Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 23.02.2006 – 33 W (pat) 35/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 35/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 2 904 721
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Februar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der farbigen Wort-/Bildmarke 2 904 721
für
Entwicklung von Unternehmens- und Vertriebsstrategien, nämlich
Organisations- und Personalentwicklung; Vertriebscoaching, nämlich Durchführung von Verkaufstrainings
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 1 081 339
SYNCON
für
Druckerei-Erzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Bücher,
Lehrmittel in Form von Fachbüchern, sämtliche vorgenannten Waren auf dem Gebiet des Marketing und der Betriebswirtschaft;
Unternehmensberatung, Marketing, Marktforschung.
Mit Beschlüssen vom 26. November 1999 und 20. November 2003, letzterer davon im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet. Nach Auffassung der Markenstelle besteht zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen. Die beiderseitigen Dienstleistungen seien miteinander ähnlich. Dies gelte zunächst für die auf Seiten der
jüngeren Marke eingetragene Dienstleistung "Entwicklung von Unternehmens- und
Vertriebsstrategien, nämlich Organisations- und Personalentwicklung". Diese
Dienstleistung gehöre zum Bereich der Unternehmensstrategien, während die für
die Widerspruchsmarke geschützte Dienstleistung "Unternehmensberatung" das
Arbeitsgebiet der Prüfung und Beratung des Unternehmens auf allen Funktionsgebieten, insbesondere in Fragen des Vertriebs, einschließlich der Entwicklung
von Vertriebsstrategien und des Personalwesens umfasse. Insoweit kämen sich
die Dienstleistungsangebote der beiden Marken nahe. Zudem umfasse das für die
Widerspruchsmarke geschützte "Marketing" auch das Verkaufsmanagement, einschließlich der gezielten Schulung des Verkaufspersonals und Werbung. Auch
werde - so die Erinnerungsprüferin - die Dienstleistung "Marktforschung" der Widerspruchsmarke von der Rechtsprechung als ähnlich mit "Unternehmensberatung, nämlich Personalberatung" angesehen. Gleiches gelte für das Verhältnis von
"Managementschulung" mit der für die Widersprechende geschützten Dienstleistung "Unternehmensberatung". Die beiderseitigen Marken seien in klanglicher
Hinsicht sehr ähnlich. Die angegriffene Marke werde vom Verkehr als "SYNCOM"
erkannt und benannt werden. Beide Markenwörter wiesen die gleiche Silbenzahl
auf und stimmten im Betonungs- und Klangrhythmus überein. Sie unterschieden
sich ausschließlich durch die Endbuchstaben "M" und "N", die sich als klangschwache Konsonanten jedoch derart nahe stünden, dass eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke. Zur
Begründung führt er aus, dass es ihm bereits bei der Anmeldung seiner Marke nur
um Dienstleistungen psychologischer und pädagogischer Natur, insbesondere im
Bereich der Persönlichkeitsentwicklung, gegangen sei. Er habe daher in der Anmeldung ursprünglich die Dienstleistungsbegriffe "Organisationsentwicklung, Personalentwicklung, Vertriebscoaching" aufgeführt, wobei er davon ausgegangen
sei, dass sie dem in der Klasseneinteilung aufgeführten Begriff "Dienstleistungen,
die nicht in andere Klassen fallen" unterfielen und damit in die Klasse 42 einzuordnen seien. Diese Bezeichnungen, die auch in Wissenschaft und Praxis üblicherweise verwendet würden, hätten nicht im Ansatz etwas mit Marketing, Marktforschung, Unternehmensberatung oder Betriebswirtschaft zu tun.
