Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 23.03.2006 – 23 W (pat) 25/04
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. März 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Patent 199 07 212
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. März 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das deutsche Patent 199 07 212 (Streitpatent) wurde beim Deutschen Patent- und
Markenamt mit der Bezeichnung „Edelstahlspüle“ am 19. Februar 1999 eingereicht.
Unter Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß den Druckschriften
D1 DE 44 25 764 C1,
D2 DE 42 02 517 A1,
D3 US 4 664 759 A, und
D4 Logozzo, Arthur: „Chromium Plating” in Met. Finish, Bd. 43
(1975) Seiten 184, 186, 188, 190, 192, 194 bis 196 und 198
bis 200,
hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts für Klasse A 47 L
das Patent durch Beschluss vom 13. November 2000 mit der Bezeichnung „Edelstahlspüle und Verfahren zu ihrer Herstellung” mit 10 Patentansprüchen erteilt. Die
Patenterteilung wurde am 21. Juni 2001 veröffentlicht.
Mit Schriftsatz vom 21. September 2001, mit FAX am gleichen Tag eingegangen,
hat die Einsprechende Einspruch erhoben.
Sie beantragt, das Streitpatent zu widerrufen, weil der Gegenstand dieses Patents
nach §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei.
Hierbei stützt sich die Einsprechende neben den Druckschriften aus dem Prüfungsverfahren auf folgende weitere Entgegenhaltungen (in der Nummerierung
der Patentabteilung):
D5 DE 24 21 490 A1,
D6 DE 197 54 950 A1
(die nachveröffentlichte ältere
Anmeldung),
D7 DE 42 39 801 A1,
D8 Weiner, R: „Die Galvanische Verchromung”, Eugen G. Leuze
Verlag, Saulgau (1974) Seiten 83 bis 167 und
D9 US 5 021 102.
Die Patentabteilung 1.15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 18. Februar 2004 das Patent widerrufen, weil der Gegenstand nach
Patentanspruch 1 und das Verfahren gemäß Patentanspruch 7 im Hinblick auf die
Entgegenhaltungen D1 und D8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom
29. März 2004.
Sie erklärt mit ihrem Schriftsatz vom 17. März 2006 die Teilung des Streitpatents.
Mit der Zwischenverfügung vom 20. März 2006 hat der Senat als weitere Druckschrift das
D10 „Handbuch der Galvanotechnik”, Hg. Dr. Dettner und
Dr. Elze, Bd. II, Carl Hanser Verlag, München (1966)
Seiten 150 bis 152
in das Beschwerdeverfahren eingeführt.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2006 verteidigt die Patentinhaberin
das Streitpatent in der erteilten Fassung, hilfsweise gemäß der in der mündlichen
Verhandlung übergebenen Fassung.
Zur Verteidigung des Streitpatents trägt sie vor, dass zur Verbesserung der Reinigungsfreundlichkeit von Edelstahlspülen mit verkratzter Oberfläche diese aufpoliert werden können und somit Edelstahlspülen mit hartverchromter Oberfläche für
den Fachmann - schon allein ihrer hohen Kosten wegen - nicht in Betracht kämen.
Sie verweist hierzu auf einen Auszug aus „Schmucklexikon“ von Prof. Leopold
Rössler, Stichwort „Polierstahl“. Ferner gäbe es eine ganze Reihe von Beispielen
zur leichteren Reinigung von Spülen, jedoch keinen Hinweis auf Hartverchromung
von Edelstahlspülen.
Sie beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 1.15 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 18. Februar 2004 aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung, hilfsweise in der Fassung gemäß
Hilfsantrag, übergeben in der mündlichen Verhandlung vom
23. März 2006, aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende, die an der mündlichen Verhandlung - wie mit ihrem Schreiben
vom 13. Februar 2006 angekündigt - nicht teilgenommen hat, beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der geltende erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
„Edelstahlspüle mit einem Spülbecken und einem um das Spülbecken umlaufenden Rand, welcher mit einem Beckenboden des
Spülbeckens über eine umlaufende Seitenwand verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Edelstahlspüle auf ihrer Sichtseite eine schmutz-abweisende Beschichtung in Form einer Hartverchromung aufweist.”
