Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 05.04.2006 – 26 W (pat) 293/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. April 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 302 45 291
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
…
am 5. April 2006
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 7. April 2004 und 18. Oktober 2004 aufgehoben,
soweit damit die Marke 302 45 291 für die Dienstleistungen
„Durchführen von Lager- und Logistikarbeiten insbesondere in den
Bereichen Kommissionierung, Konfektionierung, Etikettierung,
Palettierung und Lagerhaltung, insbesondere auf der Basis von
Werk- und/oder Dienstverträgen, soweit in Klasse 39 enthalten“
gelöscht worden ist. In diesem Umfang wird der Widerspruch aus
der Marke 301 25 791 zurückgewiesen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Marke 302 45 291
für die Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 39
„Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in
Klasse 35 enthalten; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Statistiken; Buchführung; Durchführung von Auktionen
und Versteigerungen, insbesondere im Internet; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Meinungsforschung; Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Personalberatung; Vermietung von Büromaschinen und
-einrichtungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften
für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken;
Vervielfältigung von Dokumenten; Rundfunk-, Fernseh-, Kino- und
Internetwerbung; Werbemittlung; Vermittlung von Verkäufen und
deren Abrechnung (Onlineshopping)
in Computernetzwerken
und/oder vermittels anderer Vertriebskanäle; Durchführung von
Inhouse Outsourcing Projekten, nämlich betriebswirtschaftliches
Projektmanagement zur Auslagerung von Unternehmensaufgaben; logistische Beratungstätigkeiten als Unternehmensdienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten; Versicherungs- und Finanzwesen; Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung
(Factoring), Ausgabe von Kreditkarten, Beleihen von Gebrauchsgütern, Einziehen von Außenständen (Inkasso), Finanzwesen
oder Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung, Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäfte, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Nachforschung in Geldangelegenheiten, Verwahrung von
Wertstücken in Safes, Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung,
Versicherungswesen, Wohnungsvermietung; Transport- und Lagerwesen; sämtliche Dienstleistungen, soweit in Klasse 39 enthalten, insbesondere Transport, Lagerung, Abholung, Verpackung, Einlagerung, Auslieferung und elektronische Sendungsverfolgung von Briefen, Dokumenten, Mitteilungen, Nachrichten,
Drucksachen, Paketen und anderen Waren, internationaler Kurierdienst, nämlich grenzüberschreitende, individuelle Beförderung
von Briefen, Dokumenten und anderen Schriftstücken durch Kuriere von Tür zu Tür mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen; mit dem Transport der vorgenannten Waren
verbundene Dienstleistungen, nämlich deren Lagerung und Lagerhaltung, Verpackung und Auslieferung, Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen, Be- und Entladen von Schiffen, Bergung von Schiffen und
Schiffsladungen, Gepäckträgerdienste, Lagerung von Waren, Möbeln, Transport von Geld und Wertsachen, Vermittlung von Verkehrsleistungen; Durchführen von Lager- und Logistikarbeiten insbesondere in den Bereichen Kommissionierung, Konfektionierung,
Etikettierung, Palettierung und Lagerhaltung, insbesondere auf der
Basis von Werk- und/oder Dienstverträgen, soweit in Klasse 39
enthalten“
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 301 25 791
ZEITBERG
eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 36, 38,
41 und 42
„Datenverarbeitungsprogramme und Software für Computer und
ähnliche elektronische Geräte sowie für Daten-, Informations- und
Kommunikationsnetze; bespielte Ton- und/oder Bildträger, Magnetaufzeichnungsträger, Datenträger; auf Speichermedien aufgezeichnete Daten, Informationen, Publikationen, Rundfunk- und
Fernsehprogramme, Filme, Spiele, Ton, Bild und Software; Video-
und Computerspiele; alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von
periodischen elektronischen Verlagserzeugnissen und elektronischen Publikationen in zeitungs- und zeitschriftenähnlicher Form;
alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 9 enthalten; Druckereierzeugnisse (ausgenommen periodische Verlagserzeugnisse und
Publikationen in zeitungs- und zeitschriftenähnlicher Form); Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate und ausgenommen periodische Verlagserzeugnisse); elektronische Spiele; Unternehmensberatung, insbesondere Organisationsberatung und
Projektmanagement; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich
Sammeln, Aufbereiten, Archivieren, Analysieren, Aktualisieren und
Liefern von Daten; Dateienverwaltung mittels Computer; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von
Waren; Vermittlung von Werbung; Bereitstellung, Vermietung und
Vermittlung von Werbeplätzen; Werbung und Marketing; Werbeberatung, Marketingberatung; Marktforschung; Öffentlichkeitsarbeit, Beratung in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit; Personalberatung, Vermittlung von Personal; Finanzwesen; Immobilienwesen;
Versicherungswesen; Bereitstellung von Finanz-, Immobilien- und
