Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 23.02.2006 – 33 W (pat) 35/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 35/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 2 904 721

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Februar 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der farbigen Wort-/Bildmarke 2 904 721

für

Entwicklung von Unternehmens- und Vertriebsstrategien, nämlich

Organisations- und Personalentwicklung; Vertriebscoaching, nämlich Durchführung von Verkaufstrainings

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 1 081 339

SYNCON

für

Druckerei-Erzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Bücher,

Lehrmittel in Form von Fachbüchern, sämtliche vorgenannten Waren auf dem Gebiet des Marketing und der Betriebswirtschaft;

Unternehmensberatung, Marketing, Marktforschung.

Mit Beschlüssen vom 26. November 1999 und 20. November 2003, letzterer davon im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet. Nach Auffassung der Markenstelle besteht zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen. Die beiderseitigen Dienstleistungen seien miteinander ähnlich. Dies gelte zunächst für die auf Seiten der

jüngeren Marke eingetragene Dienstleistung "Entwicklung von Unternehmens- und

Vertriebsstrategien, nämlich Organisations- und Personalentwicklung". Diese

Dienstleistung gehöre zum Bereich der Unternehmensstrategien, während die für

die Widerspruchsmarke geschützte Dienstleistung "Unternehmensberatung" das

Arbeitsgebiet der Prüfung und Beratung des Unternehmens auf allen Funktionsgebieten, insbesondere in Fragen des Vertriebs, einschließlich der Entwicklung

von Vertriebsstrategien und des Personalwesens umfasse. Insoweit kämen sich

die Dienstleistungsangebote der beiden Marken nahe. Zudem umfasse das für die

Widerspruchsmarke geschützte "Marketing" auch das Verkaufsmanagement, einschließlich der gezielten Schulung des Verkaufspersonals und Werbung. Auch

werde - so die Erinnerungsprüferin - die Dienstleistung "Marktforschung" der Widerspruchsmarke von der Rechtsprechung als ähnlich mit "Unternehmensberatung, nämlich Personalberatung" angesehen. Gleiches gelte für das Verhältnis von

"Managementschulung" mit der für die Widersprechende geschützten Dienstleistung "Unternehmensberatung". Die beiderseitigen Marken seien in klanglicher

Hinsicht sehr ähnlich. Die angegriffene Marke werde vom Verkehr als "SYNCOM"

erkannt und benannt werden. Beide Markenwörter wiesen die gleiche Silbenzahl

auf und stimmten im Betonungs- und Klangrhythmus überein. Sie unterschieden

sich ausschließlich durch die Endbuchstaben "M" und "N", die sich als klangschwache Konsonanten jedoch derart nahe stünden, dass eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke. Zur

Begründung führt er aus, dass es ihm bereits bei der Anmeldung seiner Marke nur

um Dienstleistungen psychologischer und pädagogischer Natur, insbesondere im

Bereich der Persönlichkeitsentwicklung, gegangen sei. Er habe daher in der Anmeldung ursprünglich die Dienstleistungsbegriffe "Organisationsentwicklung, Personalentwicklung, Vertriebscoaching" aufgeführt, wobei er davon ausgegangen

sei, dass sie dem in der Klasseneinteilung aufgeführten Begriff "Dienstleistungen,

die nicht in andere Klassen fallen" unterfielen und damit in die Klasse 42 einzuordnen seien. Diese Bezeichnungen, die auch in Wissenschaft und Praxis üblicherweise verwendet würden, hätten nicht im Ansatz etwas mit Marketing, Marktforschung, Unternehmensberatung oder Betriebswirtschaft zu tun.

