Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 29.03.2006 – 24 W (pat) 199/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs statt
zugestellt
29. März 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 302 47 211
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2005 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wort-Bildmarke 302 47 211
ist für die Waren
„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“
in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen und am 3. Januar 2003 veröffentlicht worden.
Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren, am 29. Oktober 1998 für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 3:
Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel.
Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse;
Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus Kunststoff.
Klasse 42:
Studien, Analysen, Wertermittlungen und Schätzungen. Nachforschungen, Verteidigung und Rechtsinitiativen durch Personen, individuell oder gemeinschaftlich, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
eines Verbandes geleistet.“
eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Bildmarke) 366 401
Widerspruch erhoben.
Mit Beschluss vom 18. Juni 2004 hat die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA,
besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, den Widerspruch aus der
Gemeinschaftsmarke wegen
fehlender Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9
Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2 S. 2, 125b Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Markenstelle im Wesentlichen aus, dass beide Marken für „Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege“, mithin für identische Waren geschützt seien.
Selbst wenn man im Weiteren zugunsten der Widersprechenden eine von ihr
behauptete und von der Gegenseite nicht bestrittene gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke annehme, wiesen die Marken nicht die zur Begründung einer Verwechslungsgefahr erforderliche Ähnlichkeit auf. Eine Verwechslungsgefahr nach dem unmittelbaren Gesamteindruck der Marken scheide aus, da
diese sich insgesamt hinreichend unterschieden und der Gesamteindruck der
angegriffenen Marke auch nicht von einem der Widerspruchsmarke ähnlichen
Bildelement geprägt werde. In der angegriffenen Marke dominiere vielmehr der
Buchstabe „C“, der sich zur verbalen Benennung der Marke eigne. Von einer
Nichteintragbarkeit bzw. einer ursprünglichen Kennzeichnungsschwäche von Einzelbuchstaben könne unter Geltung des Markengesetzes nicht ausgegangen
werde (vgl. BGH GRUR 2001, 161 „Buchstabe „K““; GRUR 2002, 970 „Zahl 1“).
Auch eine Kennzeichnungsschwäche des Buchstabens „C“ als Abkürzung für das
englische Wort „Cosmetics“ lasse sich nicht feststellen. Ferner bestehe nicht die
Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens der Marken aufgrund der Ähnlichkeit des Bildbestandteils der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke.
Dies würde ebenfalls die Dominanz des Bildelements in der angegriffenen Marke
voraussetzen. Außerdem wichen die graphischen Elemente in ihrer Ausprägung
gehörig voneinander ab, wobei sich das Motiv der Stapelung mehrerer Schalen
nur bei der Widerspruchsmarke ergebe, während das Bildelement in der jüngeren
Marke an einen Blütenkelch erinnere.
Gegen den Beschluss der Markenstelle hat die Widersprechende Beschwerde
eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die Einrede
mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben.
Die Widersprechende trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass die bestrittene Benutzung der Widerspruchsmarke anhand der beim DPMA eingereichten
Unterlagen zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die Waren „Eau
de Toilette, Aftershave, parfümierte Seife, Dusch- und Badegel, Bodylotion, Deospray und Deostick“ glaubhaft gemacht worden sei. Abgesehen davon, dass die
Widerspruchsmarke teilweise in Alleinstellung oder räumlich getrennt von anderen
Wortbestandteilen verwendet werde, werde sie auch in Zusammenhang mit der
wörtlichen Herstellerangabe „PUIG“ bzw. „ANTONIO PUIG“ als selbständiger Herkunftshinweis markenmäßig benutzt. Ausgehend von identischen Waren und einer
gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestehe wegen der
