Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 09.03.2006 – 20 W (pat) 7/06

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 7/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 033 250.9

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. März 2006 durch …

beschlossen:

Der Beschluss des Patentamts vom 5. Oktober 2005 wird aufgehoben. 08.05

G r ü n d e

I

Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen den Beschluss des Patentamts

vom 5. Oktober 2005, durch den die Anmeldung gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen worden war, da die Anmelderin trotz nochmaliger Aufforderung im

Amtsbescheid vom 19. Juli 2005 weder die

fehlende Erfinderbenennung

(§ 37 PatG) noch gemäß PatV druckfähige Zeichnungen eingereicht hatte.

Die fehlenden Unterlagen gingen erst im Beschwerdeverfahren am 1. März

(7 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 11, je zweifach) und am 6. März 2006 (Original

der Erfinderbenennung) ein.

II

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses,

nachdem die Anmelderin die fehlenden Unterlagen eingereicht hat. Die Grundlage

für die Zurückweisung der Anmeldung ist damit entfallen.

gez.

Unterschriften