Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 26.04.2006 – 26 W (pat) 260/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. April 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 301 14 165
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
…
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2006
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle
für Klasse 33 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. August 2004 in Ziff. 1 aufgehoben.
Die Erinnerung wird auch insoweit zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 301 14 165
TERRA FRANCONIA
für die Waren der
Klasse 32:
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken
Klasse 33:
alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Spirituosen; Weine;
Perl- und Schaumweine; weinhaltige Getränke
ist Widerspruch eingelegt worden aus der international registrierten Wortmarke
IR 582 495
TERRA FRANCA
eingetragen für die Ware der
Klasse 33: vins.
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 17. März 2003 mangels Verwechslungsgefahr
zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat sie mit Beschluss
vom 16. August 2004 den vorangegangenen Beschluss teilweise aufgehoben, soweit darin der Widerspruch hinsichtlich der Waren „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Weine; Perl- und Schaumweine; weinhaltige Getränke“ zurückgewiesen worden ist, und hat die Löschung der angegriffenen Marke für die genannten Waren angeordnet. Im Übrigen hat sie die Erinnerung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den beiden Marken bestehe im Hinblick auf die genannten Waren, also im Bereich der Warenidentität bzw. engsten
Ähnlichkeit, eine relevante Verwechslungsgefahr. Den fraglichen Waren der jüngeren Marke stünden auf Seiten der Widerspruchsmarke identische oder hochgradig
ähnliche Waren gegenüber, wenn man berücksichtige, dass „alkoholische Getränke“ auch Weine umfassten. Der Widerspruchsmarke sei eine normale Kennzeichnungskraft zuzubilligen, da das Markenwort „TERRA FRANCA“ für Weine
keine warenbezogene oder markenrechtlich verbrauchte Angabe darstelle, andererseits aber auch keine Anhaltspunkte für eine gesteigerte Bekanntheit der Kennzeichnung bestünden. Auch der beiden Marken gemeinsame Bestandteil
„TERRA“, der in der lateinischen und italienischen Sprache „Land, Erde“ bedeute,
könne für sich gesehen im einschlägigen Warensektor nicht als kennzeichnungsschwach eingestuft werden. Nach dem maßgeblichen klanglichen Gesamteindruck
halte die angegriffene Marke den erforderlichen deutlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke nicht ein. Es ergäben sich weit reichende klangliche Übereinstimmungen, weil die ersten drei Silben vollständig übereinstimmten und auch die Endungen „CONIA“ und „CA“ den Anfangskonsonanten „C“ und den Schlussvokal
„A“ gemeinsam hätten. Die zusätzliche Lautfolge „ONI“ in der jüngeren Marke mache sich nicht hinreichend deutlich bemerkbar, um Verwechslungen infolge Verhörens sicher ausschließen zu können. Dies gelte umso mehr, als die Vergleichsmarken auch keine sich jedermann ohne Weiteres erschließenden einprägsamen
Sinngehalte vermittelten, die das Erfassen der klanglichen Abweichungen maßgeblich erleichtern könnten. Dies gelte insbesondere für die Wortfolge „TERRA
FRANCA“, aber auch für die Wortfolge „TERRA FRANCONIA“, die nur von einem
begrenzten Kreis gebildeter Verbraucher als Gesamtbegriff im Sinne von „Land
der Franken“ verstanden werde. Die übrigen Waren „Biere, Mineralwässer,
Fruchtgetränke, Fruchtsäfte und andere alkoholfreie Getränke sowie Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ hielten allerdings einen
deutlichen Abstand zu Weinen ein. Auch Spirituosen und Weine gehörten eigenständigen Produktgruppen an, die klar voneinander abgegrenzt seien. Für diese
Waren reichten daher die schriftbildlichen und phonetischen Abweichungen in den
Bestandteilen „FRANCA“ und „FRANCONIA“ noch aus, um eine markenrechtlich
beachtliche Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, die Widerspruchsmarke weise nur eine geringe Kennzeichnungskraft auf,
weil „TERRA“ vom Verkehr als „Erde, Land“ verstanden werde. Jedenfalls sei das
Markenwort „TERRA“ aber aufgrund der bestehenden Drittzeichenlage verbraucht.
