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BPatG Beschluss vom 23.04.2026 – 30 W (pat) 509/24

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230426B30Wpat509.24.0

Zitiert 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 509/24 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2023 003 624.9

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Meiser, der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2026:230426B30Wpat509.24.0

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Dezember 2023

aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 01: Kunststoffe im Rohzustand; Thermoplastische Kunststoffe auf

Basis von Polyamiden; Thermoplastische Rohstoffe

in Form von

Granulaten oder Pulvern für thermoplastische Formteile; Kunststoffe im

Rohzustand, nämlich Kunststoffgranulat für die Spritzgießverarbeitung;

Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische,

land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand;

Makromolekulare Kunststoffe auf Basis von Polyurethanen, Polyamiden,

Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl-Verbindungen, Mischpolymerisaten,

Derivaten und Mischungen der genannten Stoffe und Silikonen sowie von

hochmolekularen Estern

als Rohprodukte;

Feuerlösch-

und

Brandschutzmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Mittel zum

Gerben von Tierhäuten; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Kitte und

andere Spachtelmassen; Kompost, Düngemittel, Dünger; biologische

Mittel für gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke;

Klasse 17: Kunststoffe als Halbfabrikate, insbesondere in Form von Folien,

Platten, Stangen, Profilen; Kunststoffe und Kunststoffverbundwerkstoffe,

insbesondere in Verbindung mit Metallen als Halbfabrikate; Auf Basis von

Polyurethanen, Polyamiden, Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl-

Verbindungen, Mischpolymerisaten, Derivaten und Mischungen der

genannten Stoffe und Silikonen sowie von hochmolekularen Estern

hergestellte Halbfabrikate, insbesondere Platten, Blöcke, Rohre, Folien,

Schläuche, Profile und Überzüge; Faserverstärkte thermoplastische

Platten zur Verwendung bei der Herstellung von Teilen und

Unterkomponenten für die Automobilindustrie, den Freizeitbereich, die

Industrie und die Luft- und Raumfahrt; Kautschuk, Guttapercha, Gummi,

Asbest, Glimmer und deren Ersatzstoffe, in rohem oder teilweise

bearbeitetem Zustand; Waren aus Kunststoffen oder Harzen

in

extrudierter Form zur Verwendung in Herstellungsverfahren; Dichtungs-,

Packungs- und Isoliermaterial; flexible Rohre, Leitungen und Schläuche

[nicht aus Metall];

Klasse 35: Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, auch online

erbracht, in Bezug auf die folgenden Waren: Kunststoffe im Rohzustand,

Thermoplastische

Kunststoffe

auf

Basis

von

Polyamiden,

Thermoplastische Rohstoffe in Form von Granulaten oder Pulvern für

thermoplastische Formteile, Kunststoffe

im Rohzustand, nämlich

Kunststoffgranulat für die Spritzgießverarbeitung, Chemische Erzeugnisse

für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und

forstwirtschaftliche Zwecke, Kunstharze im Rohzustand, Makromolekulare

Kunststoffe auf Basis von Polyurethanen, Polyamiden, Polyestern,

Polyvinyl- und Polydivinyl-Verbindungen, Mischpolymerisaten, Derivaten

und Mischungen der genannten Stoffe und Silikonen sowie von

hochmolekularen Estern als Rohprodukte, Klebstoffe für gewerbliche

Zwecke, Kompost, Düngemittel, Dünger, Kunststoffe als Halbfabrikate,

insbesondere in Form von Folien, Platten, Stangen, Profilen, Kunststoffe

und Kunststoffverbundwerkstoffe,

insbesondere

in Verbindung mit

Metallen als Halbfabrikate, Auf Basis von Polyurethanen, Polyamiden,

Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl-Verbindungen, Mischpolymerisaten,

