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BPatG Beschluss vom 14.10.2025 – 26 W (pat) 526/20

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:141025B26Wpat526.20.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 526/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:141025B26Wpat526.20.0

betreffend die Marke 30 2018 225 691

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des

Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Dr. Sedlmeier

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden und die Anschlussbeschwerde

der Inhaberin der angegriffenen Marke werden zurückgewiesen.

I.

Das Wort-Bildzeichen (orange, schwarz)

ist am 29. August 2018 angemeldet und am 14. November 2018 unter der Nummer

30 2018 225 691 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

geführte Register eingetragen worden für Waren der

Klasse 8:

Bohrer

[Handwerkzeuge];

Gartenscheren

[Handwerkzeuge]; Gummihämmer

[Handwerkzeuge];

Handbetätigte Handwerkzeuge; Handwerkzeuge zum

Schneiden, Bohren, Schleifen, Schärfen sowie zur

Oberflächenbehandlung; Hämmer

[Handwerkzeuge];

Schneidwerkzeuge [Handwerkzeuge]; Schraubenschlüssel

[Handwerkzeuge]; Schraubenzieher

[Handwerkzeuge];

Schraubzwingen

[Handwerkzeug]; Sechskantschlüssel

[Handwerkzeuge]; Seitenschneider

[Handwerkzeuge];

Steckschlüssel [Handwerkzeuge]; Sägeblätter [Teile von

Handwerkzeugen];

Sägen,

[Handwerkzeuge];

Verschlussklammern

[Handwerkzeuge];

Winkel

[Handwerkzeuge].

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 14. Dezember 2018 veröffentlicht

worden ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch aus der Unionsmarke 007 453

384

TOOLCRAFT

erhoben, welche für Waren der

Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche,

fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke;

Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand;

Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten

von Metallen, Lötfette, Lötpasten; Flussmittel zum

Schweißen,

chemische

Schweißmittel,

Silikone,

Silikonspray; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und

Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für

gewerbliche Zwecke;

Klasse 2: Farben, Firnisse, Lacke; Lackpflegemittel; Rostschutzmittel,

Fettspray

für

den

Korrosionsschutz,

Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze

im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für

Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Zinkspray für den

Korrosionsschutz,

Zink-Aluminium-Mischung

zum

Nachverzinken und Ausbessern von Schadstellen;

Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen; Reinigungsmittel, Reinigungsmittel für

Kraftfahrzeuge, Reinigungsmittel zur Motorreinigung und –

pflege;

Klasse 4: Technische

Öle

und

Fette;

Schmiermittel;

Staubabsorbierungs-,

Staubbenetzungs-

und

Staubbindemittel;

Brennstoffe

(einschließlich

Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe;

Klasse 6: Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus

Metall;

transportable

Bauten

aus

Metall;

Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus

Metall (nicht für elektrische Zwecke); Lötdraht aus Metall,

Lötstäbe

aus Metall, Schweißdraht

aus Metall,

Schlosserwaren

und

Kleineisenwaren; Metallrohre;

Geldschränke; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen

Klassen enthalten sind; Erze; Werkzeugkoffer aus Metall

(leer), Werkzeugkästen aus Metall (leer), Magazine aus

Metall, Schraubstöcke aus Metall, Spannwerkzeuge aus

Metall, Kfz-Werkzeuge

aus Metall, Magnetheber;

Sprossenleitern aus Metall, Stehleitern aus Metall;

Transportpaletten aus Metall;

Klasse 7: Maschinen

und

Werkzeugmaschinen;

Motoren

(ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen

und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen

solche

für

Landfahrzeuge);

nicht

handbetätigte

landwirtschaftliche Geräte; Akkuschrauber, Bohrmaschinen,

Heißluftpistolen, Heißklebepistolen, Lötapparate, Lötkolben

Lötpistolen, Ultraschallgeräte nicht für medizinische Zwecke,

Saugmaschinen für gewerbliche Zwecke, Nasssauger und

Trockensauger für gewerbliche Zwecke, Hochdruckreiniger,

elektrische

handgeführte

Bohrer, Werkzeughalter

(Maschinenteile);

Kompressoren,

Druckluftförderer,

Druckluftmaschinen, Druckluftmotoren, Druckluftpumpen,

Druckluftspritzpistolen,

Druckluftschlagschrauber,

Druckluftmeisselhammer,

Druckluftblaspistolen,

Druckluftreifenfüller, Druckluftwerkzeuge, gasbetriebene

Schweißapparate,

Schweißmaschinen

(elektrisch),

Schweißbrenner, Druckminderer, Teile der vorgenannten

Waren;

Klasse 8: Handbetätigte

Werkzeuge

und

Geräte;

Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und

Stichwaffen;

Rasierapparate;

Schraubendreher,

Schraubenschlüssel, Bits, Steckschlüssel, Zangen, Feilen,

Messer,

Pinzetten,

Abisolierwerkzeuge,

Schaltschrankschlüssel,

Gewindeschneidwerkzeuge,

Gewindebohrer,

Spannwerkzeuge,

Kontrollspiegel,

Magnetheber, Montagehaltevorrichtungen, Entlötstationen,

Entlötpumpen, Uhren-Werkzeuge, Bohrer, Werkzeughalter

für handbetätigte Werkzeuge und Geräte, Teile der

vorgenannten Waren;

Klasse 9: Wissenschaftliche,

Schifffahrts-,

Vermessungs-,

fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-,

Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und

-

instrumente; Messinstrumente, Messschieber, Lupen;

Apparate und

Instrumente

zum Leiten, Schalten,

Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von

Elektrizität, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Widergabe von Ton und Bild; Schweißgeräte (elektrisch),

Schweißelektroden,

Magnetaufzeichnungsträger,

Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken

für

geldbetätigte

Apparate;

Registrierkassen,

Rechenmaschinen,

Datenverarbeitungsgeräte

und

Computer;

Feuerlöschgeräte;

