Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 05.04.2006 – 26 W (pat) 293/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. April 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 302 45 291

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

am 5. April 2006

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 7. April 2004 und 18. Oktober 2004 aufgehoben,

soweit damit die Marke 302 45 291 für die Dienstleistungen

„Durchführen von Lager- und Logistikarbeiten insbesondere in den

Bereichen Kommissionierung, Konfektionierung, Etikettierung,

Palettierung und Lagerhaltung, insbesondere auf der Basis von

Werk- und/oder Dienstverträgen, soweit in Klasse 39 enthalten“

gelöscht worden ist. In diesem Umfang wird der Widerspruch aus

der Marke 301 25 791 zurückgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Marke 302 45 291

für die Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 39

„Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in

Klasse 35 enthalten; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Statistiken; Buchführung; Durchführung von Auktionen

und Versteigerungen, insbesondere im Internet; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Meinungsforschung; Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Personalberatung; Vermietung von Büromaschinen und

-einrichtungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften

für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken;

Vervielfältigung von Dokumenten; Rundfunk-, Fernseh-, Kino- und

Internetwerbung; Werbemittlung; Vermittlung von Verkäufen und

deren Abrechnung (Onlineshopping)

in Computernetzwerken

und/oder vermittels anderer Vertriebskanäle; Durchführung von

Inhouse Outsourcing Projekten, nämlich betriebswirtschaftliches

Projektmanagement zur Auslagerung von Unternehmensaufgaben; logistische Beratungstätigkeiten als Unternehmensdienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten; Versicherungs- und Finanzwesen; Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung

(Factoring), Ausgabe von Kreditkarten, Beleihen von Gebrauchsgütern, Einziehen von Außenständen (Inkasso), Finanzwesen

oder Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung, Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäfte, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Nachforschung in Geldangelegenheiten, Verwahrung von

Wertstücken in Safes, Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung,

Versicherungswesen, Wohnungsvermietung; Transport- und Lagerwesen; sämtliche Dienstleistungen, soweit in Klasse 39 enthalten, insbesondere Transport, Lagerung, Abholung, Verpackung, Einlagerung, Auslieferung und elektronische Sendungsverfolgung von Briefen, Dokumenten, Mitteilungen, Nachrichten,

Drucksachen, Paketen und anderen Waren, internationaler Kurierdienst, nämlich grenzüberschreitende, individuelle Beförderung

von Briefen, Dokumenten und anderen Schriftstücken durch Kuriere von Tür zu Tür mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen; mit dem Transport der vorgenannten Waren

verbundene Dienstleistungen, nämlich deren Lagerung und Lagerhaltung, Verpackung und Auslieferung, Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen, Be- und Entladen von Schiffen, Bergung von Schiffen und

Schiffsladungen, Gepäckträgerdienste, Lagerung von Waren, Möbeln, Transport von Geld und Wertsachen, Vermittlung von Verkehrsleistungen; Durchführen von Lager- und Logistikarbeiten insbesondere in den Bereichen Kommissionierung, Konfektionierung,

Etikettierung, Palettierung und Lagerhaltung, insbesondere auf der

Basis von Werk- und/oder Dienstverträgen, soweit in Klasse 39

enthalten“

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 301 25 791

ZEITBERG

eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 36, 38,

41 und 42

„Datenverarbeitungsprogramme und Software für Computer und

ähnliche elektronische Geräte sowie für Daten-, Informations- und

Kommunikationsnetze; bespielte Ton- und/oder Bildträger, Magnetaufzeichnungsträger, Datenträger; auf Speichermedien aufgezeichnete Daten, Informationen, Publikationen, Rundfunk- und

Fernsehprogramme, Filme, Spiele, Ton, Bild und Software; Video-

und Computerspiele; alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von

periodischen elektronischen Verlagserzeugnissen und elektronischen Publikationen in zeitungs- und zeitschriftenähnlicher Form;

alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 9 enthalten; Druckereierzeugnisse (ausgenommen periodische Verlagserzeugnisse und

Publikationen in zeitungs- und zeitschriftenähnlicher Form); Lehr-

und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate und ausgenommen periodische Verlagserzeugnisse); elektronische Spiele; Unternehmensberatung, insbesondere Organisationsberatung und

Projektmanagement; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich

Sammeln, Aufbereiten, Archivieren, Analysieren, Aktualisieren und

Liefern von Daten; Dateienverwaltung mittels Computer; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von