Versicherungsinformationen; Vermittlung von Finanz-, Immobilien-
und Versicherungsdienstleistungen; Telekommunikation; Beratung
über Telekommunikation,
insbesondere
im Bereich
Internet/Intranet und Mobilkommunikation, Sammeln und Senden von
Nachrichten, Informationen, Ton, Bild, Sprache, Signalen und
Daten; Betrieb von Portalen, Suchmaschinen, Chatlines, Foren
und ähnlichen Kommunikationsplattformen in Daten-, Informations- und Kommunikationsnetzen; Bereitstellung, Vermittlung und
Vermietung des Zugangs zu globalen und lokalen Netzwerken für
die Übertragung und Verbreitung von Informationen sowie des
Zuganges zu Netzwerken für das Angebot und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie für das Angebot und die Bestellung von Waren; Unterhaltung, einschließlich Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion, auch zur Verbreitung in Daten-, Informations- und Kommunikationsnetzen; Unterricht; Beratung hinsichtlich Aus- und Weiterbildung; Entwicklung von und Beratung
über Lehr- und Unterrichtsmethoden sowie über Didaktik; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, einschließlich elektronisches Publizieren (ausgenommen periodische
Verlagserzeugnisse und elektronische Publikationen in zeitungs-
und zeitschriftenähnlicher Form); Entwurf, Entwicklung und Aktualisierung von Computerprogrammen und Software, Installation,
Pflege und Wartung von Computerprogrammen und Software;
Dienstleistungen zur Realisierung der Präsenz anderer in Daten-,
Informations- und Kommunikationsnetzen, nämlich gewerbsmäßige Beratung (soweit in Klasse 42 enthalten), Design, Redaktion,
Planung, Erstellung, Programmierung und Beherbergung von
elektronisch aufbereiteten Informationen in Wort, Bild und Ton;
Dienstleistungen eines Redakteurs; technische Beratung und
technisches Projektmanagement; Ingenieurdienstleistungen, Beratung bei der Auswahl von Computerhard- und software; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Computernetzen
und Datenbanken; Bereitstellung, Vermittlung und Vermietung von
Anwendungen und Computersoftware zur Nutzung durch Dritte im
Wege aller Medien, auch in Internet und Mobilkommunikation
(application service providing); Betrieb einer Datenbank; Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und Videoinformationen; Bereitstellung von elektronischen
Publikationen (ausgenommen periodische Verlagserzeugnisse
und Publikationen in zeitungs- und zeitschriftenähnlicher Form) in
Daten-, Informations- und Kommunikationsnetzen; Verwaltung und
Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten,
insbesondere Lizenzierung, Vergabe, Vermittlung und Verwertung
von Senderechten, audiovisuellen und sonstigen Nutzungsrechten
an Rundfunk- und Fernsehsendungen, Unterhaltungs-, kulturellen,
Sport- und anderen Veranstaltungen sowie an Ton- und Bildproduktionen“.
Der Widerspruch ist beschränkt auf alle identischen und ähnlichen Dienstleistungen ausgenommen „Personalberatung“ und „Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit“
eingelegt worden.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 7. April 2004 die angegriffene Marke teilweise gelöscht, und zwar
für die Dienstleistungen
„Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in
Klasse 35 enthalten; Aufstellung von Statistiken; Buchführung;
Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere
im Internet; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing;
Marktforschung und Marktanalyse; Meinungsforschung; Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Vermietung von Büromaschinen und -einrichtungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu
Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten; Rundfunk-,
Fernseh-, Kino- und Internetwerbung; Werbemittlung; Vermittlung
von Verkäufen und deren Abrechnung (Onlineshopping) in Computernetzwerken und/oder vermittels anderer Vertriebskanäle;
Durchführung von Inhouse Outsourcing Projekten, nämlich betriebswirtschaftliches Projektmanagement zur Auslagerung von
Unternehmensaufgaben; logistische Beratungstätigkeiten als Unternehmensdienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten; Versicherungs- und Finanzwesen; Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring), Ausgabe von Kreditkarten, Beleihen von
Gebrauchsgütern, Einziehen von Außenständen (Inkasso), Finanzwesen oder Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung,
Geldwechselgeschäfte,
Investmentgeschäfte, Kreditberatung,
Kreditvermittlung, Nachforschung in Geldangelegenheiten, Verwahrung von Wertstücken in Safes, Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung, Versicherungswesen, Wohnungsvermietung;
Durchführen von Lager- und Logistikarbeiten insbesondere in den
Bereichen Kommissionierung, Konfektionierung, Etikettierung,
Palettierung und Lagerhaltung, insbesondere auf der Basis von
Werk- und/oder Dienstverträgen, soweit in Klasse 39 enthalten“.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bestehe insoweit wegen der Ähnlichkeit der
Widerspruchsmarke mit der angegriffenen Marke und der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr der Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die zu vergleichenden Waren und
Dienstleistungen seien, soweit die Löschung angeordnet worden sei, teilweise
identisch, andererseits lägen sie im maßgeblichen Ähnlichkeitsbereich. Die angegriffene Marke werde in der Regel nur mit „ZEIT WERK“ angesprochen werden.