Derivaten und Mischungen der genannten Stoffe und Silikonen sowie von

hochmolekularen Estern hergestellte Halbfabrikate, insbesondere Platten,

Blöcke, Rohre, Folien, Schläuche, Profile und Überzüge, Faserverstärkte

thermoplastische Platten zur Verwendung bei der Herstellung von Teilen

und Unterkomponenten für die Automobilindustrie, den Freizeitbereich, die

Industrie und die Luft- und Raumfahrt, Kautschuk, Guttapercha, Gummi,

Asbest, Glimmer und deren Ersatzstoffe, in rohem oder teilweise

bearbeitetem Zustand, Waren aus Kunststoffen oder Harzen

in

extrudierter Form zur Verwendung in Herstellungsverfahren, Dichtungs-,

Packungs- und

Isoliermaterial und

flexible Rohre, Leitungen und

Schläuche [nicht aus Metall]; Zusammenstellung von verschiedenen

Waren auf dem Gebiet der Kunststoffe und Chemikalien sowie

Dienstleistungen auf dem Gebiet der kundenspezifischen Herstellung und

Verarbeitung von Kunststoffen für Dritte, um den Vergleich und Erwerb

dieser Waren und Dienstleistungen zu erleichtern;

Klasse 40: Kundenspezifische Fertigung von Kunststoffen und

Halbfabrikaten aus Kunststoff; Kundenspezifische Auftragsfertigung von

Kunststoffen und Halbfabrikaten aus Kunststoff; Kundenspezifische

Fertigung

von

thermoplastischen Bauteilen; Kundenspezifische

Auftragsfertigung von thermoplastischen Bauteilen; Kundenspezifische

Fertigung von Chemikalien; Kundenspezifische Auftragsfertigung von

Chemikalien;

Kundenspezifisches Mischen

von Chemikalien;

Verarbeitung von Kunststoffen; Strangpressen von Kunststoffen;

Extrusion

von

Kunststoffen;

Extrudieren

von

Kunststoffen;

Materialbearbeitung; Recycling von Müll und Abfall;

Klasse 42: Qualitätskontrolle und Authentifizierungsdienstleistungen“

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 10. März 2023 angemeldete Wortmarke

Imagine the Future

soll für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 01: Kunststoffe im Rohzustand; Thermoplastische Kunststoffe auf

Basis von Polyamiden; Thermoplastische Rohstoffe in Form von Granulaten

oder Pulvern für thermoplastische Formteile; Kunststoffe im Rohzustand,

nämlich Kunststoffgranulat

für die Spritzgießverarbeitung; Chemische

Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten-

und

forstwirtschaftliche

Zwecke;

Kunstharze

im

Rohzustand;

Makromolekulare Kunststoffe auf Basis von Polyurethanen, Polyamiden,

Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl-Verbindungen, Mischpolymerisaten,

Derivaten und Mischungen der genannten Stoffe und Silikonen sowie von

hochmolekularen Estern als Rohprodukte; Feuerlösch- und Brandschutzmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Mittel zum Gerben von

Tierhäuten; Klebstoffe

für gewerbliche Zwecke; Kitte und andere

Spachtelmassen; Kompost, Düngemittel, Dünger; biologische Mittel für

gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke;

Klasse 17: Kunststoffe als Halbfabrikate, insbesondere in Form von Folien,

Platten, Stangen, Profilen; Kunststoffe und Kunststoffverbundwerkstoffe,

insbesondere in Verbindung mit Metallen als Halbfabrikate; Auf Basis von

Polyurethanen, Polyamiden, Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl-

Verbindungen, Mischpolymerisaten, Derivaten und Mischungen der

genannten Stoffe und Silikonen sowie von hochmolekularen Estern

hergestellte Halbfabrikate, insbesondere Platten, Blöcke, Rohre, Folien,

Schläuche, Profile und Überzüge; Faserverstärkte thermoplastische Platten

zur Verwendung bei der Herstellung von Teilen und Unterkomponenten für die

Automobilindustrie, den Freizeitbereich, die Industrie und die Luft- und Raumfahrt; Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und deren

Ersatzstoffe, in rohem oder teilweise bearbeitetem Zustand; Waren aus

Kunststoffen oder Harzen

in extrudierter Form zur Verwendung

in

Herstellungsverfahren; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; flexible

Rohre, Leitungen und Schläuche [nicht aus Metall];

