Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 17.02.2009 – 33 W (pat) 89/07
33. Senat
Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
17. Februar 2009
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
Saugauf
Das Freihaltungsbedürfnis an einem i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG waren- und dienstleistungsbeschreibenden Verb erfasst nicht nur die Infinitivform, sondern erstreckt sich regelmäßig auch auf den Imperativ.
Der Imperativ „saugauf“ des Verbs „aufsaugen“ ist für Waren (wie z. B. Staubsaugerfilterbeutel, Staubsaugerbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter aus Papier für Staubsauger), die zur Verwendung im Zusammenhang mit Staubsaugern bestimmt sind und für entsprechende Einzelhandelsdienstleistungen als bloße Bestimmungsangabe nicht eintragungsfähig.
Die regelwidrige Zusammenschreibung vermag nicht schutzbegründend zu wirken.
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
17. Februar 2009
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Veröffentlichung vorgesehen:
ja
Normen:
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
Saugauf
Das Freihaltungsbedürfnis an einem i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG waren- und dienstleistungsbeschreibenden Verb erfasst nicht nur die Infinitivform, sondern erstreckt sich regelmäßig auch auf den Imperativ.
Der Imperativ „saugauf“ des Verbs „aufsaugen“ ist für Waren (wie z. B. Staubsaugerfilterbeutel, Staubsaugerbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter aus Papier für Staubsauger), die zur Verwendung im Zusammenhang mit Staubsaugern bestimmt sind und für entsprechende Einzelhandelsdienstleistungen als bloße Bestimmungsangabe nicht eintragungsfähig.
Die regelwidrige Zusammenschreibung vermag nicht schutzbegründend zu wirken.
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 89/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 59 881.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender
und der Richter Kätker und Knoll
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der mit Beschluss
vom 11. Juni 2007 in Bezug auf die Entscheidungsgründe
berichtigte Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. April 2007
aufgehoben, soweit die Markenanmeldung in Bezug auf
folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen
worden ist:
Klasse 16:
„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, nämlich
Verpackungstaschen aus Papier; Verpackungsmaterial aus
Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist,
insbesondere Verpackungsbeutel aus Kunststoff;
Klasse 35:
Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet mit
Verpackungsmaterial aus Kunststoff,
insbesondere Verpackungsbeuteln aus Kunststoff“.
2.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I .
Saugauf
Die Bezeichnung
ist am 11. Oktober 2005 für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung
in das Markenregister angemeldet worden:
Klasse 7:
Staubsauger, Teile und Ersatzteile für Staubsauger, Staubsaugerfilterbeutel, Staubsaugerbeutel, Staubfilterbeutel, Filterbeutel, Filtersäcke, Staubsäcke;
Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind,
insbesondere
Verpackungstaschen aus Papier, Müllbeutel aus Papier
einschließlich Staubbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter
aus Papier für Staubsauger, Papierfilter für Kaffee und Tee, Filter
für Küchenabsorber, Briefumschläge und Briefpapier, Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Fotografien, Schreibwaren,
Klebstoffe
für Papier- und Schreibwaren oder
für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen
und Büroartikel
(ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Verpackungsmaterial aus
Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist,
insbesondere Verpackungsbeutel aus Kunststoff, Müllbeutel aus
Kunststoff einschließlich Staubbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter für Staubsauger;
Klasse 35:
Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von
Waren; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations-
und Verkaufszwecken; Einzelhandel mit Staubsaugern, Teilen und
Ersatzteilen für Staubsauger, Staubsaugerfilterbeuteln, Staubsaugerbeuteln, Staubfilterbeuteln, Filterbeuteln, Filtersäcken,
Staubsäcken; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien,
insbesondere Verpackungstaschen aus Papier,
Müllbeuteln aus Papier einschließlich Staubbeuteln, Filtermaterialien einschließlich Filtern aus Papier für Staubsauger,
Papierfiltern für Kaffee und Tee, Filtern für Küchenabsorber,
Briefumschlägen
und Briefpapier, Druckereierzeugnissen,
Buchbinderartikeln, Fotografien, Schreibwaren, Klebstoffen für
Papier-
und Schreibwaren
oder
für Haushaltszwecke,
Künstlerbedarfsartikeln, Pinseln, Schreibmaschinen und Büroartikeln (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmitteln
(ausgenommen Apparaten), Verpackungsmaterial aus Kunststoff,
insbesondere Verpackungsbeuteln aus Kunststoff, Müllbeuteln
aus Kunststoff einschließlich Staubbeuteln, Filtermaterialien
einschließlich Filtern für Staubsauger.
Auf einen Beanstandungsbescheid der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen
Patent- und Markenamts hat die Anmelderin hilfsweise die Eintragung für folgende
Waren und Dienstleistungen beantragt (im Folgenden mit Streichungen und
Unterstreichungen der Anmelderin wiedergegeben):
Klasse 7:
Staubsauger,
Teile
und Ersatzteile
für Staubsauger,
Staubsaugerfilterbeutel, Staubsaugerbeutel, Staubfilterbeutel,
Filterbeutel, Filtersäcke, Staubsäcke;
Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, insbesondere nämlich
Verpackungstaschen aus Papier, Müllbeutel aus Papier
einschließlich Staubbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter
aus Papier für Staubsauger, Papierfilter für Kaffee und Tee, Filter
für Küchenabsorber, Briefumschläge und Briefpapier, Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Fotografien, Schreibwaren,
Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und
Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate), Verpackungsmaterial aus Kunststoff,
soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist, insbesondere
Verpackungsbeutel aus Kunststoff, Müllbeutel aus Kunststoff
einschließlich Staubbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter für
Staubsauger;
Klasse 35:
Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von
Waren; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations-
und Verkaufszwecken; Dienstleistungen des Einzelhandels über
das
Internet mit Staubsaugern, Teilen und Ersatzteilen für
Staubsauger, Staubsaugerfilterbeuteln, Staubsaugerbeuteln,
Staubfilterbeuteln, Filterbeuteln, Filtersäcken, Staubsäcken;
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
insbesondere Verpackungstaschen aus Papier, Müllbeuteln aus
Papier einschließlich Staubbeuteln, Filtermaterialien einschließlich
Filtern aus Papier für Staubsauger, Papierfiltern für Kaffee und
Tee, Filtern für Küchenabsorber, Briefumschlägen und Briefpapier,
Druckereierzeugnissen, Buchbinderartikeln, Fotografien, Schreibwaren, Klebstoffen
für Papier- und Schreibwaren oder
für
Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikeln, Pinseln, Schreibmaschinen und Büroartikeln (ausgenommen Möbel), Lehr- und
Unterrichtsmitteln
(ausgenommen Apparaten), Verpackungsmaterial aus Kunststoff, insbesondere Verpackungsbeuteln aus
Kunststoff, Müllbeuteln aus Kunststoff einschließlich Staubbeuteln,
Filtermaterialien einschließlich Filtern für Staubsauger.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 18. April 2007 die Anmeldung
wegen fehlender Schutzfähigkeit teilweise, nämlich in Bezug auf folgende Waren
zurückgewiesen:
Klasse 7:
Staubsauger, Teile und Ersatzteile für Staubsauger, Staubsaugerfilterbeutel, Staubsaugerbeutel, Staubfilterbeutel, Filterbeutel, Filtersäcke, Staubsäcke;
Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind,
insbesondere
Verpackungstaschen aus Papier, Müllbeutel aus Papier
einschließlich Staubbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter
aus Papier
für Staubsauger, Filter
für Küchenabsorber,
Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen
Klassen enthalten
ist,
insbesondere Verpackungsbeutel aus
Kunststoff, Müllbeutel aus Kunststoff einschließlich Staubbeutel,
Filtermaterialien einschließlich Filter für Staubsauger;
Klasse 35: Einzelhandel mit Staubsaugern, Teilen und Ersatzteilen
für
Staubsauger, Staubsaugerfilterbeuteln, Staubsaugerbeuteln,
Staubfilterbeuteln, Filterbeuteln, Filtersäcken, Staubsäcken;
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
insbesondere Verpackungstaschen aus Papier, Müllbeuteln aus
Papier einschließlich Staubbeuteln, Filtermaterialien einschließlich
Filtern aus Papier für Staubsauger, Filtern für Küchenabsorber,
Verpackungsmaterial aus Kunststoff, insbesondere Verpackungsbeuteln aus Kunststoff, Müllbeuteln aus Kunststoff einschließlich
Staubbeuteln, Filtermaterialien einschließlich Filtern für Staubsauger.