Schutzbekleidung,

Schutzhandschuhe für gewerbliche Zwecke, Schutzschuhe

für

gewerbliche

Zwecke;

Schutzbrillen,

Schutzkopfbedeckungen, Gehörschutz;

Klasse 11: Beleuchtung-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,

Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie

sanitäre

Anlagen;

Gasbrenner,

Heißgasbrenner,

Heißgaslöter, Rauchabsaugvorrichtungen,

Lötlampen,

Werkstattlampen;

Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande;

Transportkarren, Transportwagen, Sackkarren;

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,

soweit sie nicht

in anderen Klassen enthalten sind;

Druckereierzeugnisse;

Buchbinderartikel;

Fotografien;

Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder

für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;

Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate);

Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in

anderen Klassen enthalten ist;

Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und

Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten

sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-,

Packungs-,

und

Isoliermaterial;

Dichtungsmassen,

Dichtungsmittel; Schläuche (nicht aus Metall);

Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen

Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide,

Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein,

Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus

Kunststoffe; Werkbänke, Regale, Sprossenleitern aus Holz

oder Kunststoff; Stehleitern, nicht aus Metall;

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und

Schwämme; Bürsten und Pinseln (ausgenommen

für

Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug, Stahlwolle;

rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von

Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie

nicht in anderen Klassen enthalten sind;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

eingetragen ist.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 8

des DPMA hat mit Beschluss 14. November 2019 den Widerspruch zurückgewiesen

und entgegen dem Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke Kosten weder

auferlegt noch erstattet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwar von

Warenidentität auszugehen sei. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

sei jedoch unterdurchschnittlich. Der angesprochene Verkehr werde in dem

Zeichenbestandteil „TOOL“ die Bedeutungen „Werkzeug, Arbeitsgerät, Gerät“ und

in dem Zeichenbestandteil „CRAFT“ die Bedeutungen „Handwerk, Gewerk,

Gewerbe“ erkennen. Damit umreiße der Begriff

„TOOL“ die Art der

Widerspruchsmarke und der Begriff „CRAFT“ das Einsatzgebiet. Von einer durch

Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft könne nicht ausgegangen werden.

Dies könne den eingereichten Katalogseiten und Umsatzzahlen für ein breit

gefächertes Warensortiment nicht entnommen werden. Die Zeichen kämen sich

auch nicht verwechselbar nahe. Alle drei Wortbestandteile seien beschreibend für

die Waren der Klasse 8 und würden in diesem Zusammenhang vielfach im Verkehr

verwendet werden. Die Vergleichszeichen stimmten zwar in der letzten der beiden

Silben überein. Dies reiche unter Berücksichtigung desselben Anlauts aber nicht

aus. Klanglich könne die erste Silbe der angegriffenen Marke „tech“ unter Hinweis

auf den bekannten Begriff „Technik“ ausgesprochen werden oder „tek“ in Anlehnung

an die englische Herkunft und der im deutschen Sprachgebrauch üblichen Begriffe

wie „High-Tech; Bio-Tech“. Der Vokal „e“ werde sehr kurz gesprochen. Im

Zeichenbestandteil

„TOOL“ der Widerspruchsmarke werde das Klangbild

maßgeblich durch ein starkes und klar verständliches „u“ bestimmt. Gleiches gelte

im Falle einer deutschen Aussprache mit dem Doppelbuchstaben „oo“. Auch

schriftbildlich bestünden durch die grafische Gestaltung deutliche Unterschiede.

Begrifflich sei keine Ähnlichkeit festzustellen, weil keine Synonyme vorlägen. Anlass

für eine von der gesetzlichen Regelung abweichenden Kostenentscheidung lägen

nicht vor.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Zutreffend sei die Markenstelle von Warenidentität ausgegangen.

Die originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

sei nicht

unterdurchschnittlich. Der angesprochene Verkehr kenne die Bedeutung von

„CRAFT“ nicht. Eine Kennzeichnungsschwäche wegen einer beschreibenden

Bedeutung könne aus dem bekannteren Begriff „Craftbier“ nicht abgeleitet werden.

Der Verkehr würde auch die Widerspruchsmarke nicht mit „Handwerkszeug“

übersetzen. Die Übersetzung der Widerspruchsmarke würde vielmehr

„Werkzeughandwerk“

lauten. Dieser

Begriff

sei

eigentümlich

und

unterscheidungskräftig. Schließlich sei die Widerspruchsmarke als englisches

Wortgebilde als Marke in den USA eingetragen worden. Der Widerspruchsmarke

komme zudem eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft zu. Zum

Beleg einer solchen seien Katalogseiten und Umsatzzahlen für die unter der Marke

„TOOLCRAFT“ verkauften Produkte in den letzten Jahren vorgelegt worden. Dies

ergebe sich auch aus den weiteren vorgelegten Netto-Umsätzen für die Jahre 2017,

2018 und 2019

für die Waren „Handbetätigte Werkzeuge und Geräte;

Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Bits, Steckschlüssel, Zangen, Feilen,

Messer,

Pinzetten,

Abisolierwerkzeuge,

Schaltschrankschlüssel,

Gewindeschneidwerkzeuge, Gewindebohrer, Kontrollspiegel, Magnetbohrer,

Montagehaltevorrichtungen, Entlötpumpen, Uhren-Werkzeuge, Bohrer“. Die

intensive Benutzung ergebe sich weiterhin aus den aktuellen Auszügen der Website

der Widersprechenden (Anlage B2). Die Kataloge 2017 und 2018/19 würden an

Kunden in Deutschland verteilt werden. Zwar weiche die benutzte Form der

Widerspruchsmarke von der registrierten Form ab. Dennoch wachse die durch

Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu.

