Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Urteil vom 05.04.2006 – 4 Ni 60/04

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 5. April 2006 …

In der Patentnichtigkeitssache

4 Ni 60/04 hinzuverbunden 4 Ni 42/05

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das Patent 196 45 368

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 5. April 2006 unter Mitwirkung …

für Recht erkannt:

I. Das deutsche Patent DE 196 45 368 wird für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 196 45 368 (Streitpatent), das am 23. Oktober 1996 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der

Patentanmeldung DE 196 42 063 vom 7. Oktober 1996 angemeldet worden ist. Es

betrifft ein Verfahren sowie eine Kommunikationseinrichtung zur Übertragung von

Daten in einem Telekommunikationsnetz und umfasst 15 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Die Ansprüche 1 und 13 der erteilten Fassung lauten wie

folgt:

1. Verfahren zur Übertragung von Daten zwischen einer ersten

und einer zweiten Telekommunikations-Einrichtung, wahlweise per Leitungsvermittlung oder per Paketvermittlung, bestehend aus folgenden Schritten:

a) Aufbau einer Verbindung von der ersten Telekommunikations-Einrichtung zu einem Zugangspunkt zu einem paketvermittelten Netz,

b) Übertragen der Daten von der ersten Telekommunikations-Einrichtung zum Zugangspunkt des paketvermittelten

Netzes,

c) paketvermitteltes Übertragen der Daten über das paketvermittelte Netz zur zweiten Telekommunikationseinrichtung oder einer dieser vorgeschalteten Telekommunikations-Einheit,

d) wiederholtes Prüfen, ob ein Steuersignal insbesondere eines Endgerätes oder eines Routers zum Übergang auf eine leitungsvermittelte Verbindung vorliegt,

e) Aufbau einer leitungsvermittelten Verbindung zu der zweiten Telekommunikations-Einrichtung bei Vorliegen eines

entsprechenden Steuersignals,

f) Wechsel auf eine leitungsvermittelte Datenübertragung

und Übertragen der Daten zur zweiten Telekommunikations-Einrichtung.

13. TK-Endgerät zur Verwendung in einem Verfahren nach Anspruch 1, insbesondere Fernsprechgerät, mit

a) einer Paketiereinrichtung (111) zum Paketieren der zu

übertragenden Daten gemäß dem Standard IP/TCP,

b) einer Einrichtung (112) zur Anordnung der Daten in Datenrahmen für eine leitungsvermittelte Übertragung,

c) einer Steuereinrichtung (114), die ein Hin- und Herschalten zwischen einer paketvermittelten und einer leitungsvermittelten Übertragung ermöglicht und

d) einer Auswahleinheit (115), die Steuersignale an die Steuereinrichtung betreffend eine paketvermittelte oder leitungsvermittelte Datenübertragung gibt.

Wegen der übrigen, auf die Ansprüche 1 oder 13 unmittelbar oder mittelbar zurück

bezogenen Ansprüche der erteilten Fassung wird auf die Streitpatentschrift

DE 196 45 368 C2 Bezug genommen.

Mit der Nichtigkeitsklage machen die Klägerinnen geltend, der Gegenstand des

Streitpatents sei nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Stützung ihres Vorbringens verweisen die Klägerinnen auf folgende schriftliche Beschreibungen, wobei zunächst die Bezifferung der Klägerin zu 1 (NK mit laufender

Nummer), gegebenenfalls die Bezeichnung der Klägerin zu 2 in Klammern und sodann die Bezifferung der Klägerin zu 2 (K mit laufender Nummer) zugrunde gelegt

wird:

NK7 WO 90/12466 A1(K5 der Klägerin 2)

NK10 US 5 347 516 (K4 der Klägerin 2)

NK11 WO 95/25407 A1

NK12 Draft ITU-T Recommendation H. 323, 28. Mai 1996, S. 1-75

NK13 Nakamura Y. et al.: „On a Hybrid Network System of Circuit Switching and

Packet Switching“, in: The Transactions of the IECE of Japan, Vol. E 65,

No. 6, S. 679-686

NK14 GB 2 283 154 A

NK16 Standards ITU I-Serie

NK18 Pressemitteilung der Firma Lucent Technologies v. 17. September 1996

(http://www.lucent.com/press/0996/960917.bcb.html)

NK19 JP 3-235555 mit englischer Übersetzung (NK19a)

NK20 JP 7-154426 mit englischer Übersetzung (NK20a)

NK21 JP 57-159153 mit englischer Übersetzung (NK21a)

NK22 Ausdruck aus der Internet-Enzyklopädie Wikipedia zum Begriff „Point of

Presence“

NK23 Ausdruck aus der Internet-Enzyklopädie Wikipedia zum Begriff „Einwahlknoten“

NK24 Kopie „Das Mailbox-Jahrbuch ´86“ v. W. Spindler, Titelblatt-S. 127

NK25 Auszug aus „Computernetzwerke“, A. Tanenbaum, S. 54-59

NK26 Erich Stein, Auszug aus „Taschenbuch Rechnernetze und Internet“, 2. Aufl.,

S. 22-27

NK27 Pressemitteilung der Klägerin zu 1 v. 20. November 1995

(http://newsroom.cisco.com/dlls/1995/prod_112095c.html)

NK28 L. Blumenhofer, Der sichere Einstieg in die Datenfernübertragung, 1990,

S. 80-91

NK29 „Support of Packet Mode Terminal Equipment by an ISDN“, ITU-T Recommendation X.31, 11/1995

NK30 „Zugang zu X.25-Netzen über Euro-ISDN mittels X.31“, Stand Dezember 1995

NK31 M. Listani, F. Villani: „An X.25-compatible protocol for packet voice communications“, computer communications, Vol. 6, No. 1, Februar 1983

K2

TAXI-System, User Manual Version 2.0, Dezember 1995 (Englische Version)

