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BPatG Beschluss vom 24.01.2022 – 25 W (pat) 574/19

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:240122B25Wpat574.19.0

Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 574/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 107 479.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24.

Januar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Kriener sowie der Richterin k. A. Fehlhammer beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:240122B25Wpat574.19.0

G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

VIRTUAL PLANT PARTNER

ist am 5. Juli 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren und

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 09: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-,

optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs-

und

Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum

Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren

von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Ton und Bild; digitale Aufzeichnungsträger;

Registrierkassen; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer;

Computersoftware Software; Datenverarbeitungs-Software; Gruppen-

Software;

Datenmanagement-Software;

3D-Scanner;

3D-

Animationssoftware; 3D-Computergrafiksoftware; herunterladbare

Computersoftware für den Entwurf und die Modellierung von 3D-

Druckerzeugnissen; herunterladbare Softwareanwendungen zur

Verwendung mit 3D-Druckern; Daten- und Bildverarbeitungssoftware

zur

Anfertigung

von

3D-Modellen;

Schulungssoftware;

Datenkommunikationsgeräte;

Datenverarbeitungssysteme;

Datenverarbeitungsprogramme;

Klasse 41: Ausbildung;

Schulung;

Datenverarbeitungs-Schulung;

computergestützte Schulung; elektrotechnische Schulung; EDV-

Schulungen;

computergestützte

Schulungsdienstleistungen;

Veranstaltung von Schulungen; Organisation von Schulungen;

Organisation

von

Schulungskursen;

Durchführung

von

Schulungskursen;

Klasse 42: Wissenschaftliche und

technologische Dienstleistungen sowie

Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;

industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und

Entwicklung von Computerhardware und -software; Softwaredesign;

Softwareberatung;

Softwareerstellung;

Softwareengineering;

Softwareentwicklung; Designdienstleistungen;

IT-Dienstleistungen;

wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; technisches

Design;

computergestützte

Designdienste;

Design

von

Computersoftware; Design von Computersystemen; Design von

Produkten; Design neuer Produkte; industrielles und technisches

Design.

Die Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 30 2018 107 479.0 geführt.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2019 hat die Markenstelle für Klasse 9 des DPMA durch

einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung unter Bezugnahme auf

den Beanstandungsbescheid vom 8. August

2018 wegen

fehlender

Unterscheidungskraft und wegen Vorliegens eines Freihaltebedürfnisses gemäß §

8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,

die Wortkombination „VIRTUAL PLANT“ bedeute

im Deutschen „virtuelle

Anlage/Fabrik“. Hierunter sei eine

imaginäre Fabrik zu verstehen, die

Dienstleistungen verschiedener realer Fabriken mit Hilfe moderner Vernetzung von

Fertigungspartnern als eine Gesamtdienstleistung anbiete. Der Begriff „PARTNER“

bezeichne Verbindungen oder partnerschaftliche Beziehungen und vermittle eine

positive Konnotation der Zuverlässigkeit und Dauer. In seiner Gesamtheit weise das

Anmeldezeichen darauf hin, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

eine Partnerschaft mit einer virtuellen Fabrik zum Gegenstand oder Inhalt hätten

bzw. mit ihrer Hilfe eine solche eingegangen werden könne. Da es sich bei den

angesprochenen Verkehrskreisen in erster Linie um Unternehmen handele, sei von

ausreichenden englischen Sprachkenntnissen und damit einem Verständnis in

diesem Sinne auszugehen. Die Waren der Klasse 9 könnten die technischen

Voraussetzungen für eine Partnerschaft mit einer virtuellen Fabrik schaffen oder

Daten bzw. Informationen darüber enthalten. Zu den Dienstleistungen der Klasse

41 gehörten auch Schulungen für eine solche Partnerschaft, während die

Dienstleistungen der Klasse 42 diese technisch unterstützen könnten. Das Zeichen

sei deswegen nicht mehrdeutig oder interpretationsbedürftig, weil „plant“ auch mit

„Pflanze“ übersetzt werden könne, zumal ein Wortzeichen bereits dann von der

Eintragung ausgeschlossen sei, wenn ihm in einer seiner möglichen Bedeutungen

ein beschreibender Aussagegehalt zuzuordnen sei.