Die Vergleichszeichen seien ähnlich. Die Markenstelle habe eine unzulässige

analysierende Betrachtung vorgenommen. Die einteilige Widerspruchsmarke könne

nicht als Kombinationsmarke betrachtet werden. Auch schutzunfähige,

beschreibende Bestandteile der

jüngeren Marke

könnten

selbständig

kollisionsbegründend wirken. Die angegriffene Marke werde durch den

Zeichenbestandteil „CRAFT“ geprägt. Eine klangliche Ähnlichkeit ergebe sich aus

dem übereinstimmenden Zeichenbestandteil „CRAFT“ und dem Anlaut „T“. Die

Buchstabenzahl sei gleich. Der Verkehr werde die angegriffene Marke nicht „tek

kraft“ aussprechen, sondern „techkraft“. Die aufeinanderfolgenden Konsonanten „k“

würden gegen eine flüssige deutsche Aussprache sprechen. Auch schriftbildlich

liege eine Ähnlichkeit vor. Der angesprochene Verkehr würde die im unteren

Preissegment liegenden Waren nicht erst nach reiflicher Überlegung erwerben und

den beschreibenden Charakter von „CRAFT“ erkennen. Der Verkehr werde die

beiden jeweils ersten Zeichenbestandteile erkennen und verstehen, während der

ihm eher unbekannte Zeichenbestandteil „CRAFT“ zur Orientierung dienen werde.

Schließlich stimmten die Vergleichszeichen begrifflich überein, weil sie sich

sinngemäß stark ähnlich seien. Die jeweils ersten Zeichenbestandteile lägen im

technischen Bereich.

Darüber hinaus sei die Widerspruchsmarke Teil einer Markenfamilie. Die weitere

Marke der Widersprechenden „VOLTCRAFT“ werde umfassend für handbetätigte

elektrische Werkzeuge benutzt, und die Marke „MODELCRAFT“ für ein sehr

umfangreiches Sortiment an Produkten des Modell(?)baus verwendet, wie sich aus

den Katalogseiten der Jahre 2016 – 2020 (Anlagen B 6 – B 12) bzw. 2006 – 2016

(Anlage B 13) ergebe. Dies zeigten auch die Suchergebnisse der C… -

Suchmaschine (Anlagen B 14 – B 16). Die beträchtlichen Umsätze seien durch die

eidesstattliche Versicherung des Herrn P… vom 27. Juli 2020 glaubhaft gemacht

(Anlage B 17).

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 8 des DPMA vom 14.

November 2019 aufzuheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen

worden ist und die Löschung der Eintragung der Marke 30 2018 225 691

wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 007 453 384

anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

1. die Beschwerde zurückzuweisen;

2. die Kosten des Verfahrens der Widersprechenden aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass von einer durch Benutzung

gesteigerten Kennzeichnungskraft nicht ausgegangen werden könne. Gemessen

am Gesamtmarkt seien die geringen Umsätze nicht geeignet, eine solche schlüssig

darzulegen.

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr liege auch unter dem Gesichtspunkt einer

Markenfamilie nicht vor. Der Zeichenbestandteil „CRAFT“ trete bei den Zeichen

„TOOLCRAFT“, „VOLTCRAFT“ und „MODELCRAFT“ nicht hervor, sondern gehe

jeweils darin auf. Auch wegen des beschreibenden Charakters von „CRAFT“ könne

dieser Zeichenbestandteil nicht die Grundlage für ein Serienzeichen bilden.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke verhalte sich widersprüchlich. Während sie

im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertrete, der Begriff „CRAFT“ sei in

Deutschland kein gebräuchlicher Begriff und die allgemeinen Verkehrsteilnehmer

würden die Bedeutung dieses Begriffs nicht kennen, vertrete sie in einem Verfahren

vor dem Landgericht N… die gegenteilige Auffassung. Deshalb sei es

gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 26. Mai 2020 und vom 24. April 2025 sind die

Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde keine

Aussicht auf Erfolg habe.

Den zunächst gestellten Antrag auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen

Verhandlung hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. Mai 2025

zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat

aber in der Sache keinen Erfolg.

Zwischen der angegriffenen Marke „

“ und der älteren

Unionsmarke „TOOLCRAFT“ besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§

119 Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. 158 Abs. 3 MarkenG.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter

Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.

Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der

Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen

höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt

(st. Rspr.: EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41 - 43 – Hansson

[Roslags

Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. – Les Éditions Albert

René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; BGH

GRUR 2018, 79 Rdnr. 9 – OXFORD/Oxford Club m. w. N.).

1. Zwischen den Widerspruchswaren und den für die angegriffene Marke

geschützten Waren besteht Identität.

a) Eine Ähnlichkeit von Waren ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich

gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung

aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere

ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen

Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer

wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender

oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte

aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie

stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 – Éditions Albert René/HABM

[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2015, 176 Rn. 16 – ZOOM). Von einer absoluten

Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer

Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands

der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (BGH GRUR 2015, 176 Rn. 17 –

ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der

Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen

betrieblichen Verantwortungsbereich

für die Qualität der Waren und/oder

Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte

ein geringeres Gewicht zugemessen wird.

b) Zwischen den Widerspruchswaren und den für die angegriffene Marke

geschützten Einzelwaren besteht

Identität. Denn mit der Eintragung der

Widerspruchsmarke für den Oberbegriff „Handbetätigte Werkzeuge" wird zugleich

auch Schutz für die von der angegriffenen Marke umfassten Einzelwaren

beansprucht (vgl. BGH GRUR 2005, 326 - il Padrone/Il Portone), da diese alle unter

den Oberbegriff subsumiert werden können. Weiterhin besteht in Bezug auf die

Oberbegriffe „Handbetätigte Handwerkzeuge; Handwerkzeuge zum Schneiden,

Bohren, Schleifen, Schärfen

sowie

zur Oberflächenbehandlung“ des

Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke zur Ware „Handbetätigte Werkzeuge

und Geräte“ des Warenverzeichnisses der Widerspruchsmarke wortsinngemäß

Identität.

