Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 07.03.2006 – 33 W (pat) 34/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. März 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 301 03 215
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. März 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke 301 03 215
dekofix fresh
inzwischen nur noch eingetragen für:
chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, ausschließlich
zur Verwendung im Bauwesen; Baumaterialien (nicht aus Metall);
Füllstoffe zum Ausfüllen von Fugen in Trockenbauwänden, soweit
in Klasse 19 enthalten; Bauwesen; Installationsarbeiten; Reparaturen von Immobilien im Bereich des Innenausbaus
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 300 44 644
decofill
u. A. für
chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Klebstoffe für
gewerbliche Zwecke; Tapetenkleister, Holzleim, Klebstoffe für
Decken-, Wand- und Bodenbeläge, Fixierungen für Bodenbeläge,
Klebstoffe für Heimwerkerbedarf; Universalkleber, Fliesenkleber;
Baumaterialien (nicht aus Metall); Gips, Zement, Mörtel, Fußbodenausgleichsmassen, Füllstoffe zum Ausfüllen von Ritzen, Fugen
oder Löchern in Wänden, insbesondere auf Gips- oder Zementbasis.
Der Widerspruch ist nur auf die o. g. Waren der Widerspruchsmarke gestützt worden. Außerdem ist er - vor Eintragung einer Verzichts-Teillöschung der angegriffenen Marke - ausdrücklich nur gegen folgende Waren der angegriffenen Marken
gerichtet:
"Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke.
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Füllstoffe zum
Ausfüllen von Fugen in Trockenbauwänden, soweit
in Klasse 19 enthalten."
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2003 hat die Markenstelle für Klasse 1 durch ein
Mitglied des Patentamts den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der
Markenstelle besteht keine Verwechslungsgefahr. Auch wenn der Anfangsbestandteil "deco" der Widerspruchsmarke auf Dekoration und die Endsilbe "fill" auf
Füllstoffe hinweise, so sei dennoch von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit auszugehen. Warenidentität
könne hinsichtlich der chemischen Erzeugnisse bestehen, während bei Baumaterialien eine Ähnlichkeit der Waren vorliegen könne. An den Markenabstand seien
daher mittlere bis hohe Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen halte die
jüngere Marken ein. Durch den nur in der angegriffenen Marke vorhandenen zusätzlichen Bestandteil "fresh" unterschieden sich beide Marken sowohl klanglich
als auch schriftbildlich nach ihrer Länge. Aber auch, wenn man von der Prägung
des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch ihren Bestandteil "dekofix"
ausgehe, seien keine Verwechslungen zu befürchten. Zwar stimmten die Markenwörter "dekofix" und "decofill" im Wortanfang "Deko-" überein, da dieser aber häufig in Drittmarken vorkomme und von den beschreibenden Begriffen "Dekoration"
bzw. "dekorativ" abgeleitet sei, richte sich die Aufmerksamkeit des Verkehrs verstärkt auf die Wortendungen, die noch dazu betont würden. Die Endungen "-fix"
und "-fill" ließen sich gut unterscheiden, da die Endkonsonanten markant voneinander abwichen. Gerade der charakteristische Laut "x" werde wenig mit anderen
Konsonanten verwechselt. Es bestehe auch keine assoziative Verwechslungsgefahr. Der Wortteil "Deco" sei nicht als Stammbestandteil geeignet, da er beschreibende Anklänge aufweise und häufig in Drittmarken vorkomme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Zur Begründung führt sie aus, dass die sich gegenüberstehenden Waren identisch
bzw. hochgradig ähnlich seien, was auch von der Inhaberin der jüngeren Marke
nicht bestritten und zutreffend von der Markenstelle festgestellt worden sei. Die
Widerspruchsmarke weise insgesamt eine normale Kennzeichnungskraft auf. Für
eine Schwächung der Kennzeichnungskraft fehle es an tatsächlichen Feststellungen. Die Markenbestandteile "Deco" und "fill" gebe es in der deutschen Sprache
nicht. Insbesondere gehe aus der von der Markeninhaberin vorgelegten Liste mit
Drittmarken nur die bloße Tatsache der Eintragung von Marken mit dem Wortbestandteil "deco" oder "deko" hervor, nicht aber eine tatsächliche Benutzung dieser
Marken oder ein Einfluss auf die Verkehrsauffassung. Viele der in der Liste aufgeführten Drittmarken gehörten zudem der Widersprechenden, die über eine Serie
mit dem Bestandteil "deco" verfüge. Angesichts dieser Umstände müsse in der
Zusammenschau ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr ausreichen. Der Gesamteindruck der jüngeren Marke werde allein von ihrem Bestandteil "dekofix"
