Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 19.04.2006 – 20 W (pat) 39/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. April 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 19 841.8-35

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. April 2006 durch …

beschlossen:

Der Beschluss des Patentamts vom 28. November 2002 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Prüfungsverfahrens

an das Patentamt zurückverwiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für H 03 F durch Beschluss vom

28. November 2002 mangels Neuheit des Patentanspruchs 1 gegenüber der

Druckschrift

(1) Tietze, U.; Schenk, Ch.: Halbleiter-Schaltungstechnik,

9. Aufl., Berlin: Springer, 1990, S. 51-58

zurückgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung wurden außerdem noch die bei einem Familienmitglied zur vorliegenden Anmeldung genannten Druckschriften

(2) EP 0 380 789 A2 und

(3) US 47 45 464

diskutiert.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent unter

Zugrundelegung von Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

1. Verfahren zur Einstellung des Arbeitspunktes einer

Verstärkerstufe (1) mit einem Transistor (TV06) und einer dem

Transistor (TV06) der Verstärkerstufe (1) nachgeschalteten Gegentaktendstufe (2) mit komplementären Emitterfolgern (TV07,

TV08), dadurch gekennzeichnet, dass eine vom Kollektorstrom eines der beiden Emitterfolger (TV07) der Gegentaktendstufe (2)

abgeleitete Regelgröße frequenzabhängige Kollektorströme des

Emitterfolgers (TV07) erfasst und solcherart an den Transistor (TV06) zurückgeführt wird, dass ein gleichspannungsmäßig

eingestellter Arbeitspunkt des Transistors (TV06) mit steigender

Frequenz des erfassten Kollektorstroms so verändert wird, dass

der Kollektorstrom des Transistors (TV06) erhöht wird.

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, die Merkmale des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 seien den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmbar. Im Übrigen sei der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 gegenüber dem durch die bisher genannten Druckschriften belegten

Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt

Der geltende Patentanspruch 1 ist ebenfalls zulässig. Er umfasst Merkmale der

ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1-3 und der ursprünglichen Beschreibung, vgl. Anmeldungsunterlagen Seite 3 (Blatt 7) Abs. 1 u. Seite 5 (Blatt 9)

Abs. 3, 4 i. V. m. Fig. 1 u 6.

Das Patentbegehren ist im Beschwerdeverfahren wesentlich geändert worden.

Damit ist der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Zurückweisungsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik nach

der Druckschrift (1) entfallen.

Das Verfahren zur Einstellung des Arbeitspunktes einer Verstärkerstufe nach dem

geltenden Patentanspruch 1 ist unzweifelhaft gewerblich anwendbar und auch

gegenüber dem bisher bekannt gewordenen Stand der Technik nach den Druckschriften (1) bis (3) neu, da keinem der dort beschriebenen Verstärkungsverfahren

alle Merkmale des Patentanspruchs 1 entnehmbar sind. Darüber hinaus ergibt

sich sein Gegenstand auch nicht in nahe liegender Weise aus dem zur Beurteilung

der erfinderischen Tätigkeit bisher in Betracht gezogenen Stand der Technik nach

den Druckschriften (1) bis (3).

Druckschrift (1) beschreibt ein grundlegendes Verfahren zur Einstellung des Arbeitspunktes einer Verstärkerstufe mit einem Transistor (S. 58 Abb. 4.31: linker

Transistor) und einem diesem Transistor nachgeschalteten Emitterfolger als Endstufentransistor (S. 58 Abs. 1 i. V. m. Abb. 4.31). Wegen der Koppelkondensatoren am Eingang und am Ausgang der Schaltung in Abb. 4.31 ist dieses Verfahren

für Wechselspannungsverstärkung und daher für frequenzabhängige Ströme ausgelegt. Dabei wird durch einen zwischen den Emitteranschluss des linken Transistors und das Bezugpotential geschalteten Widerstand eine Regelspannung erfasst, die durch einen zu dem genannten Widerstand parallel geschalteten Kondensator frequenzabhängig ist. Durch die frequenzabhängige Regelspannung wird

das Emitter-Potential des linken Transistors so weit angehoben, dass der durch in

Abb. 4.31 nicht näher bezeichnete Widerstände offensichtlich gleichspannungsmäßig eingestellte Arbeitspunkt des linken Transistors in Abhängigkeit von der

Frequenz des Eingangssignals Ue verändert wird.