Erst der Sachbearbeiter der Markenstelle habe den Anmelder in einem Telefonat

am 31. Oktober 1994 dazu bewegt, die angemeldeten Dienstleistungen entsprechend dem später eingetragenen Dienstleistungsverzeichnis umzuformulieren,

damit eine - vom Sachbearbeiter für richtig gehaltene - Einordnung der Dienstleistungen in die Klasse 41 ermöglicht werde. Erst durch die Eintragungsurkunde

habe der Markeninhaber erfahren, dass das Patentamt die angemeldeten Dienstleistungen auch in die Klasse 35 eingeordnet habe. Damit seien die damals unbedachten Änderungen des Sachbearbeiters Ursache für das anhängige Kollisionsverfahren. Es dürfe nicht zulasten des Markeninhabers gehen, dass in den amtlichen Auflistungen der Waren- und Dienstleistungsklassen gängige und weit verbreitete Berufsgruppen und deren Dienstleistungen fehlten. Dies gelte im Übrigen

auch für die Dienstleistungen des Widersprechenden, die in der Klasse 35 fehlten

und auch nicht dorthin eingeordnet werden könnten. Im Übrigen bestehe zwischen

den beiderseitigen Dienstleistungen nicht vom Ansatz her eine Ähnlichkeit. Die

Dienstleistungen des Markeninhabers seien ausschließlich psychologischer und

pädagogischer Natur, während die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke den

vollkommen verschiedenen Gebieten des Marketings, der Betriebswirtschaft, der

Marktforschung und entsprechender Unternehmensberatung zugehörten. Hiermit

habe der Markeninhaber rein gar nichts zu tun. Aufgrund der unterschiedlichen

Betätigungsfelder der Beteiligten bestehe nicht einmal die theoretische Gefahr von

Verwechslungen der Marken. Der Markeninhaber beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Widerspruch

aus der Marke 1 081 339 zurückzuweisen.

Der Widersprechende hat sich auf die ihm zugestellte Beschwerde und auf die

Beschwerdebegründung nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, da zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer

markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter

Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist

von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-

/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit

und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen,

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen

höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR

2001, 544, 545 - BANK 24 m. w. N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003,

963 - AntiVir/AntiVirus).

a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels anderweitiger

Anhaltspunkte als normal zu beurteilen.

b) Entgegen der Auffassung des Inhabers der angegriffenen Marke sind die

beiderseitigen Dienstleistungen zumindest mittelgradig, teilweise sogar bis hin zur

Identität hochgradig ähnlich. Dabei können die Vorbehalte des Markeninhabers

hinsichtlich der für seine Marke eingetragenen Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses nicht berücksichtigt werden. Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr sind - wie schon aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG hervorgeht - die "durch die beiden Marken erfassten Waren oder

Dienstleistungen" in den zeichenrechtlichen Vergleich einzubeziehen. Auf Seiten

der angegriffenen Marke sind also die Dienstleistungen zugrunde zu legen, wie sie

im Register eingetragen sind und damit den Schutz der Marke bestimmen. Irgendwelche Einschränkungen, Vorbehalte o. Ä. können daher nur Berücksichtigung finden, soweit sie sich aus der Fassung des eingetragenen Waren- oder

Dienstleistungsverzeichnisses selbst ergeben. Alles andere wäre nicht mit dem

Prinzip des Registermarkenschutzes vereinbar, bei dem sich der Gegenstand der

Marke und der Umfang der Waren und Dienstleistungen, für die sie geschützt ist,

für die Öffentlichkeit aus dem Register ergeben muss.

Da der Markeninhaber als Herr des Verfahrens im Anmeldeverfahren den Formulierungsvorschlägen des Sachbeabeiters zugestimmt hat, muss er sich, mögen

diese Vorschläge im Hinblick auf das aus § 14 MarkenV a. F. folgende Erfordernis

der eindeutigen Zuordenbarkeit einer Ware oder Dienstleistung in eine bestimmte

Klasse sachgerecht gewesen sein oder nicht, die eingetragene Fassung im Widerspruchsverfahren auch zurechnen lassen. Der Inhaber einer mit dem Widerspruch angegriffenen Marke hat daher nur die Möglichkeit, sein Waren- oder

Dienstleistungsverzeichnis von sich aus oder nach Absprache mit dem Widersprechenden weiter zu beschränken, um so eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden

oder den Verfahrensgegner zur Rücknahme des Widerspruchs zu bewegen.