geprägt, da der Verkehr den weiteren Bestandteil "fresh" als zusätzliche produktbezogene Angabe verstehe, die auf ein besonders frisches oder neues Produkt
hinweise. Die beiderseitigen Marken seien damit nach ihrem Gesamteindruck nahezu identisch. Bei den Markenwörtern "dekofix" und "decofill" handele es sich um
Einwortmarken, so dass sie in ihrer Gesamtheit zu betrachten seien, ohne dass
eine Prägung einzelner Wortbestandteile vorliegen könne. Die Markenwörter seien
mit drei Silben verhältnismäßig lang, wobei die dritten Silben jeweils identische
Anfangsbuchstaben aufwiesen und lediglich hinsichtlich der Schlusskonsonanten
voneinander abwichen. Die jüngere Marke stimme außerdem mit den ersten sechs
der sieben Buchstaben der Widerspruchsmarke und damit in den regelmäßig stärker beachteten Wortanfängen überein. Auch die Vokale, die für den klanglichen
Gesamteindruck wichtiger als die Konsonanten seien, stimmten vollständig überein. Zudem sei der Sprachrhythmus der Markenwörter identisch. Ergänzend verweist die Widersprechende auf verschiedene Entscheidungen, in denen eine Verwechslungsgefahr zwischen Marken festgestellt worden ist, die sich nur in einem
Laut bzw. Buchstaben voneinander unterscheiden, u. a. BGH - GRUR 2000, 605
- comtes/ComTel. Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss im Umfang des Widerspruchsantrags aufzuheben und die Eintragung der jüngeren Marke im beantragten Umfang zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, in dem sie eine Liste mit über 75
für die Klassen 1, 17 und 19 eingetragenen Marken vorgelegt hat, die den Anfangsbestandteil "deko" oder "deco" aufweisen. Diese Registereintragungen seien
ein Indiz für die Originalitätsschwäche der Widerspruchsmarke. Weiter führt sie
aus, dass eine Verwechslungsgefahr selbst bei identischen Produkten nicht bestehe, auch dann nicht, wenn man die angegriffene Marke auf ihren Bestandteil
"dekofix" reduziere. Der klangstarke Schlussbuchstabe "x" trete in der jüngeren
Marke so markant in Erscheinung, dass er bereits eine sichere Unterscheidbarkeit
der Marken gewährleiste, zumal die Widerspruchsmarke auf dem weichen Labiallaut "l" ende. Dies gelte umso mehr, als die Marken übereinstimmend auf der Endsilbe betont würden. Daher würden die Wortanfänge hier auch nicht vom Verkehr
stärker beachtet werden als die Wortendungen. Auch in schriftbildlicher Hinsicht
sei der Buchstabe "x" optisch sehr markant und weiche deutlich von der Endung "ll" ab. Zudem bestünden in begrifflicher Hinsicht deutliche Abweichungen,
da "fill" auf den Begriff "Füllen" hinweise, was bei "fix" gerade nicht der Fall sei.
Auch diese Abweichungen böten eine sichere Unterscheidungshilfe bei der Beurteilung der klanglichen oder bildlichen Ähnlichkeit der Marken. Im Gegensatz zur
Auffassung der Markenstelle könne nicht von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden. Denn das Markenwort
"decofill" weise ersichtlich auf dekorative Füllstoffe und damit auf den Verwendungszweck der Produkte hin. Ihr Schutzumfang beschränke sich auf die Kombination der Bestandteile "deco" und "fill". Selbst wenn man zu Gunsten der Widersprechenden von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgehen würde, so wäre zu berücksichtigen, dass zumindest dem
Wortbestandteil "deco" als beschreibender Angabe, die zudem abgegriffen sei, die
Unterscheidungskraft fehle. Daher fielen die Übereinstimmungen hinsichtlich dieses Bestandteils, auch wenn er am Wortanfang stehe, nicht ins Gewicht. Auch
komme eine assoziative Verwechslungsgefahr nicht in Betracht, weil der Bestandteil "deco" sich aufgrund seines beschreibenden Gehalts nicht als Stammbestandteil eigne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Zwischen
den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer
markenrechtlichen Verwechselungsgefahr i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei
ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-
/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit
und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR
2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24, m. w. N.; GRUR 2002, 1067
- DKV/OKV).
a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als von Haus aus
schwach einzustufen. Zunächst ist sie in nahezu sprachüblicher Weise aus Bestandteilen zusammengesetzt, die beschreibender Natur sind, zumindest aber
über stark beschreibende Anklänge verfügen. Der Anfangsbestandteil "deco" wird
(auch in der gleichbedeutenden deutschen Schreibweise "deko") im Inland als
Hinweis auf Dekoration oder auf einen dekorativen Bezug verwendet. So sind in
der deutschen Sprache Begriffe wie "Art Deco" und "Deko-Stoffe" bekannt.