2. Die Vergleichswaren der Klasse 8 richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich

sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla) als auch an den Fachhandel für Werkzeuge und gewerbliche

Unternehmen. Die Anschaffung von Werkzeug erfolgt dabei zwar regelmäßig für

einen längeren Zeitraum. Gleichwohl handelt es sich um Allerweltswaren, so dass

nur ein durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad zu erwarten sein wird.

3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „TOOLCRAFT“ ist insgesamt

durchschnittlich. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Unterlagen

im

Beschwerdeverfahren kann nicht von einer durch Benutzung gesteigerten

Kennzeichnungskraft ausgegangen werden.

a) Von Haus aus ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die im

Identitätsbereich liegenden Widerspruchswaren durchschnittlich.

Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich

unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die

Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten

Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096

Rn. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe α]; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 –

INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung

abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen

erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe

originäre Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2015, 1127 Rn. 10 – ISET/ISETsolar;

BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte

vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler

Kennzeichnungskraft auszugehen

(BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 –

INJEKT/INJEX).

Die Widerspruchsmarke besteht für den angesprochenen Verkehr ersichtlich aus

den beiden zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriffen „TOOL“ und

„CRAFT“.

aa)

„TOOL“ bedeutet

im Deutschen

„Werkzeug“

(vgl. Langenscheidt,

Grundwortschatz Englisch, 2000, S. 144). Der Begriff „Werkzeug“ bezeichnet einen

„für bestimmte Zwecke geformten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas

[handwerklich]

bearbeitet

oder

hergestellt

wird“

(vgl.

https://duden.de/rechtschreibung/Werkzeug; BPatG 29 W (pat) 580/19 in GRUR-

RS 2021, 10650 Rn. 16 -

). Die Widerspruchswaren sind in diesem Sinne

Werkzeuge. „TOOL“

ist damit

für die Widerspruchswaren der Klasse 8

beschreibend.

bb) Das Substantiv „CRAFT“ wird mit „(Kunst-)Handwerk, (Kunst-)Fertigkeit,

Geschicklichkeit,

(Handwerks-)Zunft, Gewerbe, Gewerk“ übersetzt

(vgl.

https://dict.leo.org/englisch-deutsch/craft). Es zählt ebenfalls zum englischen

Grundwortschatz (vgl. BPatG 26 W (pat) 1/15 in BeckRS 2019, 19604 Rn. 78 -

CRAFT-WERK/CRAFTWORK/Kraftwerk).

Der

angesprochene

Durchschnittsverbraucher versteht diesen Begriff, da er zumindest über

Grundkenntnisse des Englischen verfügt (vgl. EuGH GRUR 2018, 89 Rn. 113 –

PORT CHARLOTTE). Dies gilt erst recht für den ebenfalls angesprochenen

Fachverkehr bzw. den Handel. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der

Markenbestandteil „CRAFT“ in den Wortzusammensetzungen „Craft Beer“, „Craft-

Bier“

oder

„Craftbier“

für

ein

handwerklich-geschickt

von

einer

konzernunabhängigen Brauerei

hergestelltes Bier

schon

vor

dem

Kollisionszeitpunkt Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden hat und

dem Durchschnittsverbraucher auch aus diesem Zusammenhang her bekannt ist.

Soweit die Widersprechende der Auffassung ist, dass dem Begriff „CRAFT“ ferner

die Bedeutung „Kraft“ zukomme (vgl. BPatG 28 W (pat) 131/03 in BeckRS 2009,

3399 – Werkkraft/wolfcraft), kann ihr nicht gefolgt werden. Nachdem das

vorangestellte Wort „TOOL“ ein englisches Wort ist, wird der Verkehr keine

Veranlassung haben, den zweiten Wortbestandteil „CRAFT“ als das deutsche Wort

„Kraft“ aufzufassen.

Auch der Zeichenbestandteil „CRAFT“ ist für sich genommen beschreibend, weil er

zur Beschreibung des Einsatzzweckes der Widerspruchswaren der Klasse 8 dienen

kann.

cc) In der Gesamtheit bedeutet die Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit den

Widerspruchswaren der Klasse 8 „Werkzeug Handwerk“ oder „Werkzeug

Geschicklichkeit“. Als Gesamtbegriff stellt es ein Phantasiewort dar, das eher einen

Zusammenhang zwischen „Werkzeug“ und „Geschicklichkeit“ herstellt und damit

eine Eigenschaft des Verwenders der fraglichen Waren andeuten könnte.

Angesichts dieser allenfalls assoziativen Anklänge ist die Widerspruchsmarke daher

in ihrer Gesamtheit durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Ohne Hinzutreten eines

weiteren analytischen Schrittes kann ihr die Bedeutung eines „Werkzeug(es) für das

Handwerk“ oder eines „Handwerkzeug(es)“ nicht unmittelbar entnommen werden.

b) Eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft ist weder hinreichend

dargelegt noch glaubhaft gemacht.

aa) Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte

Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu

Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum

Werbeaufwand des Unternehmens inklusive Investitionsumfangs zur Förderung der

Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils

der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der

Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.;

EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 31 – Nestlé/Mars; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 –

Wunderbaum II). Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der

jüngeren Marke vorgelegen haben (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Rn. 14 – SIERRA

ANTIGUO) und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (BPatG GRUR 2018,

529 Rn. 28 – KNEIPP). Die Marke als solche muss als Kennzeichnungsmittel

bekannt sein. Es reicht nicht aus, dass das Zeichen dem Publikum überhaupt

bekannt

ist

(vgl. Büscher/Schiwy/Dittmer, Gewerblicher Rechtsschutz und

Urheberrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rdnr. 265).

bb) Zu diesen Voraussetzungen fehlen sowohl konkreter Tatsachenvortrag als auch

Glaubhaftmachungsmittel. Der Sachvortrag der Widersprechenden beschränkt sich

darauf, Angaben und Unterlagen für eine Vielzahl von Waren vorzutragen, ohne

diesen im Hinblick auf die oben genannten Kriterien zu konkretisieren. Im Schreiben

vom 28. Juni 2019 hat die Widersprechende vor der Markenstelle vorgetragen, die

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei für eine Vielzahl von Waren der