Ihr stehe die Bezeichnung „ZEITBERG“ gegenüber, die klanglich sehr ähnlich sei.
Die Vergleichsmarken stimmten in ihrer Silbenzahl, in ihrem Klang- und Betonungsrhythmus sowie in der gesamten ersten Silbe „Zeit“ identisch überein. Die
Unterschiede in der Wortmitte und am Wortende seien demgegenüber nicht ausreichend, um eine klangliche Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Die
begriffliche Erfassbarkeit von „Berg“ und „Werk“ stehe der Verwechslungsgefahr
nicht entgegen. Im Übrigen bestehe aber keine Ähnlichkeit zwischen den beiderseitigen Waren und Dienstleistungen, so dass eine weitergehende Löschung nicht
in Betracht komme. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Markeninhaberin hat
die Markenstelle durch Beschluss vom 18. Oktober 2004 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, die gelöschten Dienstleistungen der Klasse 39 der angegriffenen Marke
seien den Dienstleistungen sowie den Waren der Widerspruchsmarke absolut unähnlich, die Löschung sei insoweit schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.
Sie macht außerdem geltend, die jeweiligen Markenwörter „Zeitberg“ und „Zeitwerk“ mögen zwar klanglich ähnlich sein, in sinnbildlicher Hinsicht seien sie jedoch
leicht unterscheidbar. Zudem bestehe nach - nicht weiter begründeter - Auffassung der Markeninhaberin eine deutliche Waren/Dienstleistungsferne, die die
Verwechslungsgefahr ausschlösse.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit die angegriffene Marke gelöscht worden ist, und den Widerspruch insgesamt
zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Ausführungen der Markenstelle als zutreffend und verweist im
Übrigen darauf, dass die Dienstleistungen der Klasse 39 den für ihre Marke geschützten Waren „Datenverarbeitungsprogramme und Software für Computer“
hinreichend ähnlich seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. In dem auf den Hilfsantrag der Markeninhaberin anberaumten Termin
zur mündlichen Verhandlung ist sie ebenso wie die Widersprechende, wie beiderseits zuvor angekündigt, nicht erschienen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
1.
Die Beschwerde ist begründet, soweit die Markenstelle die angegriffene Marke
wegen der Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken i. S. d. §§ 42, 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG für die Dienstleistungen „Durchführen von Lager- und Logistikarbeiten insbesondere in den Bereichen Kommissionierung, Konfektionierung, Etikettierung, Palettierung und Lagerhaltung, insbesondere auf der Basis
von Werk- und/oder Dienstverträgen, soweit in Klasse 39 enthalten“ gelöscht hat.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem
allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen
allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596
- Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 – Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514
- MEY/Ella May).