K3

IDB-64/2, ISDN Dial Backup, Benutzerhandbuch, Software Release 4.11,

März 1996

K6

Auszüge aus „Lexikon für Informatik und Datenverarbeitung“,

H.-J. Schneider, 2. Aufl. 1986, S. 151, 338-339, 418-419, 482-483

K8 Malek M.: „Integrated Voice and Data Communications Overview“, in: IEEE

Communications Magazine, Juni 1988, Vol. 26, No. 6, S. 5-15

K9 Wacker C.: „Interconnection of LANs using ISDN“, in: Computer Networks

and ISDN Systems 23, Elsevier Science Publishers, 1991, S. 203-208

K10a „Vocaltec introduces the internet phone telephony“, Herzliya, Israel,

8. März 1996, S. 1-2

K10b Ausdruck aus dem Internet (http://www.thedigest.com/71/71-3.html) vom

4. März 2005: „Vocaltec links phones to web“, 2. August 1996

K11

Installation and ISDN Configuration Guide NetWare MultiProtocol Router for

ISDN 3.1, AVM GmbH Berlin, Juni 1996

K12

„Telefonieren auf dem Novell-Netz“, LANline, Februar 1995, S. 44-48

K13

„LAN und TK-Funktionen wachsen zusammen“, LANline, Juli 1995,

S. 110-113

K14 Kötz W.: „Das LAN wird zur Telefonanlage“, ntz Heft 4/1995, S. 45-47

K15 Schulthess P. et al.: „Realisierung von LAN-Diensten über TK-Anlagen“, ntz

Heft 12/1992, S. 970-976

K16 Jenny C., Kümmerle K.: „Distributed Processing Within an Integrated Circuit

Packet-Switching Node“, IEEE Transactions on Communication, Vol.

Com-24, No. 10, Oktober 1976, S. 1089-1100

K17 Coviello G., Lyons R.: „Conceptual Approaches to Switching in Future Military Network“, IEEE Transactions on Communication, Vol. Com-28, No. 9,

September 1980, S. 1491-1498

K18 Bhushan B., Opderbeck H.: „The Evolution of Data Switching for PBX’s“,

IEEE Journal on selected areas in Communication, Vol. SAC-3, No. 4, Juli 1985, S. 569-573

K19 Kohashi T. et al.: „Integrated-Circuit and Packet Switching Applications to a

Loop System for Local Area Networks“, IEEE Journal on selected areas in

Communication, Vol. SAC-3, No. 4, Juli 1985, S. 574-583

K20 Karol M., Hluchyj M.: „Using a Packet Switch for Circuit-Switched Traffic:

A Queuing System with Periodic Input Traffic“, IEEE Transactions on Communication, Vol. 37, No. 6, Juni 1989, S. 623-625

K21 Stallings W.: „ISDN and Broadband ISDN with Frame Relay and ATM“,

Prentice Hall, 3. Aufl. 1995, Deckblatt und S. 108

Die Klägerinnen beantragen,

das deutsche Patent DE 196 45 368 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen im Umfang der erteilten Ansprüche 1 bis 10 und 13

bis 15 des Streitpatents mit der Maßgabe abzuweisen, dass im

Merkmal f) des erteilten Anspruchs 1 zwischen den Worten „Datenübertragung“ und „und“ eingefügt wird: „während der bestehenden Verbindung“ (Hauptantrag),

hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und die Ansprüche 2 bis 10 und 13 bis 15 der erteilten

Fassung bestehen bleiben (Hilfsantrag 1):

1. Verfahren zur Übertragung von Daten zwischen einer ersten und einer zweiten Telekommunikations-Einrichtung,

wahlweise per Leitungsvermittlung oder per Paketvermittlung, bestehend aus folgenden Schritten:

a) Aufbau einer Verbindung von der ersten Telekommunikations-Einrichtung zu einem Zugangspunkt zu einem paketvermittelten Netz, wobei das paketvermittelte Netz nicht der X.25-Paketvermittlungsteil

eines ISDNs ist,

b) Übertragen der Daten von der ersten Telekommunikations-Einrichtung zum Zugangspunkt des paketvermittelten Netzes,

c)

paketvermitteltes Übertragen der Daten über das paketvermittelte Netz zur zweiten Telekommunikationseinrichtung oder einer dieser vorgeschalteten Telekommunikations-Einheit,

d) wiederholtes Prüfen, ob ein Steuersignal insbesondere eines Endgerätes oder eines Routers zum

Übergang auf eine leitungsvermittelte Verbindung

vorliegt,

e) Aufbau einer leitungsvermittelten Verbindung zu der

zweiten Telekommunikations-Einrichtung bei Vorliegen eines entsprechenden Steuersignals,

f) Wechsel auf eine leitungsvermittelte Datenübertragung während der bestehenden Verbindung und

Übertragen der Daten zur zweiten Telekommunikations-Einrichtung,

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1

und 13 folgende Fassung erhalten und die Ansprüche 2 bis 10

und 14 bis 15 der erteilten Fassung bestehen bleiben (Hilfsantrag 2):

1. Verfahren zur Übertragung von Daten einer Telefonie-

Anwendung zwischen einer ersten und einer zweiten Telekommunikations-Einrichtung, wahlweise per Leitungsvermittlung oder per Paketvermittlung, bestehend aus folgenden Schritten:

a) Aufbau einer Verbindung von der ersten Telekommunikations-Einrichtung zu einem Zugangspunkt zu einem paketvermittelten Netz, wobei das paketvermittelte Netz nicht der X.25-Paketvermittlungsteil

eines ISDNs ist,

b) Übertragen der Daten von der ersten Telekommunikations-Einrichtung zum Zugangspunkt des paketvermittelten Netzes,

c)

paketvermitteltes Übertragen der Daten über das paketvermittelte Netz zur zweiten Telekommunikationseinrichtung oder einer dieser vorgeschalteten Telekommunikations-Einheit,

d) wiederholtes Prüfen, ob ein Steuersignal insbesondere eines Endgerätes oder eines Routers zum

Übergang auf eine leitungsvermittelte Verbindung

vorliegt,

e) Aufbau einer leitungsvermittelten Verbindung zu der

zweiten Telekommunikations-Einrichtung bei Vorliegen eines entsprechenden Steuersignals,

f) Wechsel auf eine leitungsvermittelte Datenübertragung während der bestehenden Verbindung und

Übertragen der Daten zur zweiten Telekommunikations-Einrichtung.