Ähnlichkeit des Bildelements in der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen. Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Marke sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734 „Lloyd“) nicht nur auf den von der Marke gehaltenen Marktanteil abzustellen, sondern auf sämtliche maßgebliche Faktoren, insbesondere auch auf die Eigenschaften, die die betreffende Marke von Haus aus besitze. Nachdem die Widerspruchsmarke für die beanspruchten kosmetischen Produkte keinesfalls beschreibend wirke und sie eine kreative und prägnante Gestaltung aufweise, sei von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen. Die
Widerspruchsmarke werde außerdem in Europa intensiv als Unternehmenskennzeichen benutzt. Entgegen dem angefochtenen Beschluss werde die angegriffene
Marke nicht von dem Buchstaben „C“ geprägt, da dieser nach der einschlägigen
Rechtsprechung schon als Einzelbuchstabe und zudem wegen seines warenbeschreibenden Begriffsinhalts als Hinweis auf die englische Warenbezeichnung
„cosmetics“ sowie als Abkürzung für den allgemeinen Begriff „Copyright“ nicht unterscheidungskräftig bzw. äußerst kennzeichnungsschwach sei. Der Verkehr erkenne daher den Herkunftshinweis erst durch Hinzufügung des Bildbestandteils,
den drei übereinander gestapelten Schalen, welcher die jüngere Marke dominiere
und präge. Das prägende Bildelement der jüngeren Marke sei in seinem optischen
Eindruck aufgrund der Übereinstimmung in den charakteristischen Gestaltungselementen, der Stapelung mehrerer nach oben gebogener Schalen, mit der Widerspruchsmarke verwechselbar ähnlich. Im Hinblick auf das meist ungenaue Erinnerungsbild, welches die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behielten,
seien demgegenüber die geringfügigen Abweichungen in der Ausformung und
Anzahl der jeweiligen Schalen unerheblich. Außerdem seien die Bildelemente begrifflich verwechselbar, da beide entweder als „aufeinander gestapelte Schalen“
oder als „Blütenkelche“ bezeichnet würden und damit einen identischen Sinngehalt
vermittelten.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung mangelt es bereits an der Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke. Die Verwendung der Widerspruchsmarke in engem räumlichem Zusammenhang mit den Wortbestandteilen
„PUIG“ oder „ANTONIO PUIG“ stelle keine der Eintragungsform als Bildmarke
entsprechende Benutzung dar. Unabhängig davon bestehe keine Verwechslungsgefahr. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft könne die Widerspruchsmarke im
Hinblick auf die belegten geringen Umsätze in Deutschland - etwa für das
Jahr 2002 in Höhe von EUR 389 216 - nicht beanspruchen, da diese im Verhältnis
zu den Gesamtausgaben in Deutschland für Körperpflege - etwa im Jahr 2003 in
Höhe von EUR 11,2 Mrd. - verschwindend gering seien. Dies sei um so weniger
anzunehmen, als die Widerspruchsmarke nicht in Alleinstellung, sondern nur zusammen mit den
jeweils dominierenden Wortbestandteilen
„PUIG“ oder
„ANTONIO PUIG“ gebraucht werde. Weiterhin werde der Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht von dem Bildbestandteil geprägt, denn der weitere Markenbestandteil, der Buchstabe „C“, sei weder schutzunfähig noch kennzeichnungsschwach. Nach der Rechtsprechung sei grundsätzlich von normaler Kennzeichnungskraft von Einzelbuchstaben auszugehen, es sei denn, ihnen komme
beschreibender Charakter zu, was hier nicht der Fall sei. Soweit sich die Widersprechende auch auf die Abkürzung für „Copyright“ berufe, gelte dies nur für ein
„C im Kreis“, abgesehen davon, dass der Begriff „Copyright“ zu den fraglichen Waren der Klasse 3 keinen beschreibenden Bezug erkennen lasse. Im Übrigen sei
auch bei einer isolierten Betrachtung der Bildbestandteile der angegriffenen Marke
aufgrund der Unterschiede in der Ausformung mit der Widerspruchsmarke nicht
verwechselbar ähnlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 165 Abs. 4 und 5 Nr. 1 MarkenG statthafte und auch sonst zulässige
Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Frage der von der Inhaberin der angegriffenen Marke gemäß §§ 43 Abs. 1
S. 2, 125b Nr. 4 MarkenG i. V. m. Art. 15 GMV zulässig bestrittenen rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke kann vorliegend dahingestellt bleiben.
Denn auch wenn man bei der Entscheidung über den Widerspruch diejenigen von
den eingetragenen Oberbegriffen abgedeckten Waren zugrunde legt, für welche
die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke behauptet und wofür sie Benutzungsunterlagen eingereicht hat, nämlich „Eau de Toilette, After Shave, parfümierte Seife, Dusch- und Badegel, Bodylotion, Deospray und Deostick“, besteht
nach Auffassung des Senats zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend vorzunehmen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/ Dienstleistungsidentität oder
-ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit
der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22)
„Sabèl/Puma“; GRUR Int. 1999, 734, 736 (Nr. 18-21) „Lloyd“; GRUR Int. 2000,
899, 901 (Nr. 40) „Marca/Adidas“; BGH GRUR 2004, 865, 866 „Mustang“;
GRUR 2005, 513, 514 „MEY/Ella May“; GRUR 2006, 60, 61 „coccodrillo“).
Ausgehend von den o. g. Waren, deren Benutzung zugunsten der Widersprechenden unterstellt wird, können sich die Marken auf identischen oder hochgradig
ähnlichen Waren begegnen.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich zu beurteilen. Insoweit ist, worauf die Widersprechende zutreffend hinweist, eine umfassende Prüfung angezeigt, wobei insbesondere auch die Eigenschaften zu berücksichtigen sind, die die Marke von Haus aus besitzt, einschließlich des Umstands,
ob sie beschreibende Elemente in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für
die sie eingetragen worden ist, aufweist (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736
(Nr. 22) „Lloyd“).
Die graphische Widerspruchsmarke besteht aus der Kombination von vier mittig
übereinander angeordneten, nach oben schmäler werdenden, schwarzen, sichelförmigen Bogenelementen, deren Rundung nach unten und die spitz zulaufenden
seitlichen Enden nach oben zeigen. Eine bildhaft beschreibende Bedeutung ist der
abstrakten graphischen Darstellung ersichtlich nicht zuzuordnen. Da die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtkonzeption außerdem über ein einfaches, lediglich
ausschmückendes graphisches Verzierungselement hinausgeht
(vgl. BGH
GRUR 2000, 502, 503 „St. Pauli Girl“; GRUR 2001, 734, 735 „Jeanshosentasche“), besitzt sie originär eine normale, mithin durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Eine darüber hinaus erhöhte Kennzeichnungskraft könnte die Widerspruchsmarke
jedoch nur bei entsprechend intensiver Benutzung im Verkehr erworben haben.
Hierzu fehlt ein ausreichender Tatsachenvortrag der Widersprechenden und Belege zur Glaubhaftmachung (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9
Rdn. 297, 303-306). Die laut eidesstattlicher Versicherung für die o. g. Waren in
Deutschland mit der Marke in den Jahren 1998 bis 2003 erzielten Umsätze, die
sich zwischen EUR 1 349 436
in 1998 und EUR 285 300
in 2003 bzw.
EUR 389 216 in 2002 bewegen, lassen jedenfalls nicht auf einen besonders intensiven, über dem Durchschnitt liegenden Einsatz der Marke im inländischen Geschäftsverkehr schließen. Zwar wird man entspr. § 125b Nr. 4 MarkenG i. V. m.
