Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 12.04.2006 – 28 W (pat) 22/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. April 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 15 219.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. April 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
MultiTech
als Kennzeichnung für die Waren „Filze und Siebe sowie Transportbänder für Papiermaschinen, Zementmaschinen und Zellstoff- und Zellulose-Maschinen“.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, denn die Marke sei aus zwei unmittelbar beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzt. „Multi“ sei ein Hinweis auf die Multifunktionalität der Ware und „Tech“ sei die gängige Abkürzung für „Technik“. Der Gesamtbegriff stehe deshalb für die multifunktionale Technik der Waren und werde
vom angesprochenen Verkehr auch nur im Sinne dieser beschreibenden Bedeutung und nicht als Produktkennzeichnung verstanden.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie meint der Gesamtbegriff
lasse eine Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten zu, ohne diese allerdings zu
benennen. Auch sei die multifunktionale Gestaltung eines Papiers mit ein und
demselben Produkt technisch gar nicht möglich, was ebenfalls für die Schutzfähigkeit der Marke spreche. Zudem habe die beanspruchte Wortkombination bisher
noch keine Verwendung auf dem betreffenden Warensektor gefunden, womit ein
Freihaltebedürfnis der Mitbewerber nicht nachweisbar sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis der beschreibenden
freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Die einzig
im Vordergrund stehende Aussage der angemeldeten Marke
„MultiTech“ heißt „Multitechnik“ und dieses Wort ist für die beanspruchten Filze,
Siebe und Transportbänder unmittelbar beschreibend. In der Papiertechnologie
werden diese Waren bei mehrfachen Arbeitsschritten, wie der Nasspartie, Trockenpartie und Formerpartie eingesetzt. So gibt es Trockensiebe, Formiersiebe,
Lochsiebe, Entwässerungssiebe, Transportsiebe, Spiralsiebe, Filzsiebe, Transportbänder, Kühlbänder, Nassfilze, Pressfilze, udgl. mehr. Der Hinweis auf einen
multifunktionalen Einsatzbereich der jeweiligen Produkte ist somit nahe liegend
und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen auch in diesem Sinn verstanden werden. Zudem gibt es Formiersiebe mit einem sog. Multilagen-Design, die -
entsprechend der Produktbeschreibung der Anmelderin - ein schnelles Entwässern gewährleisten. Darüber hinaus ist der Hinweis auf eine multifunktional einsetzbare Technik auf nahezu allen technischen Warenbereichen beschreibender
Natur, denn ein breit gefächerter Einsatzbereich entspricht dem Wunsch aller beteiligten Verkehrskreise. Einer derartige Marke wird in ihrem Aussagegehalt unmittelbar und unzweideutig erfasst, womit hier neben dem Schutzhindernis des
Freihaltebedürfnisses auch das der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht.
Auch der Umstand, dass die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine
Verwendung gefunden hat, ändert nichts an der Schutzunfähigkeit des Zeichens,
denn steht der unmittelbar beschreibende Aussagegehalt einer Bezeichnung fest,
so reicht dies aus für das schützenswerte Bedürfnis der Mitbewerber an der Freihaltung einer derartigen Angabe (st. Rspr. z. B. EuGH, GRUR 1999, 723
- Chiemsee).
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften