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BPatG Beschluss vom 24.01.2022 – 25 W (pat) 574/19
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:240122B25Wpat574.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 574/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 107 479.0
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24.
Januar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Kriener sowie der Richterin k. A. Fehlhammer beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:240122B25Wpat574.19.0
G r ü n d e
I.
Die Wortfolge
VIRTUAL PLANT PARTNER
ist am 5. Juli 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 09: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-,
optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs-
und
Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum
Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren
von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild; digitale Aufzeichnungsträger;
Registrierkassen; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer;
Computersoftware Software; Datenverarbeitungs-Software; Gruppen-
Software;
Datenmanagement-Software;
3D-Scanner;
3D-
Animationssoftware; 3D-Computergrafiksoftware; herunterladbare
Computersoftware für den Entwurf und die Modellierung von 3D-
Druckerzeugnissen; herunterladbare Softwareanwendungen zur
Verwendung mit 3D-Druckern; Daten- und Bildverarbeitungssoftware
zur
Anfertigung
von
3D-Modellen;
Schulungssoftware;
Datenkommunikationsgeräte;
Datenverarbeitungssysteme;
Datenverarbeitungsprogramme;
Klasse 41: Ausbildung;
Schulung;
Datenverarbeitungs-Schulung;
computergestützte Schulung; elektrotechnische Schulung; EDV-
Schulungen;
computergestützte
Schulungsdienstleistungen;
Veranstaltung von Schulungen; Organisation von Schulungen;
Organisation
von
Schulungskursen;
Durchführung
von
Schulungskursen;
Klasse 42: Wissenschaftliche und
technologische Dienstleistungen sowie
Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und
Entwicklung von Computerhardware und -software; Softwaredesign;
Softwareberatung;
Softwareerstellung;
Softwareengineering;
Softwareentwicklung; Designdienstleistungen;
IT-Dienstleistungen;
wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; technisches
Design;
computergestützte
Designdienste;
Design
von
Computersoftware; Design von Computersystemen; Design von
Produkten; Design neuer Produkte; industrielles und technisches
Design.
Die Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 30 2018 107 479.0 geführt.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2019 hat die Markenstelle für Klasse 9 des DPMA durch
einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung unter Bezugnahme auf
den Beanstandungsbescheid vom 8. August
2018 wegen
fehlender
Unterscheidungskraft und wegen Vorliegens eines Freihaltebedürfnisses gemäß §
8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,
die Wortkombination „VIRTUAL PLANT“ bedeute
im Deutschen „virtuelle
Anlage/Fabrik“. Hierunter sei eine
imaginäre Fabrik zu verstehen, die
Dienstleistungen verschiedener realer Fabriken mit Hilfe moderner Vernetzung von
Fertigungspartnern als eine Gesamtdienstleistung anbiete. Der Begriff „PARTNER“
bezeichne Verbindungen oder partnerschaftliche Beziehungen und vermittle eine
positive Konnotation der Zuverlässigkeit und Dauer. In seiner Gesamtheit weise das
Anmeldezeichen darauf hin, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
eine Partnerschaft mit einer virtuellen Fabrik zum Gegenstand oder Inhalt hätten
bzw. mit ihrer Hilfe eine solche eingegangen werden könne. Da es sich bei den
angesprochenen Verkehrskreisen in erster Linie um Unternehmen handele, sei von
ausreichenden englischen Sprachkenntnissen und damit einem Verständnis in
diesem Sinne auszugehen. Die Waren der Klasse 9 könnten die technischen
Voraussetzungen für eine Partnerschaft mit einer virtuellen Fabrik schaffen oder
Daten bzw. Informationen darüber enthalten. Zu den Dienstleistungen der Klasse
41 gehörten auch Schulungen für eine solche Partnerschaft, während die
Dienstleistungen der Klasse 42 diese technisch unterstützen könnten. Das Zeichen
sei deswegen nicht mehrdeutig oder interpretationsbedürftig, weil „plant“ auch mit
„Pflanze“ übersetzt werden könne, zumal ein Wortzeichen bereits dann von der
Eintragung ausgeschlossen sei, wenn ihm in einer seiner möglichen Bedeutungen
ein beschreibender Aussagegehalt zuzuordnen sei.
Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin. Sie macht insbesondere geltend, die angemeldete Bezeichnung sei
unterscheidungskräftig, weil die Wortkombination „VIRTUAL PLANT“ nicht zum
englischen Grundwortschatz gehöre. Insofern könne nicht davon ausgegangen
werden, dass sich den angesprochenen Fachkreisen ihre Bedeutung ohne Weiteres
erschließe. Dies lasse sich zudem nicht aus ihrer lexikalischen Nachweisbarkeit
herleiten. Genauso gut könne „PLANT“ im Sinn von „Pflanze“ verstanden werden,
so dass die Wortfolge im Zusammenhang mit den weiteren Zeichenbestandteilen
auch einen Hinweis auf eine Art Computersimulation der Entwicklung und des
Wachstums von Pflanzen oder auf eine Smart-Home-App zur Pflanzenpflege
vermitteln könne. Der geläufigste englische Ausdruck für „Fabrik“ sei vielmehr
„factory“. Daher bedürfe es mehrerer gedanklicher Schritte, um den von der
Markenstelle angenommenen Bedeutungsgehalt zu erfassen. In diesem Fall
bestünde allenfalls ein unmittelbarer oder auch mittelbarer sachlicher Bezug zu
Geschäftsführungsdiensten und/oder zur Unternehmensberatung, nicht aber zu den
von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen. Insbesondere die
Anfügung des Begriffs „PARTNER“ löse nicht nur inhaltlich weitere vage
Assoziationen aus, sondern habe eine Alliteration (Plant Partner) sowie aufgrund
der besonderen Silbenabfolge einen an ein lyrisches Versmaß erinnernden
Wohlklang zur Folge. Diese sprachlichen und stilistischen Mittel trügen zur
Unterscheidungskraft bei.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des DPMA vom 3. Juli 2019
aufzuheben.
Sie hat ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 29. Januar 2021 zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf vorgenannten Beschluss der
Markenstelle für Klasse 9, auf die Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen
Hinweis des Senats vom 3. Dezember 2020 nebst der ihm beigefügten
Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt
in der Sache ohne Erfolg. Der
Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „VIRTUAL PLANT PARTNER“ als
Marke steht in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der
Klassen 9, 41 und 42 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke
daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;
GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn.
- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der
fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH
GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen
ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise
abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung
finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal
informierten
und
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. - Link economy;
GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).
Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber auch solchen Angaben, die sich
auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird
(vgl. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).
Gemessen an diesen Maßstäben kann dem zur Eintragung angemeldeten Zeichen
keine Unterscheidungskraft zugebilligt werden, da es nach Auffassung des Senats
vom angesprochenen Verkehr, zu dem insbesondere unternehmerische Fachkreise
gehören, ausschließlich als Angabe verstanden wird, die zu den angemeldeten
Waren und Dienstleistungen einen engen Sachbezug aufweist.
2. Das Anmeldezeichen setzt sich zusammen aus dem englischen Kompositum
„VIRTUAL PLANT“, das mit „virtuelle Fabrik“ zu übersetzen und als feststehender
Fachausdruck bekannt ist, und dem im Deutschen und Englischen wortgleichen
Begriff „PARTNER“.
Unter einer „virtuellen Fabrik“ wird einerseits ein Zusammenschluss rechtlich
unabhängiger, heterogener Unternehmen verschiedener Kompetenzausrichtung zu
einem temporären Unternehmensverbund verstanden, der zeitlich befristete
Aufträge effizienter lösen soll und dazu die modernen Möglichkeiten der
Kommunikation nutzt (vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/Virtuelle_Fabrik“, Artikel
„Die
Virtuelle
Fabrik
-
Konzepte,
Erfahrungen, Grenzen“
unter
„https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-322-89482-3_12“ sowie „Was ist
die Virtuelle Fabrik“ unter „https://www.dsgf.de/unternehmen/virtuelle-fabrik/“ als
Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 3. Dezember 2020). Andererseits wird
auch die realitätsnahe Visualisierung einer noch zu errichtenden Fabrik oder die
Nachbildung einer bereits bestehenden Fabrik in Form von 3D-Modellen als
„virtuelle Fabrik“ bezeichnet. Diese Computersimulationen dienen dazu,
Prozessabläufe
zu
evaluieren
und
zu
optimieren
oder mögliche
Entwicklungsszenarien zu veranschaulichen (vgl. Artikel „Empower your data value
– with Virtual plants“ unter „https://new.siemens.com“, „Die virtuelle Fabrik wird
Realität“ unter „https://www.cad-schroer.de“, „Die virtuelle Fabrik zum Anfassen“
unter „https://www.konstrukionspraxis.vogel.de“, „Virtuelle Fertigung in der digitalen
Fabrik“ unter „https://www.ingenieur.de“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis
vom 3. Dezember 2020).
Wie sich den Fundstellen, soweit sie datiert sind, entnehmen lässt, wurde der
Ausdruck „virtuelle Fabrik“ ebenso wie die in Rede stehende englische Form „virtual
plant“ schon vor der verfahrensgegenständlichen Anmeldung auch im Inland von
Unternehmen auf ihren deutschsprachigen Internetseiten verwendet. Angesichts
der nachweisbaren
fachbegrifflichen Bedeutung
im maßgeblich betroffenen
Wirtschafts- und IT-Bereich ist ein Verständnis des Begriffs „plant“ im Sinne von
„Pflanze“, wie von der Anmelderin angeführt, dagegen nicht naheliegend.
Der weitere Zeichenbestandteil
„PARTNER“ wird
im Geschäftsverkehr
in
unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet, um Verbindungen oder
partnerschaftliche Beziehungen zu beschreiben und dabei positive Konnotationen
der Zuverlässigkeit und der Dauer zu vermitteln (vgl. EuG GRUR Int. 2004, 951 -
bestpartner; BPatG 30 W (pat) 29/04 - NÄHRSTOFFPARTNER), wobei der Verkehr
auch an Wortkombinationen mit einem vorangestellten Substantiv zur näheren
Bestimmung gewöhnt ist (vgl. BPatG 29 W (pat) 88/12 - TimePartner; 30 W (pat)
25/14 - jurpartner).
