Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 05.04.2006 – 29 W (pat) 260/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. April 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 300 26 507
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 5. April 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1. Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 8. April 2002 und vom 30. September 2003 werden aufgehoben mit Ausnahme von „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Recherchen (technische
und
rechtliche)
in Angelegenheiten des gewerblichen
Rechtsschutzes; Vermietung von Verkaufsautomaten; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung
gewerblicher Schutzrechte“.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Löschung der Marke
300 26 507 angeordnet.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9: Wissenschaftliche,
Schifffahrts-,
Vermessungs-,
elektrische (soweit in Klasse 9 enthalten), photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Datenträger,
Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
EDV- und Telekommunikationssoftware; Telekommunikationsgeräte, insbesondere für den Festnetz- und
Mobilfunkbereich;
Klasse 38: Telekommunikation; Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation; Erbringung von Dienstleistungen
in Verbindung mit Online-Diensten, nämlich
Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller
Art;
Klasse 42: Dienstleistungen eines Ingenieurs; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen
eines Programmierers; Erstellen von
technischen
Gutachten; Recherchen (technische und rechtliche) in
Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes;
technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit;
Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und
Computern; Vermietung von Verkaufsautomaten;
Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten;
Verwertung gewerblicher Schutzrechte; Projektierung
und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers,
Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen und Datenbanken, insbesondere im Internet;
Dienstleistungen einer Datenbank
in rot und schwarz eingetragene und am 3. August 2000 veröffentlichte Wort-/
Bildmarke 300 26 507
wurde Widerspruch erhoben aus der am 20. Juni 2001 eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke EU 621 805
eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9: Computer; Adapter für Computer; Bauteile und Peripheriegeräte für Computer; Computerspeicher; Computerschnittstellen; Datenverarbeitungsgeräte; Drucker; integrierte Schaltkreise; gedruckte Schaltungen;
Magnetplatten; Plattenlaufwerke; CDs; Magnetbänder;
Tonbandgeräte; Rechenmaschinen; Taschenrechner;
Registrierkassen; Fernkopierer; Videospiele; Videobildschirme; Videorecorder; Videobänder; Computerprogramme; auf maschinenlesbaren Trägermedien
gespeicherte Dokumentationen und Bedienungsanleitungen in Bezug auf Computer oder Computerprogramme; Computerhardware; Computerhardware
für den Geschäftsverkehr mittels eines globalen Computernetzes;
Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel; Dokumentationen und
Veröffentlichungen in Bezug auf Computer oder Computerprogramme; Handbücher; gedruckte Veröffentlichungen; Bücher; Magazine; Zeitschriften; Zeitungen;
Druckereierzeugnisse; Druckereierzeugnisse in Bezug
auf Computerhardware und Computersoftware für den
Geschäftsverkehr mittels eines globalen Computernetzes;
Klasse 35: Werbung; Verteilung von Prospekten; Verteilung von
Warenproben zu Werbezwecken; Vermittlung von
Zeitungsabonnements für Dritte; Vervielfältigung von
Dokumenten; Management im Bereich Datenverarbeitung; Organisation von Ausstellungen und Messen
für wirtschaftliche und Werbezwecke;
Klasse 37: Pflege von Computerhardware;
Klasse 38: Telekommunikation; Kommunikation mittels Computerterminals; E-Mail; Nachrichten- und
Informationsagenturen; computergestützte Datenübertragung;
Klasse 41: Erziehung; Unterhaltung; Ausbildung; Konferenzen;
Seminare; Ausstellungen; Produktion von Rundfunk-
und Fernsehprogrammen; sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Produktion von Shows und Filmen; Organisation und Abhaltung von Konferenzen, Symposien
und Kongressen; Abhaltung von Ausstellungen für
Kultur- oder Bildungszwecke; Buchung von Plätzen für
Shows;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Aktualisierung von Computersoftware; Design von
Computersoftware; Pflege von Computersoftware;
Leasing von Zugangszeiten zu Computerdatenbankservern; technische Projektstudien auf den Gebieten
Computerhardware und -software; Vermietung von
Computern und Computersoftware; wissenschaftliche
und industrielle Forschung; Dienstleistungen eines
Reporters; Aufzeichnung von Videobändern; Dienstleistungen in Bezug auf den Geschäftsverkehr mittels