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der

Anmelderin. Sie macht insbesondere geltend, die angemeldete Bezeichnung sei

unterscheidungskräftig, weil die Wortkombination „VIRTUAL PLANT“ nicht zum

englischen Grundwortschatz gehöre. Insofern könne nicht davon ausgegangen

werden, dass sich den angesprochenen Fachkreisen ihre Bedeutung ohne Weiteres

erschließe. Dies lasse sich zudem nicht aus ihrer lexikalischen Nachweisbarkeit

herleiten. Genauso gut könne „PLANT“ im Sinn von „Pflanze“ verstanden werden,

so dass die Wortfolge im Zusammenhang mit den weiteren Zeichenbestandteilen

auch einen Hinweis auf eine Art Computersimulation der Entwicklung und des

Wachstums von Pflanzen oder auf eine Smart-Home-App zur Pflanzenpflege

vermitteln könne. Der geläufigste englische Ausdruck für „Fabrik“ sei vielmehr

„factory“. Daher bedürfe es mehrerer gedanklicher Schritte, um den von der

Markenstelle angenommenen Bedeutungsgehalt zu erfassen. In diesem Fall

bestünde allenfalls ein unmittelbarer oder auch mittelbarer sachlicher Bezug zu

Geschäftsführungsdiensten und/oder zur Unternehmensberatung, nicht aber zu den

von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen. Insbesondere die

Anfügung des Begriffs „PARTNER“ löse nicht nur inhaltlich weitere vage

Assoziationen aus, sondern habe eine Alliteration (Plant Partner) sowie aufgrund

der besonderen Silbenabfolge einen an ein lyrisches Versmaß erinnernden

Wohlklang zur Folge. Diese sprachlichen und stilistischen Mittel trügen zur

Unterscheidungskraft bei.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des DPMA vom 3. Juli 2019

aufzuheben.

Sie hat ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 29. Januar 2021 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf vorgenannten Beschluss der

Markenstelle für Klasse 9, auf die Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen

Hinweis des Senats vom 3. Dezember 2020 nebst der ihm beigefügten

Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt

in der Sache ohne Erfolg. Der

Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „VIRTUAL PLANT PARTNER“ als

Marke steht in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der

Klassen 9, 41 und 42 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke

daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;

GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-

Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn.

11

- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der

fehlenden

Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses

auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH

GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen

ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise

abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung

finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal

informierten

und

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers

im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH

GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. - Link economy;

GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).

Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber auch solchen Angaben, die sich

auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar

betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird

(vgl. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).

Gemessen an diesen Maßstäben kann dem zur Eintragung angemeldeten Zeichen

keine Unterscheidungskraft zugebilligt werden, da es nach Auffassung des Senats

vom angesprochenen Verkehr, zu dem insbesondere unternehmerische Fachkreise

gehören, ausschließlich als Angabe verstanden wird, die zu den angemeldeten

Waren und Dienstleistungen einen engen Sachbezug aufweist.

2. Das Anmeldezeichen setzt sich zusammen aus dem englischen Kompositum

„VIRTUAL PLANT“, das mit „virtuelle Fabrik“ zu übersetzen und als feststehender

Fachausdruck bekannt ist, und dem im Deutschen und Englischen wortgleichen

Begriff „PARTNER“.