Art. 15 Abs. 1 GMV und §§ 125b Nr. 1 i. V. m. 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG insoweit
nicht nur auf die Benutzung der widersprechenden Gemeinschaftsmarke in
Deutschland abstellen können, sondern ggf. auch die Benutzung und Bekanntheit
der Marke in einem - anderen - wesentlichen Teil des Gebiets der Gemeinschaft
berücksichtigen müssen (vgl. EuGH GRUR Int. 2000, 73, 75 (Nr. 28) „Chevy“ zur
Bekanntheit i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Markenrichtlinie). Insoweit muss es sich aber um
eine markenmäßige Benutzung (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 808 (Nr. 64)
„Philips“) für hier relevante Waren der Klasse 3 handeln. Da die Benutzung als
Unternehmenskennzeichen keine markenmäßige Benutzung darstellt (vgl. BGH
MarkenR 2003, 141, 144 „BIG BERTHA“; GRUR 2006, 150, 152 „Norma“), lässt
sich aus einer etwaigen starken Benutzung der Widerspruchsmarke als Unternehmenskennzeichen eine erhöhte Verkehrsbekanntheit als Marke für bestimmte
Waren nicht herleiten. Auch der pauschale, nicht hinsichtlich konkreter Waren differenzierte Vortrag der Widersprechenden im Verfahren vor der Markenstelle, wonach im Jahr 2003 der Umsatz für alle mit der Widerspruchsmarke als Hausmarke
der Markeninhaberin separat oder in Verbindung mit den Wort(Haus)Marken
„PUIG“ bzw. „ANTONIO PUIG“ gekennzeichneten Waren
in Europa über
EUR 70 Mio. betragen habe, lässt noch nicht den Schluss auf eine erhöhte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke in der Gemeinschaft gerade für Parfümerien und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege zu. Insoweit ist nicht erkennbar, ob sich die genannte Umsatzzahl nur auf die hier relevanten Waren der
Klasse 3 bezieht. So genießt die Widerspruchsmarke darüber hinaus auch Schutz
für Waren der Klasse 16, abgesehen davon, dass die Umsätze auch mit Produkten getätigt worden sein können, für die die Widerspruchsmarke keinen Registerschutz genießt. Darauf deutet etwa der Zusatz „Beauty & Fashion Group“ hin, der
auf den von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen zum Teil der kombinierten Wort-Bild-Unternehmenskennzeichnung „PUIG mit Logo“ angefügt ist.
Ferner ist nicht auszuschließen, dass die Verwendung der Widerspruchsmarke
überwiegend nur zusammen mit den wörtlichen Unternehmenskennzeichen
„PUIG“ bzw. „ANTONIO PUIG“ erfolgt ist. Daraus aber kann zunächst nur auf eine
mögliche Bekanntheit der Kombination in ihrer Gesamtheit und nicht ohne Weiteres auch auf die Bekanntheit nur des Bildbestandteils allein geschlossen werden,
zumal dieser im Verhältnis zu den Namenszeichen nicht das in seiner kennzeichnenden Wirkung dominierende Element darstellt (vgl. EuGH GRUR 2002, 804,
808 (Nr. 64, 65) „Philips“; GRUR 2005, 763, 764 (Nr. 26, 29-30) „Nestlé/Mars“;
BGH GRUR 2004, 683, 685 „Farbige Arzneimittelkapsel“; BPatG GRUR 2005,
337, 340 ff. „VISAGE“).
Unter Berücksichtigung durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und eines demzufolge normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke sowie identischer oder
nah verwandter Waren hält die angegriffene Marke nach Überzeugung des Senats
den zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen Abstand von der Widerspruchsmarke in jeder Hinsicht ein.
Maßgeblich abzustellen ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf deren Gesamteindruck, den sie
im Verkehr hervorrufen (vgl. u. a. EuGH
GRUR Int. 2004, 843, 845 (Nr. 29) „MATRATZEN“; GRUR 2005, 1042, 1044
(Nr. 28) „THOMSON LIFE“; BGH GRUR 2004, 865, 866 „Mustang“; GRUR 2005
326, 327 „il Padrone/Il Portone“). Betrachtet man die angegriffene Marke in ihrer
Gesamtheit unterscheidet sie sich von der Widerspruchsmarke ohne Zweifel hinreichend deutlich durch den darin zusätzlich zu dem Bildbestandteil enthaltenen
Buchstaben „C“.
Allerdings kann u. U. auch ein einzelner Zeichenbestandteil eine besondere das
gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft aufweisen, so dass die anderen
Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund
treten (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 „URLAUB DIREKT“; GRUR 2004, 865,
866 „Mustang“; GRUR 2006, 60, 62 „coccodrillo“; so auch EuGH GRUR Int. 2004,
843, 845 (Nr. 32) „MATRATZEN“; GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 29) „THOMSON
LIFE“). Nicht ausreichend ist es dagegen, dass der übereinstimmende Bestandteil
für den Gesamteindruck eines der beiden gegenüberstehenden Zeichen lediglich
mitbestimmend ist (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 234 „RAUSCH/ELFI RAUSCH“;
GRUR 2003, 880, 881 „City Plus“). Eine i. d. S. prägende Kennzeichnungsfunktion
für den - optischen - Gesamteindruck der angegriffenen Marke kann dem darin
enthaltenen Bildelement nicht beigemessen werden.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der bei der Feststellung des Gesamteindrucks von Wort-Bildmarken anzuwendende Erfahrungssatz, wonach regelmäßig
der Wortbestandteil als die einfachste Benennungsmöglichkeit den Gesamteindruck prägt
(vgl. BGH GRUR 2000, 506, 509
„ATTACHÉ/TISSERAND“;
GRUR 2004, 778, 779 „URLAUB DIREKT“), auch bei Kombinationszeichen aus
einem Einzelbuchstaben und einem graphischen Element zu berücksichtigen ist.