13. TK-Endgerät zur Verwendung in einem Verfahren nach

Anspruch 1, nämlich Fernsprechgerät, mit

a)

einer Paketiereinrichtung (111) zum Paketieren der

zu übertragenden Daten gemäß dem Standard

IP/TCP,

b)

einer Einrichtung (112) zur Anordnung der Daten in

Datenrahmen für eine leitungsvermittelte Übertragung,

c)

einer Steuereinrichtung (114), die ein Hin- und Herschalten zwischen einer paketvermittelten und einer

leitungsvermittelten Übertragung ermöglicht und

d)

einer Auswahleinheit (115), die Steuersignale an die

Steuereinrichtung betreffend eine paketvermittelte

oder leitungsvermittelte Datenübertragung gibt.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1

und 13 folgende Fassung erhalten und die Ansprüche 2 bis 10

und 14 bis 15 der erteilten Fassung bestehen bleiben (Hilfsantrag 3):

1. Verfahren zur Übertragung von Daten einer Telefonie-

Anwendung zwischen einer ersten und einer zweiten Telekommunikations-Einrichtung, wahlweise per Leitungsvermittlung oder per Paketvermittlung, bestehend aus folgenden Schritten:

a) Aufbau einer Verbindung von der ersten Telekommunikations-Einrichtung zu einem Zugangspunkt zu einem paketvermittelten Netz, wobei das paketvermittelte Netz das Internet ist,

b) Übertragen der Daten von der ersten Telekommunikations-Einrichtung zum Zugangspunkt des paketvermittelten Netzes,

c)

paketvermitteltes Übertragen der Daten über das paketvermittelte Netz zur zweiten Telekommunikationseinrichtung oder einer dieser vorgeschalteten Telekommunikations-Einheit,

d) wiederholtes Prüfen, ob ein Steuersignal insbesondere eines Endgerätes oder eines Routers zum

Übergang auf eine leitungsvermittelte Verbindung

vorliegt,

e) Aufbau einer leitungsvermittelten Verbindung zu der

zweiten Telekommunikations-Einrichtung bei Vorliegen eines entsprechenden Steuersignals,

f) Wechsel auf eine leitungsvermittelte Datenübertragung während der bestehenden Verbindung und

Übertragen der Daten zur zweiten Telekommunikations-Einrichtung.

13. TK-Endgerät zur Verwendung in einem Verfahren nach

Anspruch 1, nämlich Fernsprechgerät, mit

a)

einer Paketiereinrichtung (111) zum Paketieren der

zu übertragenden Daten gemäß dem Standard

IP/TCP,

b)

einer Einrichtung (112) zur Anordnung der Daten in

Datenrahmen für eine leitungsvermittelte Übertragung,

c)

einer Steuereinrichtung (114), die ein Hin- und Herschalten zwischen einer paketvermittelten und einer

leitungsvermittelten Übertragung ermöglicht und

d)

einer Auswahleinheit (115), die Steuersignale an die

Steuereinrichtung betreffend eine paketvermittelte

oder leitungsvermittelte Datenübertragung gibt.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1

und 13 folgende Fassung erhalten und die Ansprüche 2 bis 10

und 14 bis 15 der erteilten Fassung bestehen bleiben (Hilfsantrag 4):

1. Verfahren zur Übertragung von Daten einer Telefonie-

Anwendung zwischen einer ersten und einer zweiten Telekommunikations-Einrichtung, wobei die Daten zunächst von mindestens einem Telefon zur ersten Telekommunikations-Einrichtung übertragen werden, und

dabei

aa) sofern nur ein Telefon Daten zur ersten Telekommunikations-Einrichtung überträgt, dieses Telefon die Daten als analoge Daten oder als nicht

paketierte digitale Daten erzeugt,

bb) sofern mehrere Telefone Daten zur ersten Telekommunikations-Einrichtung übertragen, mindestens eines dieser Telefone die Daten als analoge Daten oder als nicht paketierte digitale Daten erzeugt,

wahlweise per Leitungsvermittlung oder per Paketvermittlung, bestehend aus folgenden Schritten:

a) Aufbau einer Verbindung von der ersten Telekommunikations-Einrichtung zu einem Zugangspunkt zu

einem paketvermittelten Netz, wobei das paketvermittelte Netz das Internet ist,

b) Übertragen der Daten von der ersten Telekommunikations-Einrichtung zum Zugangspunkt des paketvermittelten Netzes,

c)

paketvermitteltes Übertragen der Daten über das paketvermittelte Netz zur zweiten Telekommunikationseinrichtung oder einer dieser vorgeschalteten Telekommunikations-Einheit,

d) wiederholtes Prüfen, ob ein Steuersignal insbesondere eines Endgerätes oder eines Routers zum

Übergang auf eine leitungsvermittelte Verbindung

vorliegt,

e) Aufbau einer leitungsvermittelten Verbindung zu der

zweiten Telekommunikations-Einrichtung bei Vorliegen eines entsprechenden Steuersignals,

f) Wechsel auf eine leitungsvermittelte Datenübertragung während der bestehenden Verbindung und

Übertragen der Daten zur zweiten Telekommunikations-Einrichtung.

13. TK-Endgerät zur Verwendung in einem Verfahren nach

Anspruch 1, nämlich Fernsprechgerät, mit

a)

einer Paketiereinrichtung (111) zum Paketieren der

zu übertragenden Daten gemäß dem Standard

IP/TCP,

b)

einer Einrichtung (112) zur Anordnung der Daten in

Datenrahmen für eine leitungsvermittelte Übertragung,

c)

einer Steuereinrichtung (114), die ein Hin- und Herschalten zwischen einer paketvermittelten und einer

leitungsvermittelten Übertragung ermöglicht und

d)

einer Auswahleinheit (115), die Steuersignale an die

Steuereinrichtung betreffend eine paketvermittelte

oder leitungsvermittelte Datenübertragung gibt.

Die Beklagte, die zunächst 6 Hilfsanträge gestellt hatte, hat in der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2006 die ursprünglich gestellten Hilfsanträge 4 und 6 nicht

mehr aufrechterhalten. Sie hält das Streitpatent im beschränkt verteidigten Umfang, hilfsweise im Umfang der durch die Hilfsanträge vorgegebenen Beschränkungen, für patentfähig.

Entscheidungsgründe§

1. Die zulässigen Klagen sind begründet und führen zur Nichtigerklärung des

Streitpatents. Das Streitpatent konnte weder in der erteilten Fassung nach Hauptantrag noch in den hilfsweise verteidigten Fassungen Bestand haben, weil deren

Gegenstände nicht patentfähig sind.