Nach diesen Grundsätzen kann eine Verwechslungsgefahr für die oben genannten Dienstleistungen der angegriffenen Marke mangels Ähnlichkeit zu den für die
Widerspruchsmarke geschützten Waren und Dienstleistungen nicht bejaht werden. Weder diese noch andere Dienstleistungen der Klasse 39 sind für die Widerspruchsmarke geschützt oder den für letztere geschützten Dienstleistungen ähnlich. Soweit die Widersprechende das Gegenteil pauschal behauptet, kann ihrer
Auffassung nicht gefolgt werden. Ebenso wenig verhilft der Widersprechenden der
Hinweis zum Erfolg, die insoweit betroffenen Dienstleistungen würden in der Regel
EDV-gestützt erbracht, weswegen sie der für ihre Marke geschützten Waren „Datenverarbeitungsprogramme und Software für Computer“ ähnlich zu erachten
seien. Grundsätzlich kommt zwar eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen in Betracht (BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; GRUR 1999, 586
- White Lion; GRUR 2000, 883 - PAPPAGALLO). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen Waren auf der einen Seite und Dienstleistungen auf der anderen
Seite stellt sich insbesondere die Frage, ob der Verkehr bei der Begegnung mit
den Marken der Fehlvorstellung unterliegt, der Hersteller der Waren, für die die
Widerspruchsmarke Schutz genießt, trete auch als Erbringer der Dienstleistungen
auf, die unter Verwendung der angegriffenen Marke erbracht und beworben werden. Das ist vorliegend zu verneinen. Der Verkehr rechnet die Erstellung der Software jedenfalls auf dem hier in Rede stehenden Bereich des Lager- und Logistikgeschäfts nicht dem Erbringer dieser Dienstleistungen zu. Dem Verkehr ist bekannt, dass die Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten von elektronischen Rechnern auf
der einen Seite und die Komplexität der Entwicklung von Betriebs- und Anwendersoftware auf der anderen Seite eine Arbeitsteilung zwischen Softwareunternehmen und dem sonstigem Dienstleistungsverkehr nach sich ziehen. Es liegt deshalb im angesprochenen Bereich die Annahme fern, das Publikum könnte glauben, die betreffende Ware und die Dienstleistung stammten aus demselben oder
gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen
(vgl. BGH
GRUR 2004, 241, 242 - GeDIOS).
2.
Die weitergehende Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Markenstelle hat die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken
Buchführung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere im
Internet; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und
Marktanalyse; Meinungsforschung; Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Vermietung von
Büromaschinen und -einrichtungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vervielfältigung von
Dokumenten; Rundfunk-, Fernseh-, Kino- und Internetwerbung; Werbemittlung;
Vermittlung von Verkäufen und deren Abrechnung (Onlineshopping) in Computernetzwerken und/oder vermittels anderer Vertriebskanäle; Durchführung von Inhouse Outsourcing Projekten, nämlich betriebswirtschaftliches Projektmanagement zur Auslagerung von Unternehmensaufgaben; logistische Beratungstätigkeiten als Unternehmensdienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten; Versicherungs- und Finanzwesen; Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring), Ausgabe von Kreditkarten, Beleihen von Gebrauchsgütern, Einziehen von
Außenständen (Inkasso), Finanzwesen oder Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung, Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäfte, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Nachforschung in Geldangelegenheiten, Verwahrung von Wertstücken in Safes, Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermittlung von Versicherungen,
Vermögensverwaltung, Versicherungswesen, Wohnungsvermietung“ der angegriffenen Marke zutreffend bejaht.
Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist, soweit
Ähnlichkeit bis hin zur Identität der beiderseits in Anspruch genommenen Dienstleistungen besteht, eine Verwechslungsgefahr im oben genannten Umfang zu bejahen.
a)
Die Dienstleistungen „Werbung“, „Unternehmensberatung“, „Organisationsberatung“ „Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren“, „Werbemittlung“ und „Versicherungs- und Finanzwesen“ sind in beiden Waren-Dienstleistungsverzeichnissen identisch enthalten. Die Dienstleistung „Unternehmensverwaltung“ der angegriffenen Marke ist der „Marketingberatung“ der Widerspruchsmarke ähnlich. Ähnlich sind ferner „Geschäftsführung; Büroarbeiten“
der Dienstleistung „Unternehmensberatung“, die „Veranstaltung von Messen und
Ausstellungen“ den Dienstleistungen „Öffentlichkeitsarbeit; Werbung/Marketing“,
die Dienstleistungen „Aufstellung von Statistiken; Buchführung“ den Dienstleistungen „Finanzwesen, Bereitstellung von Finanzinformationen“, die Dienstleistung
„Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere im Internet“ und
„Vermittlung von Verkäufen und deren Abrechnung (Onlineshopping) in Computernetzwerken und/oder vermittels anderer Vertriebskanäle“ den Dienstleistungen