Nach Auffassung der Markenstelle stellt die angemeldete Marke im Hinblick auf
die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen eine schutzunfähige Angabe
dar, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Wortzusammensetzung „Saugauf“
werde der Verkehr dahingehend verstehen, dass es sich dabei um Waren
handele, die dazu dienten, etwas aufzusaugen und um Dienstleistungen, die mit
dem Vertrieb solcher Waren zu tun hätten. Zwar sei die Wortzusammensetzung
lexikalisch nicht nachweisbar, sie sei jedoch im Sinne der Aufforderung bzw.
Eigenschaft, dass etwas aufgesaugt werden solle, allgemein verständlich. Alle
zurückgewiesenen Waren könnten dazu dienen, etwas aufzusaugen. Die Dienstleistungen würden sich auf den Vertrieb entsprechender Waren beziehen. Wegen
dieser
im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutung
fehle der
angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft. Auch
in dem hilfsweise
eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis seien entsprechende
Waren und Dienstleistungen enthalten, die einen unmittelbaren Bezug zum
Aufsaugen hätten, nämlich als Ersatzteile und Zubehör für Staubsauger. Soweit zu
den übrigen Waren ein entsprechender beschreibender Bezug nicht hergestellt
werde, bestünden keine Schutzhindernisse.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr anzuordnen und die Eintragung der
angemeldeten Marke gemäß dem
im Beschwerdeverfahren
vorgelegten beschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
zu beschließen.
Neben den von der Markenstelle nicht zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen
Klasse 16:
Papierfilter für Kaffee und Tee, Briefumschläge und Briefpapier,
Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Fotografien, Schreibwaren, Klebstoffe
für Papier- und Schreibwaren oder
für
Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate),
Klasse 35:
Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von
Waren; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations-
und Verkaufszwecken; Einzelhandel (statt „Einzelhandel“ wird
insoweit aktuell nur noch begehrt
„Dienstleistungen des
Einzelhandels über das Internet“) mit Papierfiltern für Kaffee und
Tee, Briefumschlägen und Briefpapier, Druckereierzeugnissen,
Buchbinderartikeln, Fotografien, Schreibwaren, Klebstoffen für
Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikeln, Pinseln, Schreibmaschinen und Büroartikeln
(ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmitteln (ausgenommen Apparaten).
begehrt die Anmelderin im Beschwerdeverfahren zusätzlich noch die Eintragung
für folgende (streitgegenständlichen) Waren und Dienstleistungen:
Klasse 7:
Staubsaugerfilterbeutel, Staubsaugerbeutel, Staubfilterbeutel,
Filterbeutel, Filtersäcke, Staubsäcke;
Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind, nämlich
Verpackungstaschen aus Papier, Müllbeutel aus Papier
einschließlich Staubbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter
aus Papier
für Staubsauger, Filter
für Küchenabsorber,
Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen
Klassen enthalten
ist,
insbesondere Verpackungsbeutel aus
Kunststoff, Müllbeutel aus Kunststoff einschließlich Staubbeutel,
Filtermaterialien einschließlich Filter für Staubsauger;
Klasse 35:
Dienstleistungen des Einzelhandels über das
Internet mit
Staubsaugerfilterbeuteln, Staubsaugerbeuteln, Staubfilterbeuteln,
Filterbeuteln, Filtersäcken, Staubsäcken; Papier, Pappe (Karton)
und Waren aus diesen Materialien,
insbesondere Verpackungstaschen aus Papier, Müllbeuteln aus Papier einschließlich Staubbeuteln, Filtermaterialien einschließlich Filtern
aus Papier
für Staubsauger, Filtern
für Küchenabsorber,
Verpackungsmaterial
aus Kunststoff,
insbesondere Verpackungsbeuteln aus Kunststoff, Müllbeuteln aus Kunststoff
einschließlich Staubbeuteln, Filtermaterialien einschließlich Filtern
für Staubsauger.
