Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 17.02.2009 – 33 W (pat) 89/07

33. Senat

Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

17. Februar 2009

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

Saugauf

Das Freihaltungsbedürfnis an einem i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG waren- und dienstleistungsbeschreibenden Verb erfasst nicht nur die Infinitivform, sondern erstreckt sich regelmäßig auch auf den Imperativ.

Der Imperativ „saugauf“ des Verbs „aufsaugen“ ist für Waren (wie z. B. Staubsaugerfilterbeutel, Staubsaugerbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter aus Papier für Staubsauger), die zur Verwendung im Zusammenhang mit Staubsaugern bestimmt sind und für entsprechende Einzelhandelsdienstleistungen als bloße Bestimmungsangabe nicht eintragungsfähig.

Die regelwidrige Zusammenschreibung vermag nicht schutzbegründend zu wirken.

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

17. Februar 2009

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Veröffentlichung vorgesehen:

ja

Normen:

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

Saugauf

Das Freihaltungsbedürfnis an einem i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG waren- und dienstleistungsbeschreibenden Verb erfasst nicht nur die Infinitivform, sondern erstreckt sich regelmäßig auch auf den Imperativ.

Der Imperativ „saugauf“ des Verbs „aufsaugen“ ist für Waren (wie z. B. Staubsaugerfilterbeutel, Staubsaugerbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter aus Papier für Staubsauger), die zur Verwendung im Zusammenhang mit Staubsaugern bestimmt sind und für entsprechende Einzelhandelsdienstleistungen als bloße Bestimmungsangabe nicht eintragungsfähig.

Die regelwidrige Zusammenschreibung vermag nicht schutzbegründend zu wirken.

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 89/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 59 881.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender

und der Richter Kätker und Knoll

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der mit Beschluss

vom 11. Juni 2007 in Bezug auf die Entscheidungsgründe

berichtigte Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. April 2007

aufgehoben, soweit die Markenanmeldung in Bezug auf

folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen

worden ist:

Klasse 16:

„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,

soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, nämlich

Verpackungstaschen aus Papier; Verpackungsmaterial aus

Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist,

insbesondere Verpackungsbeutel aus Kunststoff;

Klasse 35:

Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet mit

Verpackungsmaterial aus Kunststoff,

insbesondere Verpackungsbeuteln aus Kunststoff“.

2.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I .

Saugauf

Die Bezeichnung

ist am 11. Oktober 2005 für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung

in das Markenregister angemeldet worden:

Klasse 7:

Staubsauger, Teile und Ersatzteile für Staubsauger, Staubsaugerfilterbeutel, Staubsaugerbeutel, Staubfilterbeutel, Filterbeutel, Filtersäcke, Staubsäcke;

Klasse 16:

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

sie nicht

in anderen Klassen enthalten sind,

insbesondere

Verpackungstaschen aus Papier, Müllbeutel aus Papier

einschließlich Staubbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter

aus Papier für Staubsauger, Papierfilter für Kaffee und Tee, Filter

für Küchenabsorber, Briefumschläge und Briefpapier, Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Fotografien, Schreibwaren,

Klebstoffe

für Papier- und Schreibwaren oder

für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen

und Büroartikel

(ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Verpackungsmaterial aus

Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist,

insbesondere Verpackungsbeutel aus Kunststoff, Müllbeutel aus

Kunststoff einschließlich Staubbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter für Staubsauger;

Klasse 35:

Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von

Waren; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations-

und Verkaufszwecken; Einzelhandel mit Staubsaugern, Teilen und

Ersatzteilen für Staubsauger, Staubsaugerfilterbeuteln, Staubsaugerbeuteln, Staubfilterbeuteln, Filterbeuteln, Filtersäcken,

Staubsäcken; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen

Materialien,

insbesondere Verpackungstaschen aus Papier,

Müllbeuteln aus Papier einschließlich Staubbeuteln, Filtermaterialien einschließlich Filtern aus Papier für Staubsauger,

Papierfiltern für Kaffee und Tee, Filtern für Küchenabsorber,

Briefumschlägen

und Briefpapier, Druckereierzeugnissen,

Buchbinderartikeln, Fotografien, Schreibwaren, Klebstoffen für

Papier-

und Schreibwaren

oder

für Haushaltszwecke,

Künstlerbedarfsartikeln, Pinseln, Schreibmaschinen und Büroartikeln (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmitteln

(ausgenommen Apparaten), Verpackungsmaterial aus Kunststoff,

insbesondere Verpackungsbeuteln aus Kunststoff, Müllbeuteln

aus Kunststoff einschließlich Staubbeuteln, Filtermaterialien

einschließlich Filtern für Staubsauger.

Auf einen Beanstandungsbescheid der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen

Patent- und Markenamts hat die Anmelderin hilfsweise die Eintragung für folgende

Waren und Dienstleistungen beantragt (im Folgenden mit Streichungen und

Unterstreichungen der Anmelderin wiedergegeben):

Klasse 7:

Staubsauger,

Teile

und Ersatzteile

für Staubsauger,

Staubsaugerfilterbeutel, Staubsaugerbeutel, Staubfilterbeutel,

Filterbeutel, Filtersäcke, Staubsäcke;

Klasse 16:

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, insbesondere nämlich

Verpackungstaschen aus Papier, Müllbeutel aus Papier

einschließlich Staubbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter

aus Papier für Staubsauger, Papierfilter für Kaffee und Tee, Filter

für Küchenabsorber, Briefumschläge und Briefpapier, Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Fotografien, Schreibwaren,

Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und

Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate), Verpackungsmaterial aus Kunststoff,

soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist, insbesondere

Verpackungsbeutel aus Kunststoff, Müllbeutel aus Kunststoff

einschließlich Staubbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter für

Staubsauger;

Klasse 35:

Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von

Waren; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations-

und Verkaufszwecken; Dienstleistungen des Einzelhandels über

das

Internet mit Staubsaugern, Teilen und Ersatzteilen für

Staubsauger, Staubsaugerfilterbeuteln, Staubsaugerbeuteln,

Staubfilterbeuteln, Filterbeuteln, Filtersäcken, Staubsäcken;

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,

insbesondere Verpackungstaschen aus Papier, Müllbeuteln aus

Papier einschließlich Staubbeuteln, Filtermaterialien einschließlich

Filtern aus Papier für Staubsauger, Papierfiltern für Kaffee und

Tee, Filtern für Küchenabsorber, Briefumschlägen und Briefpapier,

Druckereierzeugnissen, Buchbinderartikeln, Fotografien, Schreibwaren, Klebstoffen

für Papier- und Schreibwaren oder

für

Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikeln, Pinseln, Schreibmaschinen und Büroartikeln (ausgenommen Möbel), Lehr- und

Unterrichtsmitteln

(ausgenommen Apparaten), Verpackungsmaterial aus Kunststoff, insbesondere Verpackungsbeuteln aus

Kunststoff, Müllbeuteln aus Kunststoff einschließlich Staubbeuteln,

Filtermaterialien einschließlich Filtern für Staubsauger.

Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 18. April 2007 die Anmeldung

wegen fehlender Schutzfähigkeit teilweise, nämlich in Bezug auf folgende Waren

zurückgewiesen:

Klasse 7:

Staubsauger, Teile und Ersatzteile für Staubsauger, Staubsaugerfilterbeutel, Staubsaugerbeutel, Staubfilterbeutel, Filterbeutel, Filtersäcke, Staubsäcke;

Klasse 16:

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

sie nicht

in anderen Klassen enthalten sind,

insbesondere

Verpackungstaschen aus Papier, Müllbeutel aus Papier

einschließlich Staubbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter

aus Papier

für Staubsauger, Filter

für Küchenabsorber,

Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen

Klassen enthalten

ist,

insbesondere Verpackungsbeutel aus

Kunststoff, Müllbeutel aus Kunststoff einschließlich Staubbeutel,

Filtermaterialien einschließlich Filter für Staubsauger;

