Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 26.04.2006 – 28 W (pat) 117/04

28. Senat

Bundespatentgericht

Leitsatz§

Rechtsbeschwerde zugelassen: ja

28. Senat

26.04.2006

28 W (pat) 117/04

§§ 107, 8 II 2 MarkenG

Rado-Uhr II

Die äußere Form von (Armband-)Uhren unterliegt regelmäßig einem Freihaltebedürfnis der Mitbewerber und ist als Marke nicht schutzfähig.

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 117/04

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. April 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 640 196

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 26. April 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I.

Die IR-Markeninhaberin sucht für die Waren "Montres" um Schutzerstreckung ihrer

nachfolgend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke

auf die Bundesrepublik Deutschland nach.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Marke den

Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert, die Beschwerde vor

dem Bundespatentgericht ist aus denselben Gründen erfolglos geblieben. Die

IR-Markeninhaberin hat ihren Eintragungsantrag mit der Rechtsbeschwerde zum

Bundesgerichtshof weiterverfolgt; dieser hat dem Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften Fragen zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c und e

MarkenRL vorgelegt (BGH, MarkenR 2001, 67 – Gabelstapler). Hierüber hat der

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil entschieden (EuGH,

MarkenR 2003, 187 – Linde). Der Bundesgerichtshof hat daraufhin die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen (BGH, MarkenR 2004, 248 – Armbanduhr (Rado-Uhr)). Zur

Begründung ist ausgeführt, die schutzsuchende Marke sei markenfähig (§§ 107, 3

Abs. 1 und 2 MarkenG) und auch unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG), denn die beanspruchte Warenform verfüge über eine Kombination von

Gestaltungsmerkmalen, die trotz der Formenvielfalt auf dem Gebiet der Armbanduhren geeignet sei, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. So seien Uhrgehäuse und Armband präzise aufeinander abgestimmt und bildeten eine Einheit, zudem erstrecke sich die Glasabdeckung auf die gesamte Oberseite des Uhrgehäuses, das nach außen gewölbt sei. Bei der Beurteilung des ebenfalls in Betracht

kommenden Schutzhindernisses nach §§ 107, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dessen

Voraussetzungen nunmehr vom Bundespatentgericht geprüft werden müssten, sei

das Interesse der Allgemeinheit an einer Freihaltung der Formenvielfalt einzubeziehen (EuGH, a. a. O. – Linde). Wenn die beanspruchte Form innerhalb der auf

diesem Warengebiet üblichen Formenvielfalt liege und die Möglichkeiten der Mitbewerber zur individuellen Produktgestaltung beschränkt seien, könne dies für die

Bejahung dieses Schutzhindernisses sprechen.

In der mündlichen Verhandlung wurden mit dem Vertreter der IR-Markeninhaberin

zahlreiche Abbildungen von Uhren mit Armbändern eingesehen und erörtert. Hierauf sowie auf den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin ist nicht begründet, denn der

Schutzgewährung der dreidimensionalen IR-Marke steht ein – aktuelles oder zumindest zukünftiges – Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber nach § 107, 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegen, da die bloße Darstellung der Ware, in der sich hier die

Marke erschöpft, zwangsläufig beschreibenden Charakter im Sinne dieser Vorschrift hat, nämlich als eine mögliche Form der Produktbeschaffenheit oder

Zweckbestimmung bzw. in der unmittelbaren Wiedergabe von Art und Beschaffenheit der Ware selbst.

Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH a. a. O.

Ziff. 74 - 77) verfolgt das Schutzhindernis des Freihaltungsbedürfnisses das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen, die Waren beschreiben, von allen

frei verwendet werden können. Marken, die aus der Form der Ware bestehen,

könnten zwar nicht grundsätzlich von der Eintragung ausgeschlossen werden, abzustellen sei vielmehr auf den konkreten Einzelfall, der nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Schutzgesuchs und "insbesondere im Licht des Allgemeininteresses" entschieden werden müsse. In Anwendung dieser Grundsätze

und unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Schranken,

wonach die bestehende Formenvielfalt und die mögliche Variationsbreite zu beachten sind, ist im vorliegenden Fall ein Freihaltungsbedürfnis zu bejahen.