Klassen 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11, 21 durch Benutzung gesteigert. Sie habe Kataloge an

Kunden in Deutschland verteilt und unter der Marke „TOOLCRAFT“ Umsätze von

über … Euro erwirtschaftet. In der Beschwerdebegründung hat sie weiter

ausgeführt, dass in Bezug auf die Waren der Klasse 8 „Handbetätigte Werkzeuge

und Geräte; Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Bits, Steckschlüssel, Zangen,

Feilen, Messer, Pinzetten, Abisolierwerkzeuge, Schaltschrankschlüssel,

Gewindeschneidwerkzeuge, Gewindebohrer, Kontrollspiegel, Magnetbohrer,

Montagehaltevorrichtungen,

Entlötpumpen,

Uhren-Werkzeuge,

Bohrer“

entsprechend der Anlage B 1 unterschiedlich hohe Umsätze in den Jahre 2017,

2018 und 2019 erwirtschaftet worden seien. Daraus kann allein eine Stärkung der

Kennzeichnungskraft nicht abgeleitet werden. Unbehelflich

in diesem

Zusammenhang

der weitere

Vortrag

der Widersprechenden,

die

Widerspruchsmarke verfüge über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft für die

Waren „Handbetätigte Werkzeuge und Geräte“. Denn hierbei handelt es sich um

Oberbegriffe, die einen Bezug zu konkreten Waren vermissen lassen. Auch aus den

vorgelegten Auszügen der Internetseiten der Widersprechenden (Anlage B 2) ergibt

sich nichts anderes. Sie lassen keine Rückschlüsse auf eine Steigerung der

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu. Ferner ist der Hinweis auf die

Auflagenstärke der von der Widersprechenden verteilten Kataloge ohne Relevanz.

Es kommt nicht auf die Auflagenstärke an, sondern auf den (zusätzlichen) Umstand,

ob die Kataloge auch an Kunden tatsächlich verteilt worden sind. Schließlich ergibt

sich aus den weiteren eingereichten Ausdrucken von Katalogseiten (Anlagen B 6 ff)

lediglich, dass die Widersprechende die Widerspruchsmarke benutzt hat. Die

eidesstattliche Versicherung von Herrn P… vom 27. Juli 2020 (Anlage B 17) ist

nicht eindeutig. Es wird ausgeführt, dass unter der Marke „TOOLCRAFT“ Umsätze

von über … Euro in den Jahren 2016 – 2019 erwirtschaftet worden seien.

Die Widerspruchsmarke beansprucht allerdings Schutz für eine Vielzahl von Waren

der Klassen 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 16, 17, 20, 21 und 25. Für welche konkreten

Waren welche Umsätze angefallen sind, ergibt sich aus der eidesstattlichen

Versicherung nicht.

4. Selbst bei identischen Vergleichswaren, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft

der älteren Marke und durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad wird der gebotene

deutliche Abstand wegen geringer Markenähnlichkeit eingehalten.

a) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck

der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und

dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 – Specsavers/Asda; BGH

GRUR 2020, 870 Rn. 58 – INJEKT/INJEX), wobei von dem allgemeinen

Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt,

wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu

unterziehen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere

Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der

angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein

können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2018, 79

Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 15 – Maalox/Melox-

GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den

Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die

Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im

(Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil

Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher

und begrifflicher Hinsicht wirken können (BGH GRUR 2016, 382 Rn. 37 –

BioGourmet). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig

bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH

GRUR 2020, 870 Rn. 58 – INJEKT/INJEX).

b) Es stehen sich die Vergleichsmarken „

“ und

„TOOLCRAFT“ gegenüber.

aa) Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke –

hier der angegriffenen Marke – ist von dem in ständiger Rechtsprechung

anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil den

Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu

benennen. Insoweit stehen sich klanglich die Vergleichszeichen „TECH-CRAFT“

und „TOOLCRAFT“ gegenüber.

Der erste Zeichenbestandteil der Widerspruchsmarke „TOOL“ wird im vorliegenden

Warenzusammenhang englisch ausgesprochen, nämlich

„tu:l“. Der erste

Zeichenbestandteil der angegriffenen Marke „TECH“ wird

im vorliegenden

Warenzusammenhang – wie im Englischen – mit „tek“ ausgesprochen. Diese

Aussprache wird deshalb so vorgenommen, weil der Verkehr beide englischen

Wörter erkennt und einheitlich ausspricht. Insoweit kommt es auch nicht darauf an,

dass der Bestandteil „TECH“ hier am Zeichenanfang steht. Zudem sind ihm Begriffe

wie „HIGH-TECH“ und deren – englische – Aussprache geläufig. Der jeweils zweite

Zeichenbestandteil wird gleich ausgesprochen. Er wird entsprechend der

englischen Aussprache „krɑːft“ ausgesprochen werden. Dies liegt deshalb schon

nahe, weil wie ausgeführt der jeweils weitere Zeichenbestandteil, den der Verkehr

kennt, ebenfalls aus der englischen Sprache kommt und deshalb die Zeichen

einheitlich ausspricht.

Trotz der klanglichen Übereinstimmungen am Zeichenende vermag der

übereinstimmende erste Anlaut der Vergleichszeiten keine durchschnittliche

Zeichenähnlichkeit zu begründen. Denn insoweit ist die Vokalfolge für die Frage der

Übereinstimmung des klanglichen Gesamteindrucks von Kollisionszeichen

regelmäßig von besonderer Bedeutung (BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 43 – IPS/ISP).