2. Als Fachmann ist ein Entwicklungsingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Hochschulausbildung anzusehen, mit besonderen Kenntnissen auf dem

Gebiet der Datenübertragungstechnik über Netzwerke.

Zum Hauptantrag:

3. Die Patentansprüche 1 und 13 gemäß Hauptantrag beschreiben - nach Merkmalen gegliedert - ein Verfahren zur Übertragung von Daten und ein TK-Endgerät

mit folgenden Merkmalen:

Patentanspruch 1:

1.1. 1. Verfahren zur Übertragung von Daten zwischen einer ersten und einer

zweiten Telekommunikations-Einrichtung,

1.2.

wahlweise per Leitungsvermittlung oder per Paketvermittlung, bestehend aus folgenden Schritten:

1.3. a) Aufbau einer Verbindung von der ersten Telekommunikations-Einrichtung zu einem Zugangspunkt zu einem paketvermittelten Netz,

1.4. b) Übertragen der Daten von der ersten Telekommunikations-Einrichtung

zum Zugangspunkt des paketvermittelten Netzes,

1.5.

c) paketvermitteltes Übertragen der Daten über das paketvermittelte Netz

zur zweiten Telekommunikationseinrichtung oder einer dieser vorgeschalteten Telekommunikations-Einheit

1.6. d) wiederholtes Prüfen, ob ein Steuersignal insbesondere eines Endgerätes oder eines Routers zum Übergang auf eine leitungsvermittelte Verbindung vorliegt,

1.7. e) Aufbau einer leitungsvermittelten Verbindung zu der zweiten Telekommunikations-Einrichtung bei Vorliegen eines entsprechenden Steuersignals,

1.8.

f) Wechsel auf eine leitungsvermittelte Datenübertragung während der

bestehenden Verbindung und Übertragen der Daten zur zweiten Telekommunikations-Einrichtung.

Patentanspruch 13:

13.1. 13. TK-Endgerät zur Verwendung in einem Verfahren nach Anspruch 1,

insbesondere Fernsprechgerät, mit

13.2 a) einer Paketiereinrichtung (111) zum Paketieren der zu übertragenden

Daten gemäß dem Standard IP/TCP,

13.3 b) einer Einrichtung (112) zur Anordnung der Daten in Datenrahmen für eine leitungsvermittelte Übertragung,

13.4 c) einer Steuereinrichtung (114), die ein Hin- und Herschalten zwischen

einer paketvermittelten und einer leitungsvermittelten Übertragung ermöglicht und

13.5 d) einer Auswahleinheit (115), die Steuersignale an die Steuereinrichtung

betreffend eine paketvermittelte oder leitungsvermittelte Datenübertragung gibt.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ergab sich für den Fachmann in naheliegender

Weise aus dem Stand der Technik nach der Pressemitteilung NK18 in Verbindung

mit seinem, ebenfalls durch den Stand der Technik belegten Fachwissen.

a) Die Pressemitteilung NK18 betrifft ein Verfahren zum Übertragen von Daten

zwischen einer ersten Telekommunikations-Einrichtung und einer zweiten Telekommunikations-Einrichtung (Seite 1 von 2, 1. Absatz des Textkörpers: Internet

telephony servers - Telekommunikations-Einrichtungen - zum Routen von Fax-,

Voice mail- und Telefon-Daten - Merkmal 1.1), wahlweise per Leitungsvermittlung

oder per Paketvermittlung (Seite 1 von 2, 5. und 6. Absatz des Textkörpers:

Eventually, the network management software will be able to transparently route

traffic over either Internet or the public network; per Leitungsvermittlung: public

network/traditional telecommunications network oder per Paketvermittlung: Internet - Merkmal 1.2).

Nachdem das in der NK18 beschriebene Verfahren den Datenverkehr wahlweise

über das leitungsvermittelte Netz oder das paketvermittelte Netz routet (Seite 1

von 2, 6. Absatz des Textkörpers: transparently route traffic over either Internet or

the public network) und die Wahl der Route (des Netzes) abhängt von den Kosten

und der Übertragungsqualität (Seite 1 von 2, 2. und 7. Absatz des Textkörpers:

cost savings, cost efficiencies, quality, reliability), sieht sich der Fachmann veranlasst, zu prüfen, ob die vorliegende Wahl des Datenübertragungsweges den entsprechenden Anforderungen nach Kosteneffizienz und Übertragungsqualität genügt, oder ob ggf ein Wechsel der Datenübertragung vorzunehmen ist. Einen

Wechsel auf eine leitungsvermittelte Datenübertragung (public network, traditional

telecommunications network) während der bestehenden Verbindung und Übertragen der Daten zur zweiten Telekommunikations-Einrichtung für den Fall einer

Überlastung des Internets entnimmt der Fachmann ebenfalls der NK18, vgl. Seite 1 von 2, 6. Absatz des Textkörpers: If the Internet was too congested, for instance, the server could switch back to the public network - Merkmal 1.8.

Nachdem die Wahl der Verbindung - paketvermittelt oder leitungsvermittelt - mittels einer die Telekommunikations-Einrichtungen

(Internet

telephony servers/routers) steuernden Netzwerkmanagement-Software erfolgt (Seite 1 von 2,

6. Absatz des Textkörpers: the network management software will be able to

transparently route traffic over either Internet or the public network), setzt der

Fachmann ein solches Netzwerkmanagement ein, um wiederholt zu prüfen, ob ein

Steuersignal bspw. eines Routers/Servers zum Übergang auf eine leitungsvermittelte Verbindung vorliegt (Merkmal 1.6). Für den Fall, dass ein entsprechendes

Steuersignal für einen Wechsel auf eine leitungsvermittelte Datenübertragung vorliegt, erfolgt zwangsläufig der Aufbau einer leitungsvermittelten Verbindung zu der

zweiten Telekommunikations-Einrichtung (Merkmal 1.7).

