Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 26.04.2006 – 20 W (pat) 327/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. April 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 25 110
…
… 08.05
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. April 2006 durch …
beschlossen:
1. Das Patent wird widerrufen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende macht mangelnde Patentfähigkeit und fehlende Ausführbarkeit
geltend. Außerdem ist sie der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruches 1
sei unzulässig geändert. Sie stützt ihren Einspruch ua. auf folgende Druckschriften:
(3) WO 99/60335 A1
(9) EP 0 854 436 A2
Die Druckschrift (9) ist von der Einsprechenden erst in der mündlichen Verhandlung überreicht worden.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberinnen beantragen,
für den Fall, dass der Senat die Druckschrift (9) als relevant ansieht, die Sache zu vertagen,
ansonsten das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 9, eingegangen
am 13. April 2006, aufrechtzuerhalten,
hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Sie regen an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„1. Verfahren zur Realisierung eines
Informations- und/oder
Datenflusses in einem geodätischen Gerät mit Bildverarbeitung,
wobei
-
der zur Bildverarbeitung notwendige Daten- und Informationsfluß auf mehrere im Gerät angeordnete, Funktionsmodule (FM)
umfassende Funktionsgruppen (FGI; FGII; FGIII) aufgeteilt und
durch diese Funktionsgruppen (FGI; FGII; FGIII) realisiert wird und
- mindestens zwei verschiedene Betriebsmodi im Gerät realisiert werden, wobei
-
ein erster Betriebsmodus zur Ausrichtung des Gerätes auf ein
Ziel und ein zweiter Betriebsmodus zu Messungen im aufgenommenen Bild verwendet wird,
-
eine erste der Funktionsgruppen (FGI) als Funktionsmodule
ein Kameramodul (KA) und eine Bilddaten des Kameramoduls (KA) übertragende Datensendeeinrichtung (DS) umfasst,
-
über die im ersten Betriebsmodus verlustbehaftet komprimierte Bilddaten und im zweiten Betriebsmodus bezüglich der
Messungen verlustfrei komprimierte Bilddaten übertragen werden.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
„1. Verfahren zur Realisierung eines
Informations- und/oder
Datenflusses in einem geodätischen Gerät mit Bildverarbeitung,
wobei
-
der zur Bildverarbeitung notwendige Daten- und Informationsfluß auf mehrere im Gerät angeordnete, Funktionsmodule (FM)
umfassende Funktionsgruppen (FGI; FGII; FGIII) aufgeteilt und
durch diese Funktionsgruppen (FGI; FGII; FGIII) realisiert wird und
als eines der Funktionsmodule (FM) ein Kameramodul (KA) vorgesehen ist, das die zu verarbeitenden Bilder aufnimmt und
- mindestens zwei verschiedene Betriebsmodi im Gerät realisiert werden, wobei
-
ein erster Betriebsmodus zur Ausrichtung des Geräts auf ein
Ziel unter Lifebilddarstellung der aufgenommenen Bilder auf einem
Bildanzeigemodul (BAM) und ein zweiter Betriebsmodus zu die
Bildverarbeitung realisierenden Messungen im aufgenommenen
Bild verwendet wird,
-
eine erste der Funktionsgruppen (FGI) in einem Fernrohrkörper (4) des geodätischen Gerätes angeordnet ist, als Funktionsmodule das Kameramodul (KA) und eine Bilddaten des Kameramoduls (KA) zu einer zweiten, außerhalb des Fernrohrkörpers (4)
angeordneten Funktionsgruppe (FGII) übertragende Datensendeeinrichtung (DS) umfasst,
-
über die im ersten Betriebsmodus verlustbehaftet komprimierte Bilddaten und im zweiten Betriebsmodus bezüglich der
Messungen verlustfrei komprimierte Bilddaten übertragen werden.“
Die Einsprechende ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruches 1 in
den Fassungen gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentinhaberinnen führen aus, die Druckschrift (9) betreffe ein Verfahren zur
Messung von Winkellagen von auf einem sich bewegenden Fließband liegenden
Gegenständen. Die Kamera sei immer fest auf das Fließband ausgerichtet. Es
gebe daher keinen Betriebsmodus zur Ausrichtung der Kamera auf ein Ziel und
auch keine Lifebilddarstellung. Die Übertragung der Bilder von der Kamera zum
Rechner erfolge immer in der vollen Auflösung. Eine Komprimierung der Bilddaten
werde erst im Rechner vorgenommen, wobei für eine grobe Messung mit einer
starken, verlustbehafteten Komprimierung und für eine daran anschließende exakte Messung mit einer verlustfreien Komprimierung gearbeitet werde. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag beruhe gegenüber Druckschrift (9) ebenso wie gegenüber Druckschrift (3) auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
II.
1. Der unbestritten zulässige Einspruch führt zum Widerruf des Patents.
Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag. Nachdem
letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag zeigen - nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
Hilfsantrag
Als Fachmann ist ein Ingenieur mit Hochschulausbildung anzusehen, der über berufliche Erfahrungen in der Entwicklung von geodätischen Geräten verfügt und
dabei auch vertiefte Kenntnisse über die Bildverarbeitung und die Komprimierung
von Bilddaten erworben hat.
Die Druckschrift (3) betrifft ein Verfahren zur Realisierung eines Informations-
und/oder Datenflusses in einem geodätischen Gerät (Abstract: Entfernungsmessung) mit Bildverarbeitung (S. 1 Z. 20-24).
Der zur Bildverarbeitung notwendige Daten- und Informationsfluss wird auf mehrere im Gerät angeordnete Funktionsmodule (S. 2 Z. 15-22: Kamera; S. 8 Z. 28 -
S. 9 Z. 12: Prozessor; S. 21 Z. 2-5: Monitor; S. 21 Z. 2: Maus, Joystick) aufgeteilt.
Funktionsgruppen werden zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dennoch kann man
auch bei dem bekannten Verfahren von Funktionsgruppen sprechen, die jeweils
mehrere funktionsmäßig in Zusammenhang stehende Funktionsmodule umfassen.
Der Daten- und Informationsfluss wird somit durch Funktionsgruppen realisiert. Als
eines der Funktionsmodule ist ein Kameramodul vorgesehen, das die zu verarbeitenden Bilder aufnimmt.
Im Gerät sind mindestens zwei verschiedene Betriebsmodi realisiert. Ein erster
Betriebsmodus wird zur Ausrichtung des Geräts auf ein Ziel unter Lifebilddarstellung der aufgenommenen Bilder auf einem Bildanzeigemodul (S. 21 Z. 5-7) und
ein zweiter Betriebsmodus zu die Bildverarbeitung realisierenden Messungen im
aufgenommenen Bild verwendet (S. 21 Z. 9-18).
Eine erste der Funktionsgruppen ist im offensichtlich einen Fernrohrkörper bildenden Gehäuse 50 des geodätischen Gerätes angeordnet (Fig. 1, 2, 3). Diese erste
Funktionsgruppe umfasst neben dem Kameramodul eine Datensendeeinrichtung
(Ausgangsanschluss der Kamera, Kabel), die die Bilddaten des Kameramoduls zu
einer zweiten, außerhalb des Fernrohrkörpers angeordneten Funktionsgruppe
überträgt (Fig. 5; S. 13 Z. 28-33).
Aus Druckschrift (3) sind keine Angaben zu entnehmen, in welcher Weise die
Bilddaten komprimiert werden. Die verschiedenen Arten der Komprimierung und
ihre Auswirkungen auf Bildqualität, Datenübertragungsrate und Rechengeschwindigkeit gehören zum Fachwissen des Fachmanns. Der Fachmann wählt abhängig
von den Anforderungen an Bildqualität, Datenübertragungsrate und Rechengeschwindigkeit jeweils eine geeignete Komprimierungsart aus. Im ersten Betriebsmodus kommt es auf die flüssige Darstellung der aufgenommenen Bilder in Echtzeit an. Die Qualität der Bilder ist dagegen weniger wichtig, weil die Bilder nur zur
groben Ausrichtung des Geräts dienen sollen. Für den Fachmann bietet es sich
daher an, die Bilddaten vor der Datenübertragung verlustbehaftet zu komprimieren. Im zweiten Betriebsmodus, der zu Messungen in einem aufgenommenen Bild
dient, kommt es dagegen auf möglichst große Genauigkeit an. Da die Messungen
an Standbildern (S. 21 Z. 11-13: freeze frame) vorgenommen werden, kann dagegen eine langsamere Datenübertragung und Datenverarbeitung in Kauf genommen werden. Der Fachmann entscheidet sich daher im zweiten Betriebsmodus für
eine verlustfreie Komprimierung der zu übertragenden Daten.
Dieses Vorgehen liegt für den Fachmann auch deshalb nahe, weil die Verwendung unterschiedlicher Komprimierungsarten in einem Gerät zu seinem Fachwissen gehört. Zum Beleg für dieses Fachwissen wird auf Druckschrift (9) verwiesen,
die ein Lageerkennungssystem beschreibt, bei dem die Lage der Objekte zunächst unter Verwendung einer hohen, verlustbehafteten Komprimierungsrate
grob bestimmt wird. Für die dann anschließende genaue Messung wird auf eine
schwächere Komprimierungsrate umgestellt (Abstract).
2. Der Senat konnte in der Sache ohne Vertagung der mündlichen Verhandlung
entscheiden.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Patentinhaberinnen in der mündlichen Verhandlung nimmt die von der Einsprechenden erst im Termin überreichte
Druckschrift (9) den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Haupt-
und Hilfsantrag nicht vorweg und legt ihn auch nicht nahe. Sie ist, wie unter 1.
dargelegt, im Ergebnis lediglich insofern entscheidungsrelevant, als sie vom Senat
zum Beleg des Fachwissens herangezogen wurde. Das rechtliche Gehör der Patentinhaberinnen war folglich hinlänglich dadurch gewährleistet, dass der patentanwaltliche Vertreter der Patentinhaberinnen Gelegenheit erhielt, sich während
der gut zweistündigen Unterbrechung der Sitzung mit dem Inhalt der Druckschrift
vertraut zu machen.
Zu einer Vertagung der mündlichen Verhandlung bestand darüber hinaus kein
Anlass. Eine Vertagung rechtfertigende erhebliche Gründe im Sinne von § 227
Abs. 1 ZPO sind regelmäßig solche, die den Anspruch auf rechtliches Gehör einer
Partei berühren und die auch gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs
eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern
(vgl. BGH GRUR 2004, 354 - 356 - „Vertagung“ mit Hinweis auf BVerwG
NJW 1995, 1231). Die Notwendigkeit der Vertagung besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung immer dann, wenn nach dem für das Gericht ersichtlichen
Sachstand durch die Ablehnung der Vertagung der beantragenden Partei die
Möglichkeit genommen wird, sich in der betreffenden Instanz sachgemäß und erschöpfend über alle Tatsachen, Beweisergebnisse oder sonstigen verhandelten
Fragen zu erklären, die Grundlage der zu treffenden Entscheidung sind. Ein solcher Fall ist nach BGH aaO. beispielsweise gegeben, wenn die Vertagung beantragende Partei von dem Gericht oder der Gegenseite mit einer Tatsachen- oder
einer Rechtslage konfrontiert wird, mit der sie sich nicht aus dem Stand auseinanderzusetzen vermag, zu der sie sachlich fundiert vielmehr nur dann Stellung nehmen kann, wenn sie angemessene Zeit für Überlegungen und Vorbereitung hat,
die anders, etwa durch eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, nicht in
ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden kann.
Ein solcher Fall lag hier nicht vor, da der patentanwaltliche Vertreter der Patentinhaberinnen durch die Unterbrechung der mündlichen Verhandlung ausreichend
Zeit zur Verfügung hatte, sich mit der neu eingeführten Druckschrift zu befassen
und ihre Relevanz für die Patentfähigkeit der geltenden Fassung von Patentanspruch 1 zu prüfen. Nach Ende der Unterbrechung hat der Vertreter dementsprechend auch sachgemäß und erschöpfend zu Druckschrift (9), insbesondere zu
den dort beschriebenen Komprimierungsverfahren, Stellung genommen. Vor dem
Hintergrund der Tatsache, dass die Patentinhaberinnen relativ kurzfristig einen
geänderten Anspruchssatz eingereicht hatten, wobei in Patentanspruch 1 erstmals
unterschiedliche Komprimierungsverfahren beansprucht wurden, muss sich der
Vertreter der Patentinhaberinnen bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung darauf einstellen, dass die Einsprechende gegenüber diesem neuen
Sachstand versuchen wird, Material zu recherchieren, das diesem neuen Gegenstand eventuell patenthindernd entgegenstehen könnte. Die kurzfristig eingereichte neue Anspruchsfassung hatte damit zwangsläufig zur Folge, dass nach
Ansicht der Einsprechenden relevantes Material kurz vor bzw. erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden konnte. Soweit der Vertreter der Patentinhaberinnen vorträgt, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Druckschrift (9)
bedinge gegebenenfalls eine Änderung der Anspruchsfassung, die er nicht in angemessener Zeit mit den Mandanten besprechen könne, rechtfertigt dies ebenfalls
nicht eine Vertagung, da der Vertreter mit einer Reaktion der Einsprechenden auf
die geänderten Patentansprüche vom 13. April 2006 rechnen musste und dies bereits im Rahmen der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung beim Mandantengespräch hätte berücksichtigen müssen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG.
gez.
Unterschriften