Der Beschluss der Markenstelle sei nicht mit Gründen versehen, da sich die
Ausführungen im Wesentlichen auf ein Zeichen „25plus“ bezögen, das im vorliegenden Verfahren nicht maßgeblich sei. Damit seien die Erwägungen, die den
Beschluss tragen könnten, nicht erkennbar. Die im geltenden Verzeichnis
aufgeführten Waren und Dienstleistungen dienten nicht dazu, etwas aufzusaugen.
Ebenso wie bei Kaffeefiltern diene auch die Ware „Staubfilterbeutel“ nicht dazu,
etwas aufzusaugen. Staubfilter trennten ein Gemisch aus Luft und festen Staubpartikeln, wobei die Partikel im Filter verblieben und die Luft durch das Beutelmaterial hindurch trete. Der Staubfilterbeutel werde somit nicht zum Aufsaugen
von Schmutzpartikeln eingesetzt, sondern nur zum Abtrennen der Schmutzpartikel. Der Begriff „aufsaugen“ sei kein Synonym für „etwas in sich aufnehmen“,
sondern höchstens für „etwas saugend in sich aufnehmen“. Das Zeichen laute im
Übrigen nicht „Aufsaugen“, sondern „Saugauf“, es handele sich also um den
Imperativ des Verbs. Eine mit dem Zeichen „Saugauf“ gekennzeichnete Ware oder
Dienstleistung richte somit eine Aufforderung an mögliche Käufer und beziehe sich
nicht auf die Ware. Da die angemeldete Bezeichnung die Waren nicht beschreibe,
gelte dies in gleicher Weise für die beanspruchten Dienstleistungen.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
einem ersten Beschluss vom 18. April 2007 ihre zurückweisende Entscheidung in
weiten Teilen damit begründet, dass die Bezeichnung „25plus“ nicht ungewöhnlich
sei und ihr deshalb die Unterscheidungskraft fehle. Diesen offensichtlichen Irrtum
hat die Markenstelle mit Berichtigungsbeschluss vom 11. Juni 2007 berichtigt.
Mit der Terminsladung sind der Anmelderin Unterlagen zu einer Recherche des
Senats übermittelt worden zur Verwendung des Verbums „aufsaugen“ im
Zusammenhang mit Staubsaugern. Die Anmelderin hat ihren Terminsantrag
daraufhin zurückgenommen und in der Sache ergänzend vorgetragen.
Die Bezeichnung „Saugauf“ bezeichne keine Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen. Selbst wenn man einen beschreibenden Charakter der Bezeichnung
für einen Teil der Waren, die Gegenstand der Einzelhandelsdienstleistungen
seien, unterstelle, werde damit kein Merkmal der Dienstleistungen selbst
beschrieben, da die Dienstleistung nicht darin bestehe, irgendetwas auszusaugen.
Im Übrigen würden auch Staubsaugerbeutel, Staubsaugerfilterbeutel und die
übrigen Waren der Klasse 7 nichts aufsaugen. Eine Bezeichnung der Bestimmung
im Sinne einer „Verwendung in Geräten, die zum Aufsaugen von Staub verwendet
würden“, sei kein unmittelbarer Hinweis auf die Bestimmung der Waren.
Außerdem werde der entsprechende Hinweis durch die Verwendung des
Imperativs weiter gemildert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache teilweise Erfolg.
1.
