Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 04.04.2006 – 24 W (pat) 13/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 13/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 93 284.7
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. April 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Wortmarke
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
NANOBIO
ist für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet:
„Zum Anmeldetag vom 22. November 2000:
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche und wissenschaftliche
Zwecke, Desinfektionsmittel;
Mit Priorität vom 25. Mai 2000:
anti-mikrobielle, anti-sporiale (fungizide), anti-virale und anti-bakterielle Präparate, Lösungen und Emulsionen;
Mit Priorität vom 25. Mai 2000:
Beratungsdienste auf biologischem Gebiet, nämlich wissenschaftliche und medizinische Beurteilungen; Forschung; Entwicklung
und Formulierung von anti-mikrobiellen, anti-sporialen (fungiziden), anti-viralen und anti-bakteriellen Präparaten, Lösungen und
Emulsionen, soweit in Klasse 42 enthalten“.
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG beanstandete Anmeldung wegen
fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG). Die Zurückweisung wird damit begründet, die Angabe „NANOBIO“ sei
als gebräuchliche Kurzform für „Nanobiotechnologie“ nachweisbar. Der Schwerpunkt der Nanobiotechnologie liege darin, unter Verwendung nanotechnologischer
Methoden und Ansätze biologische und medizinische Mechanismen zu erforschen
sowie Lösungsansätze technischer Probleme aus diesen Gebieten zu entwickeln.
„NANOBIO“ finde sich auf den beanspruchten Waren- und Dienstleistungsgebieten sowohl als Präfix z. B. in den Begriffen „NanoBio-Science, Nanobiotechnologie, NanoBio-Gymnasium, NanoBio-Computer, Nanobio-Projekt“ als auch in Alleinstellung. In Bezug auf die beanspruchten Waren weise „NANOBIO“ daher
sprachregelgerecht darauf hin, dass diese für die Verwendung im Rahmen dieser
neuen Technologie geeignet und bestimmt seien. Hinsichtlich der Dienstleistungen
bezeichne das Markenwort den Gegenstand. Deshalb würden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke i. V. m. den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen nur als Sachangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Nach Ansicht der Anmelderin vergleichbare ausländische und
deutsche Eintragungen belegten nicht die Schutzfähigkeit der Marke im vorliegenden Fall und könnten keinen Anspruch auf Eintragung der hier angemeldeten
Marke geben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Meinung,
die angemeldete Marke stelle für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
keine unmittelbar beschreibende Angabe dar, denn es handle sich hierbei nicht
um eine allgemein gebräuchliche und gängige Abkürzung des Begriffs „Nanobiotechnologie“, sondern um eine mehrdeutige Wortneuschöpfung, die als „sprechendes Zeichen“ allenfalls undeutliche beschreibende Anklänge aufweise. Die
beschreibende Verwendung des angemeldeten Wortes für einschlägige Waren
und Dienstleistungen sei nicht nachweisbar. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher werde „NANOBIO“ somit als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen, zumal es sich bei dem beanspruchten Zeichen um die ersten beiden Silben
des Firmennamens der Anmelderin handele. Ein Rückschluss auf bestimmte
technische Verfahrensweisen im Bereich der Nano- und Biotechnologie könne aus
der angemeldeten Marke allenfalls nach längerem Nachdenken gezogen werden,
weil der Zusatz „Technologie“ gänzlich fehle. Zudem handle es sich bei „Nano“ um
den Bestandteil einer Markenserie der Anmelderin. Außerdem komme den Voreintragungen derartiger Zeichen im europäischen Ausland eine beachtliche Indizwirkung zu, weil dort aufgrund der Harmonisierung des europäischen Markenrechts die gleichen rechtlichen Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Marken