Klasse 35: Einzelhandel mit Staubsaugern, Teilen und Ersatzteilen

für

Staubsauger, Staubsaugerfilterbeuteln, Staubsaugerbeuteln,

Staubfilterbeuteln, Filterbeuteln, Filtersäcken, Staubsäcken;

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,

insbesondere Verpackungstaschen aus Papier, Müllbeuteln aus

Papier einschließlich Staubbeuteln, Filtermaterialien einschließlich

Filtern aus Papier für Staubsauger, Filtern für Küchenabsorber,

Verpackungsmaterial aus Kunststoff, insbesondere Verpackungsbeuteln aus Kunststoff, Müllbeuteln aus Kunststoff einschließlich

Staubbeuteln, Filtermaterialien einschließlich Filtern für Staubsauger.

Nach Auffassung der Markenstelle stellt die angemeldete Marke im Hinblick auf

die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen eine schutzunfähige Angabe

dar, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Wortzusammensetzung „Saugauf“

werde der Verkehr dahingehend verstehen, dass es sich dabei um Waren

handele, die dazu dienten, etwas aufzusaugen und um Dienstleistungen, die mit

dem Vertrieb solcher Waren zu tun hätten. Zwar sei die Wortzusammensetzung

lexikalisch nicht nachweisbar, sie sei jedoch im Sinne der Aufforderung bzw.

Eigenschaft, dass etwas aufgesaugt werden solle, allgemein verständlich. Alle

zurückgewiesenen Waren könnten dazu dienen, etwas aufzusaugen. Die Dienstleistungen würden sich auf den Vertrieb entsprechender Waren beziehen. Wegen

dieser

im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutung

fehle der

angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft. Auch

in dem hilfsweise

eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis seien entsprechende

Waren und Dienstleistungen enthalten, die einen unmittelbaren Bezug zum

Aufsaugen hätten, nämlich als Ersatzteile und Zubehör für Staubsauger. Soweit zu

den übrigen Waren ein entsprechender beschreibender Bezug nicht hergestellt

werde, bestünden keine Schutzhindernisse.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, die Rückzahlung der

Beschwerdegebühr anzuordnen und die Eintragung der

angemeldeten Marke gemäß dem

im Beschwerdeverfahren

vorgelegten beschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

zu beschließen.

Neben den von der Markenstelle nicht zurückgewiesenen Waren und

Dienstleistungen

Klasse 16:

Papierfilter für Kaffee und Tee, Briefumschläge und Briefpapier,

Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Fotografien, Schreibwaren, Klebstoffe

für Papier- und Schreibwaren oder

für

Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und

Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate),

Klasse 35:

Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von

Waren; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations-

und Verkaufszwecken; Einzelhandel (statt „Einzelhandel“ wird

insoweit aktuell nur noch begehrt

„Dienstleistungen des

Einzelhandels über das Internet“) mit Papierfiltern für Kaffee und

Tee, Briefumschlägen und Briefpapier, Druckereierzeugnissen,

Buchbinderartikeln, Fotografien, Schreibwaren, Klebstoffen für

Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikeln, Pinseln, Schreibmaschinen und Büroartikeln

(ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmitteln (ausgenommen Apparaten).

begehrt die Anmelderin im Beschwerdeverfahren zusätzlich noch die Eintragung

für folgende (streitgegenständlichen) Waren und Dienstleistungen:

Klasse 7:

Staubsaugerfilterbeutel, Staubsaugerbeutel, Staubfilterbeutel,

Filterbeutel, Filtersäcke, Staubsäcke;

Klasse 16:

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

sie nicht

in anderen Klassen enthalten sind, nämlich

Verpackungstaschen aus Papier, Müllbeutel aus Papier

einschließlich Staubbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter

aus Papier

für Staubsauger, Filter

für Küchenabsorber,

Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen

Klassen enthalten

ist,

insbesondere Verpackungsbeutel aus

Kunststoff, Müllbeutel aus Kunststoff einschließlich Staubbeutel,

Filtermaterialien einschließlich Filter für Staubsauger;

Klasse 35:

Dienstleistungen des Einzelhandels über das

Internet mit

Staubsaugerfilterbeuteln, Staubsaugerbeuteln, Staubfilterbeuteln,

Filterbeuteln, Filtersäcken, Staubsäcken; Papier, Pappe (Karton)

und Waren aus diesen Materialien,

insbesondere Verpackungstaschen aus Papier, Müllbeuteln aus Papier einschließlich Staubbeuteln, Filtermaterialien einschließlich Filtern

aus Papier

für Staubsauger, Filtern

für Küchenabsorber,

Verpackungsmaterial

aus Kunststoff,

insbesondere Verpackungsbeuteln aus Kunststoff, Müllbeuteln aus Kunststoff

einschließlich Staubbeuteln, Filtermaterialien einschließlich Filtern

für Staubsauger.

Der Beschluss der Markenstelle sei nicht mit Gründen versehen, da sich die

Ausführungen im Wesentlichen auf ein Zeichen „25plus“ bezögen, das im vorliegenden Verfahren nicht maßgeblich sei. Damit seien die Erwägungen, die den

Beschluss tragen könnten, nicht erkennbar. Die im geltenden Verzeichnis

aufgeführten Waren und Dienstleistungen dienten nicht dazu, etwas aufzusaugen.

Ebenso wie bei Kaffeefiltern diene auch die Ware „Staubfilterbeutel“ nicht dazu,

etwas aufzusaugen. Staubfilter trennten ein Gemisch aus Luft und festen Staubpartikeln, wobei die Partikel im Filter verblieben und die Luft durch das Beutelmaterial hindurch trete. Der Staubfilterbeutel werde somit nicht zum Aufsaugen

von Schmutzpartikeln eingesetzt, sondern nur zum Abtrennen der Schmutzpartikel. Der Begriff „aufsaugen“ sei kein Synonym für „etwas in sich aufnehmen“,

sondern höchstens für „etwas saugend in sich aufnehmen“. Das Zeichen laute im

Übrigen nicht „Aufsaugen“, sondern „Saugauf“, es handele sich also um den

Imperativ des Verbs. Eine mit dem Zeichen „Saugauf“ gekennzeichnete Ware oder

Dienstleistung richte somit eine Aufforderung an mögliche Käufer und beziehe sich

nicht auf die Ware. Da die angemeldete Bezeichnung die Waren nicht beschreibe,

gelte dies in gleicher Weise für die beanspruchten Dienstleistungen.

Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

einem ersten Beschluss vom 18. April 2007 ihre zurückweisende Entscheidung in

weiten Teilen damit begründet, dass die Bezeichnung „25plus“ nicht ungewöhnlich

sei und ihr deshalb die Unterscheidungskraft fehle. Diesen offensichtlichen Irrtum

hat die Markenstelle mit Berichtigungsbeschluss vom 11. Juni 2007 berichtigt.

Mit der Terminsladung sind der Anmelderin Unterlagen zu einer Recherche des

Senats übermittelt worden zur Verwendung des Verbums „aufsaugen“ im

Zusammenhang mit Staubsaugern. Die Anmelderin hat ihren Terminsantrag

daraufhin zurückgenommen und in der Sache ergänzend vorgetragen.

Die Bezeichnung „Saugauf“ bezeichne keine Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen. Selbst wenn man einen beschreibenden Charakter der Bezeichnung

für einen Teil der Waren, die Gegenstand der Einzelhandelsdienstleistungen

seien, unterstelle, werde damit kein Merkmal der Dienstleistungen selbst

beschrieben, da die Dienstleistung nicht darin bestehe, irgendetwas auszusaugen.

Im Übrigen würden auch Staubsaugerbeutel, Staubsaugerfilterbeutel und die

übrigen Waren der Klasse 7 nichts aufsaugen. Eine Bezeichnung der Bestimmung

im Sinne einer „Verwendung in Geräten, die zum Aufsaugen von Staub verwendet

würden“, sei kein unmittelbarer Hinweis auf die Bestimmung der Waren.

