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BPatG Beschluss vom 07.03.2006 – 33 W (pat) 33/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. März 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 301 03 214

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. März 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortmarke 301 03 214

dekofix

inzwischen nur noch eingetragen für:

chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, ausschließlich

zur Verwendung im Bauwesen; Baumaterialien (nicht aus Metall);

Füllstoffe zum Ausfüllen von Fugen in Trockenbauwänden, soweit

in Klasse 19 enthalten; Bauwesen; Installationsarbeiten; Reparaturen von Immobilien im Bereich des Innenausbaus

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 300 44 644

decofill

u. A. für

chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Klebstoffe für

gewerbliche Zwecke; Tapetenkleister, Holzleim, Klebstoffe für

Decken-, Wand- und Bodenbeläge, Fixierungen für Bodenbeläge,

Klebstoffe für Heimwerkerbedarf; Universalkleber, Fliesenkleber;

Baumaterialien (nicht aus Metall); Gips, Zement, Mörtel, Fußbodenausgleichsmassen, Füllstoffe zum Ausfüllen von Ritzen, Fugen

oder Löchern in Wänden, insbesondere auf Gips- oder Zementbasis.

Der Widerspruch ist nur auf die o. g. Waren der Widerspruchsmarke gestützt worden. Außerdem ist er - vor Eintragung einer Verzichts-Teillöschung der angegriffenen Marke - ausdrücklich nur gegen folgende Waren der angegriffenen Marken

gerichtet:

"Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke.

Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Füllstoffe zum

Ausfüllen von Fugen in Trockenbauwänden, soweit

in Klasse 19 enthalten."

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2003 hat die Markenstelle für Klasse 1 durch ein

Mitglied des Patentamts den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der

Markenstelle besteht keine Verwechslungsgefahr. Auch wenn der Anfangsbestandteil "deco" der Widerspruchsmarke auf Dekoration und die Endsilbe "fill" auf

Füllstoffe hinweise, so sei dennoch von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit auszugehen. Warenidentität

könne hinsichtlich der chemischen Erzeugnisse bestehen, während bei Baumaterialien eine Ähnlichkeit der Waren vorliegen könne. An den Markenabstand seien

daher mittlere bis hohe Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen halte die

jüngere Marken ein. Zwar stimme sie mit der Widerspruchsmarke im Wortanfang

"Deko-" überein, da dieser aber häufig in Drittmarken vorkomme und von den beschreibenden Begriffen "Dekoration" bzw. "dekorativ" abgeleitet sei, richte sich die

Aufmerksamkeit des Verkehrs verstärkt auf die Wortendungen, die noch dazu betont würden. Die Endungen "-fix" und "-fill" ließen sich gut unterscheiden, da die

Endkonsonanten markant voneinander abwichen. Gerade der charakteristische

Laut "x" werde wenig mit anderen Konsonanten verwechselt. Es bestehe auch

keine assoziative Verwechslungsgefahr. Der Wortteil "Deco" sei nicht als Stammbestandteil geeignet, da er beschreibende Anklänge aufweise und häufig in Drittmarken vorkomme.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Zur Begründung führt sie aus, dass die sich gegenüberstehenden Waren identisch

bzw. hochgradig ähnlich seien, was auch von der Inhaberin der jüngeren Marke

nicht bestritten und zutreffend von der Markenstelle festgestellt worden sei. Die

Widerspruchsmarke weise insgesamt eine normale Kennzeichnungskraft auf. Für

eine Schwächung der Kennzeichnungskraft fehle es an tatsächlichen Feststellungen. Die Markenbestandteile "Deco" und "fill" gebe es in der deutschen Sprache

nicht. Insbesondere gehe aus der von der Markeninhaberin vorgelegten Liste mit

Drittmarken nur die bloße Tatsache der Eintragung von Marken mit dem Wortbestandteil "deco" oder "deko" hervor, nicht aber eine tatsächliche Benutzung dieser

Marken oder ein Einfluss auf die Verkehrsauffassung. Viele der in der Liste aufgeführten Drittmarken gehörten zudem der Widersprechenden, die über eine Serie

mit dem Bestandteil "deco" verfüge. Angesichts dieser Umstände müsse in der

Zusammenschau ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr ausreichen. Die beiderseitigen Marken seien nahezu identisch. Bei den Markenwörtern "dekofix" und