Klasse 35: Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, auch online

erbracht, in Bezug auf die folgenden Waren: Kunststoffe im Rohzustand,

Thermoplastische Kunststoffe auf Basis von Polyamiden, Thermoplastische

Rohstoffe in Form von Granulaten oder Pulvern für thermoplastische

Formteile, Kunststoffe im Rohzustand, nämlich Kunststoffgranulat für die

Spritzgießverarbeitung, Chemische

Erzeugnisse

für

gewerbliche,

wissenschaftliche,

fotografische,

land-, garten- und

forstwirtschaftliche

Zwecke, Kunstharze im Rohzustand, Makromolekulare Kunststoffe auf Basis

von Polyurethanen, Polyamiden, Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl-

Verbindungen, Mischpolymerisaten, Derivaten und Mischungen der

genannten Stoffe und Silikonen sowie von hochmolekularen Estern als

Rohprodukte, Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Kompost, Düngemittel,

Dünger, Kunststoffe als Halbfabrikate, insbesondere in Form von Folien,

Platten, Stangen, Profilen, Kunststoffe und Kunststoffverbundwerkstoffe,

insbesondere in Verbindung mit Metallen als Halbfabrikate, Auf Basis von

Polyurethanen, Polyamiden, Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl-

Verbindungen, Mischpolymerisaten, Derivaten und Mischungen der

genannten Stoffe und Silikonen sowie von hochmolekularen Estern

hergestellte Halbfabrikate, insbesondere Platten, Blöcke, Rohre, Folien,

Schläuche, Profile und Überzüge, Faserverstärkte thermoplastische Platten

zur Verwendung bei der Herstellung von Teilen und Unterkomponenten für die

Automobilindustrie, den Freizeitbereich, die Industrie und die Luft- und

Raumfahrt, Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und deren

Ersatzstoffe, in rohem oder teilweise bearbeitetem Zustand, Waren aus

Kunststoffen oder Harzen

in extrudierter Form zur Verwendung

in

Herstellungsverfahren, Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial und flexible

Rohre, Leitungen und Schläuche [nicht aus Metall]; Zusammenstellung von

verschiedenen Waren auf dem Gebiet der Kunststoffe und Chemikalien sowie

Dienstleistungen auf dem Gebiet der kundenspezifischen Herstellung und

Verarbeitung von Kunststoffen für Dritte, um den Vergleich und Erwerb dieser

Waren und Dienstleistungen zu erleichtern;

Klasse 40: Kundenspezifische Fertigung von Kunststoffen und Halbfabrikaten

aus Kunststoff; Kundenspezifische Auftragsfertigung von Kunststoffen und

Halbfabrikaten

aus Kunststoff; Kundenspezifische Fertigung

von

thermoplastischen Bauteilen; Kundenspezifische Auftragsfertigung von

thermoplastischen Bauteilen; Kundenspezifische Fertigung von Chemikalien;

Kundenspezifische Auftragsfertigung von Chemikalien; Kundenspezifisches

Mischen von Chemikalien; Verarbeitung von Kunststoffen; Strangpressen von

Kunststoffen; Extrusion von Kunststoffen; Extrudieren von Kunststoffen;

Materialbearbeitung; Recycling von Müll und Abfall;

Klasse 42: Technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten,

insbesondere

im Zusammenhang mit der Hybridtechnologie und der

Entwicklung von Kunststoffverbundwerkstoffen

für

technische Zwecke;

Entwicklung von technischen Verfahren und Abläufen im Zusammenhang mit

der Hybridtechnologie; Technologische Dienstleistungen,

insbesondere

Materialprüfung; Wissenschaftliche und

technologische Dienstleistungen

sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;

industrielle Analyse, industrielle Forschung und Dienstleistungen eines

Industriedesigners; Qualitätskontrolle und Authentifizierungsdienstleistungen;

Dienstleistungen eines Chemikers; Forschung und Entwicklung neuer

Produkte

für Dritte

im Bereich Kunststoffmaterialien; Technologische

Beratungsdienstleistungen im Bereich der Herstellung von Kunststoffen,

Kunststoffprodukten und Chemikalien“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen

werden.

Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluten Schutzhindernissen nach § 8 Abs.