Die Gestaltung von Armbanduhren wird in erster Linie durch deren Gebrauchstauglichkeit, dem speziellen Einsatzbereich (Sport, Beruf, Freizeit, Schmuckversion) und dem angesprochenen Kundenkreis bestimmt. Da Armbanduhren auch

zu den Trendartikel gehören, die vielfältigen Modeeinflüssen unterliegen, sind sie

Gegenstand nahezu unübersehbarer Designvariationen, zumal es sich um einen

Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt, der sich besonders eignet,

um das Interesse der Käufer an individueller und kreativer Gestaltung zu wecken

und zu erfüllen.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass auf dem

deutschen Markt von Armbanduhren eine Unzahl von Modellen unterschiedlichster

Form und Größe angeboten wird, so dass die Formenvielfalt schier unerschöpflich

erscheint, wie unter anderem die jährlichen Uhrenkataloge mit den Kreationen vor

allem der weltweit führenden Anbieter belegen, aus denen sich der aktuelle Zeitgeschmack ermitteln lässt. Soweit ersichtlich, finden sich kaum Modelle, die in

ihrem äußeren Erscheinungsbild völlig übereinstimmen, es sei denn, sie stammen

aus einer Designserie desselben Anbieters. Gleichwohl gibt es Formgestaltungen,

die bei mehreren Herstellern zu finden sind, es gibt also auch bei den Armbanduhren gewisse Gestaltungstrends. Der Senat hat der IR-Markeninhaberin in der

mündlichen Verhandlung zahlreiche Katalog- und Prospektauszüge präsentiert,

die belegen, dass zahlreiche Wettbewerber wenigstens eines oder auch mehrere

der in der schutzsuchenden IR-Marke wiedergegebenen Formelemente verwenden. Insbesondere die vom Bundesgerichtshof als charakteristisch herausgestellten Formmerkmale der präzisen Abstimmung von Uhrgehäuse und Armband gehören zum Standardrepertoire von Mitbewerbern aller Preiskategorien. So sind im

Armbanduhren-Katalog 2005 von Peter Braun (Hrsg.) sehr ähnlich gestaltete Uhren zu finden, so z. B. die Modelle "v-tec Delta" und "SPARC fx" von "Ventura"

(S. 351), "BellflHour" von "Tissot" (S. 333), "Tonneau Joallerie" von "Piaget"

(S. 282), "Twenty-4" von "Patek Philippe" (S. 276). Gleichermaßen sind in einer

Zeitungsbeilage von "Kaufhof-Galeria" Uhren von "Fabiani", "ESPRIT", "S.Oliver",

"Q&Q", und "Fossil", in einem "Karstadt"-Prospekt ähnliche Uhren von "Fossil" und

"ESPRIT", in der Zeitschrift "InStyle" (Mai 2006) Uhren von "Armani", "Calvin

Klein" und "JOOP" abgebildet. Dass dieser Stil nicht erst in jüngerer Zeit aktuell

ist, lässt sich im Armbanduhren-Katalog von 2000 an Modellen von "Enigma"

(S. 117), "EBEL" (S. 113), "Dunhill" (S. 109), "Chopard" (S. 86), "Cartier" (S. 79)

oder "Baume & Mercier" (S. 34) ablesen. Dort findet sich auch die Abbildung einer

Uhr von "Dubey & Schaldenbrand" (S. 102), die über ein gewölbtes Gehäuse verfügt, wie es der Bundesgerichtshof auch bei der schutzsuchenden IR-Markenform

festgestellt hat. Bereits der 29. Senat hatte im Zuge seiner Entscheidung vom

27. Mai 1998 (Az. 29 W (pat) 135/97) der IR-Markeninhaberin die Abbildung einer

Armbanduhr mit gewölbtem Gehäuse von "NIESSING" (Bl. 39 der GA) mit Schreiben vom 15. Januar 1998 überlassen. Derartige gewölbte Uhrengehäuse sind zudem im o. g. Uhrenkatalog von 2005 bei "Harry Winston" (S. 361) oder "Movado"

(S. 237) abgebildet, aber auch die oben erwähnte Uhr von "Q&Q" und die im Titelbild eines Zeitschriftenartikels ("Stil leben") abgebildeten Uhr von "ARMANI" verfügen über eine entsprechend geformtes Gehäuse, wobei selbst die in der IR-Markenwiedergabe erkennbare Krümmung nur bei sehr genauem Hinsehen feststellbar ist. Schließlich weisen diverse Uhren auch eine Glasabdeckung auf, die sich

- fast - über die gesamte Gehäuseoberseite erstreckt, so wie das die IR-Markeninhaberin für sich im Schriftsatz vom 30. April 1998 geltend gemacht hat (vgl. Bl. 46,

47 der GA). Dies gilt z. B. für die Uhr von "Fabiani" im Kaufhof-Prospekt, dem Modell "SPARC fx" von "Ventura" im Uhrenkatalog 2005 (S. 351) oder für mehrere

