Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 14.03.2006 – 24 W (pat) 230/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 230/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 00 662.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. März 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Wortmarke
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
pixelpainter
ist für die folgenden Waren und Dienstleistungen
„Photografien; Werbung; Anbieten von
Internetdienstleistungen,
nämlich Webdesign, Aktualisierung von Internetseiten, Beratung bei
der Gestaltung von Home-Pages und Internetseiten, Design von
Home-Pages und Web-Seiten, Dienstleistungen eines Grafikdesigners, Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners, digitale Bildbearbeitung, Erstellen von Webseiten, Erstellen von Computeranimationen, Gestaltung und Unterhalt
von Websites für Dritte, redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, Vermietung von Speicherplatz im Internet, Betrieb von Suchmaschinen für das Internet, Design von Computer-Software“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Nach einer vorangegangenen Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hat die mit einer Angestellten des höheren
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und
Beschluss zurückgewiesen, da die Marke ausschließlich aus einer Angabe bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen dienen könne. Die Wortkombination „pixelpainter“ setze sich
sprachüblich aus der Sachangabe „pixel“, welche in der Computertechnologie die
kleinste Einheit eines digitalen Bildes, einen Bildpunkt bezeichne, und dem englischen Wort „painter“ für „Maler“ zusammen. Sie werde daher in ihrer Gesamtheit
von den angesprochenen Verkehrskreisen in Bezug auf die in Rede stehenden
Waren und Dienstleistungen, welche sämtliche auf grafische Gestaltungen mittels
elektronischer Bildbearbeitung ausgerichtet sein könnten, ohne weiteres als unmittelbar beschreibender Hinweis darauf verstanden, dass diese von einem Maler
bzw. Künstler im Bereich der elektronischen Bildbearbeitung angeboten und erbracht würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Nach seiner Ansicht stehen der Eintragung der angemeldeten Marke keine Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. Bei der angemeldeten Marke „pixelpainter“
handle es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare, fremdsprachige Wortneubildung, die weder in Fachkreisen noch im allgemeinen Sprachgebrauch als Bezeichnung für einen Maler bzw. Designer Verwendung finde, der mit Pixeln arbeite. Für dieses Berufsbild seien bereits die ähnlichen Bezeichnungen „Composer“ oder „Webdesigner“ gängig, die zur Beschreibung vergleichbarer Tätigkeiten
auf dem Gebiet des Internets ausreichten. Die Begriffsbildung „pixelpainter“ beschreibe auch nicht die berufliche Tätigkeit des Anmelders, der unter dieser Bezeichnung ein auf digitale Bildbearbeitung bzw. auf Webdesign spezialisiertes
Gewerbe betreibe. Sie stelle lediglich eine Art Synonym für seine Arbeiten dar, die
besonderen Qualitätsstandards entsprächen. Insoweit sei „pixelpainter“ auch als
Werbeaussage zu verstehen, die den Verkehr auf die Qualität hinweise, welche
über denen eines Technikers oder üblichen Grafikers, nämlich im künstlerischen
Bereich liege.
Der Anmelder beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere
auch auf die dem Anmelder vom Senat übermittelten Ergebnisse einer
Internet-Recherche, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Nach
Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen jedenfalls wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmungen ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)
„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,
428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“;
MarkenR 2003, 148, 149 „Winnetou“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im
Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im
Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 41) „Linde,
Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943,
944 (Nr. 24) „SAT. 2“). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen i. d. R. so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne
es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a.
EuGH GRUR 2004, 431 (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421
„RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001,
1151,
„marktfrisch“). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung
insbesondere solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86)
„Postkantoor“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153
„antiKalk“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“) oder etwa eine bloße Anpreisung
oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736 „Test it.“;
GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“) zuordnen. Ausgehend von diesen
Grundsätzen
kann der angemeldeten Marke nicht die erforderliche
Unterscheidungseignung beigemessen werden.
Die Wortkombination „pixelpainter“ ist sprachgemäß aus dem im Inland allgemein
geläufigen Computerbegriff „Pixel“ (engl. Kurzwort aus „picture element“), der Bezeichnung für den kleinsten Bildpunkt auf einem gerasterten Bildschirm (vgl.
Bertelsmann, Wörterbuch der deutschen Sprache, 2000, S. 1060), und dem einfachen englischen Grundwort „painter“ für „Maler“ (vgl. Langenscheidt Wörterbuch
Englisch, 1999, S. 417) zusammengesetzt.