"decofill" handele es sich um Einwortmarken, so dass sie in ihrer Gesamtheit zu

betrachten seien, ohne dass eine Prägung einzelner Wortbestandteile vorliegen

könne. Die Markenwörter seien mit drei Silben verhältnismäßig lang, wobei die

dritten Silben jeweils identische Anfangsbuchstaben aufwiesen und lediglich hinsichtlich der Schlusskonsonanten voneinander abwichen. Die jüngere Marke

stimme außerdem mit den ersten sechs der sieben Buchstaben der Widerspruchsmarke und damit in den regelmäßig stärker beachteten Wortanfängen

überein. Auch die Vokale, die für den klanglichen Gesamteindruck wichtiger als

die Konsonanten seien, stimmten vollständig überein. Zudem sei der Sprachrhythmus der Markenwörter identisch. Ergänzend verweist die Widersprechende

auf verschiedene Entscheidungen, in denen eine Verwechslungsgefahr zwischen

Marken festgestellt worden ist, die sich nur in einem Laut bzw. Buchstaben voneinander unterscheiden, u. a. BGH - GRUR 2000, 605 - comtes/ComTel. Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss im Umfang des Widerspruchsantrags aufzuheben und die Eintragung der jüngeren Marke im beantragten Umfang zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, in dem sie eine Liste mit über 75

für die Klassen 1, 17 und 19 eingetragenen Marken vorgelegt hat, die den Anfangsbestandteil "deko" oder "deco" aufweisen. Diese Registereintragungen seien

ein Indiz für die Originalitätsschwäche der Widerspruchsmarke. Weiter führt sie

aus, dass eine Verwechslungsgefahr selbst bei identischen Produkten nicht bestehe. Der klangstarke Schlussbuchstabe "x" trete in der jüngeren Marke so markant in Erscheinung, dass er bereits eine sichere Unterscheidbarkeit der Marken

gewährleiste, zumal die Widerspruchsmarke auf dem weichen Labiallaut "l" ende.

Dies gelte umso mehr, als die Marken übereinstimmend auf der Endsilbe betont

würden. Daher würden die Wortanfänge hier auch nicht vom Verkehr stärker beachtet werden als die Wortendungen. Auch in schriftbildlicher Hinsicht sei der

Buchstabe "x" optisch sehr markant und weiche deutlich von der Endung "ll" ab.

Zudem bestünden in begrifflicher Hinsicht deutliche Abweichungen, da "fill" auf

den Begriff "Füllen" hinweise, was bei "fix" gerade nicht der Fall sei. Auch diese

Abweichungen böten eine sichere Unterscheidungshilfe bei der Beurteilung der

klanglichen oder bildlichen Ähnlichkeit der Marken. Im Gegensatz zur Auffassung

der Markenstelle könne nicht von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke ausgegangen werden. Denn das Markenwort "decofill"

weise ersichtlich auf dekorative Füllstoffe und damit auf den Verwendungszweck

der Produkte hin. Ihr Schutzumfang beschränke sich auf die Kombination der Bestandteile "deco" und "fill". Selbst wenn man zu Gunsten der Widersprechenden

von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgehen würde, so wäre zu berücksichtigen, dass zumindest dem Wortbestandteil

"deco" als beschreibender Angabe, die zudem abgegriffen sei, die Unterscheidungskraft fehle. Daher fielen die Übereinstimmungen hinsichtlich dieses Bestandteils, auch wenn er am Wortanfang stehe, nicht ins Gewicht. Auch komme

eine assoziative Verwechslungsgefahr nicht in Betracht, weil der Bestandteil

"deco" sich aufgrund seines beschreibenden Gehalts nicht als Stammbestandteil

eigne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Zwischen

den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer

markenrechtlichen Verwechselungsgefahr i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei

ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-

/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit

und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen,

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen

höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH

GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 – BANK 24, m. w. N.; GRUR 2002, 1067

– DKV/OKV).

a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als von Haus aus

schwach einzustufen. Zunächst ist sie in nahezu sprachüblicher Weise aus Bestandteilen zusammengesetzt, die beschreibender Natur sind, zumindest aber

über stark beschreibende Anklänge verfügen. Der Anfangsbestandteil "deco" wird

(auch in der gleichbedeutenden deutschen Schreibweise "deko") im Inland als

Hinweis auf Dekoration oder auf einen dekorativen Bezug verwendet. So sind in

der deutschen Sprache Begriffe wie "Art Deco" und "Deko-Stoffe" bekannt.

