Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 07.03.2006 – 27 W (pat) 11/06

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 11/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 305 35 327.6

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. März 2006 durch …

beschlossen

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen vom 5. September 2005 und vom 17. November 2005, von

denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung der für

„Lautsprecher“

als Wortmarke beanspruchten Kennzeichnung

Concept

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige

Angabe zurückgewiesen, weil sie unmittelbar beschreibend darauf hinweise, dass

die damit gekennzeichneten Lautsprecher auf einem durchdachten Plan beruhten,

und zwar sowohl in ihrem technischem Aufbau als auch hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit, womit ein wesentliches Merkmal der Waren in Form ihrer Qualität

beschrieben werde. Auch eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit des Begriffs

liege nicht vor, der vielmehr allenfalls unbestimmt sei, was aber der Annahme

eines Verständnisses als bloßer Sachangabe nicht entgegenstehe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach ist die angemeldete Bezeichnung unterscheidungskräftig, weil sie bei

isolierter Verwendung keinen die beanspruchten Waren beschreibenden Inhalt

enthalte. Ihr könne schon kein eindeutiger Begriffsinhalt zugewiesen werden, da

sie neben „Konzeption, Konzept, Plan“ oder „Entwurf“ auch mit „Auffassung, Ausdruck, Begriff, Begrifflichkeit, Benennung“ oder „Idee“ übersetzt werden könne und

daher mehrere mögliche Bedeutungen habe. Die von der Markenstelle angenommene Bedeutung „durchdachter Plan“ finde sich demgegenüber in einschlägigen

Wörterbüchern nicht. Mit den vorgenannten Bedeutungen könne sie die beanspruchten Waren nicht beschreiben, da sie allenfalls dahingehend verstanden

werde, dass dem damit gekennzeichneten Produkt - wie jeder technischen Ware -

irgendein unbestimmtes Konzept oder irgendeine unbestimmte Produktphilosophie

zugrunde liege, deren konkreter Inhalt aber nicht erkennbar sei, so dass die angesprochenen Verkehrskreisen hieraus keine Rückschlüsse auf die Qualität der

beanspruchten Waren ziehen könne. Auch ein Freihaltungsbedürfnis bestehe

nicht, weil ein solches nicht konkret erkennbar sei. Ein Interesse der Mitbewerber

an der kennzeichenmäßigen Verwendung des angemeldeten Begriffs bestehe

nicht, da ihnen nach dem Gesetz die beschreibende Verwendung weiter offen

stehe.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat

die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin fällt die angemeldete Bezeichnung unter

das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz, da ihr die Eignung als

Marke fehlt, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR

2004, 943, 944 – SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren

oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington; BGH GRUR 2000,

502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns).

Der englische Begriff „Concept“ wird - wie auch die Anmelderin nicht in Abrede

stellt - schon wegen der Klangidentität von den angesprochenen Verkehrskreisen

nicht anders als der deutsche Begriff „Konzept“ verstanden werden. Soweit die

Anmelderin darauf hingewiesen hat, dass der englische Begriff in einschlägigen

Übersetzungswerken auch mit „Ausdruck, Begriff, Begrifflichkeit, Benennung, Entwurf, Idee, Konzept, Plan“ übersetzt werde, handelt es sich entgegen ihrer Ansicht

nicht um eine begriffliche Mehrdeutigkeit, weil es sich bei den vorgenannten Ausdrücken um Synonyma handelt, also verschiedene sprachliche Ausdrucksmöglichkeiten, denen semantisch dieselbe (Grund-) Bedeutung zugrunde liegt, was auch

dadurch bestätigt wird, dass die Umschreibung des entsprechenden deutschen

Begriffs „Konzept“ mit Hilfe der vorgenannten verschiedenen Ausdrücke erfolgt

(vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. 2003 [CD-ROM], Stichwort

„Konzept“).

In dieser Bedeutung werden maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise - bei denen es sich nach der Art der beanspruchten Waren um alle inländischen Verbraucher handelt - die Anmeldemarke aber nur dahin verstehen,

dass die hiermit gekennzeichneten Lautsprecher auf einem Konzept bzw. einer

Konzeption beruhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr - wie bereits

der 32. Senat

in seiner von der Markenstelle zitierten Entscheidung

32 W (pat) 62/00 - Concept unter Benennung zahlreicher Fundstellen näher ausgeführt hat - aus der Werbung daran gewöhnt ist, dass das Konzept bzw. die Konzeption in der Bedeutung „Bezeichnung für einen geistigen oder künstlerischen