Die angemeldete Bezeichnung stellt allerdings in Bezug auf folgende
streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, der zudem die Unterscheidungskraft i. S. d.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt:
Klasse 7:
Staubsaugerfilterbeutel, Staubsaugerbeutel, Staubfilterbeutel,
Filterbeutel, Filtersäcke, Staubsäcke;
Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, nämlich Müllbeutel
aus Papier
einschließlich Staubbeutel,
Filtermaterialien
einschließlich Filter aus Papier
für Staubsauger, Filter
für
Küchenabsorber, Müllbeutel aus Kunststoff einschließlich
Staubbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter für Staubsauger;
Klasse 35:
Dienstleistungen des Einzelhandels über das
Internet mit
Staubsaugerfilterbeuteln, Staubsaugerbeuteln, Staubfilterbeuteln,
Filterbeuteln, Filtersäcken, Staubsäcken; Papier, Pappe (Karton)
und Waren
aus
diesen Materialien,
insbesondere
Verpackungstaschen aus Papier, Müllbeuteln aus Papier
einschließlich Staubbeuteln, Filtermaterialien einschließlich Filtern
aus Papier
für Staubsauger, Filtern
für Küchenabsorber,
Müllbeuteln aus Kunststoff einschließlich Staubbeuteln, Filtermaterialien einschließlich Filtern für Staubsauger.
Die Anmeldung war von der Markenstelle diesbezüglich im Ergebnis zu Recht
zurückgewiesen worden, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist.
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen
Waren und Dienstleistungen an. Von den streitgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen aus den Klassen 7, 16 und 35 wird der allgemeine Verkehr
angesprochen.
a)
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach
der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der
Ersten Richtlinie
des Rates
der
EG Nr. 89/104
(Markenrichtlinie)
übereinstimmende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das
im
Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die
Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben können,
von allen frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen
deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert
werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) „Chiemsee“; GRUR 2004, 146,
147 (Nr. 31) „DOUBLEMINT“; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) „Postkantoor“;
GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35 - 36) „BIOMILD“; vgl. auch Ströbele/Hacker,
MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 176 m. w. N.). In diesem Sinne ist die Bezeichnung
„Saugauf“ beschreibend.
Sämtliche vorstehend als nicht schutzfähig aufgeführten Waren der Klassen 7
und 16 können zur Verwendung im Zusammenhang mit Staubsaugern oder mit
Waren bzw. Geräten bestimmt sein, die etwas aufsaugen. Die vorstehend als nicht
schutzfähig aufgeführten Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 beziehen
sich auf Waren, die im Zusammenhang mit Staubsaugern oder mit Waren bzw.
Geräten, die etwas aufsaugen, verwendet werden können. In einem solchen
Zusammenhang beschreibt der Begriff „aufsaugen“ die Art bzw. den Bestimmungszweck der Waren bzw. Dienstleistungen. An dem Verbum „aufsaugen“
besteht
in einem entsprechenden Sachzusammenhang ein hochgradiges
Freihaltungsbedürfnis. Durch eine der Anmelderin übermittelte Internetrecherche
konnte belegt werden, dass der Begriff „aufsaugen“ im Zusammenhang mit
„Staubsaugern“ umfangreich verwendet wird. Das Verbum „aufsaugen“ stellt dabei
den zentralen Begriff dar, der beschreibt, wofür diese Geräte verwendet werden
können bzw. was der Bestimmungszweck dieser Geräte ist.
Es ist zwar zutreffend, dass diese zurückgewiesenen Waren der Klassen 7 und 16
nicht selbst etwas „aufsaugen“, sondern lediglich dazu bestimmt sind, in einem
Gerät Verwendung zu finden, das etwas „aufsaugt“ bzw. zum Aufsaugen geeignet
ist. Bei einer Bestimmungsangabe ist es aber auch nicht erforderlich, dass die
entsprechende Ware selbst die entsprechenden Eigenschaft aufweist, sofern es
genügt, wenn durch die Angabe darauf hingewiesen wird, wofür die
beanspruchten Waren bestimmt sind. Erforderlich
ist
in einem solchen
Zusammenhang
lediglich, dass der beschreibende Aussagegehalt einer
Bezeichnung so deutlich und unmissverständlich hervortritt, dass er seine
Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen kann (vgl. Ströbele/Hacker,
MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 260).
