Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 11.04.2006 – 27 W (pat) 367/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. April 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 2 006 559
S 180/00 Lö 08.05
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe,
dass es im angefochtenen Beschluss statt „Fernbedienungsgeräte
für diese; Kombinationen der genannten Geräte“ richtig heißen
muss: „Fernbedienungsempfänger für die vorgenannten Geräte;
Kombinationen der genannten Waren“
Die Wortmarke Nr. 2006559
G r ü n d e
I.
EON
wurde am 26. November 1991 zur Kennzeichnung der folgenden Waren und
Dienstleistungen in das Markenregister eingetragen:
„Geräte zur Aufnahme, Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton, insbesondere Hör- und Fernseh-
Rundfunkgeräte, Uhrenrundfunkgeräte, Verstärker, Steuergeräte,
Plattenspieler, Magnetband-Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegeräte, Fernsehkameras, Lautsprecher, Kopfhörer, Mikrofone;
Diktiergeräte; Fernbedienungssender und Fernbedienungsempfänger für die vorgenannten Geräte; Zubehör und Teile dieser Waren (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere band- und scheibenförmige Aufzeichnungsträger sowie Kassetten und Behälter
hierfür; Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Gestelle für vorgenannte Waren; Kombinationen der genannten Waren.“
Gegen diese Eintragung richtet sich der auf das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse gestützte Löschungsantrag der Beschwerdegegnerin. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat dem Antrag mit Beschluss
vom 30. Juli 2003 teilweise stattgegeben und die Marke für die Waren
„Geräte zur Aufnahme, Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton, insbesondere Hör- und Fernsehrundfunkgeräte, Uhrenrundfunkgeräte; Fernbedienungssender und
Fernbedienungsempfänger für diese; Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Kombinationen der genannten Geräte“
gelöscht. Im Übrigen hat sie den Löschungsantrag zurückgewiesen, da die Buchstabenfolge „EON“ für die Waren „Verstärker, Steuergeräte, Plattenspieler, Magnetband-Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegeräte, Fernsehkameras, Lautsprecher, Kopfhörer, Mikrofone; Diktiergeräte; Zubehör und Teile dieser Waren (soweit
in Klasse 9 enthalten), insbesondere band- und scheibenförmige Aufzeichnungsträger sowie Kassetten und Behälter hierfür; Gestelle für vorgenannte Waren;
Kombinationen der genannten Waren“ weder freihaltebedürftig sei noch jeglicher
Unterscheidungskraft entbehre.
Im Hinblick auf die gelöschten Waren handele es sich bei der eingetragenen
Marke „EON“ um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe. Als Akronym für
den Fachausdruck „Enhanced Other Networks“ beschreibe das Zeichen eine
technische Entwicklung, durch die Radioempfänger die Fähigkeit hätten, Radiosendungen durch andere Programme, wie etwa aktuelle Mitteilungen, zu unterbrechen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung sei das Kürzel „EON“ für diese technische
Entwicklung bereits in europäischen Normen benutzt worden. Bereits damals habe
sie folglich für die von der Löschung betroffenen Waren als Eigenschafts- und
Zweckangabe gedient, nämlich als Hinweis darauf, dass die betreffenden Geräte
mit einer EON-Funktion ausgestattet bzw. für deren Betrieb bestimmt und geeignet seien. Da zu jener Zeit auch absehbar gewesen sei, dass die EON-Technik
eine hohe Verbreitung erlangen werde, habe ein konkretes künftiges Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber bestanden, die nicht daran gehindert
werden dürften, auf die Eigenschaften ihren Waren mit der Bezeichnung „EON“
hinzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin vom
10. September 2003. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Marke
„EON“ sei nicht ausschließlich beschreibend für „Enhanced Other Networks“, sondern werde sowohl von der Markeninhaberin als auch von weiteren Dritten - sei es
in Lizenz der Markeninhaberin und Beschwerdeführerin, sei es unter Verletzung
von deren Markenrechten - markenmäßig benutzt und von den maßgeblichen
Verkehrskreisen auch als Marke verstanden. Nach ihrer Einschätzung würden allenfalls 5 % der inländischen Bevölkerung „EON“ als Abkürzung ansehen. Es bestünden auch andere Marken, wie z.B. das Zeichen DE 300 20 295 „EON“ des
A… AG, das keinen Bezug zu „Enhanced Other Networks“
habe, obgleich auch dort Waren der Klasse 9 beansprucht seien. Die
- englischsprachige - Bedeutung im Sinne des Deutschen „Äon“, also „Ewigkeit
(unendlich langer) Zeitraum, Weltall“, verdeutliche, dass die Voraussetzungen für
ein absolutes Schutzhindernis nicht vorlägen.
Die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung vom 30. Juli 2003 aufzuheben.
Der Löschungsantragssteller und Beschwerdegegner beantragt,
1. die Beschwerde zurückzuweisen,
2. der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Er bestreitet den Vortrag der Markeninhaberin, dass „EON“ von maßgeblichen
Verbraucherkreisen als Marke verstanden werde und verweist darauf, dass es für
die mit „EON“ bezeichnete Funktion im Zusammenhang mit dem Radioempfang
keine andere gängige (Kurz-)Bezeichnung gebe.