In seiner Gesamtheit vermittelt das Anmeldezeichen damit ohne Weiteres die
Bedeutung „Partner einer virtuellen Fabrik“ bzw. „Partner für eine virtuelle Fabrik“
und weist damit in werbeüblicher Weise darauf hin, dass die so bezeichneten Waren
und Dienstleistungen von (irgend)einem Anbieter erbracht werden, der sich als
Partner für die Organisation von virtuellen Unternehmenszusammenschlüssen oder
für die Entwicklung von virtuellen Fabrikmodellen versteht und anpreist.
3. In diesem Sinne erschöpft sich das Anmeldezeichen zumindest für den auch
maßgeblichen Fachverkehr in einer Aussage über die Bestimmung und/oder den
Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und
42:
a) Mit Hilfe der technischen Geräte und Software der Klasse 9 kann der Zweck
verfolgt werden, entweder einen temporären Unternehmensverbund im genannten
Sinne zu
fördern,
insbesondere die notwendigen Kommunikationsabläufe
sicherzustellen sowie die für den jeweiligen Unternehmenszweck erforderlichen
Daten zu erheben und auszutauschen, oder eine Fabrik im 3D-Modell am Computer
darzustellen. Dies gilt auch für solche Geräte, die ausweislich ihrer Bezeichnung
einen
speziellen Zweck
erfüllen, wie Schifffahrts-, Rettungs-
oder
Unterrichtsapparate und –instrumente oder Registrierkassen. Sie können zum
einen Bestandteil eines überbetrieblichen Gemeinschaftsprojekts sein, um etwa die
aus verschiedenen Fabriken stammenden Einzelteile zusammenzuführen. Zum
anderen ist es möglich, dass im Rahmen von Kooperationen, die beispielsweise den
Schiffsverkehr, das Rettungs- und Unterrichtswesen oder Zahlungssysteme
betreffen, 3D-Modelle der Fabriken entwickelt werden, die Produkte für die
genannten Sparten herstellen.
b) Die Schulungsdienstleistungen der Klasse 41 eignen sich auch dazu,
Betriebsangehörige eines Unternehmens auszubilden, um als Partner
auftragsbezogene, überbetriebliche Projekte umzusetzen, Fabrikmodelle zu
erstellen oder diese im Rahmen der weiteren Prozessplanung weiter zu entwickeln.
c) Die technologischen Dienstleistungen der Klasse 42 können ebenfalls im
partnerschaftlichen Verbund erbracht werden und dazu dienen, sowohl die
technischen Voraussetzungen, insbesondere die Kommunikationsmittel, für eine
virtuelle Fabrik im Sinne einer temporären Unternehmenskooperation zu schaffen
als auch die Techniken für die Visualisierung einer zu errichtenden Fabrik zur
Verfügung zu stellen. Dies wird gerade bei den (computergestützten)
Designdienstleistungen sehr deutlich, mit deren Hilfe effektiv die Zusammenarbeit
von Unternehmen oder der Aufbau von Fabriken geplant und simuliert werden kann
4. Damit kommt dem Kompositum „VIRTUAL PLANT PARTNER“ in jeder Hinsicht
ein rein sachbezogener Bedeutungsgehalt zu, wobei unerheblich ist, dass in Bezug
auf
nahezu
alle
angemeldeten Waren
und Dienstleistungen
zwei
Verständnismöglichkeiten in Betracht kommen. Die Annahme einer beschreibenden
Bedeutung setzt nämlich nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche
Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt
herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff ist vielmehr auch dann
auszugehen, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt
vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die
Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 - Gute
Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT; GRUR 2013, 522 Rn. 13 -
Deutschlands schönste Seiten; BPatG 26 W (pat) 41/17 - Sportsfreund).
5. Soweit die Anmelderin stilistische Merkmale, wie Alliteration oder ein besonderes
lyrisches Klangbild, zur Begründung der Unterscheidungskraft anführt, ist der Senat
der Auffassung, dass diese vom angesprochenen Verkehr nicht als solche erkannt
werden, zumindest nicht ohne eingehende Betrachtung und ohne nähere Analyse.
Da bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft jedoch davon auszugehen ist, dass
der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es zu analysieren, können derartige Erwägungen nicht zur
Schutzfähigkeit verhelfen.
6. Da der Wortfolge
„VIRTUAL PLANT PARTNER“ mithin bereits die
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, kann dahingestellt
bleiben, ob und inwieweit es sich bei ihr auch um eine beschreibende Sachangabe
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt.
7. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die
Anmelderin ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung auf den gerichtlichen Hinweis zu den Erfolgsaussichten
der Beschwerde mit Schriftsatz vom 29. Januar 2021 zurückgenommen hat (§ 69
Nr. 1 MarkenG). Zudem hat der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für
sachdienlich erachtet (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder
einen beim
Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt
in elektronischer Form
gemäß § 130d ZPO einzulegen.
Kortbein
Kriener
Fehlhammer