Ebenso sind Wortzusammensetzungen wie "Deko-Shop" oder "Deko-Abteilung"

ohne weiteres verständlich. Beim weiteren Bestandteil "fill" handelt es sich um das

englische Wort für "Füllung"/"(aus-)füllen". Die streitgegenständlichen Waren, auf

die die Widersprechende ihren Widerspruch gestützt hat, sind Oberbegriffe, die

auch Waren beinhalten, die einen Bezug zur dekorativen Verarbeitung insbesondere beim Ausfüllen oder der sonstigen Verwendung von Füllstoffen erfassen

können. Zudem ist auch eine beträchtliche Anzahl von Drittmarken mit zu berücksichtigen, die - wie die Markeninhaberin unter Vorlage einer Liste dargelegt hat -

den Anfangsbestandteil "Deco" oder den gleichbedeutenden Bestandteil "Deko"

aufweisen. Zwar ist über die Benutzung dieser Drittmarken nichts bekannt, die

erhebliche Anzahl eingetragener "Deco"-Marken zeigt aber die Originalitätsschwäche einer solchen Markenbildung (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl.,

§ 9, Rdn. 318). Da keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Widerspruchsmarke

ihre Kennzeichnungsschwäche durch intensive Benutzung und eine damit verbundene erhebliche Verkehrsbekanntheit überwunden hat, kann nur von einer schwachen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden.

b) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen

liegen

im

Identitätsbereich. Der für die angegriffene Marke eingetragene Warenbegriff

"chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, ausschließlich zur Verwendung

im Bauwesen" fällt vollständig unter den für die Widerspruchsmarke geschützten

Begriff "chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke". Außerdem sind die

weiteren streitgegenständlichen Warenbegriffe der jüngeren Marke, nämlich

"Baumaterialien (nicht aus Metall); Füllstoffe zum Ausfüllen von Fugen in Trockenbauwänden, soweit in Klasse 19 enthalten" mit den für die Widersprechende geschützten Begriffen "Baumaterialien (nicht aus Metall)" und "Gips, Zement,

… Füllstoffe zum Ausfüllen von Ritzen, Fugen …" identisch.

c) Die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen noch deutlichen, aber

nicht strengen Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Zwar unterscheiden sich die

Marken nur durch ihre Schlussbuchstaben "x" und "ll" voneinander, dieser Unterschied ist jedoch sowohl in klanglicher wie auch schriftbildlicher Hinsicht derart

deutlich, dass er angesichts der Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke ausreicht, um den rechtlich gebotenen Abstand der Marken zueinander zu

schaffen. In klanglicher Hinsicht stellt der Schlussbuchstabe "x" der angegriffenen

Marke einen Doppellaut dar, der den klangstarken Sprenglaut "k" und dem

stimmlosen Zahnlaut "s" umfasst, so dass sich diese Lautkombination, zudem am

betonten Wortende, deutlich vom weichen Schlusslaut "l" der Widerspruchsmarke

unterscheidet.

In schriftbildlicher Hinsicht weist das Markenwort "dekofix" der jüngeren Marke mit

dem Schlussbuchstaben "x" bzw. "X" einen markanten Buchstaben auf, der mit

seinen symmetrischen Diagonalen (Andreaskreuz) gegenüber allen anderen

Buchstaben hervorstechend ist. Ähnliches gilt für den Schluss der Widerspruchsmarke, da ein Doppelbuchstabe wie "ll" bzw. "LL" im Schriftbild eines Wortes stets

auffällt.

Die klangliche und schriftbildliche Unterscheidbarkeit der Marken wird zudem

durch die leicht erfassbaren begrifflichen Anklänge unterstützt, da der Endbestandteil "fill" der Widerspruchsmarke ersichtlich auf "Füllen"/"Füllung" hinweist,

während das "fix" im Markenwort "dekofix" der angegriffenen Marke mit "schnell"

gleichgesetzt wird.

Bei Abwägung der zueinander in Beziehung stehenden Faktoren der Verwechslungsgefahr liegt nach alledem für den Senat keine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor. Für eine assoziative Verwechslungsgefahr sind angesichts der ausgeprägten Kennzeichnungs- und Originalitätsschwäche des Markenbestandteils

"deco" ebenfalls keine zureichenden Anhaltspunkte erkennbar. Damit war eine

Verwechslungsgefahr insgesamt zu verneinen, so dass die Beschwerde erfolglos

bleiben musste.

gez.

Unterschriften