Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 27.03.2006 – 30 W (pat) 29/04

30. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 29/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 01 588.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. März 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke

NÄHRSTOFF-PARTNER

nach Beschränkung im Beschwerdeverfahren noch für die Waren

Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und

andere alkoholfreie Getränke.

Die Markenstelle für Klasse 5 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Trotz einer gewissen Mehrdeutigkeit würden nicht unbeachtliche Teile dem Begriff den Sinngehalt entnehmen, dass es sich um einen

Vertragspartner auf dem Gebiet der Nährstoffe handele, insbesondere da alle beanspruchten Waren einen unmittelbaren Bezug zu Nährstoffen, die Inhaltsstoffe

dieser Waren sein können, aufwiesen.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung sei mehrdeutig. Die Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung gehe weit über die Kombination hinaus. Die beiden Begriffe stünden in

keinem Zusammenhang, die Kombination werde weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch als Fachbegriff verwendet. Die Kombination gebe keinen Hinweis

darauf, welcher Nährstoff oder welcher Partner gemeint sein könne oder in welcher Beziehung die beiden Begriffe zueinander zu verstehen seien. Nach Beschränkung des Warenverzeichnisses stellten die noch beanspruchten Waren

keine Nährstoffe mehr dar.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 165 Absatz 4 Markengesetz zulässige Beschwerde des Anmelders ist

in der Sache ohne Erfolg.

Die angemeldete Marke "NÄHRSTOFF-PARTNER" ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG

ist.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre

Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den

angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt (vgl. Ströbele/Hacker,

MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 380).

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein

merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere

syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus

beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413

- BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 – Postkantoor).

Die angemeldete Marke besteht aus den beiden durch Bindestrich zu einer Kombination verbundenen Wörtern "Nährstoff" und "Partner".

Das Wort "Nährstoff" ist der gängige Sammelbegriff für die Bestandteile der Nahrung, die entweder Energie liefern - wie Eiweiß, Fett und Kohlenhydrate - oder für

die Stoffwechselvorgänge im Körper wichtig sind - wie Vitamine, Mineralstoffe und

Spurenelemente

(vgl.

http://www.gesundheit.de/ernaehrung/naehrstoffe/printer.html). Der Nahrungsbestandteil Wasser wird dabei zwar nicht zu den Hauptnährstoffen im engeren Sinne gezählt, wird jedoch auch bei den für den Stoffwechsel erforderlichen, nicht ernergieliefernden Nährstoffen genannt. Wasser

spielt bei der Funktion von Herz, Kreislauf und Nieren sowie bei der Wärmeregulation des Körpers eine entscheidende Rolle und dient im Organismus als Lösungs-, Nährstofftransport- und Reinigungsmittel (vgl. http://www.medizinfo.de/ernaehrung/nahrung.htm).

Der Begriff "Nährstoff" ist allgemein bekannt und wird in zahlreichen Zusammensetzungen verwendet, wie u. a. in den Begriffen "Nährstoff-Lexikon, Nährstoff-Report, Nährstoff-Einmaleins, Nährstoff-Tabelle".

Der Bestandteil "Partner" wird im Geschäftsverkehr in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet, um Verbindungen oder partnerschaftliche Beziehungen zu

beschreiben und dabei positive Konnotationen der Zuverlässigkeit und der Dauer

zu vermitteln (vgl. EuG, GRUR Int. 2004, 951 – bestpartner).

Im übertragenen Sinn wird er aber auch verwendet für Produkte oder Wirkstoffe,

die mit anderen harmonieren oder sich in irgendeiner Weise in der Verbindung

günstig auswirken können. Gerade im Bereich der Ernährung und Gesundheitspflege wird der Begriff "Partner" daher verwendet für Nährstoffe verschiedener Art,

die zueinander in positiver Wechselbeziehung stehen, vgl. beispielsweise "Die aus

Traubenkernen gewonnenen Polyphenole sind ein idealer Partner, da sie die Wirkung der Vitamine A, C und E aktivieren und verzehnfachen" unter

http://www.swr.de/kaffee-oder-tee/tipps-tricks/hautnah/2005/08/29/index.html sowie "Als lebenswichtige Bestandteile des Schutzsystems der Zelle sowie für die

Gesunderhaltung der Gefäße arbeiten die Vitamine E und C als Partner ständig

zusammen" unter http://www.merz.de/gesundheit/vitamine_und_mineralstoffe/zellschutz/tetesept_vitamin_e_c/.

Die Kombination "Nährstoff-Partner" ist demnach eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend

ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen,

über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

Der Gesamtbegriff "Nährstoff-Partner" wird auch bereits im Zusammenhang mit

Fragen der Vitaminversorgung verwendet (vgl. "Die Energie kann nur gespeichert

und wieder frei gesetzt werden, wenn die Nährstoffpartner Vitamine und Kohlenhydrate

(Traubenzucker)

zusammenarbeiten"

unter

http://feed-the-power.de/einl.vit.htm).

Da die im Warenverzeichnis nunmehr noch beanspruchten "Pharmazeutischen

Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege" auch Produkte umfassen, die die oben genannten Nährstoffe enthalten, ergibt "Nährstoff-Partner" in Bezug auf die beanspruchten Waren die zur Beschreibung geeignete Sachaussage,

dass es sich nach ihrer Art und Beschaffenheit und ihrer Bestimmung um Waren

handelt, die entweder von einem auf dem Gebiet des Handels mit Nährstoffprodukten kompetenten Geschäftspartner angeboten werden oder die – sei es als

Nährstoffe oder Wirkstoffe - zu anderen Nähr- oder Wirkstoffen des Körpers in

positive Wechselwirkung treten.

Hinsichtlich der beanspruchten Waren "Mineralwässer und kohlensäurehaltige

Wässer und andere alkoholfreie Getränke" ergibt sich die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach ihrer Beschaffenheit und

ihrer Bestimmung um Waren handelt, die in einem positiven Sinne für den Stoffwechsel als Transportmittel für Nährstoffe und als Lösungsmittel für Salze und

Mineralstoffe dienen.

Dabei kann ein weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Bezeichnung eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet

(vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 – Doublemint).

Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es

sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann.

gez.

Unterschriften