Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 23.04.2026 – 30 W (pat) 509/24
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230426B30Wpat509.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 509/24 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2023 003 624.9
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Meiser, der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:230426B30Wpat509.24.0
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Dezember 2023
aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 01: Kunststoffe im Rohzustand; Thermoplastische Kunststoffe auf
Basis von Polyamiden; Thermoplastische Rohstoffe
in Form von
Granulaten oder Pulvern für thermoplastische Formteile; Kunststoffe im
Rohzustand, nämlich Kunststoffgranulat für die Spritzgießverarbeitung;
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische,
land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand;
Makromolekulare Kunststoffe auf Basis von Polyurethanen, Polyamiden,
Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl-Verbindungen, Mischpolymerisaten,
Derivaten und Mischungen der genannten Stoffe und Silikonen sowie von
hochmolekularen Estern
als Rohprodukte;
Feuerlösch-
und
Brandschutzmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Mittel zum
Gerben von Tierhäuten; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Kitte und
andere Spachtelmassen; Kompost, Düngemittel, Dünger; biologische
Mittel für gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke;
Klasse 17: Kunststoffe als Halbfabrikate, insbesondere in Form von Folien,
Platten, Stangen, Profilen; Kunststoffe und Kunststoffverbundwerkstoffe,
insbesondere in Verbindung mit Metallen als Halbfabrikate; Auf Basis von
Polyurethanen, Polyamiden, Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl-
Verbindungen, Mischpolymerisaten, Derivaten und Mischungen der
genannten Stoffe und Silikonen sowie von hochmolekularen Estern
hergestellte Halbfabrikate, insbesondere Platten, Blöcke, Rohre, Folien,
Schläuche, Profile und Überzüge; Faserverstärkte thermoplastische
Platten zur Verwendung bei der Herstellung von Teilen und
Unterkomponenten für die Automobilindustrie, den Freizeitbereich, die
Industrie und die Luft- und Raumfahrt; Kautschuk, Guttapercha, Gummi,
Asbest, Glimmer und deren Ersatzstoffe, in rohem oder teilweise
bearbeitetem Zustand; Waren aus Kunststoffen oder Harzen
in
extrudierter Form zur Verwendung in Herstellungsverfahren; Dichtungs-,
Packungs- und Isoliermaterial; flexible Rohre, Leitungen und Schläuche
[nicht aus Metall];
Klasse 35: Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, auch online
erbracht, in Bezug auf die folgenden Waren: Kunststoffe im Rohzustand,
Thermoplastische
Kunststoffe
auf
Basis
von
Polyamiden,
Thermoplastische Rohstoffe in Form von Granulaten oder Pulvern für
thermoplastische Formteile, Kunststoffe
im Rohzustand, nämlich
Kunststoffgranulat für die Spritzgießverarbeitung, Chemische Erzeugnisse
für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und
forstwirtschaftliche Zwecke, Kunstharze im Rohzustand, Makromolekulare
Kunststoffe auf Basis von Polyurethanen, Polyamiden, Polyestern,
Polyvinyl- und Polydivinyl-Verbindungen, Mischpolymerisaten, Derivaten
und Mischungen der genannten Stoffe und Silikonen sowie von
hochmolekularen Estern als Rohprodukte, Klebstoffe für gewerbliche
Zwecke, Kompost, Düngemittel, Dünger, Kunststoffe als Halbfabrikate,
insbesondere in Form von Folien, Platten, Stangen, Profilen, Kunststoffe
und Kunststoffverbundwerkstoffe,
insbesondere
in Verbindung mit
Metallen als Halbfabrikate, Auf Basis von Polyurethanen, Polyamiden,
Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl-Verbindungen, Mischpolymerisaten,
Derivaten und Mischungen der genannten Stoffe und Silikonen sowie von