gestellt würden wie in Deutschland. Eine Nichtberücksichtigung dieser Indizwirkung sei nur dann zulässig, wenn nachgewiesen werden könne, dass „NANOBIO“
im Inland mit einer abweichenden Bedeutung verwendet werde, was aber vorliegend nicht der Fall sei. Ferner hätten das Deutsche Patent- und Markenamt und
das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine Reihe vergleichbarer Wortmarken zur Eintragung zugelassen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen,
insbesondere auch auf die der Anmelderin vorab übersandten Recherche-Ergebnisse des Senats.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des
Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren und
Dienstleistungen der Anmeldung die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1
MarkenG entgegen.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken
ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren
oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 „Bücher für eine bessere Welt“; EuGH Mitt. 2004, 28, 29 - Nr. 29 ff. - „Doublemint“). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen
Unternehmen zur
freien Verfügung belassen werden
(vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, 676 – Nr. 54, 55 - „Postkantoor“; EuGH GRUR 2004, 680,
681 – Nr. 34 ff. - „BIOMILD“). Es ist daher zu prüfen, ob die angemeldete
Marke gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren darstellt oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist
(EuGH a. a. O. 674, 676 - Nr. 53, 56 - „Postkantoor“). Ein Wortzeichen muss
somit nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen werden, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal der im Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet
(vgl. EuGH a. a. O. 678 - Nr. 97 - „Postkantoor“). Wie bereits die Markenstelle festgestellt und die ergänzende Recherche des Senats, die der Anmelderin übersandt worden ist, bestätigt hat, setzt sich die angemeldete Marke aus den Wortelementen „NANO“ (= der 109te Teil einer physikalischen Einheit) und „BIO“ (Wortelement mit der Bedeutung „Biologie, biologisch, lebens-, Lebens-„; Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl., Stichwörter „Nano-“ und „Bio“) zusammen. Sie ist entsprechend zusammengesetzten Begriffen wie z. B. „Nanotechnologie, Nanoanalyse, Nanoanalytik“
gebildet. Auch Wortzusammensetzungen wie
„Nanobio-Forschung,
nanobionet, NanoBio Tec“ sind lexikalisch nachweisbar (vgl. online-wortschatz lexikon der Universität Leipzig, Stichwort „nanobio*“). Das angemeldete Wort wird außerdem auf zahlreichen Webseiten rein sachbezogen als
Bezeichnung für einen Forschungszweig der Biotechnologie gebraucht und
findet sich etwa im Zusammenhang mit einschlägigen Firmen, Instituten, Informationssystemen, Kongressen, Seminaren als Sparten- oder Themenhinweis. So wird über die Ruhr-Universität Bochum berichtet, dass dort ein
neuer Forschungsschwerpunkt Nanowissenschaften
und Biophysik
(NanoBio) etabliert wurde. In diesem Zusammenhang wird weiter ausgeführt,
dass Biosensorik mit „NanoBio-Chips“ verwirklicht wird. Auf dem Programm
des Nanotechnologieforums Hessen am 16. November 2005 stand u. a. der
Vortrag „Bio - Nano - NanoBio“; ein weiterer Vortrag im Rahmen des Forums
beschäftigte sich mit „Nanobiokomposite als innovativer Wirkstoff für die
Zahnpflege“. Die Einführung eines Seminars über aktuelle Arbeiten aus der
Nanostruktur- und Biophysik hatte das Thema „BIONANO und Nanobio“ zum
Gegenstand. Unter der Überschrift „Nanobio: Forschung in unglaublichem
Tempo“ werden eine „Nanobio-Hauptstadt“ und ein „Nanobio-Netzwerk“ erwähnt. Bei der Beschreibung einer auf dem Sektor der Nanobiotechnologie
tätigen Firma wird das betreffende Tätigkeitsfeld mit „NanoBio-Sektor“ bezeichnet. Weiterhin finden sich zahlreiche Berichte über „Nanobio-Zentren“.
Die von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen
fachlich informierten Verkehrskreise werden die angemeldete Marke darum
ohne Weiteres als gebräuchliches Kurzwort mit der Bedeutung „Nanobiologie, Nanobiotechnologie“ verstehen.