Außerdem werde der entsprechende Hinweis durch die Verwendung des

Imperativs weiter gemildert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Die angemeldete Bezeichnung stellt allerdings in Bezug auf folgende

streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, der zudem die Unterscheidungskraft i. S. d.

Klasse 7:

Staubsaugerfilterbeutel, Staubsaugerbeutel, Staubfilterbeutel,

Filterbeutel, Filtersäcke, Staubsäcke;

Klasse 16:

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, nämlich Müllbeutel

aus Papier

einschließlich Staubbeutel,

Filtermaterialien

einschließlich Filter aus Papier

für Staubsauger, Filter

für

Küchenabsorber, Müllbeutel aus Kunststoff einschließlich

Staubbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter für Staubsauger;

Klasse 35:

Dienstleistungen des Einzelhandels über das

Internet mit

Staubsaugerfilterbeuteln, Staubsaugerbeuteln, Staubfilterbeuteln,

Filterbeuteln, Filtersäcken, Staubsäcken; Papier, Pappe (Karton)

und Waren

aus

diesen Materialien,

insbesondere

Verpackungstaschen aus Papier, Müllbeuteln aus Papier

einschließlich Staubbeuteln, Filtermaterialien einschließlich Filtern

aus Papier

für Staubsauger, Filtern

für Küchenabsorber,

Müllbeuteln aus Kunststoff einschließlich Staubbeuteln, Filtermaterialien einschließlich Filtern für Staubsauger.

Die Anmeldung war von der Markenstelle diesbezüglich im Ergebnis zu Recht

zurückgewiesen worden, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist.

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen

Waren und Dienstleistungen an. Von den streitgegenständlichen Waren und

Dienstleistungen aus den Klassen 7, 16 und 35 wird der allgemeine Verkehr

angesprochen.

a)

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach

der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der

Ersten Richtlinie

des Rates

der

EG Nr. 89/104

(Markenrichtlinie)

übereinstimmende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das

im

Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die

Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben können,

von allen frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen

deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert

werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) „Chiemsee“; GRUR 2004, 146,

147 (Nr. 31) „DOUBLEMINT“; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) „Postkantoor“;

GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35 - 36) „BIOMILD“; vgl. auch Ströbele/Hacker,

MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 176 m. w. N.). In diesem Sinne ist die Bezeichnung

„Saugauf“ beschreibend.

Sämtliche vorstehend als nicht schutzfähig aufgeführten Waren der Klassen 7

und 16 können zur Verwendung im Zusammenhang mit Staubsaugern oder mit

Waren bzw. Geräten bestimmt sein, die etwas aufsaugen. Die vorstehend als nicht

schutzfähig aufgeführten Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 beziehen

sich auf Waren, die im Zusammenhang mit Staubsaugern oder mit Waren bzw.

Geräten, die etwas aufsaugen, verwendet werden können. In einem solchen

Zusammenhang beschreibt der Begriff „aufsaugen“ die Art bzw. den Bestimmungszweck der Waren bzw. Dienstleistungen. An dem Verbum „aufsaugen“

besteht

in einem entsprechenden Sachzusammenhang ein hochgradiges

Freihaltungsbedürfnis. Durch eine der Anmelderin übermittelte Internetrecherche

konnte belegt werden, dass der Begriff „aufsaugen“ im Zusammenhang mit

„Staubsaugern“ umfangreich verwendet wird. Das Verbum „aufsaugen“ stellt dabei

den zentralen Begriff dar, der beschreibt, wofür diese Geräte verwendet werden

können bzw. was der Bestimmungszweck dieser Geräte ist.

Es ist zwar zutreffend, dass diese zurückgewiesenen Waren der Klassen 7 und 16

nicht selbst etwas „aufsaugen“, sondern lediglich dazu bestimmt sind, in einem

Gerät Verwendung zu finden, das etwas „aufsaugt“ bzw. zum Aufsaugen geeignet

ist. Bei einer Bestimmungsangabe ist es aber auch nicht erforderlich, dass die

entsprechende Ware selbst die entsprechenden Eigenschaft aufweist, sofern es

genügt, wenn durch die Angabe darauf hingewiesen wird, wofür die

beanspruchten Waren bestimmt sind. Erforderlich

ist

in einem solchen

Zusammenhang

lediglich, dass der beschreibende Aussagegehalt einer

Bezeichnung so deutlich und unmissverständlich hervortritt, dass er seine

Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen kann (vgl. Ströbele/Hacker,

MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 260).