hochmolekularen Estern hergestellte Halbfabrikate, insbesondere Platten,
Blöcke, Rohre, Folien, Schläuche, Profile und Überzüge, Faserverstärkte
thermoplastische Platten zur Verwendung bei der Herstellung von Teilen
und Unterkomponenten für die Automobilindustrie, den Freizeitbereich, die
Industrie und die Luft- und Raumfahrt, Kautschuk, Guttapercha, Gummi,
Asbest, Glimmer und deren Ersatzstoffe, in rohem oder teilweise
bearbeitetem Zustand, Waren aus Kunststoffen oder Harzen
in
extrudierter Form zur Verwendung in Herstellungsverfahren, Dichtungs-,
Packungs- und
Isoliermaterial und
flexible Rohre, Leitungen und
Schläuche [nicht aus Metall]; Zusammenstellung von verschiedenen
Waren auf dem Gebiet der Kunststoffe und Chemikalien sowie
Dienstleistungen auf dem Gebiet der kundenspezifischen Herstellung und
Verarbeitung von Kunststoffen für Dritte, um den Vergleich und Erwerb
dieser Waren und Dienstleistungen zu erleichtern;
Klasse 40: Kundenspezifische Fertigung von Kunststoffen und
Halbfabrikaten aus Kunststoff; Kundenspezifische Auftragsfertigung von
Kunststoffen und Halbfabrikaten aus Kunststoff; Kundenspezifische
Fertigung
von
thermoplastischen Bauteilen; Kundenspezifische
Auftragsfertigung von thermoplastischen Bauteilen; Kundenspezifische
Fertigung von Chemikalien; Kundenspezifische Auftragsfertigung von
Chemikalien;
Kundenspezifisches Mischen
von Chemikalien;
Verarbeitung von Kunststoffen; Strangpressen von Kunststoffen;
Extrusion
von
Kunststoffen;
Extrudieren
von
Kunststoffen;
Materialbearbeitung; Recycling von Müll und Abfall;
Klasse 42: Qualitätskontrolle und Authentifizierungsdienstleistungen“
zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 10. März 2023 angemeldete Wortmarke
Imagine the Future
soll für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 01: Kunststoffe im Rohzustand; Thermoplastische Kunststoffe auf
Basis von Polyamiden; Thermoplastische Rohstoffe in Form von Granulaten
oder Pulvern für thermoplastische Formteile; Kunststoffe im Rohzustand,
nämlich Kunststoffgranulat
für die Spritzgießverarbeitung; Chemische
Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten-
und
forstwirtschaftliche
Zwecke;
Kunstharze
im
Rohzustand;
Makromolekulare Kunststoffe auf Basis von Polyurethanen, Polyamiden,
Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl-Verbindungen, Mischpolymerisaten,
Derivaten und Mischungen der genannten Stoffe und Silikonen sowie von
hochmolekularen Estern als Rohprodukte; Feuerlösch- und Brandschutzmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Mittel zum Gerben von
Tierhäuten; Klebstoffe
für gewerbliche Zwecke; Kitte und andere
Spachtelmassen; Kompost, Düngemittel, Dünger; biologische Mittel für
gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke;
Klasse 17: Kunststoffe als Halbfabrikate, insbesondere in Form von Folien,
Platten, Stangen, Profilen; Kunststoffe und Kunststoffverbundwerkstoffe,
insbesondere in Verbindung mit Metallen als Halbfabrikate; Auf Basis von
Polyurethanen, Polyamiden, Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl-
Verbindungen, Mischpolymerisaten, Derivaten und Mischungen der
genannten Stoffe und Silikonen sowie von hochmolekularen Estern
hergestellte Halbfabrikate, insbesondere Platten, Blöcke, Rohre, Folien,
Schläuche, Profile und Überzüge; Faserverstärkte thermoplastische Platten
zur Verwendung bei der Herstellung von Teilen und Unterkomponenten für die
Automobilindustrie, den Freizeitbereich, die Industrie und die Luft- und Raumfahrt; Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und deren
Ersatzstoffe, in rohem oder teilweise bearbeitetem Zustand; Waren aus
Kunststoffen oder Harzen
in extrudierter Form zur Verwendung
in
Herstellungsverfahren; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; flexible
Rohre, Leitungen und Schläuche [nicht aus Metall];
Klasse 35: Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, auch online