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von demjenigen nach
Hauptantrag dadurch, dass dessen Gegenstand auf eine (Unterschied zum
Hauptantrag unterstrichen)
„Edelstahlspüle mit einem tiefgezogenen Spülbecken .....”
beschränkt ist.
Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 6 und des selbständigen Verfahrensanspruchs 7 und dessen Unteransprüche 8 bis 10 gemäß Haupt- und Hilfsantrag
sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nicht begründet, denn die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag erweisen sich
nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.
1)
Die mit Schriftsatz vom 17. März 2006 abgegebene Teilungserklärung hindert nicht den Fortgang des Beschwerdeverfahrens und eine abschließende Entscheidung über das Stammpatent, weil es auf das Schicksal der Trennanmeldung
in der Regel schon deshalb nicht ankommt, weil durch die Teilung nichts abgetrennt werden muss. Allein maßgeblich ist, ob die Rechtsverfolgung der Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren - wie hier - eine abschließende Entscheidung
zulässt, vgl. BGH GRUR 2003, 781 Leitsätze 1. und 2. sowie Abschnitt II.2. b) cc)
- „Basisstation”.
2)
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch
ist diese von Amts wegen zu prüfen, vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59 Rdn. 22
und 145.
Der form- und fristgerechte Einspruch ist zulässig, weil in dem Einspruchsschriftsatz die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, entsprechend § 59 Abs. 1
Satz 4 PatG im Einzelnen so angegeben sind, dass die Merkmale des erteilten
Patentanspruchs 1 in einen konkreten Bezug zum Stand der Technik gebracht
wurden.
3)
Ausweislich der Beschreibung betrifft das Patent eine Edelstahlspüle mit
einem Spülbecken und einem um das Spülbecken umlaufenden Rand, welcher mit
einem Beckenboden des Spülbeckens verbunden ist, und ein Verfahren zu ihrer
Herstellung, wie diese in der gattungsbildenden Druckschrift D1 offenbart sind.
Edelstahlspülen sind vielfältig und zur hohen Zufriedenheit der Nutzer im Einsatz,
da diese nicht nur über lange Zeit ihr gutes Aussehen behalten, sondern darüber
hinaus auch extremen Beanspruchungen standhalten.
Als nachteilig wird von der Patentinhaberin bei den Edelstahlspülen empfunden,
dass diese nicht ausreichend schmutzabweisend sind und insbesondere durch
Bildung von Kalkflecken einen Teil ihrer ansonsten gegebenen Reinigungsfreundlichkeit einbüßen.
Die Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, die eingangs genannte Edelstahlspüle derart weiterzubilden, dass sie eine schmutzabweisende
Oberfläche aufweist, die leichter zu reinigen ist, vgl. Streitpatent Spalte 1, Zn. 24
bis 26.
Diese Aufgabe soll durch die in dem jeweiligen Patentanspruch 1 und dem Verfahrensanspruch 7 gemäß Haupt- und Hilfsantrag angegebenen Merkmale gelöst
werden.
Dabei ist es wesentlich, dass die Edelstahlspüle gemäß Patentanspruch 1 des
Hauptantrages bzw. die tiefgezogene Edelstahlspüle gemäß Patentanspruch 1
des Hilfsantrages jeweils auf ihrer Sichtseite eine schmutzabweisende Beschichtung in Form einer Hartverchromung aufweist.
Gleiches gilt für die Herstellungsverfahren gemäß Patentanspruch 7 des Haupt-
und Hilfsantrages.
