Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 08.03.2006 – 26 W (pat) 7/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. März 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 399 68 805

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. März 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 399 68 805

TERRA NIGRA

für die Waren

„Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische

Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Wein, weinhaltige

Getränke, Sekt“

ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren

„Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Sekt“

eingetragenen älteren Marke 1 171 519

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch

sowie die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen. Zur Begründung

hat sie ausgeführt, zwischen den beiderseitigen Marken bestehe trotz deren Beanspruchung für teilweise identische Waren nicht die Gefahr von Verwechslungen

i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weil zum einen die angegriffene Marke wegen

im Verkehr geläufiger Begriffe wie „Terracotta“ oder „Porta Nigra“ häufig spontan

als Gesamtbegriff mit der sich leicht erschließenden Bedeutung „schwarze Erde“

aufgefasst werde und weil zum anderen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass das in der angegriffenen Marke in gleicher Schriftart und -größe dargestellte Wort „TERRA“, das für die hier maßgeblichen Waren nicht unmittelbar beschreibend sei, weniger zur Prägung des Gesamteindrucks der kombinierten Marke beitrage als das folgende, mit der Widerspruchsmarke übereinstimmende Wort „NIGRA“. Auch die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten, hat die Markenstelle verneint, weil es insoweit für den Verkehr an hinreichenden tatsächlichen

Anhaltspunkten, wie z. B. der Benutzung einer Markenserie mit dem Stammbestandteil „NIGRA“, fehle, aus denen er auf eine übereinstimmende betriebliche

Herkunft oder eine gemeinsame Produktverantwortung schließen könne. Allein die

Übernahme der Widerspruchsmarke in die kombinierte angegriffene Marke reiche

für eine solche Annahme nicht aus, zumal das Wort „NIGRA“ in der angegriffenen

Marke nicht in einer Form verwendet werde, die den Gedanken an einen Stammbestandteil nahe legen könne.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, zwischen den Marken bestehe bereits unmittelbare Verwechslungsgefahr,

weil der Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein durch deren mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil „NIGRA“ bestimmt werde. Der weitere

Markenbestandteil „TERRA“, weise nur eine deutliche geringere Kennzeichnungskraft auf, weil er auf den verschiedensten Warengebieten verwendet werde, um

auf die landwirtschaftliche Erzeugungsweise der Waren hinzuweisen. Bei dieser

Sachlage komme dem Phantasiebegriff „NIGRA“ innerhalb der angegriffenen

Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung i. S. d. EuGH-Urteils „Thomson

Life“ (GRUR 2005, 1042) zu. Jedenfalls bestehe zwischen den beiderseitigen

Marken aber Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen

Verbindung, weil der Markenbestandteil „NIGRA“ innerhalb der angegriffenen

Marke charakteristisch hervortrete. Daneben bestehe die Gefahr der Herstellung

einer gedanklichen Verbindung zu der Widersprechenden, weil es sich bei ihr um

eine Genossenschaft handele und der Verkehr auf Grund der Übernahme des

Wortes „NIGRA“ in die angegriffene Marke zu Unrecht annehmen könne, der Markeninhaber sei ein Mitglied dieser Genossenschaft.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle vom 21. August 2001 und vom

22. Oktober 2003 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus der

Marke 1 171 519 und die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen wurden, und wegen des Widerspruchs aus der

Marke 1 171 519 die Löschung der Marke 399 68 805 anzuordnen.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er hält die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für sachlich zutreffend und

macht sich deren Begründung zu eigen.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen den

Marken 399 68 805 und 1 171 519 besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen

i. S. d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder

Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen

kennzeichen-rechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden

Marken und Waren und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise

auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und

umgekehrt (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade;

GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Verwechslungsgefahr hier nicht zu bejahen.

Zwar weisen die Waren, für die die angegriffene Marke eingetragen ist, mit den

Waren, für die die Widerspruchsmarke Schutz genießt, eine auf dem Gebiet der

alkoholischen Getränke bis zur Identität reichende Warenähnlichkeit auf. Aber

selbst bei einer Verwendung der Marken für identische Waren reicht der Abstand

der angegriffenen Marke gegenüber der von Haus aus durchschnittlich

kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke, zu deren Benutzungsumfang nichts

vorgetragen

ist, was die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft

rechtfertigen könnte, aus, um auch bei Anlegung des gebotenen strengen

Maßstabs eine Verwechslungsgefahr hinreichend sicher auszuschließen.

Die Marken weisen nach ihrem jeweiligen Gesamteindruck weder im Klang noch

im (Schrift-)Bild oder in ihrem Bedeutungsgehalt eine hinreichende Ähnlichkeit auf.

Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist im Grundsatz von der Gesamtheit

der einander gegenüberstehenden Marken auszugehen (EuGH GRUR 2005,

1042, 1044 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd). Insoweit weisen die beiderseitigen Marken auf Grund des in der angegriffenen Marke

enthaltenen Wortes „TERRA“, das in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung

findet, in jeder Richtung deutliche, sofort erfassbare Unterschiede auf, denn dieses zusätzliche Markenelement führt sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht zu einer Verdoppelung der Buchstaben- bzw. Silbenzahl gegenüber

der aus einem einzigen Wort bestehenden Widerspruchsmarke. Zudem findet sich

das die Marken unterscheidende zusätzliche Wortelement an dem erfahrungsgemäß am stärksten beachteten Anfang der einzeiligen Marke.

Jedoch kann auch dann, wenn sich zwei Marken in ihrer Gesamtheit hinreichend

unterscheiden, zwischen ihnen gleichwohl Ähnlichkeit i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehen. Da dem Markenrecht aber ein allgemeiner Elementenschutz

fremd ist, ist es grundsätzlich unzulässig, aus der jüngeren, angegriffenen Marke

ein Element herauszugreifen und allein auf dieser Grundlage eine Verwechslungsgefahr

festzustellen (EuGH a. a. O. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 1996,

198, 199 - Springende Raubkatze). Vielmehr bedarf es für die Annahme einer

Verwechslungsgefahr in einem solchen Fall stets besonderer Umstände, die die

Annahme rechtfertigen können, dass die übernommene Marke aus der Sicht der

Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen in der jüngeren Kombination eine

selbständig

kennzeichnende Stellung behält

(EuGH a. a. O. - THOMSON LIFE -, Nr. 33). Derartige Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden nimmt das Wort „NIGRA“ innerhalb der angegriffenen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung ein.

Zutreffend hat die Markenstelle insoweit bereits festgestellt, dass einem Teil der

angesprochenen inländischen, durchschnittlich informierten, verständigen und

aufmerksamen Verbraucher der hier maßgeblichen alkoholischen Getränke die

zutreffende Bedeutung der Markenwörter „TERRA“ (=„Erde, Boden, Land“) und

„NIGRA“ (=„schwarze“) bekannt ist, obwohl es sich um Wörter lateinischen Ursprungs handelt, weil sie in Begriffen wie „Terrakotta“ oder „Porta Nigra“ vorkommen, die in Deutschland weithin bekannt und geläufig sind. Dieser Teil des inländischen Verkehrs, der deshalb in der angegriffenen Marke einen Gesamtbegriff

mit der Bedeutung „schwarze Erde“ bzw. „schwarzes Land“ erkennt, wird schon

deshalb in dem Bestandteil „NIGRA“ der angegriffenen Marke kein selbständig

kennzeichnendes Markenelement sehen.

Ebenso zutreffend hat die Markenstelle jedoch auch erkannt, dass es darüber hinaus einen zahlenmäßig erheblichen Verkehrsteil gibt, der die Bedeutung der angegriffenen Marke nicht erkennt und für den sich die angegriffene Marke deshalb

als Zusammenstellung zweier einzelner, mehr oder minder phantasievoller Wörter

ohne Sinnzusammenhang darstellt. Aus der Sicht dieses Verkehrsteils kommt den

einzelnen Wortelementen der angegriffenen Marke grundsätzlich eine gleichwertige Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass auch dieser Teil des Verkehrs wegen

der einzeiligen, in gleichem Schrifttyp und in gleicher Schriftgröße gehaltenen

Schreibweise der angegriffenen, nicht übermäßig langen Marke schon grundsätzlich keine Veranlassung hat, diese Marke ausgerechnet auf das zweite, mit der

Widerspruchsmarke übereinstimmende Wort „NIGRA“ zu verkürzen, liegen auch

keine sonstigen besonderen Umstände vor, die eine Wertung des Wortes „NIGRA“

als selbständig kennzeichnendes Element der angegriffenen Marke nahe legen

könnten.