Erst der Sachbearbeiter der Markenstelle habe den Anmelder in einem Telefonat
am 31. Oktober 1994 dazu bewegt, die angemeldeten Dienstleistungen entsprechend dem später eingetragenen Dienstleistungsverzeichnis umzuformulieren,
damit eine - vom Sachbearbeiter für richtig gehaltene - Einordnung der Dienstleistungen in die Klasse 41 ermöglicht werde. Erst durch die Eintragungsurkunde
habe der Markeninhaber erfahren, dass das Patentamt die angemeldeten Dienstleistungen auch in die Klasse 35 eingeordnet habe. Damit seien die damals unbedachten Änderungen des Sachbearbeiters Ursache für das anhängige Kollisionsverfahren. Es dürfe nicht zulasten des Markeninhabers gehen, dass in den amtlichen Auflistungen der Waren- und Dienstleistungsklassen gängige und weit verbreitete Berufsgruppen und deren Dienstleistungen fehlten. Dies gelte im Übrigen
auch für die Dienstleistungen des Widersprechenden, die in der Klasse 35 fehlten
und auch nicht dorthin eingeordnet werden könnten. Im Übrigen bestehe zwischen
den beiderseitigen Dienstleistungen nicht vom Ansatz her eine Ähnlichkeit. Die
Dienstleistungen des Markeninhabers seien ausschließlich psychologischer und
pädagogischer Natur, während die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke den
vollkommen verschiedenen Gebieten des Marketings, der Betriebswirtschaft, der
Marktforschung und entsprechender Unternehmensberatung zugehörten. Hiermit
habe der Markeninhaber rein gar nichts zu tun. Aufgrund der unterschiedlichen
Betätigungsfelder der Beteiligten bestehe nicht einmal die theoretische Gefahr von
Verwechslungen der Marken. Der Markeninhaber beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Widerspruch
aus der Marke 1 081 339 zurückzuweisen.
Der Widersprechende hat sich auf die ihm zugestellte Beschwerde und auf die
Beschwerdebegründung nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, da zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m.
§ 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter
Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist
von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-
/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit
und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR
2001, 544, 545 - BANK 24 m. w. N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003,
963 - AntiVir/AntiVirus).
a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels anderweitiger
Anhaltspunkte als normal zu beurteilen.
b) Entgegen der Auffassung des Inhabers der angegriffenen Marke sind die
beiderseitigen Dienstleistungen zumindest mittelgradig, teilweise sogar bis hin zur
Identität hochgradig ähnlich. Dabei können die Vorbehalte des Markeninhabers
hinsichtlich der für seine Marke eingetragenen Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses nicht berücksichtigt werden. Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr sind - wie schon aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG hervorgeht - die "durch die beiden Marken erfassten Waren oder
Dienstleistungen" in den zeichenrechtlichen Vergleich einzubeziehen. Auf Seiten
der angegriffenen Marke sind also die Dienstleistungen zugrunde zu legen, wie sie
im Register eingetragen sind und damit den Schutz der Marke bestimmen. Irgendwelche Einschränkungen, Vorbehalte o. Ä. können daher nur Berücksichtigung finden, soweit sie sich aus der Fassung des eingetragenen Waren- oder
Dienstleistungsverzeichnisses selbst ergeben. Alles andere wäre nicht mit dem
Prinzip des Registermarkenschutzes vereinbar, bei dem sich der Gegenstand der
Marke und der Umfang der Waren und Dienstleistungen, für die sie geschützt ist,
für die Öffentlichkeit aus dem Register ergeben muss.
Da der Markeninhaber als Herr des Verfahrens im Anmeldeverfahren den Formulierungsvorschlägen des Sachbeabeiters zugestimmt hat, muss er sich, mögen
diese Vorschläge im Hinblick auf das aus § 14 MarkenV a. F. folgende Erfordernis
der eindeutigen Zuordenbarkeit einer Ware oder Dienstleistung in eine bestimmte
Klasse sachgerecht gewesen sein oder nicht, die eingetragene Fassung im Widerspruchsverfahren auch zurechnen lassen. Der Inhaber einer mit dem Widerspruch angegriffenen Marke hat daher nur die Möglichkeit, sein Waren- oder
Dienstleistungsverzeichnis von sich aus oder nach Absprache mit dem Widersprechenden weiter zu beschränken, um so eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden
oder den Verfahrensgegner zur Rücknahme des Widerspruchs zu bewegen.