Waren; Vermittlung von Werbung; Bereitstellung, Vermietung und

Vermittlung von Werbeplätzen; Werbung und Marketing; Werbeberatung, Marketingberatung; Marktforschung; Öffentlichkeitsarbeit, Beratung in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit; Personalberatung, Vermittlung von Personal; Finanzwesen; Immobilienwesen;

Versicherungswesen; Bereitstellung von Finanz-, Immobilien- und

Versicherungsinformationen; Vermittlung von Finanz-, Immobilien-

und Versicherungsdienstleistungen; Telekommunikation; Beratung

über Telekommunikation,

insbesondere

im Bereich

Internet/Intranet und Mobilkommunikation, Sammeln und Senden von

Nachrichten, Informationen, Ton, Bild, Sprache, Signalen und

Daten; Betrieb von Portalen, Suchmaschinen, Chatlines, Foren

und ähnlichen Kommunikationsplattformen in Daten-, Informations- und Kommunikationsnetzen; Bereitstellung, Vermittlung und

Vermietung des Zugangs zu globalen und lokalen Netzwerken für

die Übertragung und Verbreitung von Informationen sowie des

Zuganges zu Netzwerken für das Angebot und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie für das Angebot und die Bestellung von Waren; Unterhaltung, einschließlich Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion, auch zur Verbreitung in Daten-, Informations- und Kommunikationsnetzen; Unterricht; Beratung hinsichtlich Aus- und Weiterbildung; Entwicklung von und Beratung

über Lehr- und Unterrichtsmethoden sowie über Didaktik; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, einschließlich elektronisches Publizieren (ausgenommen periodische

Verlagserzeugnisse und elektronische Publikationen in zeitungs-

und zeitschriftenähnlicher Form); Entwurf, Entwicklung und Aktualisierung von Computerprogrammen und Software, Installation,

Pflege und Wartung von Computerprogrammen und Software;

Dienstleistungen zur Realisierung der Präsenz anderer in Daten-,

Informations- und Kommunikationsnetzen, nämlich gewerbsmäßige Beratung (soweit in Klasse 42 enthalten), Design, Redaktion,

Planung, Erstellung, Programmierung und Beherbergung von

elektronisch aufbereiteten Informationen in Wort, Bild und Ton;

Dienstleistungen eines Redakteurs; technische Beratung und

technisches Projektmanagement; Ingenieurdienstleistungen, Beratung bei der Auswahl von Computerhard- und software; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Computernetzen

und Datenbanken; Bereitstellung, Vermittlung und Vermietung von

Anwendungen und Computersoftware zur Nutzung durch Dritte im

Wege aller Medien, auch in Internet und Mobilkommunikation

(application service providing); Betrieb einer Datenbank; Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und Videoinformationen; Bereitstellung von elektronischen

Publikationen (ausgenommen periodische Verlagserzeugnisse

und Publikationen in zeitungs- und zeitschriftenähnlicher Form) in

Daten-, Informations- und Kommunikationsnetzen; Verwaltung und

Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten,

insbesondere Lizenzierung, Vergabe, Vermittlung und Verwertung

von Senderechten, audiovisuellen und sonstigen Nutzungsrechten

an Rundfunk- und Fernsehsendungen, Unterhaltungs-, kulturellen,

Sport- und anderen Veranstaltungen sowie an Ton- und Bildproduktionen“.

Der Widerspruch ist beschränkt auf alle identischen und ähnlichen Dienstleistungen ausgenommen „Personalberatung“ und „Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit“

eingelegt worden.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 7. April 2004 die angegriffene Marke teilweise gelöscht, und zwar

für die Dienstleistungen

„Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in

Klasse 35 enthalten; Aufstellung von Statistiken; Buchführung;

Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere

im Internet; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing;

Marktforschung und Marktanalyse; Meinungsforschung; Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Vermietung von Büromaschinen und -einrichtungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu

Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten; Rundfunk-,

Fernseh-, Kino- und Internetwerbung; Werbemittlung; Vermittlung

von Verkäufen und deren Abrechnung (Onlineshopping) in Computernetzwerken und/oder vermittels anderer Vertriebskanäle;

Durchführung von Inhouse Outsourcing Projekten, nämlich betriebswirtschaftliches Projektmanagement zur Auslagerung von

Unternehmensaufgaben; logistische Beratungstätigkeiten als Unternehmensdienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten; Versicherungs- und Finanzwesen; Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring), Ausgabe von Kreditkarten, Beleihen von

Gebrauchsgütern, Einziehen von Außenständen (Inkasso), Finanzwesen oder Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung,