Auf die im Streitpatent bezeichnete subjektive Aufgabe kommt es nach ständiger
Rechtsprechung nicht an. Vielmehr maßgeblich ist das durch die Erfindung für den
Fachmann tatsächlich, d. h. objektiv gelöste technische Problem, vgl. BGH
GRUR 2003, 693, 695 li. Sp. Abs. 3 - „Hochdruckreiniger” m. w. N.; Schulte, PatG,
7. Auflage, § 1 Rdn. 63 und 64.
Für den Fachmann liegt das Ergebnis einer mit Hartverchromung beschichteten
Edelstahlspüle darin, dass deren Oberfläche eine wesentlich höhere Härte aufweist und daher insbesondere verschleiß- und kratzfester ist. Für den Fachmann
erschließt sich demnach als objektive Aufgabe, eine Edelstahlspüle an stark beanspruchten Oberflächen mit höherer Verschleiß- und Kratzfestigkeit auszustatten, vgl. hierzu auch den in der Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 63/64) genannten
Vorteil.
4)
Die Frage der Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 10 gemäß
Haupt- und Hilfsantrag sowie die Frage der Neuheit der zugehörigen Gegenstände
und Herstellungsverfahren kann dahinstehen, weil die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 bzw. die Herstellungsverfahren des jeweiligen Patentanspruchs 7 gemäß Haupt- und Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
des zuständigen Fachmanns beruhen, der hier als ein berufserfahrener, mit der
Entwicklung von oberflächenbehandelten Edelstahlspülen betrauter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss zu definieren
ist.
Die Lösung gemäß Patentanspruch 1 bzw. Patentanspruch 7 des Hauptantrages
beruht im Hinblick auf den nachgewiesenen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
Die gattungsbildende Entgegenhaltung D1 offenbart Edelstahlspülen (Einbauspüle 10 u. a. aus Edelstahl, vgl. Spalte 1, Z. 15, 16), die entweder als ganzes
durch Tiefziehen geformt wurden oder ein tiefgezogenes Spülbecken (großes
Spülbecken 12 und Restebecken 5) aufweisen, mit einem um das Spülbecken (5,
12) und die Abtropffläche (4) umlaufenden Rand (Randbereich 14 bestehend aus
einer ebenen Randzone 16, einer Übergangszone 18 und einem Spiegelbereich 3), welcher ausweislich der Figuren 1 und 2 mit dem Beckenboden des
Spülbeckens (5, 12) über eine umlaufende Seitenwand verbunden ist, vgl. dort die
Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung i. V. m. der Beschreibung Spalte 1,
Abs. 1 und 3, Spalte 2, Abs. 3.
Wegen der Hygiene und des optischen Erscheinungsbildes ist der zuständige
Fachmann stets daran interessiert, Spülen, insbesondere an stark beanspruchten
Oberflächen, mit einer verschleiß- und kratzfesteren Oberfläche auszustatten,
damit die Spüle besser vor mechanischen Beanspruchungen und Verschleiß geschützt werden kann.
Dem Fachmann sind hartverchromte Edelstahloberflächen z. B. aus der von der
Patentinhaberin selbst genannten Druckschrift D3 bekannt und in der Literatur der
Galvanotechnik sind die Eigenschaften von galvanischen Hartverchromungen u. a.
von Edelstahloberflächen ausführlich dokumentiert worden.
Hartchromüberzüge weisen
hohe Härte und Verschleißfestigkeit,
niedrige Reibungskoeffizienten und geringe Adhäsion (Klebefähigkeit),
gutes Aussehen und dekorative Wirkung sowie
große Korrosions- und Hitzebeständigkeit (gegen Anlauf und Oxidation)
auf, vgl. z. B. D8 Seiten 101 und 102 bzw. D10 Seiten 150 und 151.
Dort wird neben den vorstehend aufgeführten Eigenschaften zusätzlich hervorgehoben, dass Hartchromüberzüge von Wasser, Ölen und anderen Flüssigkeiten
schlecht benetzt werden, vgl. D10 Seite 151, Abschnitt „Eigenschaften des Überzuges - Allgemeines”.
