Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 20.03.2006 – 30 W (pat) 1/06

30. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. März 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 12 033.2

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. März 2006 durch …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist BESTWORK mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis:

„Bekleidungsstücke, insbesondere Schutzanzüge, Handschuhe,

Bekleidungsstücke zum Schutz des menschlichen Körpers und

Teilen desselben, Schürzen, Warnbekleidung; Schuhwaren, insbesondere Halbschuhe, Schaftstiefel und Einwegschuhüberzieher;

Kopfbedeckungen, insbesondere Hüte aus Stoff, Papier und

Kunststoff; Helme; Gürtel; alle vorgenannten Waren in der Art von

Schutzvorrichtungen; Brillen, insbesondere in der Art von Schutz-

und Sicherheitsbrillen; Brillenetuis; Brillenfassungen und -gestelle;

Augenschutz; Gesichtsschutz; Atemschutzmasken und Teile derselben, insbesondere Filter; Mundschutz; Staubschutzmasken;

Atemschutzgeräte; Atemgeräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Gehörschutz und Gehörschutzgeräte, insbesondere Kapselgehörschützer und Teile davon, Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer; Unfall- und Arbeitsschutzvorrichtungen für den persönlichen Gebrauch; Bekleidungsstücke, insbesondere Schutzbekleidung, Leibwäsche, Mäntel, Overalls, Schürzen, Handschuhe;

Masken, insbesondere Gesichtsmasken für Chirurgen und zum

Schutz vor Staub und Partikeln, Schuhwaren; Kopfbedeckungen;

alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 10 enthalten; Beratung

auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes.“

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen; begründend ist ausgeführt, dass die Marke in der Bedeutung „beste

Arbeit/bestes Werk“ ein beschreibender Hinweis auf die Qualität der Waren und

Dienstleistungen sei.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie wegen der Zusammenschreibung der Wörter „BEST“ und „WORK“ eine unmittelbar

beschreibende Angabe nicht für gegeben.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche

Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder

Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt oder auch eine bloße Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art

zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr. 86 - Postkantoor; BGH

GRUR 2001, 1151f - marktfrisch; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH

GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; BGH WRP 2004, 1173, 1174

m. w. N. - URLAUB DIREKT). Das ist hier der Fall.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Wörtern „Best“ (Best-, bester) - identisch mit dem

entsprechenden deutschen Wort - und „work“ (Arbeit, Werk, Tätigkeit) zusammen.

Diese Einzelelemente der Marke wie auch die Gesamtaussage (Bestarbeit) stellen

in der für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren Bedeutung eine als werbemäßige

Anpreisung zu verstehende Angabe dar, die nicht als Hinweis auf die betriebliche

Herkunft der Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird.

Die Frage, ob die Zusammenschreibung beider Wortbestandteile - auch für das

Kompositum Bestarbeit - eine im Englischen gebräuchliche Wortbildung darstellt,

ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht maßgeblich. Zunächst betrachten alle Verkehrsteilnehmer Wörter im sprachlichen Zusammenhang; im Hinblick auf die natürliche Silbengliederung wird die Erkennbarkeit der Bestandteile

„best“ und „work“ nicht aufgehoben, ebenso wenig durch die Wiedergabe in Großbuchstaben; es entsteht dadurch kein neuer, eigenständigen Begriff. Zudem kennen die deutsche (Werbe-)Sprache und das deutsche Publikum auch die sogenannte Scheinentlehnung, d. h. Gebilde aus fremdsprachigem (vor allem englischen) Wortmaterial, welche es in dieser Form weder im britischen noch im amerikanischen Englisch gibt (vgl. Der Sprachdienst, Heft 4-5/1997, S. 136) und die

vom deutschen Publikum in entscheidungserheblichem Umfang als beschreibende

Angaben - nicht aber als Marken - aufgefasst werden. Dabei kann es durchaus

vorkommen, dass ein erheblicher Teil der inländischen Verbraucher nicht genau

weiß, ob es sich bei einer englischsprachigen Bezeichnung der vorliegenden Art

tatsächlich um einen feststehenden Begriff handelt. Eine einwandfreie sprachliche

Korrektheit erwarten die angesprochenen Verkehrskreise auch gar nicht von einem neuen Schlagwort, sondern in erster Linie Aufschluss über Aspekte, die für

ihre Kaufentscheidung wichtig sein könnten. Auf dieser Linie liegt die angemeldete

Wortmarke BESTWORK, die auf eingängige und leicht verständliche Weise die

Qualität der Waren und Dienstleistungen als Bestarbeit anpreist. Abgesehen davon ist die Schreibweise englischer Begriffe bei Wortkombinationen vielfach nicht

einheitlich; teils werden diese zusammengeschrieben, teils mit Bindestrich oder

getrennt. Hinzu kommt, dass die neue deutsche Rechtschreibung gerade in Bezug

auf Fremdwörter einige Änderungen gebracht, insbesondere weitere Schreibweisen eröffnet hat (vgl. auch BPatG 24 W (pat) 317/03 – Plisée, Zusammenfassung

veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Demgemäß ist solchen bloßen Zusammenschreibungen in der Rechtsprechung keine den Schutz begründende Bedeutung beigemessen worden (vgl. EuG GRUR Int. 2004, 951 - bestpartner; EuG

MarkenR 2000, 447 - TRUSTEDLINK; EuG GRUR Int. 2000, 429 Nr. 26 - COM-

PANYLINE).

Ob der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung darüber hinaus der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt

bleiben.

gez.

Unterschriften