Geldwechselgeschäfte,

Investmentgeschäfte, Kreditberatung,

Kreditvermittlung, Nachforschung in Geldangelegenheiten, Verwahrung von Wertstücken in Safes, Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung, Versicherungswesen, Wohnungsvermietung;

Durchführen von Lager- und Logistikarbeiten insbesondere in den

Bereichen Kommissionierung, Konfektionierung, Etikettierung,

Palettierung und Lagerhaltung, insbesondere auf der Basis von

Werk- und/oder Dienstverträgen, soweit in Klasse 39 enthalten“.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bestehe insoweit wegen der Ähnlichkeit der

Widerspruchsmarke mit der angegriffenen Marke und der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr der Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die zu vergleichenden Waren und

Dienstleistungen seien, soweit die Löschung angeordnet worden sei, teilweise

identisch, andererseits lägen sie im maßgeblichen Ähnlichkeitsbereich. Die angegriffene Marke werde in der Regel nur mit „ZEIT WERK“ angesprochen werden.

Ihr stehe die Bezeichnung „ZEITBERG“ gegenüber, die klanglich sehr ähnlich sei.

Die Vergleichsmarken stimmten in ihrer Silbenzahl, in ihrem Klang- und Betonungsrhythmus sowie in der gesamten ersten Silbe „Zeit“ identisch überein. Die

Unterschiede in der Wortmitte und am Wortende seien demgegenüber nicht ausreichend, um eine klangliche Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Die

begriffliche Erfassbarkeit von „Berg“ und „Werk“ stehe der Verwechslungsgefahr

nicht entgegen. Im Übrigen bestehe aber keine Ähnlichkeit zwischen den beiderseitigen Waren und Dienstleistungen, so dass eine weitergehende Löschung nicht

in Betracht komme. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Markeninhaberin hat

die Markenstelle durch Beschluss vom 18. Oktober 2004 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, die gelöschten Dienstleistungen der Klasse 39 der angegriffenen Marke

seien den Dienstleistungen sowie den Waren der Widerspruchsmarke absolut unähnlich, die Löschung sei insoweit schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.

Sie macht außerdem geltend, die jeweiligen Markenwörter „Zeitberg“ und „Zeitwerk“ mögen zwar klanglich ähnlich sein, in sinnbildlicher Hinsicht seien sie jedoch

leicht unterscheidbar. Zudem bestehe nach - nicht weiter begründeter - Auffassung der Markeninhaberin eine deutliche Waren/Dienstleistungsferne, die die

Verwechslungsgefahr ausschlösse.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit die angegriffene Marke gelöscht worden ist, und den Widerspruch insgesamt

zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Ausführungen der Markenstelle als zutreffend und verweist im

Übrigen darauf, dass die Dienstleistungen der Klasse 39 den für ihre Marke geschützten Waren „Datenverarbeitungsprogramme und Software für Computer“

hinreichend ähnlich seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. In dem auf den Hilfsantrag der Markeninhaberin anberaumten Termin

zur mündlichen Verhandlung ist sie ebenso wie die Widersprechende, wie beiderseits zuvor angekündigt, nicht erschienen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

1.

Die Beschwerde ist begründet, soweit die Markenstelle die angegriffene Marke

wegen der Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken i. S. d. §§ 42, 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG für die Dienstleistungen „Durchführen von Lager- und Logistikarbeiten insbesondere in den Bereichen Kommissionierung, Konfektionierung, Etikettierung, Palettierung und Lagerhaltung, insbesondere auf der Basis

von Werk- und/oder Dienstverträgen, soweit in Klasse 39 enthalten“ gelöscht hat.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten

Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem

allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen

allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren

Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der

Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596

- Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 – Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514

- MEY/Ella May).

Nach diesen Grundsätzen kann eine Verwechslungsgefahr für die oben genannten Dienstleistungen der angegriffenen Marke mangels Ähnlichkeit zu den für die

Widerspruchsmarke geschützten Waren und Dienstleistungen nicht bejaht werden. Weder diese noch andere Dienstleistungen der Klasse 39 sind für die Widerspruchsmarke geschützt oder den für letztere geschützten Dienstleistungen ähnlich. Soweit die Widersprechende das Gegenteil pauschal behauptet, kann ihrer

Auffassung nicht gefolgt werden. Ebenso wenig verhilft der Widersprechenden der

Hinweis zum Erfolg, die insoweit betroffenen Dienstleistungen würden in der Regel