Vorliegend steht der Annahme einer prägenden Bedeutung des Bildelements in
der angegriffenen Marke jedenfalls entgegen, dass dem weiteren Buchstabenbestandteil „C“ eine den Gesamteindruck, wenngleich nicht allein, so doch wesentlich mitprägende Funktion zukommt.
Zunächst stellt der Buchstabe „C“ in Bezug auf die von der angegriffenen Marke
beanspruchten „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ durchaus ein unterscheidungskräftiges Zeichenelement dar, welches an der Kennzeichnungskraft des Gesamtzeichens maßgeblichen Anteil hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Einzelbuchstabe grundsätzlich geeignet, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen. Diese Eignung kann einem einzelnen Buchstaben
im konkreten Fall nur dann abgesprochen werden, wenn sich feststellen lässt,
dass ihn der Verkehr für bestimmte Waren nicht als Herkunftsbezeichnung versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 161, 162 „Buchstabe „K““; MarkenR 2003, 246, 247
„Buchstabe „Z““). Dies ist hier nicht der Fall. Ein für die maßgeblichen inländischen
Verkehrskreise erkennbarer beschreibender Begriffsgehalt wohnt dem Buchstaben „C“ für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege nicht inne, insbesondere ist
das „C“ im inländischen Sprachgebrauch nicht als Abkürzung für das englische
Wort „cosmetics“ geläufig und daher auch nicht als Hinweis auf die Art der Waren
verständlich. Ferner symbolisiert der Buchstabe „C“ kein sonstiges gebräuchliches
Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, weshalb er nur
als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden könnte (vgl.
BGH GRUR 2003, 1050, 1051 „Cityservice“). Zutreffend weist die Inhaberin der
angegriffenen Marke insoweit darauf hin, dass der Buchstabe „C“ in Alleinstellung
nicht das Zeichen für den Begriff „Copyright“ (= Urheberrecht, vgl. Bertelsmann,
Wörterbuch der deutschen Sprache, 2004, S. 296) bildet, sondern nur das „C in
einem Kreis“ (©) und außerdem der Begriff „Copyright“ in keinen sachlichen Zusammenhang mit Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege zu bringen ist.
Einer prägenden Bedeutung des Bildelements in der angegriffenen Marke steht
weiterhin entgegen, dass dieses eng mit dem darüber befindlichen Buchstaben „C“ verbunden ist und mit ihm eine optische Einheit bildet (vgl. BGH
GRUR 2002, 171, 175 „Marlboro-Dach“; GRUR 2006, 60, 62 „cocodrillo“). Dabei
fügt sich die untere Rundung des „C“ in die schalen- oder kelchförmige Öffnung
des obersten und breitesten der drei mittig untereinander angeordneten, sich nach
unten verjüngenden Bogenelemente ein. Das Bildelement hat in der jüngeren
Marke ersichtlich die - eher untergeordnete - Funktion einer den Buchstaben untermalenden und ausschmückenden graphischen Verzierung, weshalb für den
Verkehr die Annahme fern liegt, es handle sich um einen selbstständig kennzeichnenden, die Marke in ihrer Gesamtheit prägenden Zeichenbestandteil.
Eine erhöhte Kennzeichnungskraft ist, wie oben dargelegt, für die Widerspruchsmarke nicht zu berücksichtigen, so dass sich die Frage erübrigt, ob und inwieweit
eine solche einen stärkenden Einfluss auf die Kennzeichnungskraft und damit die
prägende Wirkung des Bildelements in der jüngeren Marke haben könnte (vgl.
BGH WRP 2003, 1228, 1230 „City Plus“; GRUR 2005, 513, 514 „MEY/Ella May“).
