Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 11.04.2006 – 27 W (pat) 366/03

27. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. April 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 2 006 559

S 282/01 Lö 08.05

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2006 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe,

dass es im angefochtenen Beschluss statt „Fernbedienungsgeräte

für diese; Kombinationen der genannten Geräte“ richtig heißen

muss: „Fernbedienungsempfänger für die vorgenannten Geräte;

Kombinationen der genannten Waren“.

Die Wortmarke Nr. 2 006 559

G r ü n d e

I.

EON

wurde am 26. November 1991 zur Kennzeichnung der folgenden Waren und

Dienstleistungen in das Markenregister eingetragen:

„Geräte zur Aufnahme, Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton, insbesondere Hör- und Fernseh-

Rundfunkgeräte, Uhrenrundfunkgeräte, Verstärker, Steuergeräte,

Plattenspieler, Magnetband-Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegeräte, Fernsehkameras, Lautsprecher, Kopfhörer, Mikrofone;

Diktiergeräte; Fernbedienungssender und Fernbedienungsempfänger für die vorgenannten Geräte; Zubehör und Teile dieser Waren (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere band- und scheibenförmige Aufzeichnungsträger sowie Kassetten und Behälter

hierfür; Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Gestelle für vorgenannte Waren; Kombinationen der genannten Waren.“

Gegen diese Eintragung richtet sich der auf das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse gestützte Löschungsantrag des Beschwerdegegners. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat dem Antrag mit Beschluss

vom 26. Juni 2003 teilweise stattgegeben und die Marke für die Waren

„Geräte zur Aufnahme, Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton, insbesondere Hör- und Fernsehrundfunkgeräte, Uhrenrundfunkgeräte; Fernbedienungssender und

Fernbedienungsempfänger für diese; Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Kombinationen der genannten Geräte“

gelöscht. Im Übrigen hat sie den Löschungsantrag zurückgewiesen, da die Buchstabenfolge „EON“ für die Waren „Verstärker, Steuergeräte, Plattenspieler, Magnetband-Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegeräte, Fernsehkameras, Lautsprecher, Kopfhörer, Mikrofone; Diktiergeräte; Zubehör und Teile dieser Waren (soweit

in Klasse 9 enthalten), insbesondere band- und scheibenförmige Aufzeichnungsträger sowie Kassetten und Behälter hierfür; Gestelle für vorgenannte Waren;

Kombinationen der genannten Waren“ weder freihaltebedürftig sei noch jeglicher

Unterscheidungskraft entbehre.

Im Hinblick auf die gelöschten Waren handele es sich bei der eingetragenen

Marke „EON“ um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe. Als Abkürzung

für den Fachausdruck „Enhanced Other Networks“ beschreibe das Zeichen eine

technische Entwicklung, durch die Radioempfänger die Fähigkeit hätten, Radiosendungen durch andere Programme, wie etwa aktuelle Mitteilungen, zu unterbrechen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung sei das Kürzel „EON“ für diese technische

Entwicklung bereits in europäischen Normen benutzt worden. Bereits damals habe

sie folglich für die von der Löschung betroffenen Waren als Eigenschafts- und

Zweckangabe gedient, nämlich als Hinweis darauf, dass die betreffenden Geräte

mit einer EON-Funktion ausgestattet bzw. für deren Betrieb bestimmt und geeignet seien. Da zu jener Zeit auch absehbar gewesen sei, dass die EON-Technik

eine hohe Verbreitung erlangen werde, habe ein konkretes künftiges Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber bestanden, die nicht daran gehindert

werden dürften, auf die Eigenschaften ihrer Waren mit der Bezeichnung „EON“

hinzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin vom

10. September 2003. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Marke

„EON“ sei nicht ausschließlich beschreibend für „Enhanced Other Networks“, sondern werde sowohl von der Markeninhaberin als auch von weiteren Dritten - sei es

in Lizenz der Markeninhaberin und Beschwerdeführerin, sei es unter Verletzung

von deren Markenrechten - markenmäßig benutzt und von den maßgeblichen

Verkehrskreisen auch als Marke verstanden. Nach ihrer Einschätzung würden allenfalls 5 % der inländischen Bevölkerung „EON“ als Abkürzung ansehen. Es bestünden auch andere Marken wie z. B. das Zeichen DE 300 20 295 „EON“ des

A… AG, das keinen Bezug zu „Enhanced Other Networks“

habe, obgleich auch dort Waren der Klasse 9 beansprucht seien. Die

- englischsprachige - Bedeutung im Sinne des Deutschen „Äon“, also „Ewigkeit,

(unendlich langer) Zeitraum, Weltall“, verdeutliche, dass die Voraussetzungen für

ein absolutes Schutzhindernis nicht vorlägen.

Die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung vom 26. Juni 2003 aufzuheben.

Der Löschungsantragssteller und Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er bestreitet den Vortrag der Markeninhaberin, dass „EON“ von maßgeblichen

Verbraucherkreisen als Marke verstanden werde, und verweist darauf, dass es für

die mit „EON“ bezeichnete Funktion im Zusammenhang mit dem Radioempfang

keine andere gängige (Kurz-)Bezeichnung gebe. Im Übrigen hält der Löschungsantragsteller die Marke nicht nur für freihaltungsbedürftig, sondern auch für nicht

unterscheidungskräftig.

