Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 04.04.2006 – 24 W (pat) 13/04

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 13/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 93 284.7

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. April 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Wortmarke

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

NANOBIO

ist für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet:

„Zum Anmeldetag vom 22. November 2000:

Chemische Erzeugnisse für gewerbliche und wissenschaftliche

Zwecke, Desinfektionsmittel;

Mit Priorität vom 25. Mai 2000:

anti-mikrobielle, anti-sporiale (fungizide), anti-virale und anti-bakterielle Präparate, Lösungen und Emulsionen;

Mit Priorität vom 25. Mai 2000:

Beratungsdienste auf biologischem Gebiet, nämlich wissenschaftliche und medizinische Beurteilungen; Forschung; Entwicklung

und Formulierung von anti-mikrobiellen, anti-sporialen (fungiziden), anti-viralen und anti-bakteriellen Präparaten, Lösungen und

Emulsionen, soweit in Klasse 42 enthalten“.

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG beanstandete Anmeldung wegen

fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG). Die Zurückweisung wird damit begründet, die Angabe „NANOBIO“ sei

als gebräuchliche Kurzform für „Nanobiotechnologie“ nachweisbar. Der Schwerpunkt der Nanobiotechnologie liege darin, unter Verwendung nanotechnologischer

Methoden und Ansätze biologische und medizinische Mechanismen zu erforschen

sowie Lösungsansätze technischer Probleme aus diesen Gebieten zu entwickeln.

„NANOBIO“ finde sich auf den beanspruchten Waren- und Dienstleistungsgebieten sowohl als Präfix z. B. in den Begriffen „NanoBio-Science, Nanobiotechnologie, NanoBio-Gymnasium, NanoBio-Computer, Nanobio-Projekt“ als auch in Alleinstellung. In Bezug auf die beanspruchten Waren weise „NANOBIO“ daher

sprachregelgerecht darauf hin, dass diese für die Verwendung im Rahmen dieser

neuen Technologie geeignet und bestimmt seien. Hinsichtlich der Dienstleistungen

bezeichne das Markenwort den Gegenstand. Deshalb würden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke i. V. m. den beanspruchten Waren

und Dienstleistungen nur als Sachangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Nach Ansicht der Anmelderin vergleichbare ausländische und

deutsche Eintragungen belegten nicht die Schutzfähigkeit der Marke im vorliegenden Fall und könnten keinen Anspruch auf Eintragung der hier angemeldeten

Marke geben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Meinung,

die angemeldete Marke stelle für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

keine unmittelbar beschreibende Angabe dar, denn es handle sich hierbei nicht

um eine allgemein gebräuchliche und gängige Abkürzung des Begriffs „Nanobiotechnologie“, sondern um eine mehrdeutige Wortneuschöpfung, die als „sprechendes Zeichen“ allenfalls undeutliche beschreibende Anklänge aufweise. Die

beschreibende Verwendung des angemeldeten Wortes für einschlägige Waren

und Dienstleistungen sei nicht nachweisbar. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher werde „NANOBIO“ somit als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen, zumal es sich bei dem beanspruchten Zeichen um die ersten beiden Silben

des Firmennamens der Anmelderin handele. Ein Rückschluss auf bestimmte

technische Verfahrensweisen im Bereich der Nano- und Biotechnologie könne aus

der angemeldeten Marke allenfalls nach längerem Nachdenken gezogen werden,

weil der Zusatz „Technologie“ gänzlich fehle. Zudem handle es sich bei „Nano“ um

den Bestandteil einer Markenserie der Anmelderin. Außerdem komme den Voreintragungen derartiger Zeichen im europäischen Ausland eine beachtliche Indizwirkung zu, weil dort aufgrund der Harmonisierung des europäischen Markenrechts die gleichen rechtlichen Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Marken

gestellt würden wie in Deutschland. Eine Nichtberücksichtigung dieser Indizwirkung sei nur dann zulässig, wenn nachgewiesen werden könne, dass „NANOBIO“

im Inland mit einer abweichenden Bedeutung verwendet werde, was aber vorliegend nicht der Fall sei. Ferner hätten das Deutsche Patent- und Markenamt und

das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine Reihe vergleichbarer Wortmarken zur Eintragung zugelassen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen,

insbesondere auch auf die der Anmelderin vorab übersandten Recherche-Ergebnisse des Senats.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des

Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren und

Dienstleistungen der Anmeldung die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1

MarkenG entgegen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken

ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren

oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 „Bücher für eine bessere Welt“; EuGH Mitt. 2004, 28, 29 - Nr. 29 ff. - „Doublemint“). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen

Unternehmen zur

freien Verfügung belassen werden

(vgl. EuGH

GRUR 2004, 674, 676 – Nr. 54, 55 - „Postkantoor“; EuGH GRUR 2004, 680,

681 – Nr. 34 ff. - „BIOMILD“). Es ist daher zu prüfen, ob die angemeldete

Marke gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren darstellt oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist

(EuGH a. a. O. 674, 676 - Nr. 53, 56 - „Postkantoor“). Ein Wortzeichen muss

somit nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen werden, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal der im Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet

(vgl. EuGH a. a. O. 678 - Nr. 97 - „Postkantoor“). Wie bereits die Markenstelle festgestellt und die ergänzende Recherche des Senats, die der Anmelderin übersandt worden ist, bestätigt hat, setzt sich die angemeldete Marke aus den Wortelementen „NANO“ (= der 109te Teil einer physikalischen Einheit) und „BIO“ (Wortelement mit der Bedeutung „Biologie, biologisch, lebens-, Lebens-„; Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl., Stichwörter „Nano-“ und „Bio“) zusammen. Sie ist entsprechend zusammengesetzten Begriffen wie z. B. „Nanotechnologie, Nanoanalyse, Nanoanalytik“

gebildet. Auch Wortzusammensetzungen wie

„Nanobio-Forschung,

nanobionet, NanoBio Tec“ sind lexikalisch nachweisbar (vgl. online-wortschatz lexikon der Universität Leipzig, Stichwort „nanobio*“). Das angemeldete Wort wird außerdem auf zahlreichen Webseiten rein sachbezogen als

Bezeichnung für einen Forschungszweig der Biotechnologie gebraucht und

findet sich etwa im Zusammenhang mit einschlägigen Firmen, Instituten, Informationssystemen, Kongressen, Seminaren als Sparten- oder Themenhinweis. So wird über die Ruhr-Universität Bochum berichtet, dass dort ein

neuer Forschungsschwerpunkt Nanowissenschaften

und Biophysik

(NanoBio) etabliert wurde. In diesem Zusammenhang wird weiter ausgeführt,

dass Biosensorik mit „NanoBio-Chips“ verwirklicht wird. Auf dem Programm

des Nanotechnologieforums Hessen am 16. November 2005 stand u. a. der

Vortrag „Bio - Nano - NanoBio“; ein weiterer Vortrag im Rahmen des Forums

beschäftigte sich mit „Nanobiokomposite als innovativer Wirkstoff für die

Zahnpflege“. Die Einführung eines Seminars über aktuelle Arbeiten aus der

Nanostruktur- und Biophysik hatte das Thema „BIONANO und Nanobio“ zum

Gegenstand. Unter der Überschrift „Nanobio: Forschung in unglaublichem

Tempo“ werden eine „Nanobio-Hauptstadt“ und ein „Nanobio-Netzwerk“ erwähnt. Bei der Beschreibung einer auf dem Sektor der Nanobiotechnologie

tätigen Firma wird das betreffende Tätigkeitsfeld mit „NanoBio-Sektor“ bezeichnet. Weiterhin finden sich zahlreiche Berichte über „Nanobio-Zentren“.

Die von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen

fachlich informierten Verkehrskreise werden die angemeldete Marke darum

ohne Weiteres als gebräuchliches Kurzwort mit der Bedeutung „Nanobiologie, Nanobiotechnologie“ verstehen.

„Nanobiotechnologie“ bezeichnet den Überlappungsbereich zwischen Nanotechnologie und Biotechnologie. Kennzeichen für diesen Wissenschaftszweig

ist, dass mit Materialien gearbeitet wird, die kleiner als 100 Nanometer sind

und dass diese kleinen Teilchen ganz andere mechanische, chemische, optische, elektrische, magnetische und sonstige Eigenschaften haben als herkömmliche Materialien. Die Nanobiotechnologie zielt darauf ab, biologische

Funktionseinheiten in grundlegender Hinsicht zu verstehen sowie funktionale

Bausteine im nanoskaligen Maßstab unter Einbeziehung technischer Materialien, Schnittstellen und Grenzflächen kontrolliert zu erzeugen. Im Bereich