Die vorstehend aufgeführten vorteilhaften Eigenschaften von Hartchromüberzügen
legen es dem Fachmann nahe, auch bei Edelstahlspülen, insbesondere auf deren
Sichtseite an den stark beanspruchten Arbeitsflächen, wie Beckenboden, umlaufende Seitenwand und Abtropffläche, einen Hartchromüberzug vorzusehen, um
höhere Verschleiß- und Kratzfestigkeit dieser Oberflächen zu erreichen.
Der auf den Abschnitt 7.5.5. der Entgegenhaltung D8 (Seite 165 bis 166) gestützte
Einwand der Patentinhaberin, dem zufolge es zweckmäßiger sei, hartverchromten
und somit hinreichend korrosionsgeschützten normalen Konstruktionsstahl anstelle von nichtrostenden Stählen einzusetzen, vermag nicht zu überzeugen, weil
dieser Hinweis in der Entgegenhaltung D8 vollständig bzw. allseitig hartverchromte Konstruktionsstähle betrifft und nicht lediglich teilweise hartverchromte
normale Stähle, da deren Korrosionsschutz bei teilweiser Hartverchromung nicht
gewährleistet wäre.
Somit steht auch dieser Einwand einer aus Verschleißfestigkeitsgründen nahe
liegenden Zusammenschau der Entgegenhaltungen D1 und D8 oder D10 nicht
entgegen.
Die Erhöhung der Verschleiß- und Kratzfestigkeit von Edelstahlspülen gehört zu
einem typischen Aufgabenkreis des vorstehend definierten zuständigen Fachmanns, so dass die Ausbildung einer Edelstahlspüle mit einer Hartverchromung
gemäß Patentanspruch 1 bzw. gemäß Patentanspruch 7 nahe gelegen hat.
In solchen Fällen beruht die beanspruchte Lehre auch dann nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn der Stand der Technik für die damit zugleich erreichte
Verbesserung der Lösung einer weiteren Problemstellung, wie hier die schmutzabweisende Wirkung der Hartverchromung, keine hinreichende Anregung vermittelt hat, vgl. BGH „Hochdruckreiniger” a. a. O.
Daher beruht die Edelstahlspüle gemäß Patentanspruch 1 bzw. das Herstellungsverfahren gemäß Patentanspruch 7 des Hauptantrages nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 10 fallen mit den selbständigen Patentansprüchen 1 und 7.
5) Was den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag anbetrifft,
so unterscheidet sich die Edelstahlspüle vom Hauptantrag lediglich dadurch, dass
diese Edelstahlspüle tiefgezogen ist.
Da die Entgegenhaltung D1 ebenfalls ein tiefgezogenes Edelstahlspülbecken betrifft, ergibt sich die Edelstahlspüle gemäß Patentanspruch 1 bzw. das Herstellungsverfahren gemäß Patentanspruch 7 des Hilfsantrages aus der gleichen nahe
liegenden Zusammenschau der Entgegenhaltungen D1 und D8 oder D10 wie
beim Hauptantrag.
Der Einwand der Patentinhaberin, dass beim Tiefziehen von Edelstahlbecken sich
deren Gefüge ändere, vermag an dieser Beurteilung insofern nichts zu ändern, als
im Patentanspruch 1 des Hilfsantrages, und auch in der ganzen Patentschrift keinerlei Maßnahmen in Bezug auf eine Gefügeänderung angegeben sind, so dass
die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ggf. bestehende Bedenken
der Fachwelt lediglich ignoriert und den Preis der mit ihnen vorhersehbar verbundenen Nachteile außer acht lässt. Darin kann aber eine erfinderische Leistung
nicht gesehen werden, vgl. BGH GRUR 1996, 857 Ls. 2, 861 re. Spalte, Abs. 2
- „Rauchgasklappe”.
Somit beruht die Edelstahlspüle des Patentanspruchs 1 bzw. das Herstellungsverfahren des Patentanspruchs 7 gemäß Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 10 fallen mit den selbständigen Patentansprüchen 1 und 7.
Daher war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften