten

Fall, so dass die Regelung empfindlicher ist. Allerdings ist mit diesem Vorteil die

Anordnung eines zusätzlichen Ventils verbunden, wodurch ein höherer Bauaufwand als bei einer Drossel notwendig wird. Es gehört zu den üblichen Aufgaben

des zuständigen Fachmanns, in solchen Fällen eine Abwägung vorzunehmen und

zu entscheiden, ob im konkreten Einzelfall der Vorteil der empfindlicheren Regelung bei einer Ventilanordnung den Vorteil geringerer Kosten bei einer Drosselanordnung überwiegt.

Im Übrigen lehrt bereits die JP 62-282 182 A (D2), an Stelle zweier durch eine

Stange verbundener Ventile für den Gaszuführ- und den Gasauslasskanal lediglich ein einziges Ventil B im Gaszuführkanal d’’, d’’’ zwischen Auslasskammer D

und Taumelscheibenkammer 1 vorzusehen und im Gasauslasskanal c zwischen

Taumelscheibenkammer 1 und Ansaugkammer S eine feste Drossel C anzuordnen, über die die Taumelscheibenkammer ständig mit der Ansaugkammer verbunden ist (Fig. 1 der D2 sowie Anspruch 1 und S. 6, Abs. 2, 3 der D2a).

Dem Einwand der Beklagten, dass ein Vorurteil bestanden habe, aus Stabilitätsgründen der Regelung bei einer kombinierten hydraulischen und elektromagnetischen Beaufschlagung des Ventils im Gaszuführkanal und im Gasauslasskanal

auf jeden Fall ein Ventil und keine Drossel vorzusehen, folgt der Senat nicht. Denn

keiner der von der Beklagten angeführten Druckschriften ist ein derartiges Vorurteil zu entnehmen. Die Tatsache allein, dass aus dem Stand der Technik eine

größere Anzahl verschiedener Lösungen bekannt ist, kann diese Behauptung jedenfalls nicht belegen. Außerdem spricht gerade das Streitpatent dagegen, dass

ein derartiges Vorurteil bestanden hat. Denn im Ausführungsbeispiel nach den Figuren 5 und 6 ist sowohl im Gaszuführkanal als auch im Gasauslasskanal jeweils

ein Ventil angeordnet. Durch das Ventil im Gasauslasskanal wird nach Sp. 10,

Z. 34 bis 46 der Streitpatentschrift eine hohe Ansprechempfindlichkeit für eine

schnelle Änderung der Förderleistung erreicht. Eine Instabilität der Regelung liegt

dabei offensichtlich nicht vor.

3. Die Klägerin konnte den Senat davon überzeugen, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Maßgebend für den Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung ist der Gesamtinhalt der ursprünglichen Anmeldung bestehend aus Beschreibung, Ansprüchen und

Zeichnung. Alle drei Offenbarungsmittel stehen gleichrangig nebeneinander. Es

sind alle Merkmale beanspruchbar, die für den zuständigen Fachmann in diesen

drei Offenbarungsmitteln als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu erkennen

sind (vgl z. B. BGH GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze). Dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung

der Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, dann hat es die Patentinhaberin in der Hand, ob sie einzelne oder sämtliche dieser Merkmale

in die Patentansprüche aufnimmt

(BGH GRUR 1990, 432-434 - Spleißkammer). Dabei spielt es keine Rolle, ob

diese Merkmale in der Beschreibung gegenüber gleichzeitig offenbarten anderen

Lösungen als vorteilhaft, zweckmäßig oder bevorzugt bezeichnet sind, noch gibt

es eine Abstufung in der Wertigkeit der für die Beschreibung der Erfindung benutzten Offenbarungsmittel (BGH GRUR 1990, 510-512 - Crackkatalysator). Im

Einspruchsverfahren finden diese Änderungen ihre Grenze in dem Erfordernis,

dass sich die in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmale auf die im erteilten Patentanspruch umschriebene Erfindung beziehen müssen. Die Aufnahme

von Merkmalen, die nicht als zur patentierten Erfindung gehörig erkennbar sind,

würde zu einem Aliud führen (BGH GRUR 1990, 432-434 - Spleißkammer). Entgegen der Auffassung der Klägerin bilden nach ständiger Rechtsprechung die im

Erteilungsverfahren eingereichten ursprünglichen Ansprüche keine derartige

Grenze (Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, § 21, Rdn. 59 m. w. N.). Denn im Erteilungsverfahren sind die ursprünglich eingereichten Ansprüche lediglich als

Formulierungsversuche anzusehen, die den Anmelder nicht binden

(BGH GRUR 2002, 49-52 – Drehmomentübertragungseinrichtung). Alle Gegenstände, die sich einem Fachmann aus der ursprünglichen Anmeldung ohne weiteres erschließen, können daher zum Gegenstand des Patents gemacht werden,

ohne zu einer unzulässigen Erweiterung zu führen. Beispielsweise wird auf die der

Rechsprechung entsprechende übliche Praxis verwiesen, dass bei einer uneinheitlichen Anmeldung jeder der verschiedenen angemeldeten Gegenstände unabhängig vom ursprünglich eingereichten Anspruch 1 in verschiedenen Anmeldungen weiterverfolgt werden kann. Ferner hat der Anmelder die Möglichkeit, sich

z. B. auf das Rechercheergebnis hin auf einen Teilaspekt seines in den gesamten

ursprünglichen Unterlagen offenbarten Erfindungskomplexes zu beschränken und

diejenigen (technisch zusammenhängenden) Merkmale in einen Anspruch aufzunehmen, auf die es ihm nunmehr ankommt.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das in den Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag gemäß Hilfsantrag aufgenommene Merkmal,

dass die Ventilbetätigungskammer (30) ausschließlich mit der Taumelscheibenkammer (7) in Verbindung steht

sowohl in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als auch im Streitpatent

nicht als zur Erfindung gehörig offenbart.

Wie die Klägerin zutreffend ausführte, ist der Begriff „ausschließlich“ eindeutig.

Dieser Begriff ist so zu verstehen, dass zu keinem Zeitpunkt und in keiner Regelphase des Kompressors zusätzlich zur Verbindung zwischen der Ventilbetätigungskammer und der Taumelscheibenkammer weitere Verbindungen zwischen

der Ventilbetätigungskammer und anderen Kompressorkammern bestehen. Eine

derartige Offenbarung ist dem Streitpatent und den entsprechenden ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen. Das von der Beklagten hierzu angeführte

erste Ausführungsbeispiel mit den Figuren 1 und 2 zeigt nämlich nicht nur eine

Verbindung der Ventilbetätigungskammer 30 mit der Taumelscheibenkammer 7,

sondern zusätzlich über den Kanal 19 eine Verbindung zwischen der Ventilbetätigungskammer 30 und der Auslasskammer 5. Damit kann dieses Ausführungsbeispiel das zusätzlich in den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgenommene

Merkmal nicht offenbaren.

Weitere Offenbarungsstellen für dieses Merkmal wurden von der Beklagten nicht

angeführt und sind für den Senat auch nicht offensichtlich erkennbar. Denn die

Ausführungsbeispiele mit den Figuren 3, 4 und 5, 6 des Streitpatentes helfen nicht

weiter, da sie hierzu vollkommen andere Ausgestaltungen des Kompressors

betreffen. Die Ventilbetätigungskammer 30 steht danach nicht mit der Taumelscheibenkammer 7, sondern mit der Ansaugkammer 4 (Fig. 3, 4) oder mit der

Auslasskammer 5 (Fig. 5, 6) in Verbindung.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1

ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

gez.

Unterschriften