EDV-gestützt erbracht, weswegen sie der für ihre Marke geschützten Waren „Datenverarbeitungsprogramme und Software für Computer“ ähnlich zu erachten

seien. Grundsätzlich kommt zwar eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen in Betracht (BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; GRUR 1999, 586

- White Lion; GRUR 2000, 883 - PAPPAGALLO). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen Waren auf der einen Seite und Dienstleistungen auf der anderen

Seite stellt sich insbesondere die Frage, ob der Verkehr bei der Begegnung mit

den Marken der Fehlvorstellung unterliegt, der Hersteller der Waren, für die die

Widerspruchsmarke Schutz genießt, trete auch als Erbringer der Dienstleistungen

auf, die unter Verwendung der angegriffenen Marke erbracht und beworben werden. Das ist vorliegend zu verneinen. Der Verkehr rechnet die Erstellung der Software jedenfalls auf dem hier in Rede stehenden Bereich des Lager- und Logistikgeschäfts nicht dem Erbringer dieser Dienstleistungen zu. Dem Verkehr ist bekannt, dass die Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten von elektronischen Rechnern auf

der einen Seite und die Komplexität der Entwicklung von Betriebs- und Anwendersoftware auf der anderen Seite eine Arbeitsteilung zwischen Softwareunternehmen und dem sonstigem Dienstleistungsverkehr nach sich ziehen. Es liegt deshalb im angesprochenen Bereich die Annahme fern, das Publikum könnte glauben, die betreffende Ware und die Dienstleistung stammten aus demselben oder

gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen

(vgl. BGH

GRUR 2004, 241, 242 - GeDIOS).

2.

Die weitergehende Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Markenstelle hat die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken

i. S. d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG für die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in Klasse 35 enthalten; Aufstellung von Statistiken;

Buchführung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere im

Internet; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und

Marktanalyse; Meinungsforschung; Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Vermietung von

Büromaschinen und -einrichtungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vervielfältigung von

Dokumenten; Rundfunk-, Fernseh-, Kino- und Internetwerbung; Werbemittlung;

Vermittlung von Verkäufen und deren Abrechnung (Onlineshopping) in Computernetzwerken und/oder vermittels anderer Vertriebskanäle; Durchführung von Inhouse Outsourcing Projekten, nämlich betriebswirtschaftliches Projektmanagement zur Auslagerung von Unternehmensaufgaben; logistische Beratungstätigkeiten als Unternehmensdienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten; Versicherungs- und Finanzwesen; Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring), Ausgabe von Kreditkarten, Beleihen von Gebrauchsgütern, Einziehen von

Außenständen (Inkasso), Finanzwesen oder Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung, Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäfte, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Nachforschung in Geldangelegenheiten, Verwahrung von Wertstücken in Safes, Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermittlung von Versicherungen,

Vermögensverwaltung, Versicherungswesen, Wohnungsvermietung“ der angegriffenen Marke zutreffend bejaht.

Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist, soweit

Ähnlichkeit bis hin zur Identität der beiderseits in Anspruch genommenen Dienstleistungen besteht, eine Verwechslungsgefahr im oben genannten Umfang zu bejahen.

a)

Die Dienstleistungen „Werbung“, „Unternehmensberatung“, „Organisationsberatung“ „Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren“, „Werbemittlung“ und „Versicherungs- und Finanzwesen“ sind in beiden Waren-Dienstleistungsverzeichnissen identisch enthalten. Die Dienstleistung „Unternehmensverwaltung“ der angegriffenen Marke ist der „Marketingberatung“ der Widerspruchsmarke ähnlich. Ähnlich sind ferner „Geschäftsführung; Büroarbeiten“

der Dienstleistung „Unternehmensberatung“, die „Veranstaltung von Messen und

Ausstellungen“ den Dienstleistungen „Öffentlichkeitsarbeit; Werbung/Marketing“,

die Dienstleistungen „Aufstellung von Statistiken; Buchführung“ den Dienstleistungen „Finanzwesen, Bereitstellung von Finanzinformationen“, die Dienstleistung

„Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere im Internet“ und

„Vermittlung von Verkäufen und deren Abrechnung (Onlineshopping) in Computernetzwerken und/oder vermittels anderer Vertriebskanäle“ den Dienstleistungen

„Betrieb von Portalen und ähnlichen Kommunikationsplattformen“ und „Vermittlung

von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren“, die Dienstleistungen „Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten“ und „Durchführung von Inhouse Outsourcing Projekten, nämlich betriebswirtschaftliches Projektmanagement zur Auslagerung von Unternehmensaufgaben; logistische Beratungstätigkeiten als Unternehmensdienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten“ der