erbracht, in Bezug auf die folgenden Waren: Kunststoffe im Rohzustand,
Thermoplastische Kunststoffe auf Basis von Polyamiden, Thermoplastische
Rohstoffe in Form von Granulaten oder Pulvern für thermoplastische
Formteile, Kunststoffe im Rohzustand, nämlich Kunststoffgranulat für die
Spritzgießverarbeitung, Chemische
Erzeugnisse
für
gewerbliche,
wissenschaftliche,
fotografische,
land-, garten- und
forstwirtschaftliche
Zwecke, Kunstharze im Rohzustand, Makromolekulare Kunststoffe auf Basis
von Polyurethanen, Polyamiden, Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl-
Verbindungen, Mischpolymerisaten, Derivaten und Mischungen der
genannten Stoffe und Silikonen sowie von hochmolekularen Estern als
Rohprodukte, Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Kompost, Düngemittel,
Dünger, Kunststoffe als Halbfabrikate, insbesondere in Form von Folien,
Platten, Stangen, Profilen, Kunststoffe und Kunststoffverbundwerkstoffe,
insbesondere in Verbindung mit Metallen als Halbfabrikate, Auf Basis von
Polyurethanen, Polyamiden, Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl-
Verbindungen, Mischpolymerisaten, Derivaten und Mischungen der
genannten Stoffe und Silikonen sowie von hochmolekularen Estern
hergestellte Halbfabrikate, insbesondere Platten, Blöcke, Rohre, Folien,
Schläuche, Profile und Überzüge, Faserverstärkte thermoplastische Platten
zur Verwendung bei der Herstellung von Teilen und Unterkomponenten für die
Automobilindustrie, den Freizeitbereich, die Industrie und die Luft- und
Raumfahrt, Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und deren
Ersatzstoffe, in rohem oder teilweise bearbeitetem Zustand, Waren aus
Kunststoffen oder Harzen
in extrudierter Form zur Verwendung
in
Herstellungsverfahren, Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial und flexible
Rohre, Leitungen und Schläuche [nicht aus Metall]; Zusammenstellung von
verschiedenen Waren auf dem Gebiet der Kunststoffe und Chemikalien sowie
Dienstleistungen auf dem Gebiet der kundenspezifischen Herstellung und
Verarbeitung von Kunststoffen für Dritte, um den Vergleich und Erwerb dieser
Waren und Dienstleistungen zu erleichtern;
Klasse 40: Kundenspezifische Fertigung von Kunststoffen und Halbfabrikaten
aus Kunststoff; Kundenspezifische Auftragsfertigung von Kunststoffen und
Halbfabrikaten
aus Kunststoff; Kundenspezifische Fertigung
von
thermoplastischen Bauteilen; Kundenspezifische Auftragsfertigung von
thermoplastischen Bauteilen; Kundenspezifische Fertigung von Chemikalien;
Kundenspezifische Auftragsfertigung von Chemikalien; Kundenspezifisches
Mischen von Chemikalien; Verarbeitung von Kunststoffen; Strangpressen von
Kunststoffen; Extrusion von Kunststoffen; Extrudieren von Kunststoffen;
Materialbearbeitung; Recycling von Müll und Abfall;
Klasse 42: Technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten,
insbesondere
im Zusammenhang mit der Hybridtechnologie und der
Entwicklung von Kunststoffverbundwerkstoffen
für
technische Zwecke;
Entwicklung von technischen Verfahren und Abläufen im Zusammenhang mit
der Hybridtechnologie; Technologische Dienstleistungen,
insbesondere
Materialprüfung; Wissenschaftliche und
technologische Dienstleistungen
sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
industrielle Analyse, industrielle Forschung und Dienstleistungen eines
Industriedesigners; Qualitätskontrolle und Authentifizierungsdienstleistungen;
Dienstleistungen eines Chemikers; Forschung und Entwicklung neuer
Produkte
für Dritte
im Bereich Kunststoffmaterialien; Technologische
Beratungsdienstleistungen im Bereich der Herstellung von Kunststoffen,
Kunststoffprodukten und Chemikalien“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
werden.
Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluten Schutzhindernissen nach § 8 Abs.