Dies ist nach Auffassung des Senats vorliegend der Fall. Denn der beschreibende
Zusammenhang ist hier dermaßen naheliegend, dass er als Angabe des
Bestimmungszecks für die hier als nicht schutzfähig beurteilten Waren geeignet
ist. In diesem Zusammenhang darf die Verständnisfähigkeit des Verkehrs nicht zu
gering veranschlagt werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8
Rdn. 260, Rdn. 62 - 65 mit weiteren zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Um bei Waren, die - wie etwa Staubsaugerbeutel - für Staubsauger oder sonstige
zum Aufsaugen geeignete Geräte bestimmt sind, aus dem Begriff „Aufsaugen“ auf
diesen Bestimmungs- bzw. Verwendungszweck zu schließen, bedarf es weder
mehrerer Gedankenschritte noch einer analysierenden Betrachtungsweise. Die
Schlussfolgerung liegt offensichtlich auf der Hand. Das Freihaltungsbedürfnis gilt
dabei nicht nur für die Infinitivform des Verbs „aufsaugen“, sondern erstreckt sich
jedenfalls auch auf einfache Konjugationen wie vorliegend den Imperativ, da sich
auch diese Verbform im Zusammenhang mit Staubsaugern bzw. Geräten, die zum
Aufsaugen bestimmt sind, zur beschreibenden Verwendung eignet. Der
Grundsatz, dass nicht nur bestimmte oder unersetzliche, sondern alle zur
Warenbeschreibung geeigneten Zeichen und Angaben für jedermann zur freien
Benutzung verfügbar bleiben müssen, gilt nicht nur für die Vielfalt der Begriffe
(siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 192), sondern
zumindest auch
für die Grundform und die weiteren wesentlichen
grammatikalischen Formen einer beschreibenden Angabe.
Der Umstand, dass die Bezeichnung „Saugauf“ orthographisch regelwidrig
zusammengeschrieben ist, führt nicht zur Schutzfähigkeit. Abgesehen davon, dass
seit den Rechtschreibreformen der vergangenen Jahre ohnehin häufig Unsicherheit besteht, ob ein Begriff korrekt in einem oder in zwei Wörter zu schreiben ist
und deshalb häufig beide Formen vom Verkehr als gleichwertig akzeptiert werden,
kommt es ohnehin nur darauf an, ob der beschreibende Aussagegehalt einer
Angabe so deutlich und unmissverständlich hervortritt, dass sie ihre Funktion als
beschreibende Sachangabe ohne weiteres erfüllen kann (siehe dazu auch
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 260). Dies ist nach Auffassung des
Senats bei der angemeldeten Bezeichnung zu bejahen, zumal der Verkehr daran
gewöhnt ist, in der Werbung ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden,
durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt
werden sollen. Der Verkehr ist erst recht daran gewöhnt, dass etwa Groß- und
Kleinschreibung oder wie hier Zusammen- und Auseinanderschreibung nicht
immer korrekt gehandhabt werden. In der bloßen regelwidrigen Zusammenschreibung wird in ständiger Rechtsprechung im Übrigen kein schutzbegründendes Element gesehen (vgl. z. B. BPatG in PAVIS PROMA 30 W (pat) 1/06 „BESTWORK“,
„CUSTOMERCONNECT“, 33 W (pat) 45/04
„Renteclassic“;
24 W (pat) 8/07 „SLIMDUCT“; vgl. auch die Rechtsprechung im europäischen
Bereich, u. a. EuG GRUR Int. 2004, 951 = Mitt. 2004,436 „bestpartner“, GRUR
Int. 2005, 919
„DigiFilm“, GRUR
Int. 2005, 326 = GRUR 2005,682
„NURSERYROOM“).
b)
Selbst wenn man den Kreis der beschreibenden Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG deutlich enger ziehen und die Voraussetzungen für die Bejahung
dieses Schutzhindernisses verneinen würde, fehlt der angemeldeten Marke im
Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen
jedenfalls auch die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,
428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH
GRUR 2006, 850, 854
(Nr. 17)
„FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl.