In der mündlichen Verhandlung, an der die Markeninhaberin entsprechend vorheriger Ankündigung nicht teilgenommen hat, hat der Beschwerdegegner sein Vorbringen unter Erläuterung der bereits im Verfahren vor der Markenabteilung eingereichten Unterlagen auf die beschreibende Verwendung der Bezeichnung „EON“
konzentriert; die Frage der möglichen rechtsmissbräuchlichen Anmeldung, die im
Widerspruchsverfahren eine Rolle gespielt hat, verfolgte er nicht weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten und die von den
Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist in der Sache unbegründet. Die
Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Löschung
der angegriffenen Marke „EON“ für die Waren „Geräte zur Aufnahme, Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton, insbesondere
Hör- und Fernseh-Rundfunkgeräte, Uhrenrundfunkgeräte; Fernbedienungssender
und Fernbedienungsempfänger für diese; Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Kombinationen der genannten Geräte“ nach § 50 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG
zu Recht angeordnet, denn im Hinblick auf diese Waren stand der eingetragenen
Marke im Zeitpunkt der Eintragung und im Zeitpunkt der Entscheidung über die
Löschung ein Schutzhindernis nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen.
„EON“ ist, wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, ein Akronym für
„Enhanced Other Networks“ und bezeichnet eine zum Anmeldezeitpunkt bereits
normierte und seither weit verbreitete Funktion bei der Übertragung von Radioprogrammen. Es mag weitere Bedeutungen für „EON“ geben, die dem Verkehr auch
bekannt sein mögen; im Hinblick auf die angemeldeten Waren im Bereich der
Rundfunkübertragung dient aber dieser Begriff zur Beschreibung für die Möglichkeit, ein Radioprogramm durch andere Programme mit Hilfe der „Enhanced Other
Networks“-Funktion zu unterbrechen. Dieser beschreibende Gehalt der Marke
„EON“ für die beanspruchten Waren führt zur Schutzunfähigkeit, da ein Zeichen
nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits
dann nicht schutzfähig ist, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. EuGH,
MarkenR 2004, 450 ff. – DOUBLEMINT). Die Frage, ob vereinzelten Teilnehmern
des maßgeblichen Verkehrs auch ein Verständnis der Bezeichnung „EON“ als
englischsprachiges Äquivalent von „Äon“ in den Sinn kommen mag, ist daher für
die markenrechtliche Betrachtung der Schutzfähigkeit nicht von Bedeutung.
Das umfangreiche vom Antragsteller im Löschungsverfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt vorgelegte Anlagenkonvolut (S. 11 – S. 31) enthält sowohl
die europäische Norm EN 50067, veröffentlicht im Dezember 1990, aus der eine
technische Beschreibung der als „Enhanced Other Networks (EON)“ bezeichneten
Funktionen ersichtlich ist, als auch eine Veröffentlichung der Europäischen
Rundfunkunion aus dem Februar 1991 zur Funktionalität des EON. Die
Markeninhaberin ist diesen Tatsachen ebenso wenig entgegen getreten wie den
Feststellungen der Markenstelle - die sich mit der Kenntnis des seit vielen Jahren
für Waren der Klasse 9 zuständigen Senats aus anderen Verfahren deckt - bezüglich der seit der Anmeldung der Marke „EON“ fortgeführten und bis heute üblichen
Verwendung dieser Bezeichnung als Hinweis auf die besonderen Funktionen beim
Radioempfang. Für ihre Vermutungen hinsichtlich eines anders gearteten Verkehrsverständnisses hat die Markeninhaberin im Übrigen keine weiteren Anhaltspunkte oder Belege vorgebracht.
Die in Klasse 9 beanspruchten Waren, bezüglich derer die Markenabteilung die
Löschung ausgesprochen hat, können, wie im angefochtenen Beschluss im Einzelnen zutreffend dargelegt, sämtlich mit EON-Funktionen ausgestattet sein oder,
wie etwa Fernbedienungen, für den Betrieb von entsprechenden Geräten bestimmt oder geeignet sein. Ebenso können angesichts des Zusammenwachsens
von Multimedia- und Computeranwendungen auch Datenverarbeitungsgeräte und
Computer für EON-Anwendungen programmiert oder konfiguriert sein.
Allerdings war der Tenor des angefochtenen Beschlusses insoweit zu korrigieren,
dass es entsprechend dem ursprünglichen Warenverzeichnis heißen muss „Fernbedienungsempfänger für die vorgenannten Geräte; Kombinationen der genannten Waren.“
Ein Grund, von der generellen Regel des § 71 Abs. 1 MarkenG abzuweichen, derzufolge die Beteiligten ihre Kosten selbst tragen, ist nicht gegeben. Ein rechtsmissbräuchliches oder sittenwidriges Handeln, das es als billig hätte erscheinen
lassen, der Markeninhaberin die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen,
hat der Senat in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss der Markenabteilung nicht erkennen können. Schon die Frist von etwa zehn Jahren zwischen der Anmeldung der Marke „EON“ und der Stellung des Löschungsantrags
legt nahe, dass es sich bei der Markenanmeldung seitens der Löschungsantragsgegnerin nicht um ein offenkundig, auf eine Verletzung der Rechte Dritter gerichtetes Verhalten gehandelt haben kann.
gez.
Unterschriften