Unter einer „virtuellen Fabrik“ wird einerseits ein Zusammenschluss rechtlich

unabhängiger, heterogener Unternehmen verschiedener Kompetenzausrichtung zu

einem temporären Unternehmensverbund verstanden, der zeitlich befristete

Aufträge effizienter lösen soll und dazu die modernen Möglichkeiten der

Kommunikation nutzt (vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/Virtuelle_Fabrik“, Artikel

„Die

Virtuelle

Fabrik

-

Konzepte,

Erfahrungen, Grenzen“

unter

„https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-322-89482-3_12“ sowie „Was ist

die Virtuelle Fabrik“ unter „https://www.dsgf.de/unternehmen/virtuelle-fabrik/“ als

Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 3. Dezember 2020). Andererseits wird

auch die realitätsnahe Visualisierung einer noch zu errichtenden Fabrik oder die

Nachbildung einer bereits bestehenden Fabrik in Form von 3D-Modellen als

„virtuelle Fabrik“ bezeichnet. Diese Computersimulationen dienen dazu,

Prozessabläufe

zu

evaluieren

und

zu

optimieren

oder mögliche

Entwicklungsszenarien zu veranschaulichen (vgl. Artikel „Empower your data value

– with Virtual plants“ unter „https://new.siemens.com“, „Die virtuelle Fabrik wird

Realität“ unter „https://www.cad-schroer.de“, „Die virtuelle Fabrik zum Anfassen“

unter „https://www.konstrukionspraxis.vogel.de“, „Virtuelle Fertigung in der digitalen

Fabrik“ unter „https://www.ingenieur.de“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis

vom 3. Dezember 2020).

Wie sich den Fundstellen, soweit sie datiert sind, entnehmen lässt, wurde der

Ausdruck „virtuelle Fabrik“ ebenso wie die in Rede stehende englische Form „virtual

plant“ schon vor der verfahrensgegenständlichen Anmeldung auch im Inland von

Unternehmen auf ihren deutschsprachigen Internetseiten verwendet. Angesichts

der nachweisbaren

fachbegrifflichen Bedeutung

im maßgeblich betroffenen

Wirtschafts- und IT-Bereich ist ein Verständnis des Begriffs „plant“ im Sinne von

„Pflanze“, wie von der Anmelderin angeführt, dagegen nicht naheliegend.

Der weitere Zeichenbestandteil

„PARTNER“ wird

im Geschäftsverkehr

in

unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet, um Verbindungen oder

partnerschaftliche Beziehungen zu beschreiben und dabei positive Konnotationen

der Zuverlässigkeit und der Dauer zu vermitteln (vgl. EuG GRUR Int. 2004, 951 -

bestpartner; BPatG 30 W (pat) 29/04 - NÄHRSTOFFPARTNER), wobei der Verkehr

auch an Wortkombinationen mit einem vorangestellten Substantiv zur näheren

Bestimmung gewöhnt ist (vgl. BPatG 29 W (pat) 88/12 - TimePartner; 30 W (pat)

25/14 - jurpartner).

In seiner Gesamtheit vermittelt das Anmeldezeichen damit ohne Weiteres die

Bedeutung „Partner einer virtuellen Fabrik“ bzw. „Partner für eine virtuelle Fabrik“

und weist damit in werbeüblicher Weise darauf hin, dass die so bezeichneten Waren

und Dienstleistungen von (irgend)einem Anbieter erbracht werden, der sich als

Partner für die Organisation von virtuellen Unternehmenszusammenschlüssen oder

für die Entwicklung von virtuellen Fabrikmodellen versteht und anpreist.

