Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 07.03.2006 – 27 W (pat) 173/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 173/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 69 525.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. März 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2005 und vom 25. Juli 2005
werden aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die für
Meßapparate und Meßinstrumente;
Elektrische Kommunikationsvorrichtungen und -apparate;
Vorrichtungen für angewandte Elektronik und Apparate für die
Prüfung von Halbleitern einschließlich höchstintegrierter Schaltkreise und alle anderen Maschinen und Apparate für angewandte
Elektronik, sowie Teile und Zubehör dafür;
Computersoftware für Maschinen für angewandte elektronische
Vorrichtungen und Apparate für die Halbleiter-Prüfung einschließlich höchstintegrierter Schaltkreise;
Installation, Reparatur und Wartung sowie Anweisungen für die Installation von Meßapparaten und Meßinstrumenten, elektrischen
Kommunikationsvorrichtungen und -apparaten, Vorrichtungen für
angewandte Elektronik und Apparaten für die Prüfung von Halbleitern einschließlich höchstintegrierter Schaltkreise;
Erstellen, Programmieren und Warten für andere von Computerprogrammen für angewandte elektronische Maschinen und Apparate zum Testen von Halbleitern einschließlich höchstintegrierter
Schaltkreise;
Beratung auf dem Gebiet von angewandten elektronischen Maschinen und Apparaten zum Testen von Halbleitern einschließlich
höchstintegrierter Schaltkreise;
Konstruktion für andere von Meßapparaten und -instrumenten einschließlich ihrer Teile und Systeme, aus denen diese Maschinen
bestehen;
Konstruktion für andere von elektrischen Kommunikationsvorrichtungen und -apparaten einschließlich ihrer Teile und Systeme, aus
denen diese Maschinen bestehen;
Konstruktion für andere von angewandten elektronischen Maschinen und Apparaten zum Testen von Halbleitern einschließlich
höchstintegrierter Schaltkreise sowie ihrer Teile und Systeme, aus
denen diese Maschinen bestehen;
Testen und technische Forschung auf dem Gebiet von Meßapparaten und -instrumenten, elektrischen Kommunikationsvorrichtungen und -apparaten, Vorrichtungen für die angewandte Elektronik
und Apparaten für die Prüfung von Halbleitern einschließlich
höchstintegrierter Schaltkreise;
Vermieten von Computern einschließlich CPU und elektronischen
Schaltkreisen, Magnetplatten und Magnetbändern mit Computerprogrammen und anderen Peripheriegeräten;
Ausgabe von Handbüchern für die Programmbedienung.
angemeldete Wortmarke
FutureSuite
zurückgewiesen, weil es sich ausschließlich um eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe ohne jede Unterscheidungskraft handele (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG). Die angemeldete Bezeichnung werde vom angesprochenen Verkehr ohne weiteres als Hinweis auf ein zukunftsweisendes Programmpaket verstanden, was im Hinblick auf alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen nur
als werbewirksame Sachaussage ohne Herkunftshinweis anzusehen sei, die auch
den Mitbewerbern zur Verfügung stehen müsse.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Eintragung der angemeldeten Marke
begehrt. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Marke sei für die genannten Waren
unterscheidungskräftig, weil sie entgegen der Auffassung der Markenstelle keine
produktbeschreibenden Inhalte aufweise, die sich dem Verkehr ohne weiteres erschlössen. Was eine "Zukunftsfolge" sein könne, sei nicht ersichtlich. Daher bestehe einerseits die erforderliche Unterscheidungskraft, andererseits sei kein Bedürfnis für Mitbewerber ersichtlich, diese Bezeichnung für ihre Produkte zu nutzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und die
eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie eine unter das Eintragungsverbot des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende beschreibende Angabe dar.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie
in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine sprachliche,
bildliche oder gestalterische Darstellung handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., BGH GRUR 2001,
1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.). Enthalten die Wortbestandteile einer
Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden
Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als
Unterscheidungsmittel versteht
(vgl. BGH GRUR a. a. O.
- marktfrisch;
GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
Um eine derartige Beschreibung handelt es sich bei der angemeldeten Marke jedoch nicht. Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass relevante Teile
des angesprochenen allgemeinen Verkehrs die in der Marke enthaltenen Wortelemente erkennen und auch ohne weiteres im Sinne eines "zukunftsweisenden Programmpakets" interpretieren werden. Ein solcher Sinngehalt der angemeldeten
Marke stellt sich indes im Hinblick auf die mit der vorliegenden Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als eine rein produktbezogene Sachaussage dar, die der Verkehr nur als solche verstehen würde. Denn gerade auch
mit dem Hintergrundwissen eines Fachmanns im Computer- bzw. Softwarebereich, an den sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorrangig richten, wird sich dem verständigen Betrachter, dem diese Bezeichnung im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren begegnet, ein auf diese Waren zu beziehender Sinngehalt nicht ohne weiteres erschließen. Es handelt sich nämlich um
hochspezialisierte Waren aus dem Bereich der Halbleiterprüfung und darauf bezogene Dienstleistungen. Die angemeldete Bezeichnung hat hier, anders als es etwa
bei üblichen Programmpaketen aus dem Büro- oder Kommunikationsbereich, keinen spezifischen Aussagegehalt. Dass derart spezialisierte Produkte auf der Höhe
der Zeit und möglichst zukunftssicher sein müssen, versteht sich hier von selbst,
so dass die an sich verständliche Bezeichnung "FutureSuite" hier als Sachaussage dermaßen banal erschiene, dass ihr im Hinblick auf die angemeldeten Waren
und Dienstleistungen trotz ihres - abstrakt gesehen - durchaus greifbaren Bedeutungsgehalts letztlich ein konkreter Sachbezug fehlt (vgl. BGH GRUR 1997 468-
470 – NetCom). Da bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke aber
nicht auf den abstrakten Bedeutungsgehalt einer Bezeichnung abzustellen ist,
sondern auf die konkrete Bedeutung im Hinblick auf die beanspruchten Produkte,
kann der angemeldeten Marke das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft letztlich nicht abgesprochen werden. Insgesamt hat der angesprochene Verkehr keine Veranlassung, die angemeldete Kennzeichnung für die beanspruchten
Produkte als etwas anderes denn als herstellerbezogenen Ursprungshinweis anzusehen.
Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist mangels beschreibenden Inhalts ebenfalls nicht erkennbar.
gez.
Unterschriften