Damit sind aus NK18 die Merkmale 1.1, 1.2, 1.6, 1.7 und 1.8 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als bekannt entnehmbar oder dem Fachmann zumindest nahegelegt.

b) Der außerdem von dem Verfahren nach Anspruch 1 geforderte Verbindungsaufbau von der ersten Telekommunikations-Einrichtung zum paketvermittelten

Netz unter Einbeziehung eines Zugangspunktes zu einem paketvermittelten Netz

und das daran anschließende Übertragen der Daten gemäß den Merkmalen 1.3, 1.4 und 1.5 ist dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus geläufig, er

richtet den Zugang zu dem in NK18 beschriebenen paketvermittelten Netz (Internet) gemäß den gegebenen und wohlbekannten Zugangsmöglichkeiten zum Internet ein, wie dies implizit auch bereits in der NK18 angesprochen ist (vgl. Seite 1

von 2, 5. Absatz des Textkörpers). Als Beleg für das hier ergänzend zur Anwendung gelangende Fachwissen sei die Abhandlung K8 genannt, die auf Seite 10 in

den Figuren 6 und 7 und den zugehörigen Beschreibungsteilen „Integrated

Switching“ und „Integrated Access“ ebenfalls Verfahren zur Übertragung von Daten zwischen ersten und zweiten Telekommunikations-Einrichtungen, wahlweise

per Leitungsvermittlung oder per Paketvermittlung, beschreibt. Der Zugang zum

paketvermittelten Netz erfolgt durch Aufbau einer Verbindung von einer ersten Telekommunikations-Einrichtung zu einem Zugangspunkt des paketvermittelten Netzes und Übertragen der Daten von der ersten Telekommunikations-Einrichtung

zum Zugangspunkt des paketvermittelten Netzes (Fig. 7, re Sp. 1. Abs, ACCESS

LINE - Merkmale 1.3 und 1.4). Daran anschließend werden die Daten paketvermittelt zu einer zweiten Telekommunikationseinrichtung oder einer dieser vorgeschalteten Telekommunikations-Einheit übertragen (S. 10 li. Sp. Abschnitt „Integrated

Switching“, 1. Abs. - Merkmal 1.5).

Damit ist der Fachmann bereits ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelangt.

c) Der Argumentation der Beklagten, dass in der NK18 eine erste und eine zweite

Telekommunikations-Einrichtung und ein Zugangspunkt nicht expressis verbis genannt seien, mag zwar beizupflichten sein, jedoch setzt der Fachmann aufgrund

seines Fachwissens die genannten Vorrichtungen zur Durchführung des in der

NK18 beschriebenen Verfahrens voraus, wie oben unter Abschnitt 4b) dargelegt

wurde.

Die Beklagte hat weiter ausgeführt, das in NK18 pauschal beschriebene Vorgehen, insbesondere das dort genannte „Zurückswitchen“ der Übertragung auf ein

Telekommunikationsnetzwerk (vgl. NK18, Seite 1 von 2, 6. Absatz des Textkörpers: the server could switch the transmission back to the public network) könne

den Fachmann nicht veranlassen zu einem Wechsel auf eine leitungsvermittelte

Datenübertragung während der bestehenden Verbindung gemäß Merkmal 1.8 des

Anspruchs 1. Es werde insbesondere nicht deutlich, wie der Wechsel konkret

durchgeführt werde und ob dieser Wechsel während einer bestehenden Verbindung geschehe. Auch werde nach der NK18 die Art der Datenübertragung bereits

vor dem Beginn einer Datenübertragung festgelegt. Zwar mag die NK18 dem

Wortlaut nach nur einen (Zurück-) Wechsel der (paketvermittelten Internet-) Datenübertragung auf eine leitungsvermittelte Datenübertragung beschreiben. Dieser

Wechsel geschieht jedoch während der bestehenden (paketvermittelten) Verbindung, weil eine Überlastung des Internets (und damit der bestehenden paketvermittelten Verbindung) den Wechsel gemäß NK18 auslöst, mithin ein Wechsel während der solcherart bestehenden Verbindung veranlasst wird. Mehr fordert jedoch

auch der Anspruch 1 des Streitpatents in seinem Merkmal 1.8 nicht. Ob und wie

die Art der Datenübertragung vor deren Beginn möglicherweise festgelegt wird,

spielt für den Wechsel während der Verbindung keine Rolle mehr.

Selbst wenn Merkmal 1.8 Einzelheiten zum Wechsel selbst aufzeigen würde,

könnten diese das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit auch nicht begründen.

Der Fachmann kennt zum Wechsel von einer paketvermittelten auf eine leitungsvermittelte Verbindung - und auch umgekehrt - verschiedene Vorgehensweisen

und diese auch in ihren Details. Als Beleg für dieses Fachwissen wären aus dem

Stand der Technik ergänzend zur K8 zu zitieren u. a. die japanische Druckschrift NK21, hier die Figuren 3, 4, 7 und 8 und die zugehörigen Beschreibungsteile, aber auch die mit ISDN befassten Druckschriften NK7 und NK10. Die vorgenannten Druckschriften belegen auch einmal mehr das Fachwissen des Fachmannes hinsichtlich der Begriffe Telekommunikations-Einrichtung, Zugangspunkt, Leitungs- und Paketvermittlung und allgemein zu Verbindungen.

5. Die Vorrichtung gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 13 nach Hauptantrag ergab sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik nach der Druckschrift NK21 (Zitate nach der Übersetzung NK21a) in Verbindung mit seinem, ebenfalls durch den Stand der Technik belegten Fachwissen.

a) Aus der NK21 sind TK-Endgeräte zur Verwendung in einem Verfahren nach Anspruch 1 als bekannt entnehmbar (vgl. insbesondere die Fig. 3, 4, 5, 7 und 8,

S. 281 re. Sp. le. Abs., S. 285 re. Sp. le. Abs. bis S. 286 li. Sp. 1. Abs., S. 282

re. Sp. 2. und 3. Abs., S. 282 li. Sp. vorle. Abs. und re. Sp. drittle. und vorle. Abs.

- Merkmal 13.1).