eines globalen Computernetzes; Herausgabe von Büchern, Journalen.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch
durch
die Beschlüsse
vom
8. April 2002
und
vom
30. September 2003 zurückgewiesen. Es bestehe keine Gefahr von Verwechslungen zwischen den Kollisionsmarken. Auch bei Vorliegen von Waren- und Dienstleistungsidentität und Zugrundelegen einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke werde der erforderliche Abstand von den Zeichen
eingehalten. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr könne ausgeschlossen werden, da das jüngere Zeichen nicht durch das als commercial-at ausgestaltete „e“
geprägt werde. Der Buchstabe „e“, auch in dieser Ausgestaltung, werde auf dem
Gebiet der EDV regelmäßig als beschreibende Sachaussage im Sinne von
„elektronisch“ oder „electronic“ verstanden. Eine Verkürzung der jüngeren Marke
lediglich auf „
“ komme daher nicht in Betracht, weshalb die angegriffene Marke in
ihrer Gesamtheit mit der Widerspruchsmarke verglichen werden müsse. Eine
Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens scheide
ebenfalls aus, da die beteiligten Verkehrskreise den Stammbestandteil der älteren
Marke erkennen und ihm Herkunftsfunktion beimessen müssten. Dies laufe allerdings vorliegend auf die Bejahung eines Elementenschutzes hinaus. Der Vortrag
der Widersprechenden zum Vorliegen einer Markenserie führe zu keiner anderen
Beurteilung, da sich die vorgelegten Benutzungsunterlagen auch auf die anderen
mit „
“ gebildeten Marken beziehe und die Unterlagen daher für „
“ in Alleinstellung nicht aussagekräftig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom
6. November 2003, die sie nicht begründet hat. Im Widerspruchsverfahren hat sie
darauf hingewiesen, dass unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen „
“ und „
-nfrastructure“ bestehe. Der angefügte
Bestandteil „nfrastructure“ sei beschreibend, da er in Verbindung mit dem „
“
nichts anderes bedeute als „Infrastruktur“ und beim Vergleich der Marken außer
Betracht bleiben könne. Die Widerspruchsmarke verfüge außerdem durch eine
kostenintensive Werbekampagne ab 1998 über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, da sie seither dauerhaft in Benutzung sei und als Stammbestandteil für weitere Marken der Widersprechenden im Bereich des e-Business eingesetzt werde.
Die Verbraucher seien daher an Serienmarken der Firma A… gewöhnt, die das
„
“ kombiniert mit einem Begriff für das entsprechende Einsatzgebiet der Hard-
und Software oder der Dienstleistungen nutzten.
Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
8. April 2002 und 30. September 2003 aufzuheben.
Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt (sinngemäß),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat ebenfalls keine Begründung vorgelegt. Im Widerspruchsverfahren hat sie
darauf verwiesen, dass der Widerspruchsmarke lediglich eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme, da sie auch als „e“ in der Ausgestaltung des
„commercial-at“ nur beschreibend sei und auf den Einsatzbereich im e-commerce
oder e-business hinweise. Die Bekanntheit von „
“ in Alleinstellung hat sie insgesamt bestritten. Darüber hinaus bestehe eine solche schon gar nicht für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden. Das jüngere Zeichen „
-nfrastructure“ sei zudem nicht beschreibend, so dass die Verkehrskreise
es regelmäßig als Gesamtbegriff ansehen würden. Die Gefahr einer mittelbaren
Verwechslung bestehe nicht, da die Widersprechende keine eigene Serienmarke
besitze, sondern willkürlich das „
“ vor beliebigen anderen Begriffen platziere.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Soweit die Waren und Dienstleistungen identisch bzw. hochgradig
ähnlich sind, besteht nach Auffassung des Senats bei den sich gegenüberstehenden Marken die Gefahr von Verwechslungen gem. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG. Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung der Markenstelle,
mit der Folge, dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war.
1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den einzelnen Beurteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder
-ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH
GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/ Zweibrüder).
1.1. Nach der Registerlage können sich die Vergleichsmarken auf identischen
bzw. ähnlichen Waren begegnen. Benutzungsfragen sind nicht zu erörtern. Die
gegen die Eintragung der Widerspruchsmarke gerichteten Widerspruchsverfahren
sind abgeschlossen. Die Gemeinschaftsbildmarke wurde am 20. Juni 2001 eingetragen. Die Benutzungsschonfrist für die Widerspruchsmarke ist damit erst nach
Schluss der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2006 abgelaufen (§§ 43 Abs. 1,
125 b Ziffer 4 MarkenG i. V. m. Art. 15 Abs. 1 VO Nr. 40/94).