Die Druckschrift (2) offenbart ein Verfahren zur Einstellung des Arbeitspunktes

einer Verstärkerstufe mit einem Transistor TV und einer Gegentaktendstufe mit

komplementären Emitterfolgern TK, TM, wobei eine Messschaltung 3 eine vom

Kollektorstrom des Transistors TM der Gegentaktendstufe TK, TM abgeleitete Regelgröße (Sp. 2 Z. 10-12: Gleichspannungswert GL; Sp. 4 Z. 4: Stellgröße) an den

Transistor TV zurückführt (vgl. die einzige Figur). Die Stellgröße liegt in Form eines

Gleichspannungswertes GL vor und verändert damit den Arbeitspunkt des Transistors TV selbstverständlich gleichspannungsmäßig (Sp. 4 Z. 4-9 i. V. m. der Figur). Zwar wird die Regelgröße (Gleichspannungswert GL) von der Messschaltung 3 lediglich während der vertikalen Austastlücken des Videosignales ermittelt,

jedoch wird die so ermittelte Stellgröße (Regelgröße) auch außerhalb der vertikalen Austastlücken für die Arbeitspunkteinstellung des Videoverstärkers verwendet

(Sp. 4 Z. 4-9).

Druckschrift (3) beschreibt ein Verfahren zur Einstellung des Arbeitspunktes einer

Video-Verstärkerendstufe (Zusammenfassung Z. 1). Als Verstärkerendstufe dient

ein Emitterfolger 20, dem ein invertierender Verstärker 18 vorgeschaltet ist. Eine

vom Kollektorstrom des Emitterfolgers 20 über einen Widerstand 21 abgeleitete

Spannung (Regelgröße) erfasst durch die ohmsche Eigenschaft des Widerstandes 21 offensichtlich auch frequenzabhängige Ströme des Videosignales in dem

Emitterfolger 20. Die Regelgröße wird über einen Differenzverstärker 24, einen

gegen Masse geschalteten (Filter- bzw. Glättungs-) Kondensator 27, einen weiteren Verstärker 28 und einen regelbaren Widerstand 37 an den Eingang des invertierenden Verstärkers 18 zurückgeführt.

Eine Anregung für den Fachmann, gemäß den im Patentanspruch 1 genannten

Merkmalen ein Verfahren zur Einstellung des Arbeitspunktes einer Verstärkerstufe

mit einem Transistor und einer dem Transistor der Verstärkerstufe nachgeschalteten Gegentaktendstufe mit komplementären Emitterfolgern so auszubilden, dass

eine vom Kollektorstrom eines der beiden Emitterfolger der Gegentaktendstufe

abgeleitete Regelgröße frequenzabhängige Kollektorströme des Emitterfolgers

erfasst und solcherart an den Transistor zurückgeführt wird, dass ein gleichspannungsmäßig eingestellter Arbeitspunkt des Transistors mit steigender Frequenz

des erfassten Kollektorstroms so verändert wird, dass der Kollektorstrom des

Transistors erhöht wird, ist dem derzeit in Betracht gezogenen Stand der Technik

nicht entnehmbar.

Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden. Wie aus der

Akte ersichtlich ist, hat zu diesen vorgenannten Merkmalen das Patentamt im

Verfahren nach § 44 PatG für die Prüfung, ob der Anmeldungsgegenstand die

Patentierungsvoraussetzungen nach §§ 3 und 4 PatG erfüllt, noch nicht recherchiert. Nachdem vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein einer

Patenterteilung möglicherweise entgegenstehender Stand der Technik existiert

und eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche

des relevanten druckschriftlichen Standes der Technik ergehen kann, wofür in

erster Linie die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts mit ihrem

Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind, ist die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an

das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

gez.

Unterschriften