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BPatG Beschluss vom 08.03.2006 – 29 W (pat) 25/04
29. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. März 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 302 51 095
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. März 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. November 2003
wird aufgehoben, soweit der Widerspruch für die Dienstleistungen „Telekommunikation; Rechtsberatung“ zurückgewiesen wurde.
Insoweit wird die Löschung der Marke
302 51 095 angeordnet.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 302 51 095
adv§katphone
für die Dienstleistungen
Klasse 35: Werbung
Klasse 38: Telekommunikation
Klasse 42: Rechtsberatung
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 300 75 419
Advophone
eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36, 38, 42
Software; bespielte CDs, MCs und Schallplatten; Codekarten,
Magnetkarten und Chipkarten; Druckereierzeugnisse; Kundenkarten aus Kunststoff; Versicherungswesen; Vermittlung von Versicherungen; Finanzwesen; Ausgabe von Kreditkarten; Sammeln
und Liefern von Nachrichten, Errichten und Betreiben einer Datenbank; rechtliche Beratung.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 27. November 2003 zurückgewiesen. Die von der
jüngeren Marke beanspruchten Dienstleistungen seien zwar mit denen der älteren
Marke teilweise identisch, weshalb ein strenger Maßstab hinsichtlich des Markenabstands erforderlich sei. Die jüngere Marke hielte diesen jedoch ein. In visueller
Hinsicht bestünden deutliche Unterschiede aufgrund der Wortlänge und des als
Paragraphenzeichen gestalteten ersten „o“ der jüngeren Marke. Klanglich unterscheide sich durch die unterschiedliche Wortlänge Betonung und Artikulation der
Zeichen. Sie sei einmal sonor, fließend und weich, einmal härter und schneidender. Auch in begrifflicher Hinsicht bestehe keine verwechslungsbegründende Ähnlichkeit, da nur ein Teil des Verkehrs erkennen werde, dass „advo“ die Kurzformel
für das antiquierte Wort „Advokat“ sein soll. Selbst wenn dies allerdings der Fall
sein sollte, könne dies keine hinreichende Markenähnlichkeit begründen, da beide
Begriffe im maßgeblichen Kontext nahe an der Schutzunfähigkeit angesiedelt
seien, da sie nichts anderes als „Anwaltstelefon“ bedeuten würden.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom 29. Dezember 2003. Zwischen den Dienstleistungen „Telekommunikation; Rechtsberatung“ der jüngeren Marke und den Dienstleistungen „Sammeln und Liefern von
Nachrichten; rechtliche Beratung“ der älteren Marke bestünde, unabhängig von
der tatsächlichen Benutzung auf dem Markt, Identität. Die klangliche und
begriffliche Übereinstimmung der Zeichen führe daher zu Verwechslungen. Beide
Marken bestünden aus dem Präfix „advo-“ und der Endsilbe „-phone“. Die jüngere
Marke verfüge lediglich über die weitere Silbe „-kat-“. Der Bedeutungsgehalt sei
völlig identisch, nicht nur ähnlich, da „advo“ nichts anderes als „Advokat“ bedeute.
Die Widersprechende beantragt (Bl. 48/19 d. A.),
die angegriffene deutsche Marke 302 51 095.8/38 zu löschen,
mindestens für die Dienstleistungen „Telekommunikation und
Rechtsberatung“.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache
teilweise Erfolg. Soweit die Waren und Dienstleistungen identisch bzw. hochgradig
ähnlich sind, besteht nach Auffassung des Senats bei den sich gegenüberstehenden Marken die Gefahr von Verwechslungen gem. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG. Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung der Markenstelle,
mit der Folge, dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war.
1. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von
der Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und von der Identität und Ähnlichkeit der durch diese Marken erfassten Waren bzw. Dienstleistungen andererseits ab. Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR Int. 1998,
875, 876 f. - Canon; GRUR Int. 2000, 899 - Adidas/Marca Moda; BGH GRUR
1996, 198 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont; GRUR
2000, 506, 508 - ATTACHE/TISSERAND; GRUR 2002, 167 - Bit/Bud m. w. N.;
GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Nach diesen Grundsätzen sind die Dienstleistungen „Telekommunikation;
Rechtsberatung“ der jüngeren Marke wegen bestehender Verwechslungsgefahr
zu den Dienstleistungen „Sammeln und Liefern von Nachrichten; rechtliche Beratung“ der älteren Marke zu löschen.
1.1. Waren und Dienstleistungen sind dann als ähnlich anzusehen, wenn unter
Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge Berührungspunkte bestehen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, die Waren bzw. Dienstleistungen stammten aus
denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922
Rn. 23 - Canon; BGH WRP 2004, 357, 359 - GeDIOS; GRUR 1999, 731, 732
- Canon II; GRUR 1999, 586, 587 - White Lion). Nach der Registerlage können
sich die Vergleichsmarken auf identischen bzw. ähnlichen Dienstleistungen begegnen. Benutzungsfragen sind nicht zu erörtern.