Lebenswissenschaften ist die Nanobiotechnologie derzeit vor allem darauf

ausgerichtet, den nanoskaligen Bereich für die Miniaturisierung und die Unterstützung bzw. Kontrolle biotechnologischer und biologischer Prozesse zu

nutzen. Ziel ist die Entwicklung nanoskaliger biomolekularer Bausteine und

Analyseinstrumente zur Untersuchung der Zellbiologie auf zellulärer und

molekularer Ebene. Weitere Forschungsprogramme zielen darauf ab, neue

Therapiemethoden unter Einsatz nanobiotechnologischer Methoden zu entwickeln. Vorrangig wird hierbei an Systemen gearbeitet, die Gene oder Arzneistoffe zielgerichtet an den Ort ihrer Wirkung bringen. Nanopartikel als

Arzneistoffträger sollen dabei helfen, herkömmlichen, aber auch modernen

Wirkstoffen wie Peptiden, Proteinen und Nukleinsäurederivate den Weg z. B.

bei der Therapie von Krebs- oder entzündlichen Erkrankungen wie Colitis

ulcerosa und Morbus Crohn zu bahnen und diese am gewünschten Wirkort

freizusetzen

(vgl.

dazu

http://www.vfa.de/de/presse/positionen/pos

nanobiotec.html).

Die beanspruchten chemischen, biochemischen und medizinischen Substanzen können somit mittels nanobiotechnologischer Verfahren hergestellt oder

zum Einsatz in der Nanobiotechnologie geeignet und bestimmt sein. Die Beratungs-, Entwicklungs- und Forschungs-Dienstleistungen, die sich ebenfalls

auf die genannten Fachgebiete beziehen, können nanobiotechnologische

Verfahren zum Gegenstand haben.

Es handelt sich bei der angemeldeten Marke darum um ein Zeichen, das die

Beschaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben

kann und dessen Eintragung § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, wobei

es markenrechtlich unerheblich ist, dass die Wortkombination einen relativ

umfassenden Begriffsinhalt aufweist, weil gerade solche umfassenden

Begriffe sich als übergreifende Sachangaben für die Angebote eines breiten

Waren- und Dienstleistungsbereichs eignen (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779

„URLAUB DIREKT“; BGH a. a. O. 882 f. „Bücher für eine bessere Welt“).

2. Auch der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt

vor.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für

welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen

von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH

GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 35 - „Philips“; GRUR 2003, 514, 517 - Nr. 40 -

„Linde u. a.“; GRUR 2004, 428, 431 - Nr. 48 - „Henkel“; GRUR 2004, 1027,

1029 - Nr. 33, 42 - „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken,

denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder

Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen

Begriffsinhalt zuordnen (EuGH a. a. O. 678 - Nr. 86 - „Postkantoor“).

Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil der Senat - wie oben näher begründet - feststellen konnte, dass der Begriff „NANOBIO“ auf einschlägigen

Gebieten als Sachangabe verwendet und als solche verstanden wird. Eine

gewisse Interpretationsbedürftigkeit ändert daran nichts, wenn sich wie hier

der sachbezogene Sinngehalt in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen aufdrängt und die nahe liegenden möglichen Bedeutungsinhalte auf

beschreibendem Gebiet liegen (vgl. etwa BGH GRUR 2003, 1050 f. „Cityservice“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“).

3. Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung der Schutzhindernisse auch nicht

auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis und Rechtsprechung berufen. Abgesehen davon, dass die von der Anmelderin genannten

Marken zum Teil anders aufgebaut sind, andere Waren-/ Dienstleistungssektoren betreffen und auf Grundlage einer inzwischen veränderten Rechtsprechung oder eines abweichenden Erkenntnisstandes eingetragen worden

sind, erwächst selbst aus inländischen Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit

einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung

unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 „Autofelge“; BGH BlPMZ 1998,

248, 249 „Today“; vgl. dazu auch EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1015 - Nr. 47

- „BioID“) Noch weniger erheblich sind ausländische Voreintragungen, die die

maßgebliche Anschauung der deutschen Verkehrskreise nicht berücksichtigen können (vgl. EuGH a. a. O. 431 f. - Nr. 61 ff. - „Henkel“; vgl. auch BGH

GRUR 2005, 578, 580 „LOKMAUS“).

gez.

Unterschriften