In der mündlichen Verhandlung, an der die Markeninhaberin entsprechend vorheriger Ankündigung nicht teilgenommen hat, hat der Beschwerdegegner sein Vorbringen zur beschreibenden Verwendung der Bezeichnung „EON“ unter Erläuterung der bereits im Verfahren vor der Markenabteilung eingereichten Unterlagen

aufrecht erhalten und weiter vertieft.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten und die von den

Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist in der Sache unbegründet. Die

Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Löschung

der angegriffenen Marke „EON“ für die Waren „Geräte zur Aufnahme, Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton, insbesondere

Hör- und Fernseh-Rundfunkgeräte, Uhrenrundfunkgeräte; Fernbedienungssender

und Fernbedienungsempfänger für diese; Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Kombinationen der genannten Geräte“ nach § 50 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG

zu Recht angeordnet, denn im Hinblick auf diese Waren stand der eingetragenen

Marke im Zeitpunkt der Eintragung und im Zeitpunkt der Entscheidung über die

Löschung ein Schutzhindernis nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

entgegen.

„EON“ ist, wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, ein Akronym für

„Enhanced Other Networks“ und bezeichnet eine zum Anmeldezeitpunkt bereits

normierte und seither weit verbreitete Funktion bei der Übertragung von Radioprogrammen. Es mag weitere Bedeutungen für „EON“ geben, die dem Verkehr auch

bekannt sein mögen; im Hinblick auf die angemeldeten Waren im Bereich der

Rundfunkübertragung dient aber dieser Begriff zur Beschreibung für die Möglichkeit, ein Radioprogramm durch andere Programme mit Hilfe der „Enhanced Other

Networks“-Funktion zu unterbrechen. Dieser beschreibende Gehalt der Marke

„EON“ für die beanspruchten Waren führt zur Schutzunfähigkeit, da ein Zeichen

nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits

dann nicht schutzfähig ist, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. EuGH,

MarkenR 2004, 450 ff. – DOUBLEMINT). Die Frage, ob vereinzelten Teilnehmern

des maßgeblichen Verkehrs auch ein Verständnis der Bezeichnung „EON“ als

englischsprachiges Äquivalent von „Äon“ in den Sinn kommen mag, ist daher für

die markenrechtliche Betrachtung der Schutzfähigkeit nicht von Bedeutung.

Die vom Antragsteller im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt vorgelegten Unterlagen (S. 5 – S. 11) enthalten unter anderem die

technischen Informationen der Europäischen Rundfunkunion aus dem April 1989

zum Radio Data System RDS mit der Spezifikation der „Enhanced Other Networks

(EON)“. Aus dem weiterhin gegen die Marke

„EON“ gerichteten

Löschungsverfahren, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter S 180/00

anhängig war und beim Senat das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens

27 W (pat) 367/03 trägt, sind ferner die europäische Norm EN 50067, veröffentlicht

im Dezember 1990, aus der eine technische Beschreibung der als „Enhanced

Other Networks (EON)“ bezeichneten Funktionen ersichtlich ist, und eine weitere

Veröffentlichung der Europäischen Rundfunkunion aus dem Februar 1991 zur

Funktionalität des EON bekannt. Die Markeninhaberin ist diesen Tatsachen

ebenso wenig entgegen getreten wie den Feststellungen der Markenstelle - die

sich mit der Kenntnis des seit vielen Jahren für Waren der Klasse 9 zuständigen

Senats aus anderen Verfahren deckt - bezüglich der seit der Anmeldung der

Marke „EON“ fortgeführten und bis heute üblichen Verwendung dieser Bezeichnung als Hinweis auf die besonderen Funktionen beim Radioempfang. Für ihre

Vermutungen hinsichtlich eines anders gearteten Verkehrsverständnisses hat die

Markeninhaberin im Übrigen keine weiteren Anhaltspunkte oder Belege vorgebracht.

Die in Klasse 9 beanspruchten Waren, bezüglich derer die Markenabteilung die

Löschung ausgesprochen hat, können, wie im angefochtenen Beschluss im Einzelnen zutreffend dargelegt, sämtlich mit EON-Funktionen ausgestattet sein oder,

wie etwa Fernbedienungen, für den Betrieb von entsprechenden Geräten bestimmt oder geeignet sein. Ebenso können angesichts des Zusammenwachsens

von Multimedia- und Computeranwendungen auch Datenverarbeitungsgeräte und

Computer für EON-Anwendungen programmiert oder konfiguriert sein.

Allerdings war der Tenor des angefochtenen Beschlusses insoweit zu korrigieren,

dass es entsprechend dem ursprünglichen Warenverzeichnis heißen muss „Fernbedienungsempfänger für die vorgenannten Geräte; Kombinationen der genannten Waren.“

Ein Grund, von der generellen Regel des § 71 Abs. 1 MarkenG abzuweichen, derzufolge die Beteiligten ihre Kosten selbst tragen, war nicht ersichtlich.

gez.

Unterschriften