Zwischen der Dienstleistung „Rechtsberatung“ der jüngeren Marke und der
Dienstleistung „rechtliche Beratung“ der Widerspruchsmarke besteht Identität. Das
„Sammeln und Liefern von Nachrichten“ ist in Form der elektronischen oder digitalen Nachrichtenübermittlung zwar nur ein Teilaspekt der „Telekommunikation“,
als Ausschnitt dieser Dienstleistung aber hochgradig ähnlich, wenn nicht sogar
identisch. Der Abstand zwischen den Vergleichsmarken muss daher groß sein.
1.2. Der Grad der Kennzeichnungskraft allgemein bestimmt sich durch Beurteilung aller relevanten Umstände, insbesondere Eigenschaften der Marke, Marktanteil, Intensität, geografische Ausdehnung, Dauer der Benutzung, Werbeaufwand
(BGH GRUR 2003, 1040 - Kinder). Die originäre Kennzeichnungskraft der älteren
Marke „advophone“ ist durchschnittlich. Der Zeichenbestandteil „advo“ ist keine
sprachübliche oder gängige Abkürzung für den Begriff „Advokat“. „Advokat“ ist die
altertümliche, insbesondere in der Schweiz noch verwendete Bezeichnung für einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand (Duden - Deutsches Universalwörterbuch,
5. Aufl. 2003 [CD-ROM]) und findet im Übrigen deutschen Sprachraum in der ursprünglichen Bedeutung als Synonym für „Anwalt, Jurist, Fürsprecher“ lediglich in
der Literatur noch Verwendung. Allgemeinsprachlich kommt es nur mehr in einer
abwertenden, pejorativen Bedeutung im Sinne von „Winkeladvokat“ vor. In Verbindung mit der weiteren Abkürzung „phone“ von „telephone“ ist es daher zwar
begrifflich verständlich, aber dennoch kein Wort der Allgemeinsprache. Es ist daher in seiner Kennzeichnungskraft nicht geschwächt.
1.3. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es darauf an, wie die
Marke vom angesprochenen Durchschnittsverbraucher, der nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, als Ganzes wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR
Int. 2004, 843 Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions) wobei
die gegebenen Übereinstimmungen mehr zu berücksichtigen sind als die Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen (GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-
VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Die Markenähnlichkeit ist dabei anhand des Gesamteindrucks nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen.
Klanglich unterscheiden sich die Vergleichsmarken durch eine zusätzliche Silbe
der jüngeren Marke im Wortinnern. Das Markenwort „adv§katphone“ ist um die
drei Buchstaben „-kat“ länger als „advophone“, und damit auch schriftbildlich von
der Widerspruchsmarke zu unterscheiden. Es kommt dabei noch hinzu, dass das
„o“ in der jüngeren Marke durch ein Paragraphenzeichen ersetzt wird. In begrifflicher Hinsicht sind die Vergleichsmarken allerdings unmittelbar verwechselbar.
Beide Marken werden nicht anders als „Anwaltstelefon“ verstanden und bedeuten
im Hinblick auf die eingetragenen Dienstleistungen „Telekommunikation“ und
„Rechtsberatung“ nur, dass die unkomplizierte Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt erreicht oder vermittelt werden soll. Begriffliche Verwechslungen sind dabei insbesondere nahe liegend, wenn die begriffliche
Ähnlichkeit zu wörtlichen Übereinstimmungen hinzutritt, was vorliegend der Fall
ist. Da die - hier gleich lautenden - Wortanfänge im allgemeinen ohnehin stärker
beachtet werden als nachfolgende Wortteile (BGH GRUR 2002, 1067, 1070
- DKV/OKV) wird der Verkehr gerade dem Wortbeginn „advo-“ eine erhöhte Aufmerksamkeit widmen, nachdem dieser noch dazu eine für die deutsche Sprache
ungewöhnliche Buchstabenfolge aufweist (vgl. PAVIS PROMA, verwechselt wurden auch: 32 W (pat) 356/02 Advobox/ADVOFAX; 33 W (pat) 256/02 Advo-
Care/AdvoCard).
Wegen der Ähnlichkeit der eingetragenen Dienstleistungen und der bestehenden
Verwechslungsgefahr der Vergleichszeichen bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke war der Beschwerde daher insoweit stattzugeben.
1.4. Keine Ähnlichkeit besteht zwischen der Dienstleistung „Werbung“ der
angegriffenen Marke und den Waren oder Dienstleistungen des prioritätsälteren
Zeichens. Da die fehlende Warenähnlichkeit nicht durch andere Tatbestandsmerkmale der Verwechslungsgefahr ausgeglichen werden kann (Ströbele/Hacker,
MarkenG, 7. Auflage, § 9 Rn. 71 m. w. N.), kann die Beschwerde insoweit keinen
Erfolg haben. Ein Ausspruch im Tenor war erforderlich, da der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2004 „mindestens“ auf die Löschung der
Dienstleistungen „Telekommunikation“ und „Rechtsberatung“ gerichtet war. Dies
impliziert grundsätzlich auch den Antrag auf Löschung der Dienstleistung „Werbung“ und bedeutet keine Einschränkung weder des Widerspruchs noch des Antrags. Daher war die Beschwerde bezgl. der Aufhebung des Beschlusses des
Deutschen Patent- und Markenamts und der Löschung der Marke „adv§katphone“
im Hinblick auf die Dienstleistung „Werbung“ zurückzuweisen.
3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG).
gez.
Unterschriften