2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 31. Juli 2023 hat die mit einer Beamtin

des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 11. Dezember 2023

zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an Unterscheidungskraft

Die angemeldete Wortfolge Imagine the Future bestehe aus den zum englischen

Grundwortschatz gehörenden Begriffen „Imagine“, dem als Verb die Bedeutung

„sich etwas vorstellen“ zukomme, sowie dem bestimmten Artikel „the“ und dem

Substantiv „future“ mit den Bedeutungen „die“ bzw. „Zukunft“ und sei daher in ihrer

Gesamtbedeutung „Stell dir die Zukunft vor“ weiten Teilen des inländischen

Verkehrs ohne weiteres verständlich.

Mit dieser Bedeutung beschränke sich die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf einen in Form eines

Werbespruchs gehaltenen werblich anpreisenden Hinweis dahingehend, dass die

Waren und Dienstleistungen besonders fortschrittlich bzw. zukunftsorientiert seien.

Sowohl die beanspruchten Waren aus den Klassen 1 und 17 als auch die

Dienstleistungen der Klassen 35, 40 und 42 könnten

fortschrittlich und

zukunftsorientiert sein und daher mit dem sloganartigen Worten Imagine the

Future angepriesen werden. So könnten beispielsweise „Klebstoffe für gewerbliche

Zwecke“ der Klasse 1 oder „Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial“ der Klasse

17 hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Eigenschaften eine besondere Qualität

aufweisen, die über den gegenwärtigen Standard hinausgehe und damit besonders

fortschrittlich sei.

Ebenso könnten auch die Dienstleistungen „Verarbeitung von Kunststoffen“ der

Klasse 40 oder „Entwicklung von technischen Verfahren und Abläufen im

Zusammenhang mit der Hybridtechnologie“ der Klasse 42 durch besonders

gute/fortschrittliche Verarbeitung oder Entwicklung einen höheren Standard

vorweisen als vergleichbare Dienstleistungen auf dem derzeitigen Markt, so dass

diese als „aus der Zukunft stammend“ angesehen werden könnten.

Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise würden daher in Imagine the

Future lediglich eine werbeübliche Formulierung erkennen, die schlagwortartig auf

die Qualität der Waren und Dienstleistungen aufmerksam mache und in werbeüblich

anpreisender Form Bezug auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen nehme; sie würden darin aber keinen

Hinweis auf einen ganz bestimmten Anbieter erkennen.

Da der Verkehr die Wortfolge als Slogan mit ausschließlicher Werbefunktion

verstehe, komme es auch nicht darauf an, ob sie die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen beschreibe. Vielmehr

fehle

ihr bereits dann

jegliche

Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr – wie vorliegend – dem Zeichen nur eine

werbliche Anpreisung entnehme. Diese sei ohne Weiteres verständlich und weise

weder eine gewisse Originalität auf noch löse sie beim angesprochenen Verkehr

einen Denkprozess aus, der dafür sorge, die Wortfolge als Herkunftshinweis

aufzufassen.

Dementsprechend werde die Wortfolge Imagine the Future bzw. ihre deutsche

Entsprechung „Stell dir die Zukunft vor“ im allgemeinen Sprachgebrauch auch

genutzt, um auf etwas Fortschrittliches aufmerksam zu machen.

Die seitens der Anmelderin benannten Voreintragungen böten keinen Anlass für

eine abweichende Beurteilung.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass allein

die Tatsache, dass es sich bei einer Wortfolge um eine Werbeaussage handele,

ihrer Unterscheidungskraft nicht entgegenstehe, wenn sie nämlich ein Mindestmaß

an Interpretationsaufwand erfordere oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen

einen entsprechenden Denkprozess auslöse

Dies sei bei der angemeldeten Wortfolge Imagine the Future der Fall. Entgegen

der Auffassung der Markenstelle könne das angemeldete Zeichen nicht als bloße

Werbeaussage, die die Waren als zukunftsweisend anpreise, betrachtet werden.

Denn die Zukunft auf eine gegenwärtige Ware bzw. Dienstleistung zu projizieren,

erfordere eine zeitliche Rückbeziehung von etwas, das erst in der Zukunft erwartet

werde, aber schon jetzt Realität sei. Eine solche Rückbeziehung enthalte die

Aussage Imagine the Future anders als z. B. der Slogan „the future is now“ aber

gerade nicht. Vielmehr stelle sie nicht mehr als einen Ausblick dar auf das, was

vielleicht einmal sein werde, zurzeit aber eben noch nicht Realität sei.

