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BPatG Beschluss vom 27.03.2006 – 30 W (pat) 198/04

30. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. März 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die angegriffene Marke 303 43 784

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. März 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Am 30. Oktober 2003 für zahlreiche Waren der Klassen 3, 5 und 10 unter der

Nummer

303 43 784

in

das Markenregister

eingetragen

und

am

5. Dezember 2003 veröffentlicht worden ist ZOFRA-cell.

Am 4. März 2004 gingen per Telefax beim Deutschen Patent- und Markenamt die

Seiten 2 und 3 des amtlichen Vordrucks „Widerspruch gegen die Eintragung einer

Marke…“ ein, in denen die Inhaberin der angegriffenen Marke, die Inhaberin der

Widerspruchsmarke wie auch ihre Vertreter genannt sind; Seite 1 des amtlichen

Formulars mit den vorgesehenen Angaben zur angegriffenen Marke wie zur Widerspruchsmarke sowie die als „beigefügt“ benannte Einzugsermächtigung fehlten. Das vollständige Original des amtlichen Vordrucks zum Widerspruch mit den

Angaben zur angegriffenen Marke 303 43 784 und der Widerspruchsmarke

1 163 365 ZOFRAN ging per Post am 8. März 2004 beim Patentamt ein, die Einzugsermächtigung für die Widerspruchsgebühr per Telefax am 15. März 2004

nach einem Hinweis des Patentamts auf ihr Fehlen.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen

Widerspruch durch Beschluss vom 25. Juni 2004 als unzulässig verworfen, weil er

nicht innerhalb der am 5. März 2004 endenden Drei-Monats-Frist (vgl. § 42 Abs. 1

MarkenG) erhoben worden sei. Mit den innerhalb der Frist vorgelegten Unterlagen

hätten weder angegriffene Marke noch Widerspruchsmarke festgestellt werden

können.

Die Widersprechende hat unter Bezug auf „Widerspruch aus der Marke

DD 646 443 ZOFRAN“, „Inhaber: A… Ltd.“ und den „Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2004“ sowie Aktenzeichen des Patentamts und die angegriffene Marke Beschwerde eingelegt.

Sie hält die Beschwerde für zulässig, da im Hinblick auf die weiteren Angaben in

der Beschwerde bezüglich der Angaben zur Widerspruchsmarke ein offensichtliches Schreibversehen vorliege. Weiter meint sie, dass der Widerspruch zulässig

sei, weil ausweislich ihres Sendeberichts vier Seiten (drei Seiten des amtlichen

Widerspruchsformulars und Einzugsermächtigung) gesendet worden seien; das

Fax-Gerät des Patentamts müsse defekt gewesen sein. Zudem hätten mit den am

15. März 2004 eingereichten Unterlagen alle erforderlichen Angaben vorgelegen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2004 aufzuheben und die Löschung der Marke 303 43 784 anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält mit näheren Ausführungen den Beschluss der Markenstelle für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig; zwar hat die Widersprechende in der Beschwerdeschrift nicht das maßgebliche Widerspruchszeichen genannt; mit den weiteren

Angaben ist indessen erkennbar, welche Entscheidung in welchem Umfang angefochten wird; eine die „Marke DD 646 443 ZOFRAN“ betreffende Entscheidung

des Patentamts lag nicht vor, so dass diese Angabe der Registernummer als

Schreibversehen erkennbar war. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht

begründet. Der Widerspruch aus der Marke 1 163 365 ZOFRAN ist nicht innerhalb

der Widerspruchsfrist erhoben worden. Das Patentamt hat den Widerspruch daher

zu Recht als unzulässig verworfen.

Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs beträgt drei Monate (vgl. § 42 Abs. 1

MarkenG); im Hinblick auf die am 5. Dezember erfolgte Veröffentlichung der angegriffenen Marke endete die Widerspruchsfrist am Freitag, den 5. März 2004 (vgl.

§§ 187, § 188 Abs. 2 BGB).

Innerhalb dieser Frist ist ein Widerspruch aus der Marke 1 163 365 ZOFRAN gegen die Marke 303 43 784 ZOFRA-cell nicht beim Patentamt eingegangen. Das

Patentamt hat zwar von den Vertretern der Widersprechenden die Seiten 2 und 3

des amtlichen Formulars zum Widerspruch per Telefax empfangen; daraus sind

jedoch weder Angaben zum angegriffenen Zeichen noch zur Widerspruchsmarke

zu entnehmen; hinsichtlich der Identität von angegriffener Marke und Widerspruchsmarke handelt es sich indessen um notwendige Angaben zum Widerspruch (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG i. V. m. § 27 Abs. 1 MarkenVO a. F.,

entsprechen § 30 Abs. 1 MarkenVO n. F.). Außerdem ist innerhalb der Frist keine

Einzugsermächtigung eingegangen oder anderweitig die Widerspruchsgebühr bezahlt.

Dass der Sendebericht der Vertreter der Widersprechenden vier Seiten als gesendet angibt, genügt nicht als Beweis für den Eingang der fehlenden Seiten. Der

„OK-Vermerk“ im Sendeprotokoll gibt nur Auskunft darüber, dass etwas gesendet

wurde, nicht aber über den Inhalt des Gesendeten (vgl. BAG, Urteil vom

14. August 2002 - 5 AZR 169/01, BB 2002, 2560); zum Beispiel könnten die Vorlagen versehentlich falsch herum in das Faxgerät eingelegt worden sein, so dass

die leeren Rückseiten eingelegt und abgesendet werden; jedenfalls lässt dieser

Vermerk als solcher von vornherein nicht den Schluss zu, dass es sich bei den als

gesendet vermerkten Seiten um Seite 1 des amtlichen Vordrucks und die Einzugsermächtigung für die Widerspruchsgebühr handelte. Vor allem aber ist ein

Protokoll über eine Absendung kein Nachweis über den Zugang beim Empfänger,

für den die Widersprechende beweispflichtig ist; Tatsachen dafür, dass bei dem

von ihren Vertretern verwendeten Telefaxgerät ein „OK-Vermerk“ ausschließlich

dann ausgedruckt wird, wenn die Übertragung ordnungsgemäß erfolgt ist, hat die

Widersprechende nicht vorgetragen; sie behauptet vielmehr nur, das Telefax sei

dem Patentamt vollständig zugegangen, weil der ausgedruckte Sendebericht einen „OK-Vermerk“ für vier Seiten enthalte. Das Empfangsgerät des Patentamts

hat demgegenüber jedenfalls nur den Empfang von zwei Seiten registriert.

Zwar weist die Widersprechende zutreffend darauf hin, dass derjenige, der auf

einen Telefax-Anschluss hinweist, sicherstellen muss, dass sein Gerät einsatzbereit ist (vgl. BGH CR 1992, 87f.). Anhaltspunkte dafür, dass das Empfangsgerät

beim Patentamt nicht einsatzbereit war, sind jedoch nicht vorhanden, wie der

Empfang von zwei Seiten zeigt; nach einer Auskunft des Patentamts hat es am

4. März 2004 keine Störungen im Faxbetrieb gegeben. Soweit die Widersprechende Fehler im Empfangsgerät mit dem Hinweis darauf behauptet, dass bezüglich eines kurz zuvor am 4. März 2004 abgesendeten weiteren Widerspruchs aus

der Marke DD 646 443 ZOFRAN das Empfangsgerät des Patentamts als Datum

den 14. März ausgedruckt habe, ist dieser Ausdruck kein Indiz für einen Fehler

des Empfangsgeräts am 4. März 2004, sondern ein Hinweis darauf, dass dieses

Schreiben entweder erst am 14. März 2004 empfangen oder aus dem Speicher an

diesem Tag ausgedruckt wurde.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

gez.

Unterschriften