Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 12.04.2006 – 26 W (pat) 36/05

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 36/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 58 953.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

am 12. April 2006 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

zwei Beschlüsse, zuletzt durch Erinnerungsbeschluss vom 3. Januar 2005, die

Anmeldung der Wortmarke

Kölner Brautradition seit 1894

für die Waren und Dienstleistungen

32: Biere, insbesondere Kölsch-Biere

42: Verpflegung und Beherbergung von Gästen

gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung

hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Wortfolge für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Die angemeldete Wortfolge „Kölner Brautradition seit 1894“ werde von den angesprochenen

deutschen Verkehrskreisen ohne Weiteres dahin verstanden, dass es sich um

Biere aus dem Gebiet der Stadt Köln handele, die seit 1894 gebraut würden und

daher aufgrund einer langen Tradition in der Braukunst eine besondere Qualität

aufwiesen. Auch im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen denke der

Verkehr lediglich an eine Verpflegung mit traditionell-historischen Bieren und

sonstigen Brauereiprodukten aus Köln, so dass die angesprochenen Verkehrskreise angesichts der ohne Weiteres verständlichen begrifflichen Bedeutung nach

der allgemeinen Lebenserfahrung keinen Anlass hätten, darin ein betriebliches

Unterscheidungsmittel zu sehen. Eine Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten

Marke sei nicht gegeben, denn nach eigenem Vortrag der Anmelderin beziehe

sich eine etwaige Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Wortfolge nur auf Köln

und Umgebung. Ob das angemeldete Zeichen auch freihaltebedürftig sei, könne

nach alledem dahinstehen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Marke verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft, denn die

Wortfolge sei geeignet, die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit von

denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie, die Anmelderin, sei im Jahr

1894 gegründet worden, was nur für sie zutreffe, sie besitze eine seit langen Jahren geschützte Wort/Bildmarke, in der sich der Hinweis „seit 1894“ befinde, sie

habe ihren Sitz nie aus der Stadt Köln verlegt und sie vertreibe ausschließlich

Kölsch. Es komme mithin nur eine einzige Kölner Brauerei als Herstellerin in Betracht, nämlich die Anmelderin selbst. Zudem liege Verkehrsdurchsetzung vor,

weil der Hinweis „Kölner Brautradition seit 1894“ nahezu überall zu finden sei. Es

sei unschädlich, wenn die Verkehrsdurchsetzung nicht gleichmäßig in allen Regionen der Bundesrepublik erreicht werde. Der maßgebliche Verkehrskreis seien

daher nur Personen, die im geografischen Herkunftsgebiet Bier tränken und Verpflegung und Beherbergung in Hotels und Gaststätten in Anspruch nähmen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle

ausgeführt, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten

Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(BGH

GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Dabei

ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch

noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die

Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann

und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.).

Die gleichen Maßstäbe gelten auch für Werbeslogans. Diese weisen ein ausreichendes Mindestmaß an Unterscheidungskraft dann auf, wenn sie keinen eindeutigen und rein produktbeschreibenden oder allgemein werbenden Inhalt haben

(BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; vgl. auch BGH GRUR 2000, 323

- Partner with the Best; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns; GRUR 2001, 1047,

1048 - Local Presence, Global Power; GRUR 2001, 735, 736 - Test it!; vgl. auch

EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 33) - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

So liegt der Fall hier aber nicht. Es handelt es sich vorliegend um einen Werbeslogan mit einem in jeder Hinsicht allgemein werbenden Inhalt. In der Wortfolge ist

nichts anderes als eine werbliche Anpreisung zu sehen, mit der unmittelbar verständlich die Tradition und Güte der beanspruchten Waren sowie der Gegenstand

der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen positiv herausgestellt werden

sollen. Bei einer mehr als hundertjährigen Brautradition werden bei dem angesprochenen Verkehr positive Assoziationen geweckt, insbesondere wird Vertrauen

in die Fähigkeiten des Herstellers der beanspruchten Waren und des Anbieters

der jeweiligen Dienstleistungen mit dem Ziel beworben, die Umworbenen als Kunden zu gewinnen bzw. die zu erbringenden Leistungen positiv herauszustellen.

Denn der Begriff „Brautradition“ wird gedanklich mit lang erworbenen Fertigkeiten

und Kenntnissen verknüpft, die auf Erfahrung (Routine) und dem Verständnis

fachspezifischer Zusammenhänge fußen. Nicht von ungefähr wird in der Werbung

gern das Wort „Tradition“ erwähnt, wenn besonderes Vertrauen eingeworben werden soll. So wird es nicht nur, aber auch im Ernährungs- und Getränkebereich

gern in Slogans verwendet, z. B. vom Giessener Brauhaus: „Der frische Genuss

traditionsgetreu gebraut“ oder von Gold Ochsen „Braukunst ist Tradition“ (vgl.

http://www.slogans.de/slogans.php?GInput=Tradition).

Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden mit dieser Wortfolge markierte Waren und

Dienstleistungen als mit einem anpreisenden Werbespruch versehen betrachten,

dem sie aber keinen Herkunftshinweis entnehmen können. Zur Annahme der Unterscheidungskraft ist jedoch die Eignung zum Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte erforderlich, damit die Marke ihrer eigentlichen Funktion, Waren und Dienstleistungen von Konkurrenzprodukten zu unterscheiden, gerecht

werden kann.

Nach alledem kann dahinstehen, ob für die angemeldete Marke auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist.

Ohne Erfolg macht die Anmelderin geltend, die angemeldete Wortfolge sei kraft

Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG einzutragen, denn die

Voraussetzungen hierfür sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Eintragung einer Marke kraft Verkehrsdurchsetzung kommt ausschließlich für die Waren

und Dienstleistungen in Betracht, für die eine Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen worden ist. Daher muss der Anmelder grundsätzlich für alle in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen die Durchsetzung glaubhaft machen

(BGH GRUR 2001, 1042, 1043 – REICH UND SCHÖN; BPatG GRUR 1998, 57,

58 - Nicht immer, aber immer öfter; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. § 8

Rn.327; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 473 m. w. N.). Das

kommt nach dem Vorbringen der Anmelderin ohnehin nur für die Ware „Biere“ in

Betracht. Vorliegend hat die Anmelderin aber auch insoweit eine Verkehrsdurchsetzung lediglich behauptet, aber nicht einmal ansatzweise Zahlen vorgetragen,

aus denen Rückschlüsse auf eine Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten

Wortfolge für die Ware „Biere“ gezogen werden könnten. Allein die Behauptung,

die angemeldete Wortfolge werde seit vielen Jahren in und um Köln auf Werbeträgern wie Plakaten, Gaststättenreklamen, Bierdeckeln usw. im Rahmen einer

Wort/Bildmarke verwendet, ist substanzlos und damit nicht verwertbar. Selbst

wenn aber seitens der Anmelderin Zahlen über den Absatz und den Umfang der

Bewerbung der maßgeblichen Produkte und Dienstleistungen vorgelegt würden,

käme eine Eintragung der Wortfolge kraft Verkehrsdurchsetzung nicht in Betracht.

Denn die Anmelderin geht selbst davon aus, dass eine gewisse Bekanntheit allenfalls im Kölner Einzugsbereich feststellbar sein könnte, was jedoch nicht ausreicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Feststellung

des Durchsetzungsgrades zwar nicht von festen Prozentsätzen auszugehen. Jedoch kann, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung

rechtfertigen, die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung

nicht unterhalb von 50 % der angesprochenen Verkehrskreise angesetzt werden

(vgl. BGH GRUR 1990, 360, 361 - Apropos Film II; a. a. O. – REICH UND

SCHÖN). Vorliegend sind aber die angesprochenen Verkehrskreise entgegen der

Auffassung der Anmelderin nicht auf einen geringen Prozentsatz der Gesamtbevölkerung, bestehend aus den Einwohnern bzw. den Touristen im Kölner Einzugsbereich, zu beschränken. Die Anmelderin selbst wirbt bundesweit im Internet für

ihr Bier, angesprochene Verkehrskreise sind mithin die Gesamtheit der am Bierkonsum interessierten Verbraucher. Eines Hinweises seitens des Gerichts auf die

mangelnde Glaubhaftmachung der (pauschalen) Behauptung einer Verkehrsdurchsetzung bedurfte es daher nicht.

gez.

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