Im deutschen Markenregister seien mit dem Bestandteil „TERRA“ 49 Marken für
Klassen 32/33 eingetragen, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
154 Gemeinschaftsmarken und 9 auch in Deutschland Schutz genießende IR-
Marken. Zudem sei der Begriff „TERRA“ auch jenseits einer Markeneintragung für
die Bezeichnung von Weinen allgemein gebräuchlich, so dass der Verkehr auf die
Unterschiede in den Markenwörtern achte. Daneben seien auch die sich
gegenüberstehenden Zeichen unähnlich. Der Begriff „TERRA“ könne den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke wegen der ihm innewohnenden Kennzeichnungsschwäche nicht mitprägen und sei deshalb zu vernachlässigen. Die weiteren
Bestandteile „FRANCA“ und „FRANCONIA“ seien aber hinreichend unterschiedlich, nämlich zwei- bzw. viersilbig, die Betonung von „FRANCONIA“ liege zudem
auf der zweiten Silbe. Der Begriff „FRANCA“ werde regelmäßig als Eigenname
verstanden, „FRANCONIA“ dagegen als Fantasiebezeichnung mit altertümlichen
Anklängen.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit der Erinnerung
stattgegeben worden ist, und die Erinnerung insgesamt zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Markenstelle hat die Gefahr von
Unrecht teilweise bejaht.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem
allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen
allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596
- Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 – Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514
- MEY/Ella May).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Verwechslungsgefahr nicht zu bejahen. Die Widerspruchsmarke besitzt von Hause aus eine nur leicht unterdurchschnittliche
Kennzeichnungskraft, weil dem Bestandteil „terra“ im Hinblick auf die hier zu beurteilenden Waren ein beschreibender Anklang im Hinblick auf seine deutsche
Bedeutung „Land, Erde“ zukommt, die allgemein für die Herkunft und Qualität von
Wein bekanntlich von besonderer Bedeutung ist. Selbst unter Zugrundelegung
einer bis zur Identität reichenden Warenähnlichkeit hinsichtlich der für die Widerspruchsmarke geschützten Waren „vins“ und den Waren der angegriffenen Marke
„alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Weine; Perl- und Schaumweine;
weinhaltige Getränke“ genügt angesichts der leicht unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke der Abstand der Vergleichsmarken zueinander auch bei Anlegung strenger Maßstäbe, um eine Verwechslungsgefahr
hinreichend sicher auszuschließen.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)gehalt ist von dem Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt
(BGH GRUR 2002, 167, 169 – Bit/Bud; GRUR 2003, 712, 714 – Goldbarren;
GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd). Der Gesamteindruck einer mehrgliedrigen
Marke kann durch einzelne Bestandteile geprägt werden. Voraussetzung hierfür
ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den
Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (BGH GRUR 2003, 880, 881 - City
Plus; GRUR 2004, 598, 599
- Kleiner Feigling; GRUR 2005, 326 – il
Padrone/Il Portone). Das kann hier für keinen der in Betracht kommenden Bestandteile „TERRA“ und „FRANCA“ angenommen werden. Dieses Markenwort
bildet
für einen Teil des Verkehrs erkennbar einen
fremdsprachlichen
Gesamtbegriff, soweit ihm Wortverbindungen mit dem Begriff „terra“ als lateinisches Wort für „Land, Erde“ geläufig sind (z. B. „terra incognita“, „terra nova“,
„terra tropica“, „terra X“). Soweit dies für einen weiteren Teil des Verkehrs nicht
zutrifft, wird er erst recht keinen Anlass haben, das eine Markenwort von dem anderen abzuspalten. Damit stehen sich die beiden Marken mit ihren jeweils vollständigen Wortbestandteilen gegenüber, wobei auch der Bestandteil „terra“, der
an eine beschreibende Angabe angelehnt ist, bei der Beurteilung des Gesamteindrucks mit zu berücksichtigen ist (BGH GRUR 1996, 200, 201 - Innovadiclophlont;
BGH GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM), die aber entgegen der
Auffassung der Markenstelle nicht verwechselbar sind.