1.2. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs die Umstände zu berücksichtigen, die das Verhältnis der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Zu den maßgeblichen
Kriterien gehören insbesondere die Art, der Verwendungszweck und die Nutzung
sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende
Waren oder Dienstleistungen. Eine die Verwechslungsgefahr begründende
Ähnlichkeit liegt dann vor, wenn das Publikum aufgrund der Branchenübung im
maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektor annimmt, dass die Waren oder
Dienstleistungen aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen
stammen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 23 - Canon; BGH WRP
2004, 357, 359 - GeDIOS; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; GRUR 1999, 586,
587 - White Lion).
1.2.1. Es besteht in hohem Maße Übereinstimmung zwischen den jeweiligen
Verzeichnissen. Soweit keine Identität der Waren und Dienstleistungen besteht
wie z. B. bei „Datenträger; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung“ befinden sich die Waren und Dienstleistungen in einem engen
Ähnlichkeitsbereich. So können „Computer; Datenverarbeitungsgeräte“ zugleich
„wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische (soweit in Klasse 9
enthalten), photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-,
Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente“ sein bzw. diese ergänzen.
„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten“
sind „Fernkopierern; Tonbandgeräten; Videorecordern; Computern; Datenverarbeitungsgeräten“ ähnlich bzw. jeweils eine Konkretisierung des übergeordneten,
allgemeineren Begriffs. „Videobänder“ sind „Datenträger“. Weiter besteht eine
enge Ähnlichkeit zwischen „Magnetplatten“ und „Schallplatten“. „Rechenmaschinen“ der jüngeren Marke sind „Datenverarbeitungsgeräten“ der Widerspruchsmarke ähnlich. Ebenso besteht Ähnlichkeit zwischen den „Telekommunikationsgeräten“ der angegriffenen und „Computer; Computerhardware“ der prioritätsälteren
Marke, da z. B. die neue Generation der Mobiltelefone und PDA’s beide Funktionen in einem Gerät integriert. Dasselbe gilt für die in Klasse 38 beanspruchten
Dienstleistungen, da insofern bereits Identität im Oberbegriff besteht und die weiteren Dienstleistungen der jüngeren Marke jeweils Teilmengen dieses Oberbegriffs sind.
Die in Klasse 42 beanspruchten „Dienstleistungen eines Ingenieurs“ sind solche,
die sich „mit Bewertungen, Schätzungen, Untersuchungen und Gutachten im Bereich der Wissenschaft und der Technologie“ (Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV,
dort ‚Erläuternde Anmerkung’) beschäftigen. Damit besteht eine enge Ähnlichkeit
zur Dienstleistung „wissenschaftliche und industrielle Forschung“ der älteren
Marke. „Dienstleistungen eines Programmierers“ sind dem „Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen“ sehr ähnlich, da es sich dabei um eine der spezifischen Tätigkeiten eines Programmierers handelt. Ferner besteht Ähnlichkeit zwischen „Erstellen von technischen Gutachten“ und „technische Projektstudien auf
den Gebieten der Computerhardware und -software“. „Technische Beratung und
gutachterliche Tätigkeit“ sind wiederum mit „technischen Projektstudien“ bzw.
„wissenschaftlicher und industrieller Forschung“ ähnlich, da beide Dienstleistungen in einem Konnexitätsverhältnis stehen. Die Dienstleistungen „Vermittlung und
Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen und Datenbanken, insbesondere
im Internet; Dienstleistungen einer Datenbank“ der jüngeren Marke sind wiederum
ähnlich dem „Leasing von Zugangszeiten zu Computerdatenbankservern“, da der
Verkehr den rechtlichen Unterschied zwischen Miete und Leasing nicht exakt
wahrnimmt und die Dienstleistungen für ihn die gleiche Zielrichtung haben.
1.2.2. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der jüngeren Marke enthält
lediglich soweit es sich um
„Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate;
Recherchen (technische und rechtliche) in Angelegenheiten des
gewerblichen Rechtsschutzes; Vermietung von Verkaufsautomaten; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung
gewerblicher Schutzrechte“
handelt, Waren und Dienstleistungen, die keine Entsprechung im Verzeichnis der
älteren Marke finden. Da die fehlende Warenähnlichkeit nicht durch andere Tatbestandsmerkmale der Verwechslungsgefahr ausgeglichen werden kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 9 Rn. 23 m. w. N.), kann die Beschwerde hinsichtlich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen keinen Erfolg
haben.