Einfall oder für den Entwurf eines Werkes“ in Form eines Wertversprechens eine

maßgebliche Rolle spielt, wie die Werbebeispiele „Qualitätskonzept“, „Energiekonzept“, „einzigartiges Qualitätskonzept“, „Erfolgskonzept“, „Computer-Konzept“,

aber auch „Unternehmenskonzeption“ und „Werbekonzeption“ zeigen. Da sich zudem die Verwendung des Begriffes „Konzept“ auf die unterschiedlichsten Warenbereiche bezieht, sind die inländischen Verbraucher generell und damit auch der

von den beanspruchten Waren angesprochene Verkehr daran gewöhnt, mit

„Konzept“ oder „Concept“ darauf hingewiesen zu werden, dass die Waren auf

einer - durchdachten - Konzeption beruhen. Hierbei ist ohne Belang, dass „Concept“ in Alleinstellung verwendet wird, denn die angemeldete Bezeichnung bedarf

nicht zwingend eines Zusatzes, um darauf hinweisen zu können, dass den beanspruchten Waren eine „Konzeption“ zugrunde liegt, wie auch der Umstand zeigt,

dass der Begriff „Konzept“ in einschlägigen Wörterbüchern der Werbesprache

auch in Alleinstellung erwähnt wird.

Dem steht der Einwand der Anmelderin nicht entgegen, der Begriff „Konzept“ sei

inhaltlich unbestimmt, weil der konkrete Inhalt nicht erkennbar sei, denn einer

Bezeichnung fehlt trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st.

Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415

- SWATCH) die Unterscheidungskraft bereits dann, wenn die angesprochenen

Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren

oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen (vgl. BGH

GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service;

BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORA-

TION; BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns; WRP 2000, 298, 299 – Radio

von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048

- LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – Test it; GRUR

2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Dies ist aber der Fall, wenn die

angesprochenen Verkehrskreise eine Bezeichnung nur als Sachangabe ansehen,

selbst wenn ihnen unklar bleibt, welche konkrete Sachaussage hiermit verbunden

sein soll. Fassen sie eine Kennzeichnung unmittelbar nur in der Weise auf, dass

ihnen hiermit Auskunft über Merkmale der betroffenen Waren gegeben werden

soll, fehlt es gerade an der erforderlichen Eignung der Kennzeichnung, auf die

betriebliche Herkunft der Waren hinzuweisen. Dies schließt zwar nicht aus, dass

den angesprochenen Verkehrskreisen bei weiterem Nachdenken über die Kennzeichnung der Gedanke kommt, dass es sich doch um einen Herkunftshinweis

handeln könne, was aber allenfalls bei entsprechender Gewöhnung des Verkehrs

eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG zu begründen imstande ist.

Fehl geht auch der Hinweis der Anmelderin, der angemeldete Begriff „Concept“

werde isoliert verwendet, womit sie anscheinend sagen will, er werde nicht mit

dem Begriff „Lautsprecher“ verbunden; denn hierbei übersieht sie, dass eine

Benutzung des Begriffs als Marke nur gegeben ist, wenn er in Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren steht, was aber einer sprachlichen Verwendung mit

dem Begriff „Lautsprecher“ gleichsteht.

Da die angesprochenen Verkehrskreise den angemeldeten Begriff nur in der

vorstehend bezeichneten beschreibenden Bedeutung verstehen werden, fehlt der

angemeldeten Bezeichnung somit das nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, so dass die Markenstelle der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG versagt hat.

Ob bei dieser Sachlage auch ein Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG besteht, kann dahinstehen. Der Einwand der Anmelderin, die Registrierung als Marke verbiete den Mitbewerbern nicht die beschreibende Verwendung

des geschützten Begriffs, verkennt hierbei allerdings die Rechtslage; das gesetzliche System beruht - wie der EuGH in seiner Entscheidung „Libertel“ (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 58 f.]) ausdrücklich klargestellt hat - auf einer

vorausgehenden und nicht auf einer nachträglichen Kontrolle, die eine im

Eintragungsverfahren durchzuführende strenge und vollständige Prüfung erfordert,

um zu vermeiden, dass ein möglicherweise beschreibender Begriff ungerechtfertigt eingetragen wird; hiermit sollen bereits im Vorfeld künftige Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob ein Konkurrent von seinem Recht auf beschreibender

Verwendung des Begriffs Gebrauch macht oder ihn markenmäßig gebraucht, von

vornherein vermieden werden.

Die Beschwerde der Anmelder gegen den Beschluss der Markenstelle war daher

zurückzuweisen.

gez.

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