2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 31. Juli 2023 hat die mit einer Beamtin
des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 11. Dezember 2023
zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an Unterscheidungskraft
fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Die angemeldete Wortfolge Imagine the Future bestehe aus den zum englischen
Grundwortschatz gehörenden Begriffen „Imagine“, dem als Verb die Bedeutung
„sich etwas vorstellen“ zukomme, sowie dem bestimmten Artikel „the“ und dem
Substantiv „future“ mit den Bedeutungen „die“ bzw. „Zukunft“ und sei daher in ihrer
Gesamtbedeutung „Stell dir die Zukunft vor“ weiten Teilen des inländischen
Verkehrs ohne weiteres verständlich.
Mit dieser Bedeutung beschränke sich die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf einen in Form eines
Werbespruchs gehaltenen werblich anpreisenden Hinweis dahingehend, dass die
Waren und Dienstleistungen besonders fortschrittlich bzw. zukunftsorientiert seien.
Sowohl die beanspruchten Waren aus den Klassen 1 und 17 als auch die
Dienstleistungen der Klassen 35, 40 und 42 könnten
fortschrittlich und
zukunftsorientiert sein und daher mit dem sloganartigen Worten Imagine the
Future angepriesen werden. So könnten beispielsweise „Klebstoffe für gewerbliche
Zwecke“ der Klasse 1 oder „Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial“ der Klasse
17 hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Eigenschaften eine besondere Qualität
aufweisen, die über den gegenwärtigen Standard hinausgehe und damit besonders
fortschrittlich sei.
Ebenso könnten auch die Dienstleistungen „Verarbeitung von Kunststoffen“ der
Klasse 40 oder „Entwicklung von technischen Verfahren und Abläufen im
Zusammenhang mit der Hybridtechnologie“ der Klasse 42 durch besonders
gute/fortschrittliche Verarbeitung oder Entwicklung einen höheren Standard
vorweisen als vergleichbare Dienstleistungen auf dem derzeitigen Markt, so dass
diese als „aus der Zukunft stammend“ angesehen werden könnten.
Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise würden daher in Imagine the
Future lediglich eine werbeübliche Formulierung erkennen, die schlagwortartig auf
die Qualität der Waren und Dienstleistungen aufmerksam mache und in werbeüblich
anpreisender Form Bezug auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen nehme; sie würden darin aber keinen
Hinweis auf einen ganz bestimmten Anbieter erkennen.
Da der Verkehr die Wortfolge als Slogan mit ausschließlicher Werbefunktion
verstehe, komme es auch nicht darauf an, ob sie die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen beschreibe. Vielmehr
fehle
ihr bereits dann
jegliche
Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr – wie vorliegend – dem Zeichen nur eine
werbliche Anpreisung entnehme. Diese sei ohne Weiteres verständlich und weise
weder eine gewisse Originalität auf noch löse sie beim angesprochenen Verkehr
einen Denkprozess aus, der dafür sorge, die Wortfolge als Herkunftshinweis
aufzufassen.
Dementsprechend werde die Wortfolge Imagine the Future bzw. ihre deutsche
Entsprechung „Stell dir die Zukunft vor“ im allgemeinen Sprachgebrauch auch
genutzt, um auf etwas Fortschrittliches aufmerksam zu machen.
Die seitens der Anmelderin benannten Voreintragungen böten keinen Anlass für
eine abweichende Beurteilung.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass allein
die Tatsache, dass es sich bei einer Wortfolge um eine Werbeaussage handele,
ihrer Unterscheidungskraft nicht entgegenstehe, wenn sie nämlich ein Mindestmaß
an Interpretationsaufwand erfordere oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen
einen entsprechenden Denkprozess auslöse
Dies sei bei der angemeldeten Wortfolge Imagine the Future der Fall. Entgegen
der Auffassung der Markenstelle könne das angemeldete Zeichen nicht als bloße
Werbeaussage, die die Waren als zukunftsweisend anpreise, betrachtet werden.
Denn die Zukunft auf eine gegenwärtige Ware bzw. Dienstleistung zu projizieren,
erfordere eine zeitliche Rückbeziehung von etwas, das erst in der Zukunft erwartet
werde, aber schon jetzt Realität sei. Eine solche Rückbeziehung enthalte die
Aussage Imagine the Future anders als z. B. der Slogan „the future is now“ aber
gerade nicht. Vielmehr stelle sie nicht mehr als einen Ausblick dar auf das, was
vielleicht einmal sein werde, zurzeit aber eben noch nicht Realität sei.