1.3. Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist stets produkt- bzw. dienstleistungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware oder Dienstleistung für die das
Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein kann (BGH GRUR 2004, 235, 237
- Davidoff II; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Der Grad der jeweiligen
Kennzeichnungskraft bestimmt sich allgemein durch Beurteilung aller relevanten
Umstände, insbesondere Eigenschaften der Marke, Marktanteil, Intensität, geografische Ausdehnung, Dauer der Benutzung, Werbeaufwand (BGH GRUR 2003,
1040 - Kinder). Die Widersprechende hat hier umfangreiche Unterlagen vorgelegt,
was dazu führt, dass der - aufgrund einer beschreibenden Verwendung - beschränkten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke insgesamt eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzuerkennen ist.
1.3.1. Das „
“ als Verbindung des commercial-at mit dem Buchstaben „e“ deutet, wie der Buchstabe „e“ allein, für alle Waren und Dienstleistungen, die einen
Bezug zu Computer, Datenverarbeitung, Telekommunikation haben, beschreibend
auf „elektronisch“ hin. Dem Verkehr ist die Verwendung des Buchstaben „e“ als
Abkürzung für „electronic“ u. A. bekannt bei „E-Learning“ (engl. für electronic learning, d. h. computergestütztes Lernen unter Nutzung von Multimedia- und Netzwerktechnologien, Duden - Fremdwörterbuch, 8. Aufl. 2005, S. 266), „E-Book“
(electronic book, a. a. O.), „E-Commerce“ (electronic commerce, a. a. O.), „E-Mail“
(electronic mail, a. a. O.) oder auch „Electronic Cash“ (a. a. O.) für den elektronischen Zahlungsverkehr z. B. mit der Scheckkarte = ec - Karte.
1.3.2. Die durch die beschreibende Verwendung verringerte Kennzeichnungskraft wird allerdings gesteigert durch eine intensive Nutzung des „
“. Die
Widersprechende hat eine eidesstattliche Versicherung vom 6. Februar 2003
vorgelegt, mit der sie glaubhaft macht, dass seit dem Start von e-business in
Deutschland im Jahr 1998 auch das „
“-Logo konsequent eingesetzt wurde. Von
1998 bis 2002 seien für die TV-Werbung im Inland jährlich ca. 55 Mio. $ und für
die Print- und Internetwerbung ca. 100 Mio. $ investiert worden. Das Zeichen hat
insoweit bereits einen lexikalischen Eintrag im e-Commerce Lexikon als Abwandlung des @-Zeichens erhalten und wird - wie folgt - beschrieben: „Es existieren
auch schon erste Abwandlungen des @ -
- So hat z. B. A… das „a“ durch ein
„e“ ersetzt und nutzt dieses Brand
für A… electronic Business.“
(http://markatweb.de/lexikon/Definitionen/at_Zeichen.htm).
Aus den vorgelegten Ausschnitten in unterschiedlichen Printmedien (z. B. w&v
new media report 5/1998, S. 18; Capital 12/01; Werbung für die CeBit 2001; c’t
Nr. 24/2002; Nr. 26/2002; Spiegel Nr. 34/2002 etc.) ergibt sich die Verwendung
des
-Logos ebenfalls. Die Widersprechende gibt weiterhin
firmeneigene
Unternehmensinformationen für ihre Kunden heraus, auf denen sie die Widerspruchsmarke - z. T. mit dem Zusatz ®, z. T. mit dem Zusatz ™ - umfangreich
verwendet.
Die Markeninhaberin hat zwar zu Recht eingewendet, dass die Widersprechende
die Marke „
“ auch mit beliebigen Begriffen wie „XXL“, „16°C“ usw. kombiniere,
bei denen es sich in der Zusammensetzung nicht um eingetragene Marken handelt. Diese Verwendung würde sogar ebenfalls für die rechtserhaltende Benutzung
ausreichen, da die Ergänzungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht
verändern und sie trotz der zusätzlichen Wortbestandteile eindeutig erkennbar
bleibt (vgl. bei Hinzufügen eines weiteren Bildbestandteils: BGH GRUR 1999, 167
- Karolus-Magnus, GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer).