Des Weiteren kann aus den Grundsätzen der zur Auslegung des Art 5 Abs. 1
Buchst b Markenrichtlinie ergangenen Entscheidung „THOMSON LIFE“ des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2005, 1042) eine Verwechslungsgefahr nicht
hergeleitet werden. Ungeachtet der Frage, ob die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs eine Modifikation der sog. „Prägetheorie“ des Bundesgerichtshofs mit
sich bringt, also einen Anwendungsfall der unmittelbaren Verwechslungsgefahr
zweier Marken aufgrund ihres Gesamteindrucks betrifft oder ob darin eine Fallgestaltung der Gefahr des gedanklichen Miteinander-in-Verbindungbringens zu
sehen ist, liegen hier jedenfalls die vom Europäischen Gerichtshof angenommenen spezifischen Voraussetzungen für eine solche, jenseits des Normalfalls liegende Verwechslungsgefahr aufgrund eines mit einer älteren, normal kennzeichnungskräftigen Marke übereinstimmenden, den Gesamteindruck der jüngeren
Marke jedoch nicht dominierenden (bzw. prägenden) Einzelbestandteils nicht vor.
Der Europäische Gerichtshof hat als mögliche Fallkonstellationen ausdrücklich nur
diejenigen genannt, in denen eine ältere, normal kennzeichnungskräftige Marke
von einem Dritten (identisch) in einem (jüngeren) Zeichen zusammen mit der Unternehmensbezeichnung bzw. auch einer bekannten Marke oder einem bekannten
Handelsnamen dieses Dritten benutzt wird, und die ältere Marke darin - ohne den
dominierenden Bestandteil zu bilden - eine selbständig kennzeichnende Stellung
behält. Das Publikum wird dann aufgrund der von der älteren Marke behaltenen
selbstständig kennzeichnenden Stellung auch den Inhaber dieser (älteren) Marke
mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringen, die von
dem zusammengesetzten (jüngeren) Zeichen erfasst werden (vgl. EuGH
GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 30-36) „THOMSON LIFE“). Vorliegend fehlt es
schon daran, dass der Bildbestandteil in der jüngeren Marke weder mit einem
Unternehmenskennzeichen noch mit einer bekannten Marke oder einem bekannten Handelsnamen der Inhaberin der angegriffenen Marke aneinandergereiht wird,
sondern lediglich mit dem zwar kennzeichnungskräftigen, als Marke aber nicht
bekannten Buchstabe „C“ kombiniert ist. Angesichts der engen Verbindung, die
der Bildbestandteil als graphische Ausschmückung und Verzierung des Buchstabens „C“ mit diesem eingeht, erscheint außerdem auch die selbständig kennzeichnende Stellung des Bildbestandteils in der angegriffenen Marke fraglich. Abgesehen handelt es sich bei der der Entscheidung der Europäischen Gerichtshofs
zugrunde liegenden Fallkonstellation um die identische Übernahme einer älteren
Marke in eine zusammengesetzte jüngere Marke, wobei der Europäische Gerichtshof auch stets von der älteren Marke (als solcher) spricht, die von einem
Dritten zusammen mit dessen Unternehmenskennzeichen benutzt wird. Daher
wird man die vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung gemeinte spezielle - außerhalb des Normalfalls liegende - Art der Verwechslungsgefahr auf
diejenigen Fälle zu beschränken haben, in denen die ältere Marke identisch in die
jüngere Marke eingefügt worden ist. Dies aber trifft hier nicht zu, da sich das Bildelement in der angegriffenen Marke mit seinen drei schmalen, sich nach oben
verbreiternden Bogenelementen in seiner Ausgestaltung nicht unwesentlich von
der Widerspruchsmarke mit ihren vier dickeren, sich nach oben verjüngenden Bögen unterscheidet.