„Nanobiotechnologie“ bezeichnet den Überlappungsbereich zwischen Nanotechnologie und Biotechnologie. Kennzeichen für diesen Wissenschaftszweig
ist, dass mit Materialien gearbeitet wird, die kleiner als 100 Nanometer sind
und dass diese kleinen Teilchen ganz andere mechanische, chemische, optische, elektrische, magnetische und sonstige Eigenschaften haben als herkömmliche Materialien. Die Nanobiotechnologie zielt darauf ab, biologische
Funktionseinheiten in grundlegender Hinsicht zu verstehen sowie funktionale
Bausteine im nanoskaligen Maßstab unter Einbeziehung technischer Materialien, Schnittstellen und Grenzflächen kontrolliert zu erzeugen. Im Bereich
Lebenswissenschaften ist die Nanobiotechnologie derzeit vor allem darauf
ausgerichtet, den nanoskaligen Bereich für die Miniaturisierung und die Unterstützung bzw. Kontrolle biotechnologischer und biologischer Prozesse zu
nutzen. Ziel ist die Entwicklung nanoskaliger biomolekularer Bausteine und
Analyseinstrumente zur Untersuchung der Zellbiologie auf zellulärer und
molekularer Ebene. Weitere Forschungsprogramme zielen darauf ab, neue
Therapiemethoden unter Einsatz nanobiotechnologischer Methoden zu entwickeln. Vorrangig wird hierbei an Systemen gearbeitet, die Gene oder Arzneistoffe zielgerichtet an den Ort ihrer Wirkung bringen. Nanopartikel als
Arzneistoffträger sollen dabei helfen, herkömmlichen, aber auch modernen
Wirkstoffen wie Peptiden, Proteinen und Nukleinsäurederivate den Weg z. B.
bei der Therapie von Krebs- oder entzündlichen Erkrankungen wie Colitis
ulcerosa und Morbus Crohn zu bahnen und diese am gewünschten Wirkort
freizusetzen
(vgl.
dazu
http://www.vfa.de/de/presse/positionen/pos
nanobiotec.html).
Die beanspruchten chemischen, biochemischen und medizinischen Substanzen können somit mittels nanobiotechnologischer Verfahren hergestellt oder
zum Einsatz in der Nanobiotechnologie geeignet und bestimmt sein. Die Beratungs-, Entwicklungs- und Forschungs-Dienstleistungen, die sich ebenfalls
auf die genannten Fachgebiete beziehen, können nanobiotechnologische
Verfahren zum Gegenstand haben.
Es handelt sich bei der angemeldeten Marke darum um ein Zeichen, das die
Beschaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben
kann und dessen Eintragung § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, wobei
es markenrechtlich unerheblich ist, dass die Wortkombination einen relativ
umfassenden Begriffsinhalt aufweist, weil gerade solche umfassenden
Begriffe sich als übergreifende Sachangaben für die Angebote eines breiten
Waren- und Dienstleistungsbereichs eignen (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779
„URLAUB DIREKT“; BGH a. a. O. 882 f. „Bücher für eine bessere Welt“).
2. Auch der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt
vor.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für
welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH
GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 35 - „Philips“; GRUR 2003, 514, 517 - Nr. 40 -
„Linde u. a.“; GRUR 2004, 428, 431 - Nr. 48 - „Henkel“; GRUR 2004, 1027,
1029 - Nr. 33, 42 - „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken,
denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen
Begriffsinhalt zuordnen (EuGH a. a. O. 678 - Nr. 86 - „Postkantoor“).
Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil der Senat - wie oben näher begründet - feststellen konnte, dass der Begriff „NANOBIO“ auf einschlägigen
Gebieten als Sachangabe verwendet und als solche verstanden wird. Eine
gewisse Interpretationsbedürftigkeit ändert daran nichts, wenn sich wie hier
der sachbezogene Sinngehalt in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen aufdrängt und die nahe liegenden möglichen Bedeutungsinhalte auf
beschreibendem Gebiet liegen (vgl. etwa BGH GRUR 2003, 1050 f. „Cityservice“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“).
3. Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung der Schutzhindernisse auch nicht
auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis und Rechtsprechung berufen. Abgesehen davon, dass die von der Anmelderin genannten
Marken zum Teil anders aufgebaut sind, andere Waren-/ Dienstleistungssektoren betreffen und auf Grundlage einer inzwischen veränderten Rechtsprechung oder eines abweichenden Erkenntnisstandes eingetragen worden
sind, erwächst selbst aus inländischen Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit
einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung
unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 „Autofelge“; BGH BlPMZ 1998,
248, 249 „Today“; vgl. dazu auch EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1015 - Nr. 47
- „BioID“) Noch weniger erheblich sind ausländische Voreintragungen, die die
maßgebliche Anschauung der deutschen Verkehrskreise nicht berücksichtigen können (vgl. EuGH a. a. O. 431 f. - Nr. 61 ff. - „Henkel“; vgl. auch BGH
GRUR 2005, 578, 580 „LOKMAUS“).
gez.
Unterschriften