Nachdem zumindest einige der aus NK21 bekannten TK-Endgeräte direkt an eine

Paketvermittlung angeschlossen werden können und auch die Datenübertragung

als eine Übertragung paketierter Daten durchgeführt wird, geht der Fachmann davon aus, dass die TK-Endgeräte eine Paketiereinrichtung zum Paketieren der zu

übertragenden Daten aufweisen, vgl Seite 285 rechte Spalte vorletzter und letzter Absatz. Ein Standard, nachdem die Daten paketiert werden, ist in NK21 nicht

genannt. Dem Fachmann sind jedoch aus seinem Fachwissen heraus mehrere

einschlägige Standards geläufig, insbesondere auch der für das Internet gebräuchliche Standard IP(Internet Protocol)/TCP auch als TCP/IP bezeichnet. Als

Beleg für dieses Fachwissen sei auf die Abhandlung K14, Seite 45, mittlere Spalte, 2. und 3. Absatz im Abschnitt „Neue Telefone mit Ethernet-Anschluss“ verwiesen. Dort sind insbesondere auch Fernsprechgeräte beschrieben, die Sprachdaten digitalisieren und in Form von Datenpaketen u. a. gemäß dem Standard

IP/TCP an ein paketvermitteltes Netzwerk senden (Merkmal 13.2).

Des weiteren weisen die aus NK21 als bekannt entnehmbaren TK-Endgeräte Einrichtungen auf zur Anordnung der Daten in Datenrahmen für eine leitungsvermittelte Übertragung, vgl. Figur 5 i. V. m. Seite 283 linke Spalte letzter Absatz und

rechte Spalte vorletzter Absatz und z. B. Seite 282 rechte Spalte 3. Absatz. Die

dort beschriebenen Datenrahmen dienen der Multiplex-Übertragung der Daten auf

den Teilnehmer-Leitungen u. a. zu einer Leitungsvermittlung (Merkmal 13.3). Im

Übrigen ist dem Fachmann die geforderte Anordnung der Daten in Datenrahmen

auch aus einschlägigen Standards zu ISDN geläufig, nur beispielhaft sei dazu auf

die K8, insbesondere Seite 12 Abschnitt „ISDN Architecture and Standards“, verwiesen.

b) Bei der in der NK21 beschriebenen Anordnung ist außerdem eine Steuereinrichtung (communication mode switching device 20) vorgesehen, die ein Hin- und

Herschalten zwischen einer paketvermittelten und einer leitungsvermittelten Übertragung ermöglicht (vgl. die Fig. 3, 4, 7 und 8, S. 282 re. Sp. 2. und 3. Abs., S. 282

li. Sp. vorle. Abs. und re. Sp. drittle. und vorle. Abs., und dementsprechend zu den

Fig. 7 und 8 auf den S. 285 und 286 - Merkmal 13.4). Schließlich enthält die aus

NK21 bekannte Steuereinrichtung eine Auswahleinheit (control circuit 45), die

Steuersignale an die Steuereinrichtung betreffend eine paketvermittelte oder leitungsvermittelte Datenübertragung gibt (vgl. Fig. 6 S. 283 re. Sp. le. Abs. und

S. 284 li. Sp. 1. und vorle. Abs. - Merkmal 13.5).

Die aus NK21 als bekannt entnehmbare Steuereinrichtung mit Auswahleinheit ist

vornehmlich als von dem TK-Endgerät getrennte Baueinheit beschrieben, jedoch

sind nach NK21 auch andere Anordnungen möglich, vgl. S. 285 linke Spalte 2. Absatz. Eine Anordnung von Steuereinheit und Auswahleinheit in Baueinheit mit dem

TK-Endgerät - sofern eine solche dem Wortlaut des Anspruchs 13 überhaupt eindeutig entnehmbar ist - lag zumindest im Griffbereich des Fachmanns. Er wägt

Vor- und Nachteile der verschiedenen Anordnungen ab und wählt aus den gegebenen Alternativen die ihm am günstigsten erscheinende aus.

Damit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des

Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag gelangt.

c) Die Beklagte hat ausgeführt, dass in der NK21 weder eine Paketiereinrichtung

noch eine Einrichtung zur Anordnung der Daten in Datenrahmen für eine leitungsvermittelte Übertragung expressis verbis genannt seien. Dem mag zwar zuzustimmen sein, jedoch setzt der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die genannten Vorrichtungen als selbstverständlich voraus, wie oben unter Abschnitt 5a) im

Einzelnen dargelegt wurde.

Die Beklagte hat unter Bezug auf NK21, Seite 281 Rechte Spalte vorletzter Absatz

bis S. 282 linke Spalte 2. Absatz, weiter argumentiert, die NK21 sei vorwiegend

mit dem „housing“ von Endgeräten und damit zusammenhängend mit der notwendigen Zahl von Teilnehmerleitungen befasst. Diesen Argumenten mag insoweit

beizupflichten sein, als die vorgenannte Problematik sicher eine wesentliche Aufgabenstellung für die in NK21 beschriebene Erfindung gewesen ist. Die aus NK21

als bekannt entnehmbare Erfindung beschreibt aber über diese Aufgabe hinausgehend auch verschiedene Lösungen und diese umfassen insbesondere eine

Steuereinrichtung, die ein Hin- und Herschalten zwischen einer paketvermittelten

und einer leitungsvermittelten Übertragung ermöglicht, und eine Auswahleinheit,

die Steuersignale an die Steuereinrichtung betreffend eine paketvermittelte oder

leitungsvermittelte Datenübertragung gibt. Der Fachmann sieht sich jedenfalls

durch die in NK21 genannte Problematik des „housings“ nicht gehindert, die in

NK21 beschriebene Steuereinheit und Auswahleinheit bei einem TK-Endgerät

nach Patentanspruch 13 in Anschlag zu bringen, wie oben unter Abschnitt 5b) abgehandelt.