Insbesondere weist das in der angegriffenen Marke enthaltene, diese Marke von

der Widerspruchsmarke unterscheidende Wort „TERRA“ nach Überzeugung des

Senats in Bezug auf die hier maßgeblichen alkoholischen Getränke keine derartige Kennzeichnungsschwäche auf, dass es der Verkehr bei der Widergabe der

angegriffenen Marke außer acht lassen würde. Abgesehen, davon, dass es sich

bei „TERRA“ entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Ansicht nicht

um ein Allerweltswort, sondern allenfalls um ein aus der lateinischen Sprache in

deutsche Begriffe der Wissenschafts- und Fachsprache verschiedener Bereiche

übernommenes, jedoch umgangssprachlich nicht gebräuchliches Wort handelt,

dessen Bedeutung einem erheblichen Teil des deutschen Verkehrs noch immer

nicht geläufig ist, handelt es sich bei diesem Wort auch nicht um einen Fachbegriff

aus dem Bereich des Weinbaus. Auch die Widersprechende hat nicht den Nachweis erbringen können, dass das Wort „TERRA“ - anders als der französische

Begriff „terroir“ - für die hier maßgeblichen Waren in maßgeblichem Umfang als

warenbeschreibende Angabe verwendet oder verstanden wird. Erweist sich ein

übernommenes Markenwort innerhalb einer mehrteiligen Marke aber als lediglich

gleichgewichtig mit dem oder den übrigen Markenteilen, so kann weder nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH a. a. O. - THOMSON

LIFE) noch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1996,

775, 776 - Sali Toft; GRUR 1999, 52, 53 - EKKO BLEIFREI) von einer selbständig

kennzeichnenden, kollisionsbegründenden Stellung innerhalb der Gesamtmarke

ausgegangen werden, mit der Folge, dass auch im vorliegenden Fall aus den vorstehend dargelegten Gründen die Gefahr einer unmittelbaren klanglichen,

(schrift)bildlichen und begrifflichen Verwechslung der beiderseitigen Marken nicht

besteht.

Des weiteren besteht auch keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung der Marken.

Zwar weist die Widersprechende insoweit im Grundsatz zutreffend darauf hin,

dass es hierfür nicht ausnahmslos einer im Verkehr benutzten Markenserie mit einem auf das Unternehmen der Inhaberin der prioritätsälteren Marke hinweisenden

Stammbestandteil bedarf. Andererseits ist jedoch nach allgemeiner Auffassung

nicht jegliche wie auch immer geartete gedankliche Assoziation als Schutzhindernis i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG anzusehen. Insbesondere stellt der Begriff

der gedanklichen Verbindung keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr dar, sondern bestimmt nur dessen Umfang näher (EuGH GRUR 1998,

387, 389, Nr. 18-21, Sabèl/Puma). Eine Ausdehnung auf Gedankenverbindungen,

die zu lediglich behindernden, rufausbeutenden oder verwässernden Wirkungen,

aber nicht zu eigentlichen Verwechslungen führen, ist daher nicht zulässig

(BGH a. a. O. - EKKO BLEIFREI; GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24). Die Annahme einer Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung setzt daher

voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den

Marken erkennen, gleichwohl aber auf Grund besonderer tatsächlicher Umstände

auch die jüngere Marke ebenfalls als weiteres Kennzeichen aus dem Geschäftsbetrieb oder dem Verantwortungsbereich der Inhaberin der älteren Marke ansehen. Hierfür reicht das Vorhandensein eines übereinstimmenden Elements in beiden Marken allein nicht aus (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 9

Rdn. 321).

Im vorliegenden Fall sind außer dem für sich allein nicht ausreichenden Umstand,

dass die angegriffene Marke die Widerspruchsmarke neben einem weiteren Wortelement enthält, keine weiteren Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die es für

den Verkehr nahe legen, die einander gegenüberstehenden Marken der gleichen

Herkunfts- bzw. Verantwortungssphäre zuzuordnen. Weder ist ersichtlich, dass die

Widerspruchsmarke eine durch umfangreiche und/oder langjährige Benutzung erworbene erhöhte Kennzeichnungskraft aufweist noch tritt das mit der Widerspruchsmarke übereinstimmende Element „NIGRA“ aus den zur unmittelbaren

Verwechslungsgefahr bereits dargelegten Gründen innerhalb der angegriffenen

Marke besonderes charakteristisch hervor. Der von der Widersprechenden angeführte Umstand, dass es sich bei ihr um eine Genossenschaft handelt, ist aus der

Widerspruchsmarke nicht ersichtlich und daher jedenfalls markenrechtlich nicht

geeignet, eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu begründen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage muss der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.

Da die hier getroffene Entscheidung auf der Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs beruht

und nicht über neue Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden

war, sieht der Senat auch keine Veranlassung für die von der Widersprechenden

hilfsweise angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde oder für eine Vorlage des

Verfahrens an den Europäischen Gerichtshofs.

Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der Beteiligten

bleibt es bei der Regel des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, wonach jeder Beteiligte die

ihm erwachsenen Kosten selbst trägt; denn Billigkeitsgründe, die die Auferlegung

der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der Beteiligten billig erscheinen

lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

gez.

Unterschriften