Schriftbildlich hinterlässt die angegriffene Marke einen von der Widerspruchsmarke abweichenden Eindruck. Sie weist zwar zunächst eine identische Buchstabenfolge wie die Widerspruchsmarke auf, enthält jedoch im zweiten Markenwort
zu den fünf mit der Widerspruchsmarke identischen Buchstaben drei zusätzliche
Buchstaben (franc-ONI-a), die das Wort im Verhältnis zu dem zweiten Markenwort
der Widerspruchsmarke unübersehbar verlängern. Hierauf stellt auch die Widersprechende nicht entscheidend ab. Ebenso ist der Bedeutungsgehalt beider Marken hinreichend unterschiedlich, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat,
ohne dass die Widersprechende dem entgegengetreten wäre.
Auch klanglich weisen die Vergleichsmarken trotz gewisser Übereinstimmungen
eine für eine Verwechslungsgefahr letztlich nicht ausreichende Ähnlichkeit auf. Die
beiden ersten Markenwörter sind zwar jeweils identisch. Jedoch führt der Erfahrungssatz, dass der Verkehr den Wortanfang regelmäßig stärker beachtet, hier
wegen des beschreibenden Inhalts des Bestandteils „terra“ nicht zu einer maßgeblichen Gewichtung dieser Tatsache (vgl. BGH GRUR 2004, 783, 784
- NEURO-FIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Welchen Einfluss Silben in der Wortmitte auf den klanglichen Gesamteindruck haben, ist eine Frage des Einzelfalls
(BGH GRUR 2001, 1161, 1163 - CompuNet/ComNet). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Verbraucher besonders auf das zweite Wort als Unterscheidungsmerkmal achten wird (vgl. BGH GRUR 2000, 605, 607 - comtes/ComTel)
und ihm daher ganz überwiegend kaum entgehen kann, dass das zweite Wort
„franca“ in der Widerspruchsmarke zwei Silben aufweist und damit ebenso lang ist
wie das erste Markenwort „terra“, das zweite Markenwort „franconia“ in der angegriffenen Marke dagegen vier Silben aufweist und damit doppelt so lang ist wie
„franca“. Es ist auch kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, dass der Verkehr diesen Unterschied entweder bei der Aussprache vernachlässigt oder ihn
überhört, zumal „franconia“ ganz überwiegend abweichend von „franca“, das auf
der ersten Silbe betont wird, demgegenüber auf der zweiten Silbe betont wird. Zudem weist die Widerspruchsmarke die Lautfolge „E-A-A-A“ auf, die angegriffene
Marke dagegen „E-A-A-O-I-A“. Beide Marken vermitteln somit unterschiedliche
Klangbilder, die gut von einander zu unterscheiden sind. Hinzu kommt, dass einige Teile des Verkehrs in dem Wort „Franca“ einen weiblichen Vornamen erkennen werden, was ihnen eine zusätzliche gedankliche Merk- und Unterscheidungshilfe vermittelt.
Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr sind weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich. Das Wort „Terra“ kommt auch nicht als Serienzeichen in
Betracht, weil es wegen der ihm innewohnenden originären Kennzeichnungsschwäche hierfür nicht geeignet ist.
III.
Nach alledem ist eine Gefahr der Verwechslung mit hinreichender Sicherheit zu
verneinen. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1
S. 2 MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
gez.
Unterschriften