Ohnehin sei Imagine the Future in Bezug auf die angemeldeten Waren und

Dienstleistungen eine werbliche Anpreisung nicht zu entnehmen. Sie enthalte auch

keine reine Aussage in Bezug auf zukünftige Waren und Dienstleistungen, welche

vorliegend ohnehin irrelevant sei, da es ja um gegenwärtige Waren und

Dienstleistungen gehe.

Es bleibe daher unklar, wofür die Aussage Imagine the Future werben solle.

Vielmehr bleibe es dem Verkehr anheimgestellt, eigene Überlegungen dazu

anzustellen, was die Aussage beinhalten könnte. Die Aussage Imagine the Future

/ „Stell Dir die Zukunft vor“ enthalte daher keinerlei Werbung, sondern eine bloße

Aufforderung zu einem Gedankenspiel bzw. eine Aufforderung, die zum

Nachdenken anrege. Schon das Wort „Imagine“ fordere ja ausdrücklich dazu auf,

der eigenen Fantasie freien Lauf zu lassen und somit einen Denkprozess zu

beginnen. Diese Assoziations- und Ergebnisoffenheit mache die Aussage Imagine

the Future aber gerade vage und werbeneutral, vermittele jedoch keinen

unmittelbaren Sachbezug.

Schlagwortartigen Werbeaussagen

fehle es aber eben nur dann an der

notwendigen Unterscheidungskraft, wenn sie einen unmittelbaren Sachbezug zu

den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufwiesen.

Dementsprechend seien in der Vergangenheit in der Rechtsprechung vergleichbar

gebildete, vage und unbestimmte Wortfolgen wie „Forming the Future“ für Waren

der Klasse 07 (BPatG 33 W (pat) 38/01), „FutureSuite“ (27 W (pat) 173/05) oder

auch – seitens des EUIPO – „CREATING YOUR FUTURE“ (EUIPO R0391/2000-1)

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 sowie „FutureSales“

(EUIPO R2051/2022-1) für Dienstleistungen der Klasse 35 als schutzfähig erachtet

worden. Zudem seien eine Vielzahl vergleichbarer Wortmarken sowohl auf

europäischer wie auch nationaler Ebene zur Eintragung gelangt.

Die seitens der Markenstelle zum Beleg ihrer Auffassung zitierten Fundstellen

belegten ebenfalls nicht das von ihr angenommene Verständnis als reine

Werbeaussage und seien daher nicht geeignet, die Eintragungsfähigkeit der

angemeldeten Bezeichnung in Abrede zu stellen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 11. Dezember 2023 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat überwiegend, in dem aus dem Tenor

ersichtlichen Umfang Erfolg, da sich insoweit Schutzhindernisse nicht feststellen

lassen. Hinsichtlich der weiteren beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen

der Klasse 42 ist die angemeldete Bezeichnung Imagine the Future nach § 8 Abs.

2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde

insoweit ohne Erfolg bleibt.

A. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der

Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten

Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer

Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet;

GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15)

– for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11)

– Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die

Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010,

1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO;

GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15)

– for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher

Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,

ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so

dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das

Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou;

GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat;

GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der

Unterscheidungskraft

sind einerseits die beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen

Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal

informierten,

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist

(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung

des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten)

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen

(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204,

1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy;

GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach

ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu,

die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 855,

Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR

2012, 1143 Nr. 9 – Starsat; GRUR 2014, 872 Nr. 16 - Gute Laune Drops; GRUR

2018, 301 Nr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2018, 932 Nr. 8 - #darferdas?).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine

strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int.

2012, 914 Rn. 25 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a.

a. O. Rn. 36 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027,

Rn. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn.

17 - for you). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren

Wortfolge

lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und

Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (BGH GRUR 2014, 872, Rn. 14 - Gute

Laune Drops).

Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht

notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien.

Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben,

dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen

Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen

schließen. Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr

daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands

entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 35 -

Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 -

Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).

Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt deren Eignung als

Herkunftshinweis dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich als werbliche

Anpreisung versteht (BGH GRUR 2016, 932, Rn. 23 - OUI)

B.