Ebenso sind Wortzusammensetzungen wie "Deko-Shop" oder "Deko-Abteilung"
ohne weiteres verständlich. Beim weiteren Bestandteil "fill" handelt es sich um das
englische Wort für "Füllung"/"(aus-)füllen". Die streitgegenständlichen Waren, auf
die die Widersprechende ihren Widerspruch gestützt hat, sind Oberbegriffe, die
auch Waren beinhalten, die einen Bezug zur dekorativen Verarbeitung insbesondere beim Ausfüllen oder der sonstigen Verwendung von Füllstoffen erfassen
können. Zudem ist auch eine beträchtliche Anzahl von Drittmarken mit zu berücksichtigen, die - wie die Markeninhaberin unter Vorlage einer Liste dargelegt hat -
den Anfangsbestandteil "Deco" oder den gleichbedeutenden Bestandteil "Deko"
aufweisen. Zwar ist über die Benutzung dieser Drittmarken nichts bekannt, die
erhebliche Anzahl eingetragener "Deco"-Marken zeigt aber die Originalitätsschwäche einer solchen Markenbildung (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl.,
§ 9, Rdn. 318). Da keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Widerspruchsmarke
ihre Kennzeichnungsschwäche durch intensive Benutzung und eine damit verbundene erhebliche Verkehrsbekanntheit überwunden hat, kann nur von einer schwachen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden.
b) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen im Identitätsbereich. Der für die angegriffene Marke eingetragene Warenbegriff "chemische
Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, ausschließlich zur Verwendung im Bauwesen" fällt vollständig unter den für die Widerspruchsmarke geschützten Begriff
"chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke". Außerdem sind die weiteren
streitgegenständlichen Warenbegriffe der jüngeren Marke, nämlich "Baumaterialien (nicht aus Metall); Füllstoffe zum Ausfüllen von Fugen in Trockenbauwänden, soweit in Klasse 19 enthalten" mit den für die Widersprechende geschützten Begriffen "Baumaterialien (nicht aus Metall)" und "Gips, Zement,
… Füllstoffe zum Ausfüllen von Ritzen, Fugen …" identisch.
c) Die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen noch deutlichen, aber
nicht strengen Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Dabei kann es dahingestellt
bleiben, ob der Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein von ihrem Bestandteil "dekofix" geprägt wird, was angesichts der deutlich unterschiedlichen
Länge der Gesamtzeichen allerdings eine zwingende Voraussetzung für die Feststellung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr wäre. Der Senat vermag jedoch
selbst dann keine Verwechslungsgefahr festzustellen, wenn man nur die Markenwörter "dekofix" und "decofill" in den zeichenrechtlichen Vergleich einbezieht. Zwar
unterscheiden sich diese Markenwörter nur durch ihre Schlussbuchstaben "x" und
"ll" voneinander, dieser Unterschied ist jedoch sowohl in klanglicher wie auch
schriftbildlicher Hinsicht derart deutlich, dass er angesichts der Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke ausreicht, um den rechtlich gebotenen Abstand
der Marken zueinander zu schaffen. In klanglicher Hinsicht stellt der Schlussbuchstabe "x" der angegriffenen Marke einen Doppellaut dar, der den klangstarken
Sprenglaut "k" und dem stimmlosen Zahnlaut "s" umfasst, so dass sich diese
Lautkombination, zudem am betonten Wortende, deutlich vom weichen Schlusslaut "l" der Widerspruchsmarke unterscheidet.
In schriftbildlicher Hinsicht weist das Markenwort "dekofix" der jüngeren Marke mit
dem Schlussbuchstaben "x" bzw. "X" einen markanten Buchstaben auf, der mit
seinen symmetrischen Diagonalen (Andreaskreuz) gegenüber allen anderen
Buchstaben hervorstechend ist. Ähnliches gilt für den Schluss der Widerspruchsmarke, da ein Doppelbuchstabe wie "ll" bzw. "LL" im Schriftbild eines Wortes stets
auffällt.
Die klangliche und schriftbildliche Unterscheidbarkeit der Marken bzw. ihrer möglicherweise prägenden Bestandteile wird zudem durch die leicht erfassbaren begrifflichen Anklänge unterstützt, da der Endbestandteil "fill" der Widerspruchsmarke ersichtlich auf "Füllen"/"Füllung" hinweist, während das "fix" im Markenwort
"dekofix" der angegriffenen Marke mit "schnell" gleichgesetzt wird.
Bei Abwägung der zueinander in Beziehung stehenden Faktoren der Verwechslungsgefahr liegt nach alledem für den Senat keine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor. Für eine assoziative Verwechslungsgefahr sind angesichts der ausgeprägten Kennzeichnungs- und Originalitätsschwäche des Markenbestandteils
"deco" ebenfalls keine zureichenden Anhaltspunkte erkennbar. Damit war eine
Verwechslungsgefahr insgesamt zu verneinen, so dass die Beschwerde erfolglos
bleiben musste.
gez.
Unterschriften