Zum Hilfsantrag 1:

6. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 13 nach Hilfsantrag 1 beruhen nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich inhaltlich von Anspruch 1

nach Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal 1.3 folgendermaßen lautet (Änderungen hervorgehoben):

Patentanspruch 1:

1.3. a) Aufbau einer Verbindung von der ersten Telekommunikations-Einrichtung zu einem Zugangspunkt eines paketvermittelten Netzes, wobei

das paketvermittelte Netz nicht der X.25-Paketvermittlungsteil eines ISDNs ist,

Anspruch 13 nach Hilfsantrag 1 ist unverändert zum Anspruch 13 nach Hauptantrag.

b) Wie oben zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag erörtert - vgl. die Abschnitte 4a) bis 4c) -, handelt es sich bei dem in NK18 (vgl. Seite 1 von 2, Titel und insbesondere den 1. Absatz des Textkörpers) beschriebenen paketvermittelten Netz

um das Internet, somit nicht um den X.25-Teil eines ISDNs. Auch die in den als

Beleg für das Fachwissen angezogenen Schriften K8 und NK21 genannten paketvermittelten Netze sind nicht auf den X.25-Paketvermittlungsteil eines ISDNs beschränkt. Das in den Anspruch 1 aufgenommene Merkmal „wobei das paketvermittelte Netz nicht der X.25-Paketvermittlungsteil eines ISDNs ist“ kann deshalb

die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nicht begründen.

c) Zum Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 13 nach Hauptantrag verwiesen, vgl. die Abschnitte 5a) bis 5c).

Zum Hilfsantrag 2:

7. Auch die Gegenstände der Ansprüche 1 und 13 nach Hilfsantrag 2 beruhen

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich inhaltlich von Anspruch 1

nach Hauptantrag dadurch, dass die Merkmale 1.1 und 1.3 folgendermaßen lauten (Änderungen hervorgehoben):

Patentanspruch 1:

1.1. 1. Verfahren zur Übertragung von Daten einer Telefonie-Anwendung

zwischen einer ersten und einer zweiten Telekommunikations-Einrichtung,

1.3. a) Aufbau einer Verbindung von der ersten Telekommunikations-Einrichtung zu einem Zugangspunkt eines paketvermittelten Netzes, wobei

das paketvermittelte Netz nicht der X.25-Paketvermittlungsteil eines ISDNs ist,

Anspruch 13 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich inhaltlich von Anspruch 13

nach Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal 13.1 folgendermaßen lautet (Änderung hervorgehoben):

Patentanspruch 13:

13.1. 13. TK-Endgerät zur Verwendung in einem Verfahren nach Anspruch 1,

nämlich Fernsprechgerät, mit

b) Auch zu dem Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 2 gelten

die zu Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 unter den Abschnitten

4a) bis 4c) und 6a) bis 6b) dargelegten Ausführungen in gleicher Weise.

Wie oben zum Hauptantrag erörtert - vgl. die vorgenannten Abschnitte -, werden

bei dem aus der NK18 als bekannt entnehmbaren Verfahren zur Übertragung von

Daten ebenfalls Daten einer Telefonie-Anwendung übertragen (Seite 1 von 2,

1. Absatz des Textkörpers: Internet telephony servers ... to route (their) faxes,

voice mail and phone calls over the Internet). Auch bei den in der als Beleg für das

Fachwissen angezogenen Schrift K8 genannten Datenübertragungen werden Daten einer Telefonie-Anwendung übertragen (vgl. K8 S. 10 Telefondarstellungen in

den Fig. 6 und 7). Auch die mit ISDN-Systemen befassten Druckschriften NK7 und

NK10 weisen den Fachmann, schon allein aus der Definition des ISDN heraus, auf

eine Übertragung von Daten einer Telefonie-Anwendung hin. Somit kann das in

den Anspruch 1 aufgenommene Merkmal „Übertragung von Daten einer Telefonie-Anwendung“ die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 1 nicht

begründen.

Das des weiteren in den Anspruch 1 aufgenommene Merkmal „wobei das paketvermittelte Netz nicht der X.25-Paketvermittlungsteil eines ISDNs ist“ kann, wie zu

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unter den Abschnitten 6a) und 6b) ausgeführt, die

Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 1 nach Hilfsantrag 2 ebenfalls

nicht stützen.

c) Zu dem Gegenstand des Patentanspruches 13 nach Hilfsantrag 2 gelten zunächst die zu Anspruch 13 nach Hauptantrag unter den Abschnitten 5a) bis 5c)

dargelegten Ausführungen in gleicher Weise.

Anspruch 13 gemäß Hilfsantrag 2 spezifiziert das TK-Endgerät nunmehr als Fernsprechgerät. Die als Beleg für das Fachwissen angezogene Abhandlung K14

nennt als einschlägiges TK-Endgerät ein Fernsprechgerät (Telefon), vgl. Seite 45,

mittlere Spalte, 2. und 3. Absatz im Abschnitt „Neue Telefone mit Ethernet-Anschluss“. Die vorgenommene Konkretisierung des TK-Endgeräts als ein Fernsprechgerät kann die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 13 nach

Hilfsantrag 2 somit nicht stützen.

Zum Hilfsantrag 3:

8. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 13 nach Hilfsantrag 3 beruhen ebenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich inhaltlich von Anspruch 1

nach Hauptantrag dadurch, dass die Merkmale 1.1 und 1.3 jeweils folgendermaßen lauten (Änderungen hervorgehoben):

Patentanspruch 1:

1.1. 1. Verfahren zur Übertragung von Daten einer Telefonie-Anwendung

zwischen einer ersten und einer zweiten Telekommunikations-Einrichtung,

1.3. a) Aufbau einer Verbindung von der ersten Telekommunikations-Einrichtung zu einem Zugangspunkt eines paketvermittelten Netzes, wobei

das paketvermittelte Netz das Internet ist,

Anspruch 13 nach Hilfsantrag 3 lautet unverändert wie Anspruch 13 nach Hilfsantrag 2.

b) Zum Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 3 gelten die zu Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 2 unter den Abschnitten 4a)

bis 4c) und 7a) bis 7b) dargelegten Ausführungen in gleicher Weise.

Wie oben zum Hilfsantrag 2 erörtert - vgl. dazu insbesondere die Abschnitte 7a)

und 7b) -, werden bei dem aus der NK18 als bekannt entnehmbaren Verfahren zur

Übertragung von Daten ebenfalls Daten einer Telefonie-Anwendung übertragen

(Seite 1 von 2, 1. Absatz des Textkörpers: Internet telephony servers ... to route

(their) faxes, voice mail and phone calls over the Internet). Gleiches gilt für die aus

den als Beleg für das Fachwissen angezogenen Schriften K8, NK7, NK10 als bekannt entnehmbaren Datenübertragungen. Somit kann das in den Anspruch 1 aufgenommene Merkmal „Übertragung von Daten einer Telefonie-Anwendung“ die

Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 1 nach Hilfsantrag 3 nicht stützen.