Ohnehin sei Imagine the Future in Bezug auf die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen eine werbliche Anpreisung nicht zu entnehmen. Sie enthalte auch
keine reine Aussage in Bezug auf zukünftige Waren und Dienstleistungen, welche
vorliegend ohnehin irrelevant sei, da es ja um gegenwärtige Waren und
Dienstleistungen gehe.
Es bleibe daher unklar, wofür die Aussage Imagine the Future werben solle.
Vielmehr bleibe es dem Verkehr anheimgestellt, eigene Überlegungen dazu
anzustellen, was die Aussage beinhalten könnte. Die Aussage Imagine the Future
/ „Stell Dir die Zukunft vor“ enthalte daher keinerlei Werbung, sondern eine bloße
Aufforderung zu einem Gedankenspiel bzw. eine Aufforderung, die zum
Nachdenken anrege. Schon das Wort „Imagine“ fordere ja ausdrücklich dazu auf,
der eigenen Fantasie freien Lauf zu lassen und somit einen Denkprozess zu
beginnen. Diese Assoziations- und Ergebnisoffenheit mache die Aussage Imagine
the Future aber gerade vage und werbeneutral, vermittele jedoch keinen
unmittelbaren Sachbezug.
Schlagwortartigen Werbeaussagen
fehle es aber eben nur dann an der
notwendigen Unterscheidungskraft, wenn sie einen unmittelbaren Sachbezug zu
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufwiesen.
Dementsprechend seien in der Vergangenheit in der Rechtsprechung vergleichbar
gebildete, vage und unbestimmte Wortfolgen wie „Forming the Future“ für Waren
der Klasse 07 (BPatG 33 W (pat) 38/01), „FutureSuite“ (27 W (pat) 173/05) oder
auch – seitens des EUIPO – „CREATING YOUR FUTURE“ (EUIPO R0391/2000-1)
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 sowie „FutureSales“
(EUIPO R2051/2022-1) für Dienstleistungen der Klasse 35 als schutzfähig erachtet
worden. Zudem seien eine Vielzahl vergleichbarer Wortmarken sowohl auf
europäischer wie auch nationaler Ebene zur Eintragung gelangt.
Die seitens der Markenstelle zum Beleg ihrer Auffassung zitierten Fundstellen
belegten ebenfalls nicht das von ihr angenommene Verständnis als reine
Werbeaussage und seien daher nicht geeignet, die Eintragungsfähigkeit der
angemeldeten Bezeichnung in Abrede zu stellen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 11. Dezember 2023 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat überwiegend, in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg, da sich insoweit Schutzhindernisse nicht feststellen
lassen. Hinsichtlich der weiteren beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen
der Klasse 42 ist die angemeldete Bezeichnung Imagine the Future nach § 8 Abs.
2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde
insoweit ohne Erfolg bleibt.
A. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der
Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten
Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer
Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet;
GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15)
– for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11)
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die
Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010,
1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO;
GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15)
– for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,
ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so
dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das
Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou;
GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat;
GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der
Unterscheidungskraft
sind einerseits die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen
Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal
informierten,
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist
(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung
des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204,
1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy;
GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach
ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu,
die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 855,
Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR
2012, 1143 Nr. 9 – Starsat; GRUR 2014, 872 Nr. 16 - Gute Laune Drops; GRUR
2018, 301 Nr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2018, 932 Nr. 8 - #darferdas?).
An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine
strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int.
2012, 914 Rn. 25 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a.
a. O. Rn. 36 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027,
Rn. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn.
17 - for you). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren
Wortfolge
lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und
Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (BGH GRUR 2014, 872, Rn. 14 - Gute
Laune Drops).
Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht
notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien.
Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben,
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen
Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen
schließen. Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr
daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands
entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 35 -
Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 -
Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).
Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt deren Eignung als
Herkunftshinweis dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich als werbliche
Anpreisung versteht (BGH GRUR 2016, 932, Rn. 23 - OUI)
B.