BGH 2006, 850, 854 (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674,
678 (Nr. 86) „Postkantoor“). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber
auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchte
Ware oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein
enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH
- FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).
Zumindest in dem letztgenannten Sinne wird zwischen der angemeldeten
Bezeichnung „Saugauf“ und den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen
ein beschreibender Zusammenhang hergestellt werden. Zur Begründung kann auf
die vorstehenden Ausführungen zum Freihaltungsbedürfnis verwiesen werden.
c)
Soweit die Anmelderin u. a. Schutz begehrt für die „Dienstleistungen des
Einzelhandels über das Internet mit … Papier, Pappe (Karton) und Waren aus
diesen Materialien, insbesondere Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien, insbesondere Verpackungstaschen aus Papier, …“ konnte auch für
„Verpackungstaschen“ kein Schutz gewährt werden, weil das Schutzbegehren
ausgehend vom Oberbegriff mit der durch
„insbesondere“ eingeleiteten
Aufzählung nicht auf konkrete Waren eingeschränkt worden ist, sondern auch
entsprechende Beutel und Filter für Staubsauger umfasst.
2.
In Bezug auf die Waren und Dienstleistungen „Papier, Pappe (Karton) und
Waren aus diesen Materialien, soweit nicht in anderen Klassen enthalten sind,
nämlich Verpackungstaschen aus Papier; Verpackungsmaterial aus Kunststoff,
soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist, insbesondere Verpackungsbeutel
aus Kunststoff; Dienstleistungen des Einzelhandels über das
Internet mit
Verpackungsmaterial aus Kunststoff, insbesondere Verpackungsbeuteln aus
Kunststoff“ kann eine beschreibende Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung
nicht festgestellt werden. Diese Waren und Dienstleistungen weisen keinen
relevanten Zusammenhang mit Waren auf, deren Bestimmung es ist, etwas
„aufzusaugen“. Entgegen der Beurteilung der Markenstelle erscheint die
angemeldete Bezeichnung deshalb zur Waren- und Dienstleistungsbeschreibung
i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht geeignet, so dass ein Freihaltungsbedürfnis
insoweit nicht bejaht werden kann. Mangels einer im Vordergrund stehenden
beschreibenden Angabe und mangels hinreichend engem beschreibendem Bezug
zu den genannten Waren und Dienstleistungen steht auch das Schutzhindernis
der
fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der
Eintragung der angemeldeten Marke insoweit nicht entgegen. Insoweit war die
Beschwerde begründet und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Insoweit
war die Beschwerde begründet und der angefochtene Beschluss aufzuheben.
3. Gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG war aus Billigkeitsgründen die Rückzahlung
der Beschwerdegebühr anzuordnen. Das Verfahren vor der Markenstelle leidet an
erheblichen Mängeln. Der Ausgangsbeschluss der Markenstelle
vom
18. April 2007, der Anlass für die Beschwerdeeinlegung war, begründete die
Zurückweisung der Anmeldung
in weiten Teilen mit der nicht streitgegenständlichen Anmeldemarke „25plus“. Dies stellt einen Begründungsmangel
i. S. d. § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG dar, weil diese Begründung aus Sicht der
Anmelderin gänzlich unverständlich erscheinen musste und eine Beschwerdeeinlegung geradezu herausforderte. Der Umstand, dass der Beschluss
später berichtigt worden war, lässt die Ursächlichkeit der unverständlichen (ersten)
Beschlussbegründung für die Beschwerdeeinlegung nicht entfallen.
Bender
Kätker
Knoll
Cl