Bei damit insgesamt durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und identischen bzw.
ähnlichen Waren muss die jüngere Marke einen großen Abstand zur Widerspruchsmarke einhalten.
1.4. Die Markenähnlichkeit ist anhand des Gesamteindrucks nach Schriftbild,
Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf
die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine
Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen
Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414 - Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR
Int. 2004, 843 - Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/
Zweibrüder).
1.4.1. Die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen besteht nach diesen Kriterien
nicht. Die jüngere Marke „
-nfrastructure“ ist ein Gesamtbegriff, der nicht auf „
“
verkürzt wird. Eine derartige Verkürzung liegt schon wegen der assoziativen Anlehnung an den Begriff „Infrastructure“ nicht nahe. Im Hinblick auf die eingetragenen Waren der jüngeren Marke ist „nfrastructure“ auch nicht beschreibend, da begrifflich undeutlich bleibt, wozu bzw. wofür die Infrastruktur geschaffen werden
soll. Bei den Dienstleistungen bleibt zweifelhaft, ob die Infrastruktur mit der
Dienstleistung geschaffen wird, oder schon vorhanden ist. Jedenfalls ergibt sich
keine ausschließliche Prägung der angegriffenen Marke durch das „
“, da auch
der zweite Bestandteil der Wortkombination eine eigene kennzeichnende Stellung
im Gesamtbegriff inne hat.
1.4.2. Es besteht allerdings die Gefahr, dass die angegriffene Marke im Verkehr
gedanklich unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung mit der Widerspruchsmarke in Verbindung gebracht werden könnte (BGH GRUR 2002, 542,
544 - BIG; GRUR 2002, 544, 547 - BANK24). Diese Art der Verwechslungsgefahr
kann nur dann angenommen werden, wenn die Vergleichszeichen nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil übereinstimmen, den der
Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb
weitere Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Markeninhaber zuordnet.
Für die Widerspruchsmarke sind andere Serienmarken eingetragen, so dass es
auf die Frage, ob „
“ beschreibend und damit als Stammbestandteil ungeeignet
ist, nicht mehr ankommt. Der Bundesgerichtshof führt insoweit aus, dass es bei
einer existierenden Zeichenserie nicht mehr darauf ankommt, ob der fragliche Bestandteil sich theoretisch als Stammbestandteil eignet, sondern allein darauf, ob
der Beklagte den Verkehr tatsächlich an diesen Bestandteil als Stammbestandteil
einer Serie gewöhnt hat (BGH GRUR 2002, 542, 544 - BIG). Für die Gewöhnung
des Verkehrs spricht zum einen die o. g. lexikalische Beschreibung des Logos als
Kennzeichen der Firma der Widersprechenden. Zum anderen hat sie für sich noch
vor Veröffentlichung der angegriffenen Marke die weiteren Marken eintragen lassen: „
business“ (EU 883611, veröffentlicht am 19. Juli 1999), „
BUSINESS
SOLUTIONS“ (EU 1263821, veröffentlicht am 27. März 2000), „
BUSINESS
TOOLS“ (EU 1263797, veröffentlicht am 2. Mai 2000); „ server“ (Nr. 300 70 400,
eingetragen am 11. Juli 2000). Lediglich die Veröffentlichung von „
-Business
Software“ (EU 2122422, veröffentlicht am 3. März 2003) ist zeitlich später erfolgt.
Die vorgelegten Unterlagen zeigen, dass die anderen mit dem
-Logo eingetragenen Marken - für den gesamten Bereich des e-business - benutzt wurden. Die jüngere Marke „
-nfrastructure“ fügt sich in diese Serie ein. Schriftbildlich wird dies
zusätzlich verstärkt durch die Verwendung derselben Farben, da sich aus den Design-Richtlinien der Widersprechenden vom Juni 2001 ergibt, dass die bevorzugte
Version des „e-business“-Logos bei der Widersprechenden zwei Farben sind,
nämlich „Rot: Pantone 032 (alternativ: HKS 13), für das „e“Symbol des Logos und
Schwarz für die begleitende Schrift“ (Anl. 10, S. 6).
ist ebenfalls in rot und schwarz eingetragen.
Die Verkehrskreise werden daher annehmen, dass die jüngere Marke ein weiteres
Zeichen der Widersprechenden ist, in dem sie ihr Logo „
“ wiederum verwendet.
2. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG).
gez.
Unterschriften