Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 21.03.2006 – 24 W (pat) 53/04

24. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 53/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 45 195.5

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. März 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

ES LEBE BILLIG

Die Wortmarke

ist für die aus der Anlage ersichtlichen Waren und Dienstleistungen zur Eintragung

in das Register angemeldet.

Mit Beschluß vom 8. Januar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen

Dienstes, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. §§ 37

Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die Entscheidung wird im wesentlichen damit begründet, daß es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen

für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen, sachbezogenen, schlagwortartigen Werbeslogan handele, der vom Verkehr ohne weiteres

Nachdenken dahingehend aufgefasst werde, daß von der Anmelderin Waren und

Dienstleistungen angeboten würden, die für verhältnismäßig wenig Geld zu erwerben seien. Der Slogan sei zwar kurz, aber weder prägnant noch doppeldeutig. Er

vermittle leicht erkennbar ein Motto anpreisenden Inhalts. Solche werbemäßigen

Aussagen allgemeiner Art würden vom Verkehr auch dann nicht als betriebliche

Herkunftshinweise aufgefasst, wenn sie markenmäßig auf der Ware selbst bzw. in

unmittelbarem Zusammenhang mit den von der Anmeldung betroffenen Dienstleistungen verwendet würden. Vergleichbare Slogans ähnlichen Inhalts verschiedener Anbieter kämen in der Werbung häufig vor. Eine gewisse Interpretationsbedürftigkeit und ein vager Inhalt seien für Werbeslogans typisch und begründeten

die Unterscheidungskraft nicht. Nach Ansicht der Anmelderin vergleichbare Voreintragungen könnten die Markenstelle nicht binden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach

weist die angemeldete Marke für die betroffenen Waren und Dienstleistungen bei

dem nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzulegenden großzügigen

Maßstab die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Bei dem kurzen und einprägsamen Slogan "ES LEBE BILLIG“, der auf eine umfangreiche, sehr erfolgreiche

Werbekampagne der Anmelderin zurückgehe, handle es sich weder um eine feststehende Redewendung der deutschen Sprache noch um eine in der Umgangssprache gebräuchliche Wortfolge. Sie beschreibe die Waren und Dienstleistungen

der Anmeldung nicht, sondern sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Zum

einen könne die Wortfolge im Sinne einer Lobpreisung des derzeit im Zeitgeist liegenden billigen oder kostengünstigen Lebens verstanden werden. Zum anderen

sei die Interpretation denkbar, ein sparsames Leben sei erstrebenswert. Weiterhin

könne die angemeldete Marke als Ausdruck eines Lebensgefühls nach dem Motto

"wer billiger einkauft, lebt besser“ verstanden werden. Diese unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten zeigten, daß der Wortfolge kein bestimmter Sinngehalt

zukomme und sich nicht sofort und ohne weiteres Nachdenken ein konkreter und

direkter sachlicher Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der

Anmelderin herstellen lasse. Die angesprochenen Verkehrskreise seien zudem

daran gewöhnt, daß Unternehmen Werbeslogans mit vergleichbaren Botschaften

als Herkunftshinweise verwendeten. Die vom Senat übersandten Ergebnisse einer

Internetrecherche belegten, daß der fragliche Slogan - auch als Kritik an Werbestrategien - stets in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit der Anmelderin verwendet werde, die die Wortfolge als Hinweis darauf einsetze, daß die beworbenen

Elektronikmärkte dauerhaft günstige Preise böten. Erst wegen ihrer Bekanntheit

sei die angemeldete Wortfolge zum Ausdruck des herrschenden Zeitgeistes geworden. Zu berücksichtigen sei auch, dass vergleichbare Werbesprüche wie "ICH

BIN DOCH NICHT BLÖD" und "GEIZ IST GEIL" als Marke eingetragen worden

seien.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen,

insbesondere auch auf die der Anmelderin vorab vom Senat übersandten Recherche-Ergebnisse und Entscheidungen.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch im übrigen

zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats

steht der Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren und Dienstleistungen

der Anmeldung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die

Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2002, 231, 235 (Nr. 35)

"Philips/Remington"; MarkenR 2003, 187, 190 (Nr. 40) "Linde u. a."; GRUR 2004,

428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft";

MarkenR 2003, 148, 149 "Winnetou"). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im

Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im

Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke in ihrer Gesamtheit durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen

Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 187,

190 (Nr. 41) "Linde u. a."; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) "Henkel"; MarkenR 2005,

391, 393 (Nr. 28, 29) "BioID"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der

Rechtsprechung zwar vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen

(vgl. BGH

GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2003, 1050 "Cityservice"; EuGH

GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"). Jedoch ist das Schutzhindernis

fehlender Unterscheidungskraft nicht auf konkret Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen beschreibende Angaben beschränkt (vgl. EuGH GRUR 2004,

674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) "BIOMILD"; BGH

GRUR 2003, 1050 "Cityservice"). So fehlt einer Wortmarke u. a. auch dann die

Unterscheidungskraft, wenn sich ihr Aussagegehalt in einer bloßen Anpreisung

oder Werbeaussage allgemeiner Art erschöpft (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736

"Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"). Dies gilt in gleicher

Weise für Wortmarken in Form von Slogans, wie die vorliegende Anmeldemarke

einen darstellt. Wenngleich an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Arten von Zeichen, ist jedoch zu berücksichtigen, daß Wortmarken in Form von Werbeslogans

vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die – im Vergleich zu einer ihnen

möglicherweise auch innewohnenden Herkunftsfunktion – eine im Vordergrund

stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die

Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft

der Waren schließen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 32-35) "DAS

PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Als ein derartiger nicht unterscheidungskräftiger werblicher Slogan, dem die angesprochenen Verkehrskreise für die Waren

und Dienstleistungen der Anmeldung lediglich eine im Vordergrund stehende anpreisende Aussage, nicht jedoch die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises zuordnen werden, ist die angemeldete Wortfolge zu bewerten.

Zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen, daß die angesprochenen inländischen Verkehrkreise die angemeldete Wortfolge "ES LEBE BILLIG“ nächstliegend und ohne weitere Überlegungen als Werbehinweis auf besonders preiswerte Angebote verstehen werden.

Wie die Recherchen der Markenstelle und des Senats ergeben haben, deren Ergebnisse der Anmelderin übersandt worden sind, wird die zu beurteilende Wortfolge bereits von unterschiedlichen Anbietern für verschiedene Waren und

Dienstleistungen als Anpreisung verwendet und ist außerdem als rein sachbezogenes Thema in Internetbeiträgen bzw. als Motto wirtschaftlichen Verhaltens

nachweisbar. So wird etwa in "Nachrichten aus Absurdistan" unter der Überschrift

"Es lebe billig…" über besonders günstige Schnäppchen und unter der Schlagzeile "Es lebe billig - auch beim Handy" über preisgünstige Handys, berichtet. In

Verbindung mit Beiträgen über Konsumrausch und Schnäppchenjagd, über

Nachteile von Billigangeboten, Einsparungen von Kosten bei Arbeitnehmern etc.

oder als Thema in Internet-Chats kommt die betreffende Aussage ebenfalls vor

("Es lebe billig! Nach BMG will auch Sony Preise senken"; "Bohlen-Elvis?! … Allerdings ist diesmal nichts mit "Es lebe billig!" Immerhin …."; "Scheinheilige Trauer

um Zivis: Es lebe billig"; "Es lebe billig… und was ist wenn ich eine Frage habe?";

"Es lebe BILLIG - Die Leserecke von Halleseite.de Thema: Es lebe BILLIG"). Aus

allen diesen Fundstellen ist ein direkter oder indirekter Bezug zur Anmelderin bzw.

deren Geschäftsbetrieb nicht ersichtlich. Die Verwendung erfolgt durchwegs als

schlagwortartige sachbezogene Werbeaussage. Diesen rein sachbezogenen Begriffsinhalt der angemeldeten Wortfolge bestätigt letztlich auch die Anmelderin,

wenn sie vorträgt, "ES LEBE BILLIG" drücke lediglich einen bestimmten Zeitgeist

aus und solle den Verkehr auf dauerhaft preisgünstige Angebote der Anmelderin

hinweisen.

Die Anmelderin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe diesen Werbespruch eingeführt und bekannt gemacht. So ist aus den eingereichten Werbeanzeigen der Anmelderin ersichtlich, daß der Slogan in der damaligen Werbekampagne - ähnlich wie die ebenfalls erkennbar rein sachbezogenen Werbesprüche

"ICH LIEBE DIESEN PREIS." sowie "BILLIG WÄHRT AM LÄNGSTEN!" in derselben Werbeanzeige - nur als Anpreisung des Angebots der Anmelderin und dessen

Preiswürdigkeit, nicht aber nach Art einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung

verwendet worden ist. Dass eine Wortfolge möglicherweise vom Verkehr als Werbeslogan eines bestimmten Unternehmens aufgefasst wird, bedeutet aber noch

nicht, daß der Verkehr darin auch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft konkreter Waren oder Dienstleistungen aus diesem Unternehmen sieht.

Auch eine gewisse begriffliche Unschärfe und eine grammatikalisch nicht ganz

korrekte Formulierung machen die angemeldete Wortfolge nicht als Marke

schutzfähig. Zum einen drängt sich der sachbezogene Sinngehalt in Verbindung

mit dem Waren- und Dienstleistungsangebot der Anmelderin auf und die naheliegenden möglichen Bedeutungsinhalte liegen auf sachbezogenem Gebiet (vgl etwa

BGH GRUR 2003, 1050 f. "Cityservice"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"). Zum anderen bedient sich die Werbung häufig neuer plakativer Wortzusammensetzungen und Slogans, die sich gerade nicht an grammatikalischen Regeln orientieren, aber doch erkennbar bloße Anpreisungen und keine Hinweise auf

die Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten

Geschäftsbetrieb darstellen (vgl. auch BPatG 25 W (pat) 177/01 "Wir beraten Erfolg").

Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung der Schutzhindernisse auch nicht auf

eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis und Rechtsprechung berufen. Abgesehen davon, daß die von der Anmelderin genannten Marken zum Teil

anders aufgebaut und auf Grundlage einer inzwischen veränderten Rechtsprechung oder eines abweichenden Erkenntnisstandes eingetragen worden sind, erwächst selbst aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken

unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich

kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der

Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall

bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 "Autofelge“; BGH

BlPMZ 1998, 248, 249 "Today“; vgl. dazu auch EuGH GRUR Int 2005, 1012, 1015

- Nr 47 - BioID).

gez.

Unterschriften