Dem Anlaut der angegriffenen Marke folgt ein kurz gesprochenes „e“, welches

deutlich und prägnant ausgesprochen (vergl. BPatG 26 W (pat) 4/16 in BeckRS

2019, 14544 – e-miglia/MILLE MIGLIA; BPatG 29 W (pat) 100/10 in BeckRS 2011,

4455 – Liwell/LIDL), während die Verbindung „oo“ lang (uu) gesprochen wird. Diese

Abweichungen wirken sich auf den klanglichen Eindruck wesentlich aus, weil bei

kürzeren Wörtern einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker wahrgenommen

werden als bei längeren Markenwörtern (vergl. BPatG 26 W (pat) 48/12 in BeckRS

2014, 4242 - net-m/M"net; BPatG 29 W (pat) 100/10 in BeckRS 2011, 4455 –

Liwell/LIDL). Dieser gänzlich unterschiedlichen Betonung und Artikulation schließt

sich ein weiterer Unterschied an. Nach dem „e“ in der angegriffenen Marke folgt ein

klangstarkes „k“. Bei der Widerspruchsmarke folgt hingegen ein klangschwaches

„L“.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Verkehr diese klanglichen Unterschiede

schneller und besser erfasst, weil er dem Wort „TECH“ ohne weiteres einen

bestimmten Begriffsinhalt zuordnen kann (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, Rn. 20 –

PICASSO/PICARO; BGH GRUR 2003, 1047 – Kellog`s/Kelly`s; BGH GRUR 2010,

235, Rn. 19 – AIDA/AIDU). Das Zeichenelement „TECH“ ist die bekannte und

gebräuchliche Kurzform des Wortes „Technologie“ (vgl. BPatG 32 W (pat) 71/95 –

naNOTECH; 28 W (pat) 214/94 - TECH; 32 W (pat) 71/95 - ÖKOTECH; 32 W (pat)

182/95 - PROFI-TECH-DIAMANT; 32 W (pat) 80/97 - POWERTECH; 29 W (pat)

392/00 - HOMETECH; 28 W (pat) 20/05 - PrintTech; 28 W (pat) 22/05 – MultiTech).

Ein erkennbarer Sinngehalt führt dazu, dass der Verkehr klangliche Unterschiede

stärker wahrnimmt (BPatG 29 W (pat) 587/17 in BeckRS 2018, 18891 Rn. 30 –

/

).

bb) Auch schriftbildlich unterscheiden sich die Vergleichszeichen deutlich. Anders

als beim klanglichen Zeichenvergleich besteht in bildlicher und begrifflicher Hinsicht

kein Erfahrungssatz, nach dem sich der Verbraucher in erster Linie am Wort- und

nicht am Bildbestandteil der Marke orientiert (BGH GRUR 2008, 505 Rn. 32 – TUC-

Salzcracker; BGH GRUR 2006, 859 Rn. 30 – Malteserkreuz). Der Verbraucher stellt

lediglich dann vorrangig auf den Wortbestandteil ab, wenn es sich bei dem

Bildbestandteil um eine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende

Verzierung handelt (BGH GRUR 2006, 859 Rn. 30 – Malteserkreuz). Bei der

Beurteilung der schriftbildlichen Ähnlichkeit der Marken

ist weiter zu

berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere

und in der Regel sogar wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als

die schnell verklingende Bezeichnung einer reinen Wortmarke (BPatG 26 W (pat)

524/17 in GRUR-RS 2021, 11641 Rn. 36 – aurea/AURUM; BPatG 25 W (pat) 2/17

in BeckRS 2017, 137163 Rn. 25 – KIEFFER/KAEFER; BPatG 30 W (pat) 42/14

VIVADIA/VIVANDA in BeckRS 2017, 114574 Rn. 33). Während die angegriffene

Marke sich am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang durch zwei horizontale

Striche (E; H) auszeichnet, wird die Widerspruchsmarke durch die zwei kreisrunden

Buchstaben „O“ bestimmt.

cc) Auch begrifflich sind die Vergleichsmarken gut auseinanderzuhalten, weil sich

Markenwörter mit unterschiedlichem Sinngehalt gegenüberstehen. Unmittelbare

begriffliche Verwechslungen sind nur zu befürchten, wenn sich Wörter der

deutschen oder einer gängigen Fremdsprache gegenüberstehen, die ihrem Sinn

nach vollständig oder doch im Wesentlichen übereinstimmen, also Synonyme

darstellen (BPatG GRUR 1998, 1025, 1026 - Reben-freund/Traubenfreund; BPatG

29 W (pat) 608/17 in BeckRS 2019, 33390 Rn. 46 – WE.RE/WE). Dies ist nicht der

Fall. Entferntere Begriffsähnlichkeiten oder –anklänge reichen nicht aus, um von

einer begrifflichen Ähnlichkeit ausgehen zu können (vgl. BGH GRUR 2004, 779 –

Zwilling/Zweibrüder; BPatG 29 W (pat) 26/15 in BeckRS 2019, 24319 Rn. 37 –

limango/MANGO, BPatG 26 W (pat) 88/07

in BeckRS 2008, 21568 –

Dornröschen/Schneewittchen).

c) Eine Prägung der Vergleichszeichen in klanglicher, bildlicher oder begrifflicher

Hinsicht durch den jeweiligen Zeichenbestandteil „CRAFT“ scheidet aus.

aa) Allein auf den dominierenden Bestandteil einer zusammengesetzten Marke

kann es nur dann ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu

vernachlässigen sind (EuGH GRUR 2016, 80 Rn. 37 – BGW/Scholz; BGH GRUR

2019, 1058 Rn. 38 – KNEIPP; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 15 – Maalox/Melox-GRY;

BGH GRUR 2011, 824 Rn. 23 – Kappa). Die Grundsätze der Prägung werden auch

auf einteilige Zeichen angewendet, wenn der Verkehr aufgrund besonderer

Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen

zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (BGH GRUR 2013,

631 Rn. 33 – AMARULA/Marulablu). Dabei ist zu prüfen, ob die Anwendung des für

kombinierte Zeichen geltenden Prägungsgrundsatzes

trotz der

formalen

Einteiligkeit eines Zeichens ausnahmsweise in Betracht kommt.

bb) Der Verkehr wird vorliegend nicht dazu neigen, die Widerspruchsmarke

„TOOLCRAFT“ beziehungsweise die angegriffene Marke

auf den Zeichenbestandteil „CRAFT“ zu verkürzen. Hierfür besteht kein Anlass.

Zwar ist auch der weitere Zeichenbestandteil „TOOL“ beziehungsweise „TECH“ im

vorliegenden Warenzusammenhang glatt beschreibend beziehungsweise besitzt

beschreibende

Anklänge.

Allerdings

dürfen

auch

schutzunfähige

Zeichenbestandteile eines Gesamtzeichens nicht von vornherein außer Betracht

bleiben (vgl. BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO; BPatG 29 W (pat)

524/18 in GRUR-RS 2021, 644 Rn. 60 – COPYSTOP/COPYTOP). Gleichwohl führt

die Übereinstimmung in einem beschreibenden Zeichenbestandteil regelmäßig

nicht zu einer Verwechslungsgefahr, weil deren Annahme dem markenrechtlichen

Schutz der beschreibenden Angabe gleichkäme (vgl. BGH GRUR 2020, 870 Rn. 69

a. E., 70 – INJEKT/INJEX; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 39 – pjur/pure; BGH GRUR

2007, 1071 Rn. 49 – Kinder II; BGH GRUR 2007, 1066, Rn. 41 – Kinderzeit).

Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Verkehr ein Zeichen regelmäßig in der

Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, erzeugt bei der Widerspruchsmarke

bereits die Zusammenschreibung

eine Verbindung

zwischen beiden

Wortbestandteilen in der Form, dass beide Wörter zusammengehören. Dies wird

dadurch verstärkt, weil beide Wörter in der gleichen Schriftart und –größe

geschrieben werden, was eine Gleichwertigkeit begründet (vgl. BGH GRUR 1999,

583 – LORA DI RECOARO). Gegen eine Prägung der Vergleichszeichen durch

„CRAFT“ spricht weiter, dass jeweils beide Wortbestandteile gleichermaßen

kennzeichnungsschwach sind, was einer Prägung des Gesamteindrucks durch

eines der beiden Elemente ebenfalls entgegensteht (vgl. BGH GRUR 1996, 775 –

Sali Toft; BPatG 26 W (pat) 543/20 in GRUR-RS 2021, 36794 Rn. 41 – MAXXI

CLEAN/MAXXICLEAN; BPatG 30 W (pat) 7/18 in BeckRS 2019, 15038 Rn.55 –

Endo Aktiv/ENDO-Klinik). Schließlich ist auf Seiten der Widerspruchsmarke auch

zu berücksichtigen, dass das Begriffspaar „TOOLCRAFT“ durchaus einen

sinnhaften Gesamtbegriff darstellen kann (vgl. BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 27 -

YO/YOOFOOD; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 38 – RETROLYMPICS).

cc) Eine Prägung durch den Zeichenbestandteil „CRAFT“ kommt auch nicht durch

seine grafische Herausstellung in Betracht. Ein Bestandteil, der nur eine schwache

Kennzeichnungskraft besitzt, kann den Gesamteindruck einer zusammengesetzten

Marke prägen oder innerhalb dieser Marke eine selbständig kennzeichnende

Stellung einnehmen, wenn er sich durch seine Position im Zeichen oder durch seine

Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis

einprägen kann (EuGH GRUR 2016, 80 Rn. 40 – BGW/Scholz; BGH GRUR 2019,

1058 Rn. 41 - KNEIPP). In der Widerspruchsmarke werden die jeweiligen

Zeichenbestandteile aber im gleichen Schriftbild abgebildet. Auch auf Seiten der

angegriffenen Marke ist „CRAFT“ durch Fettdruck zwar etwas abgesetzt, ansonsten

aber ebenfalls im gleichen Schriftbild wiedergegeben.

d) Aus den vorgenannten Gründen ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr

ausgeschlossen.

5. Auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung ist zu verneinen.

a) Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens

scheidet aus. Dies ist dann der Fall, wenn die jüngere mit der älteren Marke in einem

Bestandteil übereinstimmt, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines

Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen

wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet. Das Vorliegen

einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen

Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das

gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen

(EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 64 – BAINBRIDGE; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 46 –

RETROLYMPICS; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 36 –YOOFOOD/YO; BGH GRUR

2013, 1239 Rn. 40 – Volkswagen/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2013, 840 Rn. 23

– PROTI II).

aa) Vorliegend hat die Widersprechende schon zum Bestehen einer Zeichenserie

und deren Benutzung

im

Inland nicht hinreichend vorgetragen. Die

Widersprechende macht zwar geltend (Schriftsatz vom 28. Juli 2020), sie verfüge

neben der Widerspruchsmarke noch über weitere Marken, die den

Zeichenbestandteil „CRAFT“ enthalten:

- 30 2008 032 148

für Waren der Klassen

9, 1, 2, 3,

4, 6, 7, 8, 11, 12, 16, 17, 20, 21, 25,

- 1 037 154 VOLTCRAFT für Waren der Klasse 9,

- UM 446 088 VOLTCRAFT für Waren der Klassen 7, 9 und 11,

- UM 003 248 325

für Waren der Klassen 7, 9 und 11,

sowie

- UM 004 703 765

für Waren und

Dienstleistungen der Klassen 1, 7, 9, 28, 35.

Hierzu trägt sie vor, sie habe neben der Widerspruchmarke auch die Zeichen

„VOLTCRAFT“ und „MODELCRAFT“ umfangreich in den Jahren 2006 – 2016

(Anlage B 13) und 2016 – 2020 (Anlage B 6 – B 12) benutzt. Da die weiteren Marken

der Widersprechenden für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen

eingetragen sind, ist jedoch nicht nachvollziehbar, für welche Waren und

Dienstleistungen von einer tatsächlichen Benutzung auszugehen ist.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die weitere Marke

auch deshalb nicht eignet, eine Zeichenserie zu begründen, weil sie nicht über einen

wesensgleichen Stammbestandteil verfügt. Sie weicht in ihrem Schriftbild so

erheblich ab, so dass allein die klangliche Übereinstimmung nicht ausreichend ist

(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 543).

bb) Zudem eignet sich der Zeichenbestandteil „CRAFT“ nicht als Stammbestandteil,

weil er beschreibend

ist.