Dienstleistung „Unternehmensberatung“, die Dienstleistungen „Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Meinungsforschung“ den Dienstleistungen „Vermittlung von Werbung; Bereitstellung, Vermietung und Vermittlung von Werbeplätzen;

Werbung und Marketing; Werbeberatung, Marketingberatung; Marktforschung;

Öffentlichkeitsarbeit, Beratung in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit“, die Dienstleistungen „Schaufensterdekoration“ den Dienstleistungen „Werbung und Marketing;

Werbeberatung, Marketingberatung“, die Dienstleistung „betriebswirtschaftliche

Beratung“ der Dienstleistung „Unternehmensberatung“, die Dienstleistung „Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere“ der Dienstleistung

„Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren“,

die Dienstleistung „Vermietung von Büromaschinen und -einrichtungen“ der

Dienstleistung „Beratung bei der Auswahl von Computerhard- und Software“, die

Dienstleistungen „Verteilung von Waren zu Werbezwecken“ und „Rundfunk-,

Fernseh-, Kino- und Internetwerbung“ der Dienstleistung „Werbung und Marketing“, die Dienstleistung „Vervielfältigung von Dokumenten“ der Dienstleistung

„Herausgabe von Druckereierzeugnissen“, die Dienstleistungen „Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring), Ausgabe von Kreditkarten, Beleihen

von Gebrauchsgütern, Einziehen von Außenständen (Inkasso), Finanzwesen oder

Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung, Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäfte, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Nachforschung in Geldangelegenheiten, Verwahrung von Wertstücken in Safes“ der Dienstleistung „Finanzwesen“ sowie die Dienstleistungen „Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien-

und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermittlung von

Versicherungen, Vermögensverwaltung, Wohnungsvermietung“ den Dienstleistungen „Finanzwesen; Immobilienwesen; Versicherungswesen“.

Soweit die Widersprechende darüber hinaus zur Ähnlichkeit der Dienstleistungen

„Personalberatung“ und „Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit“ der angegriffenen

Marke zu den für sie geschützten Dienstleistungen vorgetragen hat, sind diese

Dienstleistungen ausweislich des Widerspruchsschriftsatzes vom 3. November 2003 ausdrücklich nicht mit dem Widerspruch angegriffen worden.

b)

Angesichts der - auch von der Markeninhaberin nicht in Abrede gestellten - hohen

klanglichen Ähnlichkeit der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke ist

eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen, weil der zu fordernde Abstand

zwischen den Zeichen nicht eingehalten ist. Ein rechtserheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird die angegriffene Marke mit „Zeitwerk“ oder „Zeit

Werk“ benennen, obgleich der Wortbestandteil „Werk“ in grafischer Hinsicht räumlich getrennt von dem Bestandteil „Zeit“ dargestellt ist. Die Zusammenziehung beider Begriffe drängt sich nicht nur deswegen auf, weil der Begriff „Zeitwerk“

zugleich der prägende Teil des Unternehmenskennzeichens der Markeninhaberin

ist, sondern auch, weil die Marke nur mit dem Begriff „Zeit“ unter Vernachlässigung des weiteren Begriffs „Werk“ nicht erschöpfend benannt sein würde. Die Widerspruchsmarke „Zeitberg“ und der die angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht

selbständig kennzeichnende Begriff „Zeitwerk“ sind, wie die Markenstelle bereits

ausführlich und zutreffend begründet hat, bei normaler, nicht betont sorgfältiger

Aussprache klanglich praktisch nicht zu unterscheiden. Der Verkehr wird die beiden Marken deshalb nicht zuverlässig auseinander halten können, zumal sie ihm

in der Regel nicht gleichzeitig begegnen und eine Unterscheidung aus der unklaren Erinnerung der jeweiligen Klangbilder heraus kaum möglich erscheint. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin genügt nach ständiger Rechtsprechung

in der Regel die Ähnlichkeit bereits in einer der drei Wahrnehmungsbereiche Optik, Klang und Sinn für die Annahme einer Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH

GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2006, 60, 62 - coccodrillo). Mithin kommt es weder darauf an, dass „Berg“ und „Werk“ unterschiedliche

Begriffsinhalte aufweisen, noch genügt dies für die Verneinung einer klanglichen

Verwechslungsgefahr, weil der Verkehr die Unterschiede in den Begriffen nach

dem oben Gesagten klanglich schon nicht wahrnimmt.

III.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2

MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

gez.

Unterschriften