Zwar ist der Begriff „pixelpainter“ in Lexika nicht nachweisbar. Sein Gebrauch lässt
sich allerdings im Internet belegen, und zwar in eindeutig beschreibender Weise
zur gattungsmäßigen Bezeichnung von Grafik-Software für die digitale Bildbearbeitung am Computer (vgl. auf den dem Anmelder übersandten Internet-Seiten
www.help.lockergnome.com/…: „Pixel Painter - mafeya is there like a program
which allows me to paint pixel by pixel.“; www.tscc.de/…: „INDYPAINT 2 - another
pixel painter for Falcon“; http://technopolitan.se/…: „Deluxe Paint is one of my fave
Pixel Painter. … Synthetic Arts v3 is also an pixel painter that I use alot.“). Außerdem findet sich für die Tätigkeit des Malens mit elektronischen digitalen Mitteln die
entsprechende Wortkombination „Pixelpainting“ (vgl. hierzu auf den dem Anmelder
übersandten Internet-Seiten www.karins-grafikseiten.de/…: „Häschen in Pixelpainting Technik. Zur Erstellen dieser Grafik benötigen sie das Programm Paint
Shop Pro.“; www.3dlinks.com/…: „The Art of Pixel Painting in 3D Or „a painter at
the 3D“ by: Sebastian Márques Cladera”; http://de.dir groups.yahoo.com/…: “Pixel-Raupis - eine Gruppe, die sich ausschließlich mit Pixelpainting, Pixelstyle und
Pixelart beschäftigt. Hier kannst du mit den Mitgliedern deine Collection austauschen, …“; www.wondertalk.de/…: Foren - Pixelpainting (hier könnt ihr eure
Werke zeigen) - Pixelpainting-Links (hier könnt ihr Links für Tutorials etc. reinsetzen)“).
Auf dem Gebiet der digitalen Bildbearbeitung wird die angemeldete Begriffskombination „pixelpainter“ daher im Hinblick auf den dargelegten, hier üblichen Sprachgebrauch von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres als eine Person oder
auch eine Sache, insbesondere ein Programm, verstanden werden, welches mit
Pixeln malt, also computergestützt digitale Bilder oder Grafiken malt, erstellt oder
sonst grafisch bearbeitet. Das Malen mit Pixeln (vgl. hierzu auch auf der dem Bescheid der Markenstelle vom 27. März 2003 angefügten
Internet-Seite
www.artuk.co.uk/…: BANA - Paul Adams - Painting with Pixels - I am fascinated
by technology and this becomes the subject of my art. …”) ist dabei durchaus
wörtlich zu nehmen, da bei der pixelorientierten Bildbearbeitung tatsächlich die
einzelnen Bildpunkte (Pixel) separat angesteuert und manipuliert werden (vgl.
hierzu auf der dem Anmelder übersandten Internet-Seite www.glossar.de/…zu
den Stichwörtern „pixelorientiert/Pixel-Grafik“).
In dem dargelegten Sinn ist der angemeldeten Marke des weiteren für sämtliche
beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich eine im Vordergrund stehende werblich beschreibende Aussage über die Art und Weise ihrer Erbringung,
über ihren Gegenstand oder über ihre Bestimmung, nicht jedoch - auch - ein Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten (Dienstleistungs-)Unternehmen zu entnehmen. Die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung können alle auf dem Gebiet der digitalen Bildbearbeitung angesiedelt sein bzw. dazu einen unmittelbaren Bezug aufweisen, sei es, dass die
angebotenen Photografien digital grafisch aufbereitet worden sind, sei es dass die
Werbe- und verschiedenen Internet-Dienstleistungen auf das digitale Erstellen
oder die digitale Bearbeitung von Bildern bzw. Grafiken oder das Design von Grafiksoftware ausgerichtet sind oder dies mit beinhalten bzw. auch dass sie sich an
mit der digitalen Bildbearbeitung befasste Abnehmerkreise richten. Für derartige
Waren oder Dienste werden die angesprochenen Verbraucher bzw. die interessierten Abnehmer die Bezeichnung „pixelpainter“ aber lediglich als vordergründigen und nahe liegenden Hinweis darauf verstehen, dass diese von einer Person,
die mit Pixeln malt, bzw. auch mit Hilfe eines Pixelpainter-Programms erbracht
werden, dass die Dienste „Pixelpainter“-Programme zum Inhalt haben („Design
von Computer-Software“) oder dass sie speziell für Personen, die mit Pixeln
malen, also für Pixelpainter bestimmt sind („Vermietung von Speicherplatz im
Internet, Betrieb von Suchmaschinen im Internet“).
Im Übrigen trägt der Anmelder selbst vor, dass der Begriff „pixelpainter“ eine Art
Synonym für die von ihm angebotenen, auf digitale Bildbearbeitung bzw. Webdesign spezialisierten Tätigkeiten darstellt, der Begriff mithin die Art und Weise sowie
die Qualität der von ihm angebotenen Dienste, nicht aber deren betrieblichen Ursprung beschreibt. Dass für einschlägige gewerbliche Tätigkeiten möglicherweise
andere Berufsbezeichnungen, wie z. B. Webdesigner, gebräuchlich sind, steht
dabei einem Verständnis auch der angemeldeten Bezeichnung als einer bloßen
Sachangabe nicht entgegen.
Soweit die angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung „pixelpainter“ eine
Werbeaussage sehen sollten, welche die angebotenen Tätigkeiten in werblich
übersteigernder Weise auf das künstlerische Niveau eines (Kunst-)Malers hebt,
kann daraus ebenfalls nicht die Unterscheidungseignung der angemeldeten Marke
hergeleitet werden. Denn das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft
erfasst - wie oben ausgeführt - auch bloße Anpreisungen oder Werbeaussagen
allgemeiner Art. Abgesehen davon werden die angesprochenen Verkehrskreise
angesichts der Gebräuchlichkeit der Tätigkeitsbezeichnung „Pixelpainting“ für
digitales Malen auch den Begriff „pixelpainter“ für eine Person, die diese Tätigkeit
ausübt, nicht als werbliche Übersteigerung empfinden, sondern als rein sachliche
Angabe.
gez.
Unterschriften