Ausgehend von diesen Maßstäben kann der angemeldeten Bezeichnung
Imagine the Future in Zusammenhang mit den zu den Klassen 01, 17, 35 und 40
beanspruchten und im Tenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen sowie der
zu Klasse
beanspruchten Dienstleistung
„Qualitätskontrolle
und
Authentifizierungsdienstleistungen“
das
erforderliche Mindestmaß
an
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden.
1. Die aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes gebildete angemeldete
Wortfolge Imagine the Future wird jedenfalls von weiten Teilen des inländischen
Verkehrs ihrer Bedeutung entsprechend mit „Stell dir die Zukunft vor“ übersetzt, was
auch seitens der Anmelderin nicht in Abrede gestellt wird.
Als Imperativform der Wortfolge „(sich) die Zukunft vorstellen“ bedeutet sie
sinngemäß, gedanklich Pläne, Wünsche oder Szenarien (für die Zukunft) zu
entwickeln, ohne sie tatsächlich aktuell zu erleben.
2. Auf Grundlage dieses Sinn- und Bedeutungsgehalts bezeichnet sie damit aber
keine Merkmale und Eigenschaften der zu den Klassen 01 und 17 beanspruchten
sowie der in Klasse 35 genannten dienstleistungsgegenständlichen Waren.
Vorstellungen zu und über eine künftige Beschaffenheit von Waren- und/oder
Dienstleistungen beschreiben – worauf die Anmelderin zutreffend hinweist - keine
Merkmale und Eigenschaften aktueller Produkte.
3. Soweit diese Waren im Rahmen ihrer Entwicklung und Fertigung den
Gegenstand von sich mit Zukunftsvorstellungen befassenden Forschungs- und
Entwicklungsdienstleistungen bilden können, begründet dies auch keinen die
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließenden engen
beschreibenden Bezug zu der angemeldeten Wortfolge.
Zwar kann die Wortfolge solche Dienstleistungen aus den nachfolgend zu C.
dargelegten Gründen ihrem Gegenstand und Inhalt nach näher bezeichnen. Es
bedarf aber weiterer Überlegungen und gedanklicher Zwischenschritte, um den in
Bezug auf die Dienstleistungen noch darzulegenden beschreibenden Sinn- und
Bedeutungsgehalt auf die Waren dahingehend zu übertragen, dass diese
Gegenstand entsprechender Entwicklungs- und Forschungsdienstleistungen sind
bzw. sich die betreffenden Dienstleistungen auf diese Waren beziehen.
4. Die angemeldete Wortfolge erschöpft sich in Bezug auf diese Waren entgegen
der Auffassung der Markenstelle auch nicht in der reinen Werbeaussage, dass
diese ihrer (aktuellen) Art und Beschaffenheit den Themen Nachhaltigkeit und/oder
ökologischen Gesichtspunkten Rechnung
tragen und daher
insoweit
„zukunftsweisend“ bzw. „zukunftsorientiert“ sind.
a. Zwar kommt diesen Aspekten geraden in dem hier relevanten Warenbereich eine
erhebliche Bedeutung zu im Hinblick auf eine umwelt- und ressourcenschonende
Entwicklung und Herstellung entsprechender Produkte.
Die mit der Aussage Imagine the Future bzw. „Stell dir die Zukunft vor“ verbundene
Aussage kann jedoch nicht mit den die Beschaffenheit der Waren rein werblichanpreisenden Begriffen „zukunftsweisend“ bzw. „zukunftsorientiert“ gleichgesetzt
werden.
Denn während diese Begriffe Art und Beschaffenheit der so bezeichneten Waren
werblich-anpreisend dahingehend beschreiben, dass diese
ihrer Art und
Beschaffenheit nach (bereits) künftigen Anforderungen entsprechen, bezeichnet die
als Aufforderung/Aufruf gestaltete Wortfolge „Stell dir die Zukunft vor“ in
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren sowie den in Klasse 35 genannten
dienstleistungsgegenständlichen Waren
lediglich einen Denkprozess, der
Vorstellungen bzw. Erwartungen
in Bezug auf eine künftige Entwicklung,
Ausrichtung, Beschaffenheit etc. dieser Waren zum Gegenstand hat. In diesem
Sinne wird die Wortfolge auch in den von der Markenstelle im angefochtenen
Beschluss aufgeführten Fundstellen verwendet. Hingegen preist diese — auch
bereits zum Anmeldezeitpunkt vielfach, z. B. für wissenschaftliche Informations- und
Innovationsveranstaltungen genutzte und insoweit auch ohne weiteres inhalts- und
themenbeschreibende — Wortfolge die Waren selbst in ihrer (aktuellen) Art und
Beschaffenheit
jedenfalls nicht in einer sich unmittelbar oder auf Anhieb
erschließenden Weise als „zukunftsorientiert“ oder „zukunftsweisend“ an.