Uhren von "MADISON N.Y.", wie man auf den der IR-Markeninhaberin in Kopie

überlassenen Abbildungen erkennen kann. Selbst wenn sich sämtliche Formen

der IR-Marke in der konkreten Ausgestaltung und in der Kombination bei keinem

anderen Hersteller finden lassen sollten und sie zur Produktidentifikation geeignet

sein mögen, so liegen sie doch nur im Rahmen eines Trends, der dem Zeitgeschmack entspricht, dessen Formensprache zwangsläufig von den Herstellern

aufgegriffen und dementsprechend benötigt wird. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden, dass angesichts der nahezu unübersehbaren

Vielfalt von Gestaltungen auf dem Sektor der Armbanduhren die beliebige Kombination üblicher Gestaltungselemente auch in ihrer Gesamtheit für den Verkehr

nicht einmal einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft liefere (vgl. BGH

GRUR 2001, 418, 420 - Montre). In einer kürzlich ergangenen Entscheidung über

die Anmeldung einer Autokarosserie (BGH WRP 2006, 893 ff., 896 - Porsche

Boxster) hat der BGH unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofes ausdrücklich zum Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG festgestellt, dass eine Marke, die sich in der Wiedergabe der äußeren

Form der Ware erschöpfe, lediglich die äußere Gestaltung als Eigenschaft beschreibe und grundsätzlich ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an der

freien Verwendung derartiger Gestaltungen bestehe; ansonsten könne man mit

verhältnismäßig geringem Aufwand eine Vielzahl ähnlicher Gestaltungen zum Gegenstand von Markenanmeldungen machen mit der Folge einer erheblichen Einschränkung der Gestaltungsfreiheit für die Mitbewerber. Genauso wenig kann es

im vorliegenden Fall den Herstellern markenrechtlich verwehrt bleiben, die oben

genannten Gestaltungselemente in jedweder Kombination bei der Entwicklung und

Produktion ihrer Armbanduhren zu verwenden. Denn für die Mitbewerber ist es unabdingbar, dass die Verwendung dieser Formen derartiger Massenprodukte,

selbst wenn sie im Hochpreissegment angesiedelt sind, auch in der Zukunft frei

von Markenrechter Dritter erfolgen kann und sich einzig an den technischen Notwendigkeiten und Möglichkeiten, den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, den

speziellen Kundenwünschen und auch dem momentan bevorzugten Designrichtungen orientiert. Die Zuerkennung eines – zeitlich unbegrenzten – Markenrechts

auf die Form eines solchen Produkt würde nicht nur zu einer beträchtlichen Unsicherheit und Einschränkung bei der Entwicklung von neuen Modellen führen, auch

der Markeninhaber selbst wäre zur ständigen Anmeldung von Produkten gezwungen, selbst wenn diese sich nur geringfügig vom vorhergehenden Modell unterscheiden. Zudem müsste er unentwegt den Markt der Mitbewerber beobachten,

wobei der jeweilige Schutzumfang der dreidimensionalen Marke ungewiss ist, solange nicht feststeht, welche Teile hiervon nur technische oder gesetzliche Vorgaben erfüllen und damit schutzunfähig sind, denn vom Schutz umfasst sein können

nur beliebige Designvarianten oder Kombinationen hiervon. Der jeweilige Schutz

wird sich damit häufig nur auf geringfügige Formvarianten beschränken. Die Zuerkennung von Formmarkenschutz liegt damit weder im Interesse der Mitbewerber

noch der Markeninhaber selbst; vielmehr steht ihm das Interesse der Allgemeinheit und das der Mitbewerber an der Freihaltung derartiger Formen entgegen,

selbst wenn man berücksichtigt, dass sich vor allem Designeruhren zu einem

hochpreisig gehandelten Imageartikel entwickelt haben, die einen grauen oder sogar illegalen Parallel-Markt von Imitatprodukten haben entstehen lassen, die sich

gar nicht oder nur für Fachleute erkennbar vom Original unterscheiden. Zur Beseitigung daraus resultierender Wettbewerbsstörungen stellen andere Rechtsvorschriften Schutzmechanismen zur Verfügung, derer sich die Hersteller bzw. Anbieter bedienen können. Eine Monopolisierung von Produktformen durch das Markenrecht mit einem entsprechenden Verbietungspotenzial passt jedoch nicht in die

durch das europäische Recht geprägte Wettbewerbsordnung, die grundsätzlich

die Vielfalt des Angebotes durch Wettbewerb fördern will.

Die Beschwerde der IR-Markeninhaberin war daher zurückzuweisen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

gez.

Unterschriften