Dies ist nach Auffassung des Senats vorliegend der Fall. Denn der beschreibende

Zusammenhang ist hier dermaßen naheliegend, dass er als Angabe des

Bestimmungszecks für die hier als nicht schutzfähig beurteilten Waren geeignet

ist. In diesem Zusammenhang darf die Verständnisfähigkeit des Verkehrs nicht zu

gering veranschlagt werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8

Rdn. 260, Rdn. 62 - 65 mit weiteren zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Um bei Waren, die - wie etwa Staubsaugerbeutel - für Staubsauger oder sonstige

zum Aufsaugen geeignete Geräte bestimmt sind, aus dem Begriff „Aufsaugen“ auf

diesen Bestimmungs- bzw. Verwendungszweck zu schließen, bedarf es weder

mehrerer Gedankenschritte noch einer analysierenden Betrachtungsweise. Die

Schlussfolgerung liegt offensichtlich auf der Hand. Das Freihaltungsbedürfnis gilt

dabei nicht nur für die Infinitivform des Verbs „aufsaugen“, sondern erstreckt sich

jedenfalls auch auf einfache Konjugationen wie vorliegend den Imperativ, da sich

auch diese Verbform im Zusammenhang mit Staubsaugern bzw. Geräten, die zum

Aufsaugen bestimmt sind, zur beschreibenden Verwendung eignet. Der

Grundsatz, dass nicht nur bestimmte oder unersetzliche, sondern alle zur

Warenbeschreibung geeigneten Zeichen und Angaben für jedermann zur freien

Benutzung verfügbar bleiben müssen, gilt nicht nur für die Vielfalt der Begriffe

(siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 192), sondern

zumindest auch

für die Grundform und die weiteren wesentlichen

grammatikalischen Formen einer beschreibenden Angabe.

Der Umstand, dass die Bezeichnung „Saugauf“ orthographisch regelwidrig

zusammengeschrieben ist, führt nicht zur Schutzfähigkeit. Abgesehen davon, dass

seit den Rechtschreibreformen der vergangenen Jahre ohnehin häufig Unsicherheit besteht, ob ein Begriff korrekt in einem oder in zwei Wörter zu schreiben ist

und deshalb häufig beide Formen vom Verkehr als gleichwertig akzeptiert werden,

kommt es ohnehin nur darauf an, ob der beschreibende Aussagegehalt einer

Angabe so deutlich und unmissverständlich hervortritt, dass sie ihre Funktion als

beschreibende Sachangabe ohne weiteres erfüllen kann (siehe dazu auch

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 260). Dies ist nach Auffassung des

Senats bei der angemeldeten Bezeichnung zu bejahen, zumal der Verkehr daran

gewöhnt ist, in der Werbung ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden,

durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt

werden sollen. Der Verkehr ist erst recht daran gewöhnt, dass etwa Groß- und

Kleinschreibung oder wie hier Zusammen- und Auseinanderschreibung nicht

immer korrekt gehandhabt werden. In der bloßen regelwidrigen Zusammenschreibung wird in ständiger Rechtsprechung im Übrigen kein schutzbegründendes Element gesehen (vgl. z. B. BPatG in PAVIS PROMA 30 W (pat) 1/06 „BESTWORK“,

„CUSTOMERCONNECT“, 33 W (pat) 45/04

„Renteclassic“;

24 W (pat) 8/07 „SLIMDUCT“; vgl. auch die Rechtsprechung im europäischen

Bereich, u. a. EuG GRUR Int. 2004, 951 = Mitt. 2004,436 „bestpartner“, GRUR

Int. 2005, 919

„DigiFilm“, GRUR

Int. 2005, 326 = GRUR 2005,682

„NURSERYROOM“).

b)

Selbst wenn man den Kreis der beschreibenden Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG deutlich enger ziehen und die Voraussetzungen für die Bejahung

dieses Schutzhindernisses verneinen würde, fehlt der angemeldeten Marke im

Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen

jedenfalls auch die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die

Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,

428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH

GRUR 2006, 850, 854

(Nr. 17)

„FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im

Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich

einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl.