Ausgehend von diesen Maßstäben kann der angemeldeten Bezeichnung

Imagine the Future in Zusammenhang mit den zu den Klassen 01, 17, 35 und 40

beanspruchten und im Tenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen sowie der

zu Klasse

42

beanspruchten Dienstleistung

„Qualitätskontrolle

und

Authentifizierungsdienstleistungen“

das

erforderliche Mindestmaß

an

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden.

1. Die aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes gebildete angemeldete

Wortfolge Imagine the Future wird jedenfalls von weiten Teilen des inländischen

Verkehrs ihrer Bedeutung entsprechend mit „Stell dir die Zukunft vor“ übersetzt, was

auch seitens der Anmelderin nicht in Abrede gestellt wird.

Als Imperativform der Wortfolge „(sich) die Zukunft vorstellen“ bedeutet sie

sinngemäß, gedanklich Pläne, Wünsche oder Szenarien (für die Zukunft) zu

entwickeln, ohne sie tatsächlich aktuell zu erleben.

2. Auf Grundlage dieses Sinn- und Bedeutungsgehalts bezeichnet sie damit aber

keine Merkmale und Eigenschaften der zu den Klassen 01 und 17 beanspruchten

sowie der in Klasse 35 genannten dienstleistungsgegenständlichen Waren.

Vorstellungen zu und über eine künftige Beschaffenheit von Waren- und/oder

Dienstleistungen beschreiben – worauf die Anmelderin zutreffend hinweist - keine

Merkmale und Eigenschaften aktueller Produkte.

3. Soweit diese Waren im Rahmen ihrer Entwicklung und Fertigung den

Gegenstand von sich mit Zukunftsvorstellungen befassenden Forschungs- und

Entwicklungsdienstleistungen bilden können, begründet dies auch keinen die

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließenden engen

beschreibenden Bezug zu der angemeldeten Wortfolge.

Zwar kann die Wortfolge solche Dienstleistungen aus den nachfolgend zu C.

dargelegten Gründen ihrem Gegenstand und Inhalt nach näher bezeichnen. Es

bedarf aber weiterer Überlegungen und gedanklicher Zwischenschritte, um den in

Bezug auf die Dienstleistungen noch darzulegenden beschreibenden Sinn- und

Bedeutungsgehalt auf die Waren dahingehend zu übertragen, dass diese

Gegenstand entsprechender Entwicklungs- und Forschungsdienstleistungen sind

bzw. sich die betreffenden Dienstleistungen auf diese Waren beziehen.

4. Die angemeldete Wortfolge erschöpft sich in Bezug auf diese Waren entgegen

der Auffassung der Markenstelle auch nicht in der reinen Werbeaussage, dass

diese ihrer (aktuellen) Art und Beschaffenheit den Themen Nachhaltigkeit und/oder

ökologischen Gesichtspunkten Rechnung

tragen und daher

insoweit

„zukunftsweisend“ bzw. „zukunftsorientiert“ sind.

a. Zwar kommt diesen Aspekten geraden in dem hier relevanten Warenbereich eine

erhebliche Bedeutung zu im Hinblick auf eine umwelt- und ressourcenschonende

Entwicklung und Herstellung entsprechender Produkte.

Die mit der Aussage Imagine the Future bzw. „Stell dir die Zukunft vor“ verbundene

Aussage kann jedoch nicht mit den die Beschaffenheit der Waren rein werblichanpreisenden Begriffen „zukunftsweisend“ bzw. „zukunftsorientiert“ gleichgesetzt

werden.

Denn während diese Begriffe Art und Beschaffenheit der so bezeichneten Waren

werblich-anpreisend dahingehend beschreiben, dass diese

ihrer Art und

Beschaffenheit nach (bereits) künftigen Anforderungen entsprechen, bezeichnet die

als Aufforderung/Aufruf gestaltete Wortfolge „Stell dir die Zukunft vor“ in

Zusammenhang mit den beanspruchten Waren sowie den in Klasse 35 genannten

dienstleistungsgegenständlichen Waren

lediglich einen Denkprozess, der

Vorstellungen bzw. Erwartungen

in Bezug auf eine künftige Entwicklung,

Ausrichtung, Beschaffenheit etc. dieser Waren zum Gegenstand hat. In diesem

Sinne wird die Wortfolge auch in den von der Markenstelle im angefochtenen

Beschluss aufgeführten Fundstellen verwendet. Hingegen preist diese — auch

bereits zum Anmeldezeitpunkt vielfach, z. B. für wissenschaftliche Informations- und

Innovationsveranstaltungen genutzte und insoweit auch ohne weiteres inhalts- und

themenbeschreibende — Wortfolge die Waren selbst in ihrer (aktuellen) Art und

Beschaffenheit

jedenfalls nicht in einer sich unmittelbar oder auf Anhieb

erschließenden Weise als „zukunftsorientiert“ oder „zukunftsweisend“ an.

Dies unterscheidet die angemeldete Wortfolge auch von dem in Zusammenhang

mit „Generatoren, Gas- und Dampfturbinen; Verbrennungsmotoren“ auf eine

zukunftsorientierte Ausrichtung der Energiegewinnung hinweisenden Slogan „die

Zukunft der Energie“ (vgl. BPatG 28 W (pat) 553/10 – die Zukunft der Energie,

BeckRS 2010, 29804) oder auch von dem für Waren der Klasse 03 als

schutzunfähig erachteten Slogan „REIN IN DIE ZUKUNFT“ (vgl. BPatG 24 W (pat)

109/06, veröffentlicht auf PAVIS PROMA).

b. Auch wenn

Imagine

the Future zweifelsohne

(werblich-anpreisende)

Assoziationen hervorruft, dass die so bezeichneten Waren aktuelle (technische)

Standards und Normen z. B. in Sachen Nachhaltigkeit übertreffen und insoweit

daher (bereits) zukünftigen Anforderungen und Erwartungen entsprechen, bedarf

es

insoweit eines, wenngleich auch geringen, zur Überwindung des

Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aber dennoch ausreichenden

Interpretationsaufwands, um die einen Denkprozess in Bezug auf künftige

Entwicklungen umschreibende Wortfolge Imagine the Future als Hinweis auf eine

„zukunftsorientierte“ bzw. „zukunftsweisende“ Ausrichtung/Beschaffenheit der

beanspruchten Waren bzw. dienstleistungsgegenständlichen Waren zu verstehen

oder als Hinweis darauf, dass die Waren

ihren Teil

zu einer

nachhaltigen/ökologischen o.ä. Zukunft beitragen, wie es z. B. bei einem Slogan

„Das ist die Zukunft“ der Fall wäre.

5. Dies gilt gleichermaßen für die zu Klasse 40 beanspruchten Fertigungs- und

Verarbeitungsdienstleistungen sowie die zu Klasse 42 beanspruchte Dienstleistung

„Qualitätskontrolle und Authentifizierungsdienstleistungen“

Auch diese können ihrem jeweiligen Gegenstand und Inhalt nach z. B. im Hinblick

auf eine ressourcenschonende Verwendung von Materialien oder – was

„Qualitätskontrolle und Authentifizierungsdienstleistungen“ betrifft –

in

ihren

Anforderungen „zukunftsorientiert“ und „zukunftsweisend“ sein; die künftige

Vorstellungen äußernde Wortfolge Imagine the Future vermittelt dies aber aus den

vorgenannten Gründen ebenfalls nicht in einer sich auf Anhieb erschließenden und

die Herkunftsfunktion der Wortfolge

in Bezug auf diese Dienstleistungen

ausschließenden Art und Weise.

Der angemeldeten Wortfolge kann daher auch insoweit nicht das erforderliche

Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

6. Aus den vorgenannten Gründen steht der angemeldeten Marke insoweit auch

kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

C. Anders verhält es sich hingegen bei den weiteren zu Klasse 42 beanspruchten

Dienstleistungen, nämlich

„Technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, insbesondere

im Zusammenhang mit der Hybridtechnologie und der Entwicklung von

Kunststoffverbundwerkstoffen für technische Zwecke; Entwicklung von

technischen Verfahren und Abläufen

im Zusammenhang mit der

Hybridtechnologie; Technologische Dienstleistungen,

insbesondere

Materialprüfung; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen

sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;

industrielle Analyse, industrielle Forschung und Dienstleistungen eines

Industriedesigners; Dienstleistungen eines Chemikers; Forschung und

Entwicklung neuer Produkte für Dritte im Bereich Kunststoffmaterialien;

Technologische Beratungsdienstleistungen im Bereich der Herstellung von

Kunststoffen, Kunststoffprodukten und Chemikalien“,

bei denen es sich um technologische, wissenschaftliche und Forschungs- sowie

Designerdienstleistungen handelt oder die zumindest – wie es bei dem weiten

Dienstleistungsoberbegriff „Dienstleistungen eines Chemikers“ der Fall ist – solche

Dienstleistungen oberbegrifflich umfassen.