Ebenfalls zu verneinen ist im Weiteren die Gefahr, dass die beiden Marken gedanklich - mittelbar - unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung miteinander in Verbindung gebracht werden. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Rechtsfigur der sog. mittelbaren Verwechslungsgefahr,
die unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der jüngeren mit der
älteren Marke Eingang in die Markenrichtlinie und das Markengesetz gefunden
hat, beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich
eines Stammzeichens für alle Waren zu bedienen und dieses - dabei als solches
erkennbar bleibende - Stammzeichen für einzelne Warenarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln. Diese Art der Verwechslungsgefahr greift dann ein, wenn
die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm
mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Zeicheninhaber zuordnet (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 „Sabèl/Puma“;
BGH GRUR 1996, 200, 201 f. „Innovadiclophlont“; 1999, 587, 589 „Cefallone“;
BlPMZ 2000, 413, 414 „Bayer/BeiChem“; GRUR 2002, 542, 543
f. „BIG“;
GRUR 2002, 544, 547 „BANK 24“). Anlass zu einer solchen Schlussfolgerung
kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen bereits mit mehreren Zeichen, die denselben Stamm aufweisen, im Verkehr aufgetreten ist (BGH 1999, 587, 589 „Cefallone“; BlPMZ 2000, 413, 414 „Bayer/
BeiChem“; GRUR 2002, 542, 543 f. „BIG“). Selbst wenn man zugunsten der
Widersprechenden davon ausgeht, dass sie ihr Bild-Unternehmenskennzeichen -
wie vereinzelt auf den von ihr im Rahmen der Glaubhaftmachung der Benutzung
eingereichten Packungsmuster erkennbar - in Alleinstellung zur markenmäßigen
Kennzeichnung von verschiedenen Waren jeweils zusammen mit weiteren
(Individual-)Kennzeichen im inländischen Verkehr verwendet, scheitert die Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr daran, dass die Widerspruchsmarke in
der jüngeren Marke nicht identisch oder in wesensgleicher Form enthalten ist.
Vielmehr weist das Bildelement der jüngeren Marke, wie bereits oben ausgeführt,
hinsichtlich der Zahl und Ausgestaltung der einzelnen Bogenelemente wie auch
seiner Gesamtformation nicht nur ganz unwesentliche, sondern relativ deutlich
wahrnehmbare Abweichungen zu der Widerspruchsmarke auf. Abgesehen davon
findet die Art der Zeichenbildung in der jüngeren Marke, in der das Bildelement
emblemartig mit dem Buchstaben „C“ verbunden ist, keine Entsprechung in den
von der Widersprechenden eingereichten Verwendungsbeispielen, in denen die
Widerspruchsmarke jeweils deutlich abgesetzt von anderen Kennzeichnungen
platziert ist.
Schließlich liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die Annahme einer
Verwechslungsgefahr
im weiteren Sinn
rechtfertigen würden
(vgl. BGH
GRUR 1991, 317, 318 „MEDICE“; GRUR 1991, 319, 321 „HURRICANE“;
WRP 2000, 529, 531 „ARD-1“; GRUR 2002, 171, 174 „Marlboro-Dach“). So hat
die Widersprechende nicht dargetan und belegt, dass sie die Widerspruchsmarke
in beachtlichem Umfang in Alleinstellung als Unternehmenskennzeichen einsetzt.
Die diesbezüglich eingereichten Unterlagen zeigen vielmehr fast ausschließlich
nur eine kombinierte Verwendung des Bildlogos, wobei dieses stets oberhalb der
wörtlichen Unternehmenskennzeichen „PUIG“ oder „ANTONIO PUIG“, zum Teil
ergänzt um Länderangaben, angeordnet ist. Insoweit lassen die Abweichungen in
dem Bildbestandteil der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke sowie
die Unterschiede in der Zeichenbildung der jüngeren Marken und der Art, in der
die Widerspruchsmarke als Bild-Unternehmenslogo Verwendung findet, nicht befürchten, dass der Verkehr annehmen könnte, es handle sich zwar um
- unterschiedliche - Marken von verschiedenen Unternehmen, die jedoch wirtschaftlich oder organisatorisch miteinander in Verbindung stünden.
Es bestand kein Anlass, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Der Anregung der Widersprechenden, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, war
nicht zu folgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind
(§ 83 Abs. 2 MarkenG). Die vorliegende Entscheidung beruht ausschließlich auf
Rechtsgrundsätzen, die durch die Rechtsprechung sowohl der Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs geklärt sind.
gez.
Unterschriften