Damit ist auf Seiten der angegriffenen Marke zunächst die Dienstleistung "Entwicklung von Unternehmens- und Vertriebsstrategien, nämlich Organisations- und
Personalentwicklung" zugrunde zu legen. Diese liegt mit der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Unternehmensberatung" nicht nur im
Bereich einer engeren Ähnlichkeit, sondern sogar im Identitätsbereich. Denn Unternehmensberatung umfasst auch die Entwicklung von Unternehmens- und Vertriebsstrategien, insbesondere auch, soweit es sich um Organisations- und Personalentwicklung handelt.
Außerdem ist die weiter für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung
"Vertriebscoaching, nämlich Durchführung von Verkaufstrainings" zumindest mittelgradig ähnlich mit der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung
"Marketing", da insoweit eine gemeinsame Zweckrichtung besteht (Förderung des
Waren- oder Dienstleistungsabsatzes) und eine gleichgerichtete Qualifikation der
Erbringer im Bereich der Absatzförderung erwartet werden muss. Auch wenn sich
die konkrete Art der Erbringung unterscheidet, da die Dienstleistung der jüngeren
Marke pädagogisch, die der Gegenmarke als unmittelbare Absatzförderung erbracht wird, so wird der Verkehr dennoch in beachtlichem Umfang davon ausgehen, dass Überschneidungen bei den Erbringern der beiderseitigen Dienstleistungen bestehen. Damit ist eine zumindest mittelgradige Ähnlichkeit festzustellen.
Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommen kann (s. o.), sei angemerkt, dass auch die Zugrundelegung der ursprünglich beantragten Dienstleistungsbegriffe "Organisationsentwicklung; Personalentwicklung; Vertriebscoaching"
in gleicher Weise zur Feststellung einer zumindest mittelgradigen Ähnlichkeit geführt hätten, da die o. g. wirtschaftlichen Überschneidungen und Berührungspunkte hierbei in gleicher Weise festzustellen gewesen wären. Selbst eine noch
weiter gehende Einschränkung der o. g. Dienstleistungsbegriffe, etwa mit dem
Zusatz "in psychologischer und pädagogischer Hinsicht", hätte - unabhängig von
ihrer Zulässigkeit - keine nennenswerte Herabsetzung der festgestellten Identität
bzw. Ähnlichkeit bewirkt, da es hierbei um die Schulung bzw. Betreuung berufstätiger Personen im Organisations-, Personal- und Vertriebsbereich gegangen wäre.
Im Übrigen hat der Widersprechende bereits im Erinnerungsverfahren mit seiner
Eingabe vom 23. Mai 2000 deutlich gemacht, dass ihn auch eine derart eingeschränkte Benutzung der jüngeren Marke stören würde, so dass der Senat keinen
Anlass sah, auf eine dahingehende gütliche Einigung hinzuwirken.
c) Die angegriffene Marke hält den danach erforderlichen deutlichen Abstand zur
Widerspruchsmarke jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht ein. Sie wird von überwiegenden Teilen des Verkehrs unproblematisch allein als "Syncom" gelesen und
benannt, wofür auch die weiteren, optisch untergeordneten Wortbestandteile
"Synergie durch Communication" sprechen, die eine verkürzende Benennung mit
"Syncom" nahe legen. Dieser Markenbestandteil prägt damit den klanglichen Gesamteindruck der angegriffenen Marke.
Die Markenwörter "Syncom" und "Syncon" unterscheiden sich allein durch die
Buchstaben "m" und "n", die als klangschwache Nasal-Dauerlaute wiederum eng
klangverwandt sind und sich zudem am regelmäßig weniger beachteten Wortende
befinden. Ansonsten sind die maßgeblichen Markenwörter völlig identisch, was
insbesondere für Kriterien wie die Vokalfolge, Silbengliederung, Anfangslaute,
Betonung und Sprechrhythmus gilt. Dies bewirkt eine schon am Rand der Identität
liegende klangliche Ähnlichkeit der Marken. Damit ist ohne Weiteres eine Gefahr
klanglicher Verwechslungen der beiderseitigen Marken festzustellen, so dass der
Beschwerde des Markeninhabers der Erfolg versagt bleiben muss.
gez.
Unterschriften