Wie ebenfalls bereits zum Hauptantrag erörtert - vgl. die Abschnitte 4a) bis 4c) -,

handelt es sich bei dem in NK18 beschriebenen paketvermittelten Netz um das Internet (vgl. Seite 1 von 2, Titel und insbesondere den 1. Absatz des Textkörpers).

Das in den Ansprüchen 1 und 2 aufgenommene Merkmal „wobei das paketvermittelte Netz das Internet ist“ kann deshalb die Patentfähigkeit des Gegenstandes

des Anspruches 1 nach Hilfsantrag 3 ebenfalls nicht begründen.

c) Zum Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 3 wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 2 verwiesen, vgl. die Abschnitte 7a) und 7c).

Zum Hilfsantrag 4:

9. Auch die Gegenstände der Ansprüche 1 und 13 nach Hilfsantrag 4 beruhen

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich inhaltlich von Anspruch 1

nach Hauptantrag dadurch, dass die Merkmale 1.1 und 1.3 folgendermaßen lauten (Änderungen hervorgehoben):

Patentanspruch 1:

1.1. 1. Verfahren zur Übertragung von Daten einer Telefonie-Anwendung

zwischen einer ersten und einer zweiten Telekommunikations-Einrichtung, wobei die Daten zunächst von mindestens einem Telefon zur

ersten Telekommunikations-Einrichtung übertragen werden, und

dabei

aa) sofern nur ein Telefon Daten zur ersten Telekommunikations-

Einrichtung überträgt, dieses Telefon die Daten als analoge

Daten oder als nicht paketierte digitale Daten erzeugt,

bb) sofern mehrere Telefone Daten zur ersten Telekommunikations-Einrichtung übertragen, mindestens eines dieser Telefone die Daten als analoge Daten oder als nicht paketierte digitale Daten erzeugt,

1.3.

a) Aufbau einer Verbindung von der ersten Telekommunikations-Einrichtung zu einem Zugangspunkt eines paketvermittelten Netzes,

wobei das paketvermittelte Netz das Internet ist,

Anspruch 13 nach Hilfsantrag 4 lautet unverändert wie Anspruch 13 nach Hilfsantrag 2.

b) Auch zum Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 4 gelten die

zu Anspruch 1 nach Hauptantrag unter den Abschnitten 4a) bis 4c) dargelegten

Ausführungen.

Wie außerdem bereits zu den Hilfsanträgen 2 und 3 erörtert - vgl. die Abschnitte 7a) und 7b) resp. 8a) und 8b) -, werden insbesondere bei dem aus der NK18

als bekannt entnehmbaren Verfahren zur Übertragung von Daten ebenfalls Daten

einer Telefonie-Anwendung übertragen (Seite 1 von 2, 1. Absatz des Textkörpers:

Internet telephony servers ... to route (their) faxes, voice mail and phone calls over

the Internet). Das in den Anspruch 1 aufgenommene Merkmal „Übertragung von

Daten einer Telefonie-Anwendung“ kann die Patentfähigkeit des Gegenstandes

des Anspruches 1 nach Hilfsantrag 4 jedenfalls nicht begründen.

Nachdem - wie aus NK18 bekannt, vgl. den vorstehenden Absatz - Daten einer

Telefonie-Anwendung übertragen werden, sieht der Fachmann auch mindestens

ein Telefon vor, von dem die Daten zur ersten Telekommunikations-Einrichtung

übertragen werden. Ein solches Vorgehen war dem Fachmann durch sein Fachwissen und -können nahegelegt, und überdies auch durch den Stand der Technik

belegt, vgl. z. B. die K8, Seite 10, die Figuren 6 und 7. Weiter war es dem Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents geläufig, dass Telefone die von ihnen erzeugten Daten als analoge Daten oder als nicht paketierte digitale Daten erzeugten, auch das beschrieben in der K8 (vgl. S. 8 re. Sp. le. Abs.: the PSTN has been

designed and optimized primarily to transport voice signals (i. e., continuous signals - also analoge Daten); und weiter S. 9 li. Sp. 2. Abs.: voice is presented to the

network over the access media - übertragen zur ersten Telekommunikations-Einrichtung - as digital data (i. e., a bit stream - d. h. als nicht paketierte digitale Daten

mit z. B. 64 kbits/s). Zumindest ein Telefon für eine solcherart ausgestaltete Datenerzeugung und -übertragung vorzusehen, steht im Belieben des Fachmanns.

Somit kann auch die hier abgehandelte Merkmalsgesamtheit „... wobei die Daten

zunächst von mindestens einem Telefon zur ersten Telekommunikations-Einrichtung übertragen werden, und dabei

aa) sofern nur ein Telefon Daten zur ersten Telekommunikations-Einrichtung

überträgt, dieses Telefon die Daten als analoge Daten oder als nicht paketierte digitale Daten erzeugt,

bb) sofern mehrere Telefone Daten zur ersten Telekommunikations-Einrichtung

übertragen, mindestens eines dieser Telefone die Daten als analoge Daten

oder als nicht paketierte digitale Daten erzeugt,“

die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 1 nach Hilfsantrag 4 nicht

begründen.

Schließlich wurde zu Hilfsantrag 3 - und auch bereits zum Hauptantrag - ausgeführt (vgl. die Abschnitte 8a) und 8b) resp. 4a) bis 4c)), dass es sich bei dem in

NK18 beschriebenen paketvermittelten Netz um das Internet handelt (vgl. Seite 1

von 2, Titel und insbesondere den 1. Absatz des Textkörpers). Also kann das im

Anspruch 1 vorgesehene Merkmal „wobei das paketvermittelte Netz das Internet

ist“ die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 1 nach Hilfsantrag 4

auch nicht stützen.

c) Zum Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 4 wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 2 verwiesen, vgl. die Abschnitte 7a) und 7c).

10. Mit den Patentansprüchen 1 und 13 jeweils nach Hauptantrag und nach den

Hilfsanträgen 1 bis 4 fallen auch die von den Klägerinnen angegriffenen Patentansprüche 2 bis 12 und 14 bis 16, die sich gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 jeweils gleichlautend an die jeweiligen Patentansprüche 1 und 13 anschließen.

11) Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1

ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

gez.

Unterschriften