„Betrieb von Portalen und ähnlichen Kommunikationsplattformen“ und „Vermittlung
von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren“, die Dienstleistungen „Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten“ und „Durchführung von Inhouse Outsourcing Projekten, nämlich betriebswirtschaftliches Projektmanagement zur Auslagerung von Unternehmensaufgaben; logistische Beratungstätigkeiten als Unternehmensdienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten“ der
Dienstleistung „Unternehmensberatung“, die Dienstleistungen „Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Meinungsforschung“ den Dienstleistungen „Vermittlung von Werbung; Bereitstellung, Vermietung und Vermittlung von Werbeplätzen;
Werbung und Marketing; Werbeberatung, Marketingberatung; Marktforschung;
Öffentlichkeitsarbeit, Beratung in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit“, die Dienstleistungen „Schaufensterdekoration“ den Dienstleistungen „Werbung und Marketing;
Werbeberatung, Marketingberatung“, die Dienstleistung „betriebswirtschaftliche
Beratung“ der Dienstleistung „Unternehmensberatung“, die Dienstleistung „Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere“ der Dienstleistung
„Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren“,
die Dienstleistung „Vermietung von Büromaschinen und -einrichtungen“ der
Dienstleistung „Beratung bei der Auswahl von Computerhard- und Software“, die
Dienstleistungen „Verteilung von Waren zu Werbezwecken“ und „Rundfunk-,
Fernseh-, Kino- und Internetwerbung“ der Dienstleistung „Werbung und Marketing“, die Dienstleistung „Vervielfältigung von Dokumenten“ der Dienstleistung
„Herausgabe von Druckereierzeugnissen“, die Dienstleistungen „Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring), Ausgabe von Kreditkarten, Beleihen
von Gebrauchsgütern, Einziehen von Außenständen (Inkasso), Finanzwesen oder
Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung, Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäfte, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Nachforschung in Geldangelegenheiten, Verwahrung von Wertstücken in Safes“ der Dienstleistung „Finanzwesen“ sowie die Dienstleistungen „Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien-
und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermittlung von
Versicherungen, Vermögensverwaltung, Wohnungsvermietung“ den Dienstleistungen „Finanzwesen; Immobilienwesen; Versicherungswesen“.
Soweit die Widersprechende darüber hinaus zur Ähnlichkeit der Dienstleistungen
„Personalberatung“ und „Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit“ der angegriffenen
Marke zu den für sie geschützten Dienstleistungen vorgetragen hat, sind diese
Dienstleistungen ausweislich des Widerspruchsschriftsatzes vom 3. November 2003 ausdrücklich nicht mit dem Widerspruch angegriffen worden.
b)
Angesichts der - auch von der Markeninhaberin nicht in Abrede gestellten - hohen
klanglichen Ähnlichkeit der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke ist
eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen, weil der zu fordernde Abstand
zwischen den Zeichen nicht eingehalten ist. Ein rechtserheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird die angegriffene Marke mit „Zeitwerk“ oder „Zeit
Werk“ benennen, obgleich der Wortbestandteil „Werk“ in grafischer Hinsicht räumlich getrennt von dem Bestandteil „Zeit“ dargestellt ist. Die Zusammenziehung beider Begriffe drängt sich nicht nur deswegen auf, weil der Begriff „Zeitwerk“
zugleich der prägende Teil des Unternehmenskennzeichens der Markeninhaberin
ist, sondern auch, weil die Marke nur mit dem Begriff „Zeit“ unter Vernachlässigung des weiteren Begriffs „Werk“ nicht erschöpfend benannt sein würde. Die Widerspruchsmarke „Zeitberg“ und der die angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht
selbständig kennzeichnende Begriff „Zeitwerk“ sind, wie die Markenstelle bereits
ausführlich und zutreffend begründet hat, bei normaler, nicht betont sorgfältiger
Aussprache klanglich praktisch nicht zu unterscheiden. Der Verkehr wird die beiden Marken deshalb nicht zuverlässig auseinander halten können, zumal sie ihm
in der Regel nicht gleichzeitig begegnen und eine Unterscheidung aus der unklaren Erinnerung der jeweiligen Klangbilder heraus kaum möglich erscheint. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin genügt nach ständiger Rechtsprechung
in der Regel die Ähnlichkeit bereits in einer der drei Wahrnehmungsbereiche Optik, Klang und Sinn für die Annahme einer Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH
GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2006, 60, 62 - coccodrillo). Mithin kommt es weder darauf an, dass „Berg“ und „Werk“ unterschiedliche
Begriffsinhalte aufweisen, noch genügt dies für die Verneinung einer klanglichen
Verwechslungsgefahr, weil der Verkehr die Unterschiede in den Begriffen nach
dem oben Gesagten klanglich schon nicht wahrnimmt.
III.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2
MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
gez.
Unterschriften