Dies unterscheidet die angemeldete Wortfolge auch von dem in Zusammenhang
mit „Generatoren, Gas- und Dampfturbinen; Verbrennungsmotoren“ auf eine
zukunftsorientierte Ausrichtung der Energiegewinnung hinweisenden Slogan „die
Zukunft der Energie“ (vgl. BPatG 28 W (pat) 553/10 – die Zukunft der Energie,
BeckRS 2010, 29804) oder auch von dem für Waren der Klasse 03 als
schutzunfähig erachteten Slogan „REIN IN DIE ZUKUNFT“ (vgl. BPatG 24 W (pat)
109/06, veröffentlicht auf PAVIS PROMA).
b. Auch wenn
Imagine
the Future zweifelsohne
(werblich-anpreisende)
Assoziationen hervorruft, dass die so bezeichneten Waren aktuelle (technische)
Standards und Normen z. B. in Sachen Nachhaltigkeit übertreffen und insoweit
daher (bereits) zukünftigen Anforderungen und Erwartungen entsprechen, bedarf
es
insoweit eines, wenngleich auch geringen, zur Überwindung des
Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aber dennoch ausreichenden
Interpretationsaufwands, um die einen Denkprozess in Bezug auf künftige
Entwicklungen umschreibende Wortfolge Imagine the Future als Hinweis auf eine
„zukunftsorientierte“ bzw. „zukunftsweisende“ Ausrichtung/Beschaffenheit der
beanspruchten Waren bzw. dienstleistungsgegenständlichen Waren zu verstehen
oder als Hinweis darauf, dass die Waren
ihren Teil
zu einer
nachhaltigen/ökologischen o.ä. Zukunft beitragen, wie es z. B. bei einem Slogan
„Das ist die Zukunft“ der Fall wäre.
5. Dies gilt gleichermaßen für die zu Klasse 40 beanspruchten Fertigungs- und
Verarbeitungsdienstleistungen sowie die zu Klasse 42 beanspruchte Dienstleistung
„Qualitätskontrolle und Authentifizierungsdienstleistungen“
Auch diese können ihrem jeweiligen Gegenstand und Inhalt nach z. B. im Hinblick
auf eine ressourcenschonende Verwendung von Materialien oder – was
„Qualitätskontrolle und Authentifizierungsdienstleistungen“ betrifft –
in
ihren
Anforderungen „zukunftsorientiert“ und „zukunftsweisend“ sein; die künftige
Vorstellungen äußernde Wortfolge Imagine the Future vermittelt dies aber aus den
vorgenannten Gründen ebenfalls nicht in einer sich auf Anhieb erschließenden und
die Herkunftsfunktion der Wortfolge
in Bezug auf diese Dienstleistungen
ausschließenden Art und Weise.
Der angemeldeten Wortfolge kann daher auch insoweit nicht das erforderliche
Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
6. Aus den vorgenannten Gründen steht der angemeldeten Marke insoweit auch
kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
C. Anders verhält es sich hingegen bei den weiteren zu Klasse 42 beanspruchten
Dienstleistungen, nämlich
„Technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, insbesondere
im Zusammenhang mit der Hybridtechnologie und der Entwicklung von
Kunststoffverbundwerkstoffen für technische Zwecke; Entwicklung von
technischen Verfahren und Abläufen
im Zusammenhang mit der
Hybridtechnologie; Technologische Dienstleistungen,
insbesondere
Materialprüfung; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen
sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
industrielle Analyse, industrielle Forschung und Dienstleistungen eines
Industriedesigners; Dienstleistungen eines Chemikers; Forschung und
Entwicklung neuer Produkte für Dritte im Bereich Kunststoffmaterialien;
Technologische Beratungsdienstleistungen im Bereich der Herstellung von
Kunststoffen, Kunststoffprodukten und Chemikalien“,
bei denen es sich um technologische, wissenschaftliche und Forschungs- sowie
Designerdienstleistungen handelt oder die zumindest – wie es bei dem weiten
Dienstleistungsoberbegriff „Dienstleistungen eines Chemikers“ der Fall ist – solche
Dienstleistungen oberbegrifflich umfassen.
1. Denn
technologische, wissenschaftliche
und Forschungs-
sowie
Designerdienstleistungen können sich inhaltlich/thematisch mit Vorstellungen und
Erwartungen in Bezug auf eine künftige Entwicklung, Ausrichtung, Beschaffenheit
der dienstleistungsgegenständlichen Fachgebiete beschäftigen, gleichsam den
Blick „nach vorne richten“ und damit einen Beitrag dazu leisten, „sich die Zukunft
vorzustellen“. Die Entwicklung und Umsetzung von Zukunftsvorstellungen gehört zu
den wesensimmanenten Merkmalen und Eigenschaften dieser Dienstleistungen
und der mit diesen Dienstleistungen beschäftigten Personen.
2. Insoweit beschränkt sich die angemeldete Wortfolge dann aber bereits aus sich
heraus auf eine rein werblich-anpreisende und sich für den Verkehr ohne weiteres
erschließende Aussage zu Inhalt und Thematik der betreffenden Dienstleistungen,
welche ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis in Bezug auf diese
Dienstleistungen ausschließt. Hinsichtlich eines entsprechenden Sprachgebrauchs
dieser Wortfolge kann ferner beispielhaft auf die von der Markenstelle recherchierte
und
im
angefochtenen
Beschluss§
ausgewiesene
Fundstelle
https://www.inonet.com/how-do-you-imagine-the-future/ verwiesen werden,
in
welcher es u.a heißt: „Stell dir die Zukunft vor*, sagt Vittoria Benedetti. „Du stellst
unsere HTL-Anlage bei einer Kläranlage auf und der flüssige Abfall wird zu
Biotreibstoffen für Autos verarbeitet.".
3. An einem solchen Verständnis ändert auch die Imperativform der angemeldeten
Wortfolge nichts. Denn die Verwendung von Imperativformen in der Werbung ist
üblich. Der Verkehr ist daran gewöhnt, durch Aussagen mit Aufforderungscharakter
auf sachliche Eigenschaften hingewiesen zu werden (vgl. u. a. BPatG, Beschluss
vom 19.06.2012, 24 W (pat) 77/10 - beCertified; Beschluss vom 27.11.2012, 33 W
(pat) 556/11 - Beactiv; Beschluss vom 17.02.2009, 33 W (pat) 89/07 - saugauf).
4. Die seitens der Anmelderin genannten Entscheidungen und Voreintragungen
bieten keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung, zumal sie sich überwiegend
weder mit einer vergleichbaren Wortfolge noch entsprechenden Dienstleistungen
beschäftigen. Zudem sind Voreintragungen zwar zu berücksichtigen, entfalten aber
in rechtlicher Hinsicht selbst dann weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung,
wenn sie identisch oder vergleichbar wären (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63,
64 – Henkel; GRUR 2009, 778 (Nr. 18) – Willkommen im Leben; GRUR 2009, 667
Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 – Marlene-Dietrich-
Bildnis; GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel
Woche; siehe ferner Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 90 f. mwN). Die
Frage
der Schutzfähigkeit
einer
angemeldeten Marke
ist
keine
Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand
des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis
zu beurteilen ist. Für Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt
dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63, 64 – Henkel; GRUR 2006, 229,
Rn. 47 bis 51 – BioID; GRUR 2004, 674Rn. 42 bis 44 – Postkantoor; BPatG, 30 W
(pat) 523/22 – autosecure scan, juris Rn. 45; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8
Rn. 91 mwN).
5. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher in Bezug auf diese Dienstleistungen
zu Recht zurückgewiesen, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Meiser
Weitzel
Merzbach