BGH 2006, 850, 854 (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674,

678 (Nr. 86) „Postkantoor“). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber

auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchte

Ware oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein

enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH

- FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).

Zumindest in dem letztgenannten Sinne wird zwischen der angemeldeten

Bezeichnung „Saugauf“ und den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen

ein beschreibender Zusammenhang hergestellt werden. Zur Begründung kann auf

die vorstehenden Ausführungen zum Freihaltungsbedürfnis verwiesen werden.

c)

Soweit die Anmelderin u. a. Schutz begehrt für die „Dienstleistungen des

Einzelhandels über das Internet mit … Papier, Pappe (Karton) und Waren aus

diesen Materialien, insbesondere Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen

Materialien, insbesondere Verpackungstaschen aus Papier, …“ konnte auch für

„Verpackungstaschen“ kein Schutz gewährt werden, weil das Schutzbegehren

ausgehend vom Oberbegriff mit der durch

„insbesondere“ eingeleiteten

Aufzählung nicht auf konkrete Waren eingeschränkt worden ist, sondern auch

entsprechende Beutel und Filter für Staubsauger umfasst.

2.

In Bezug auf die Waren und Dienstleistungen „Papier, Pappe (Karton) und

Waren aus diesen Materialien, soweit nicht in anderen Klassen enthalten sind,

nämlich Verpackungstaschen aus Papier; Verpackungsmaterial aus Kunststoff,

soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist, insbesondere Verpackungsbeutel

aus Kunststoff; Dienstleistungen des Einzelhandels über das

Internet mit

Verpackungsmaterial aus Kunststoff, insbesondere Verpackungsbeuteln aus

Kunststoff“ kann eine beschreibende Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung

nicht festgestellt werden. Diese Waren und Dienstleistungen weisen keinen

relevanten Zusammenhang mit Waren auf, deren Bestimmung es ist, etwas

„aufzusaugen“. Entgegen der Beurteilung der Markenstelle erscheint die

angemeldete Bezeichnung deshalb zur Waren- und Dienstleistungsbeschreibung

i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht geeignet, so dass ein Freihaltungsbedürfnis

insoweit nicht bejaht werden kann. Mangels einer im Vordergrund stehenden

beschreibenden Angabe und mangels hinreichend engem beschreibendem Bezug

zu den genannten Waren und Dienstleistungen steht auch das Schutzhindernis

der

fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der

Eintragung der angemeldeten Marke insoweit nicht entgegen. Insoweit war die

Beschwerde begründet und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Insoweit

war die Beschwerde begründet und der angefochtene Beschluss aufzuheben.

3. Gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG war aus Billigkeitsgründen die Rückzahlung

der Beschwerdegebühr anzuordnen. Das Verfahren vor der Markenstelle leidet an

erheblichen Mängeln. Der Ausgangsbeschluss der Markenstelle

vom

18. April 2007, der Anlass für die Beschwerdeeinlegung war, begründete die

Zurückweisung der Anmeldung

in weiten Teilen mit der nicht streitgegenständlichen Anmeldemarke „25plus“. Dies stellt einen Begründungsmangel

i. S. d. § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG dar, weil diese Begründung aus Sicht der

Anmelderin gänzlich unverständlich erscheinen musste und eine Beschwerdeeinlegung geradezu herausforderte. Der Umstand, dass der Beschluss

später berichtigt worden war, lässt die Ursächlichkeit der unverständlichen (ersten)

Beschlussbegründung für die Beschwerdeeinlegung nicht entfallen.

Bender

Kätker

Knoll

Cl