Insoweit

fehlt diesem Zeichenbestandteil der

Hinweischarakter auf die betriebliche Herkunft (vgl. BGH GRUR 2010, 646 Rn.17 –

OFFROAD; Büscher / Dittmer / Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage,

§ 14 MarkenG, Rn. 468). Wie die Widersprechende in ihrem Schriftsatz vom 10.

Februar 2010 (zitiert im Schriftsatz der Inhaberin der angegriffenen Marke vom 5.

April 2019) weiter ausdrücklich festgestellt hat, existiert eine Vielzahl von Marken,

die den Bestandteil

„CRAFT“ beinhalten.

Drittkennzeichen mit einem

entsprechenden oder ähnlichen Bestandteil können die Eignung des Zeichens, vom

Verkehr als Stammbestandteil aufgefasst zu werden, aber ebenfalls ausschließen

oder herabsetzen (Büscher / Dittmer / Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3.

Auflage, § 14 MarkenG Rn. 468; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage,

§ 9 MarkenG Rn. 545).

b) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt ebenfalls nicht vor.

aa) Sie kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den

Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen

oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht.

Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände

angenommen werden. Diese liegen regelmäßig vor, wenn eine Marke als

Bestandteil in ein zusammengesetztes Kennzeichen übernommen wird und eine

selbständig

kennzeichnende Stellung beibehält, ohne dass

sie das

Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke dominiert oder prägt (vgl. EuGH

GRUR 2005, 1042 Rn. 30 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 50 –

RETROLYMPICS; GRUR 2013, 1239 Rn. 45 – Volkswagen/Volks.Inspektion).

Abgesehen davon, dass die Widerspruchsmarke nicht vollständig

in die

angegriffene Marke aufgenommen worden ist, kommt dem übernommenen

Bestandteil „CRAFT“ in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende

Stellung schon deshalb nicht zu, weil ihn der Verkehr beschreibend auffasst.

bb) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird auch angenommen, wenn

ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in

eine komplexe Marke aufgenommen wird,

in der er neben einem

Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke

eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der

Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den

angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die

fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen

Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 30 – THOMSON LIFE;

EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 34 – Barbara Becker; BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 –

OFFROAD). Dies ist nicht der Fall.

III.

Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, der Widersprechenden die

Kosten des patentamtlichen Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen, hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag

(vgl. Schriftsatz vom 3. August 2020, Seite 2),

„der

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen“, ist nicht nur dahin

auszulegen, dass die Beschwerdegegnerin nur die Tragung der Kosten des

Beschwerdeverfahrens durch den Widersprechenden gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG erstrebt. Der Begriff „Kosten des Verfahrens“ differenziert nicht zwischen

dem Beschwerde- und dem Amtsverfahren. Vielmehr liegt hierin auch eine auf die

Kostenentscheidung

der

Markenstelle

bezogene

(konkludente)

Anschlussbeschwerde. In der Formulierung „diese bewusste Widersprüchlichkeit

rechtfertigt den diesseitigen Antrag“ liegt auch eine Bezugnahme auf den im

Amtsverfahren gestellten Kostenantrag, der demzufolge erneut zur Überprüfung

und Entscheidung gestellt werden soll. In Abgrenzung zu dem in BPatG 26 W (pat)

73/19 entschiedenen Fall hat vorliegend noch keine mündliche Verhandlung

stattgefunden, so dass diese Anschlussbeschwerde noch eingelegt werden konnte.

2. Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, der Widersprechenden die

Kosten des patentamtlichen Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen, hat keinen Erfolg. Nach §§ 63, Abs.1 S.1, 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

gilt insoweit übereinstimmend, dass die Kosten des Verfahrens nur dann einem

Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn dies der Billigkeit

entspricht. Hierzu bedarf es stets besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600 –

Lewapur). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten

vorliegt, dass mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist

auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter

in einer nach anerkannten

Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf

Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des

Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem Verfahrensgegner

vermeidbare Kosten aufbürdet. Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der

dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur

ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt.

Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Die sich im Rahmen der

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Markenähnlichkeit

stellenden Probleme und ihre Entscheidung waren nicht jeweils auf den ersten Blick

klar, sondern bedurften eingehender Begründung. Soweit die Inhaberin der

angegriffenen Marke der Auffassung ist, die Widersprechende verhalte sich

widersprüchlich, weil sie vor dem Verletzungsgericht

in Bezug auf die

Kennzeichnungskraft anders argumentiert habe, vermag dies eine Verletzung der

prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu begründen, abgesehen davon, dass der

jeweilige Vortrag keine Bindungswirkung im jeweils anderen Verfahren hat

(vergleiche auch Ingerl/Rohnke/Nordemann/Grabrucker, MarkenG, 4. Aufl. § 71 Rn.

12b), könnte eine widersprüchliche Argumentation allenfalls dazu führen, dass sie

vom zuständigen Spruchkörper als nicht überzeugend angesehen wird. Dies kann

für sich genommen aber noch nicht eine Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten

bedeuten. Andernfalls wären die markenrechtlichen Kostenvorschriften §§ 63, 71

MarkenG vom Unterliegensprinzip beherrscht, was aber gerade nicht der Fall ist.

Die Anschlussbeschwerde war somit zurückzuweisen. Hinsichtlich der Kosten des

Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei dem Grundsatz, wonach die Beteiligten die

ihnen jeweils erwachsenen Kosten selbst zu tragen haben.

IV.

Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem die

Widersprechende ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

nicht aufrechterhalten und der Senat eine solche auch nicht für sachdienlich

erachtet hatte.

V.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen

oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit

des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Kätker

Staats

Sedlmeier