3. In diesem Sinne erschöpft sich das Anmeldezeichen zumindest für den auch

maßgeblichen Fachverkehr in einer Aussage über die Bestimmung und/oder den

Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und

42:

a) Mit Hilfe der technischen Geräte und Software der Klasse 9 kann der Zweck

verfolgt werden, entweder einen temporären Unternehmensverbund im genannten

Sinne zu

fördern,

insbesondere die notwendigen Kommunikationsabläufe

sicherzustellen sowie die für den jeweiligen Unternehmenszweck erforderlichen

Daten zu erheben und auszutauschen, oder eine Fabrik im 3D-Modell am Computer

darzustellen. Dies gilt auch für solche Geräte, die ausweislich ihrer Bezeichnung

einen

speziellen Zweck

erfüllen, wie Schifffahrts-, Rettungs-

oder

Unterrichtsapparate und –instrumente oder Registrierkassen. Sie können zum

einen Bestandteil eines überbetrieblichen Gemeinschaftsprojekts sein, um etwa die

aus verschiedenen Fabriken stammenden Einzelteile zusammenzuführen. Zum

anderen ist es möglich, dass im Rahmen von Kooperationen, die beispielsweise den

Schiffsverkehr, das Rettungs- und Unterrichtswesen oder Zahlungssysteme

betreffen, 3D-Modelle der Fabriken entwickelt werden, die Produkte für die

genannten Sparten herstellen.

b) Die Schulungsdienstleistungen der Klasse 41 eignen sich auch dazu,

Betriebsangehörige eines Unternehmens auszubilden, um als Partner

auftragsbezogene, überbetriebliche Projekte umzusetzen, Fabrikmodelle zu

erstellen oder diese im Rahmen der weiteren Prozessplanung weiter zu entwickeln.

c) Die technologischen Dienstleistungen der Klasse 42 können ebenfalls im

partnerschaftlichen Verbund erbracht werden und dazu dienen, sowohl die

technischen Voraussetzungen, insbesondere die Kommunikationsmittel, für eine

virtuelle Fabrik im Sinne einer temporären Unternehmenskooperation zu schaffen

als auch die Techniken für die Visualisierung einer zu errichtenden Fabrik zur

Verfügung zu stellen. Dies wird gerade bei den (computergestützten)

Designdienstleistungen sehr deutlich, mit deren Hilfe effektiv die Zusammenarbeit

von Unternehmen oder der Aufbau von Fabriken geplant und simuliert werden kann

4. Damit kommt dem Kompositum „VIRTUAL PLANT PARTNER“ in jeder Hinsicht

ein rein sachbezogener Bedeutungsgehalt zu, wobei unerheblich ist, dass in Bezug

auf

nahezu

alle

angemeldeten Waren

und Dienstleistungen

zwei

Verständnismöglichkeiten in Betracht kommen. Die Annahme einer beschreibenden

Bedeutung setzt nämlich nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche

Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt

herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff ist vielmehr auch dann

auszugehen, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt

vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die

Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 - Gute

Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT; GRUR 2013, 522 Rn. 13 -

Deutschlands schönste Seiten; BPatG 26 W (pat) 41/17 - Sportsfreund).

5. Soweit die Anmelderin stilistische Merkmale, wie Alliteration oder ein besonderes

lyrisches Klangbild, zur Begründung der Unterscheidungskraft anführt, ist der Senat

der Auffassung, dass diese vom angesprochenen Verkehr nicht als solche erkannt

werden, zumindest nicht ohne eingehende Betrachtung und ohne nähere Analyse.

Da bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft jedoch davon auszugehen ist, dass

der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es zu analysieren, können derartige Erwägungen nicht zur

Schutzfähigkeit verhelfen.

6. Da der Wortfolge

„VIRTUAL PLANT PARTNER“ mithin bereits die

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, kann dahingestellt

bleiben, ob und inwieweit es sich bei ihr auch um eine beschreibende Sachangabe

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt.

7. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die

Anmelderin ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung auf den gerichtlichen Hinweis zu den Erfolgsaussichten

der Beschwerde mit Schriftsatz vom 29. Januar 2021 zurückgenommen hat (§ 69

Nr. 1 MarkenG). Zudem hat der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für

sachdienlich erachtet (§ 69 Nr. 3 MarkenG).

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder

einen beim

Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt

in elektronischer Form

gemäß § 130d ZPO einzulegen.

Kortbein

Kriener

Fehlhammer