1. Denn

technologische, wissenschaftliche

und Forschungs-

sowie

Designerdienstleistungen können sich inhaltlich/thematisch mit Vorstellungen und

Erwartungen in Bezug auf eine künftige Entwicklung, Ausrichtung, Beschaffenheit

der dienstleistungsgegenständlichen Fachgebiete beschäftigen, gleichsam den

Blick „nach vorne richten“ und damit einen Beitrag dazu leisten, „sich die Zukunft

vorzustellen“. Die Entwicklung und Umsetzung von Zukunftsvorstellungen gehört zu

den wesensimmanenten Merkmalen und Eigenschaften dieser Dienstleistungen

und der mit diesen Dienstleistungen beschäftigten Personen.

2. Insoweit beschränkt sich die angemeldete Wortfolge dann aber bereits aus sich

heraus auf eine rein werblich-anpreisende und sich für den Verkehr ohne weiteres

erschließende Aussage zu Inhalt und Thematik der betreffenden Dienstleistungen,

welche ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis in Bezug auf diese

Dienstleistungen ausschließt. Hinsichtlich eines entsprechenden Sprachgebrauchs

dieser Wortfolge kann ferner beispielhaft auf die von der Markenstelle recherchierte

und

im

angefochtenen

Beschluss§

ausgewiesene

Fundstelle

https://www.inonet.com/how-do-you-imagine-the-future/ verwiesen werden,

in

welcher es u.a heißt: „Stell dir die Zukunft vor*, sagt Vittoria Benedetti. „Du stellst

unsere HTL-Anlage bei einer Kläranlage auf und der flüssige Abfall wird zu

Biotreibstoffen für Autos verarbeitet.".

3. An einem solchen Verständnis ändert auch die Imperativform der angemeldeten

Wortfolge nichts. Denn die Verwendung von Imperativformen in der Werbung ist

üblich. Der Verkehr ist daran gewöhnt, durch Aussagen mit Aufforderungscharakter

auf sachliche Eigenschaften hingewiesen zu werden (vgl. u. a. BPatG, Beschluss

vom 19.06.2012, 24 W (pat) 77/10 - beCertified; Beschluss vom 27.11.2012, 33 W

(pat) 556/11 - Beactiv; Beschluss vom 17.02.2009, 33 W (pat) 89/07 - saugauf).

4. Die seitens der Anmelderin genannten Entscheidungen und Voreintragungen

bieten keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung, zumal sie sich überwiegend

weder mit einer vergleichbaren Wortfolge noch entsprechenden Dienstleistungen

beschäftigen. Zudem sind Voreintragungen zwar zu berücksichtigen, entfalten aber

in rechtlicher Hinsicht selbst dann weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung,

wenn sie identisch oder vergleichbar wären (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63,

64 – Henkel; GRUR 2009, 778 (Nr. 18) – Willkommen im Leben; GRUR 2009, 667

Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 – Marlene-Dietrich-

Bildnis; GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel

Woche; siehe ferner Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 90 f. mwN). Die

Frage

der Schutzfähigkeit

einer

angemeldeten Marke

ist

keine

Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand

des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis

zu beurteilen ist. Für Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt

dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63, 64 – Henkel; GRUR 2006, 229,

Rn. 47 bis 51 – BioID; GRUR 2004, 674Rn. 42 bis 44 – Postkantoor; BPatG, 30 W

(pat) 523/22 – autosecure scan, juris Rn. 45; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8

Rn. 91 mwN).

5. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher in Bezug auf diese Dienstleistungen

zu Recht zurückgewiesen, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Meiser

Weitzel

Merzbach