Damit ist auf Seiten der angegriffenen Marke zunächst die Dienstleistung "Entwicklung von Unternehmens- und Vertriebsstrategien, nämlich Organisations- und

Personalentwicklung" zugrunde zu legen. Diese liegt mit der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Unternehmensberatung" nicht nur im

Bereich einer engeren Ähnlichkeit, sondern sogar im Identitätsbereich. Denn Unternehmensberatung umfasst auch die Entwicklung von Unternehmens- und Vertriebsstrategien, insbesondere auch, soweit es sich um Organisations- und Personalentwicklung handelt.

Außerdem ist die weiter für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung

"Vertriebscoaching, nämlich Durchführung von Verkaufstrainings" zumindest mittelgradig ähnlich mit der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung

"Marketing", da insoweit eine gemeinsame Zweckrichtung besteht (Förderung des

Waren- oder Dienstleistungsabsatzes) und eine gleichgerichtete Qualifikation der

Erbringer im Bereich der Absatzförderung erwartet werden muss. Auch wenn sich

die konkrete Art der Erbringung unterscheidet, da die Dienstleistung der jüngeren

Marke pädagogisch, die der Gegenmarke als unmittelbare Absatzförderung erbracht wird, so wird der Verkehr dennoch in beachtlichem Umfang davon ausgehen, dass Überschneidungen bei den Erbringern der beiderseitigen Dienstleistungen bestehen. Damit ist eine zumindest mittelgradige Ähnlichkeit festzustellen.

Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommen kann (s. o.), sei angemerkt, dass auch die Zugrundelegung der ursprünglich beantragten Dienstleistungsbegriffe "Organisationsentwicklung; Personalentwicklung; Vertriebscoaching"

in gleicher Weise zur Feststellung einer zumindest mittelgradigen Ähnlichkeit geführt hätten, da die o. g. wirtschaftlichen Überschneidungen und Berührungspunkte hierbei in gleicher Weise festzustellen gewesen wären. Selbst eine noch

weiter gehende Einschränkung der o. g. Dienstleistungsbegriffe, etwa mit dem

Zusatz "in psychologischer und pädagogischer Hinsicht", hätte - unabhängig von

ihrer Zulässigkeit - keine nennenswerte Herabsetzung der festgestellten Identität

bzw. Ähnlichkeit bewirkt, da es hierbei um die Schulung bzw. Betreuung berufstätiger Personen im Organisations-, Personal- und Vertriebsbereich gegangen wäre.

Im Übrigen hat der Widersprechende bereits im Erinnerungsverfahren mit seiner

Eingabe vom 23. Mai 2000 deutlich gemacht, dass ihn auch eine derart eingeschränkte Benutzung der jüngeren Marke stören würde, so dass der Senat keinen

Anlass sah, auf eine dahingehende gütliche Einigung hinzuwirken.

c) Die angegriffene Marke hält den danach erforderlichen deutlichen Abstand zur

Widerspruchsmarke jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht ein. Sie wird von überwiegenden Teilen des Verkehrs unproblematisch allein als "Syncom" gelesen und

benannt, wofür auch die weiteren, optisch untergeordneten Wortbestandteile

"Synergie durch Communication" sprechen, die eine verkürzende Benennung mit

"Syncom" nahe legen. Dieser Markenbestandteil prägt damit den klanglichen Gesamteindruck der angegriffenen Marke.

Die Markenwörter "Syncom" und "Syncon" unterscheiden sich allein durch die

Buchstaben "m" und "n", die als klangschwache Nasal-Dauerlaute wiederum eng

klangverwandt sind und sich zudem am regelmäßig weniger beachteten Wortende

befinden. Ansonsten sind die maßgeblichen Markenwörter völlig identisch, was

insbesondere für Kriterien wie die Vokalfolge, Silbengliederung, Anfangslaute,

Betonung und Sprechrhythmus gilt. Dies bewirkt eine schon am Rand der Identität

liegende klangliche Ähnlichkeit der Marken. Damit ist ohne Weiteres eine Gefahr

klanglicher Verwechslungen der beiderseitigen Marken festzustellen, so dass der

Beschwerde des Markeninhabers der Erfolg versagt bleiben muss.

gez.

Unterschriften