Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 26.04.2006 – 28 W (pat) 41/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. April 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 40 581.3/14
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. April 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortfolge
CREATIVE LINE
als Kennzeichnung für die Waren
„Modeschmuck;
Garne und Fäden für textile Zwecke;
Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten);
Nähzubehör, nämlich Knöpfe, Haken und Ösen; Näh-, Strick- und
Häkelnadeln, Sicherheitsnadeln, Fingerhüte; Bänder und Schnürbänder; Spitzen und Stickereien.“
Die Markenstelle für Klasse 14 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, denn die beanspruchte Wortfolge weise für den Verkehr ohne weiteres erkennbar lediglich auf
die kreative Produktlinie der so gekennzeichneten Waren hin. Das Zeichen entbehre jeder Eigentümlichkeit, es sei sprachüblich wie andere mit „Line“ zusammengesetzten Worte gebildet und letztlich nur eine Aneinanderreihung von unmittelbar beschreibenden Sachangaben, womit auch die Wortverbindung ihren
beschreibenden Charakter nicht verliere. Als Marke sei das Wort deshalb ungeeignet, wie auch die Vielzahl von gerichtlichen Zurückweisungsentscheidungen zu
Markenanmeldungen mit dem Bestandteil „line“ zeige.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und trägt vor, dass die englischsprachigen Wörter mehrdeutig seien, aber keine Beschreibung der Beschaffenheit der
beanspruchten Waren enthielten und auch vom angesprochenen Verkehr nicht im
Sinne von „kreative Produktlinie“ verstanden würden. Mangels im Vordergrund
stehender Sachaussage sei die Wortfolge auch als betrieblicher Herkunftshinweis
geeignet, jedenfalls für die hilfsweise im Wege der Beschränkung des Warenverzeichnisses begehrte Ware „Nähsortiment“.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Marke ist
in ihrem glatt beschreibenden Bedeutungsgehalt sowohl freihaltungsbedürftig als
auch ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist die gewünschte Marke nichts
anderes als die bloße Aneinanderreihung von zwei Worten, die in ihrer Gesamtheit
Merkmale der Waren beschreiben, dass diese nämlich zu einem Sortiment gehören und entweder (besonders) kreativ gestaltet sind oder einen kreativen Einsatz
ermöglichen. Dass der Bestandteil „LINE“ im vorliegenden Kontext nicht im Sinne
von „Buslinie“ oder „Telefonleitung“ (Hotline) zu verstehen ist, sondern als heute
absolut gängiger Hinweis auf eine Produktreihe, wird die Anmelderin angesichts
der Feststellungen von zahllosen nationalen wie europäischen Entscheidungen
zur Bedeutung von „line“ (vgl. nur BGH GRUR 1998, 394 - active line; EuG
MarkenR 2000, 70 - Companyline - vom EuGH bestätigt; BPatG 27 W (pat) 103/03
vom 27. Januar 2004 - magic line) nicht mehr ernsthaft in Frage stellen. Auch der
Senat hat in einer jüngeren Entscheidung diese Rechtsprechung fortgesetzt (Az.:
28 W (pat) 378/03 vom 2. März 2005 - Hobby line). Entgegen der Auffassung der
Anmelderin hat der Begriff „CREATIVE“ sehr wohl einen unmittelbar beschreibenden Sachbezug zu den beanspruchten Waren, da hiermit deutlich und unmissverständlich deren Beschaffenheit bzw. Verwendungsbereich bezeichnet wird. Der
Begriff ist den beteiligten Abnehmerkreise auch durchaus geläufig, nachdem er
dem deutschen Wort „kreativ“ sehr nahe kommt und im Modebereich, dem die hier
betroffenen Produkte auch als Zubehörwaren zuzurechnen sind, fortgesetzt neue
Kreationen zu bewundern sind. Selbst Garne und Fäden können der kreativen
Gestaltung von Kleidungsstücken oder Textilien dienen und das beanspruchte
Nähzubehör ebenfalls, soweit es nicht selbst kreativ gestaltet sein kann wie z. B.
auch ein Fingerhut. Deshalb führt auch die von der Anmelderin in der mündlichen
Verhandlung hilfsweise angestrebte Beschränkung des Warenverzeichnisses nicht
aus dem rein beschreibenden Bedeutungsgehalt der Wortfolge heraus, der sich in
seiner Pauschalität auf nahezu alle Produktbereiche übertragen lässt. Ein anderer
Senat hat ihr sogar für Dienstleistungen (u. a. Veranstaltungen von Unterhaltungsshows, Werbeagentur) die Unterscheidungskraft abgesprochen (Az.: 33 W (pat)
210/03 vom 22. Juni 2004 - creative line). Das Gesamtzeichen enthält nichts, was
von der bloßen Aneinanderreihung dieser zwei schutzunfähigen Worte wegführt.
Das aber wäre notwendig, um einem Zeichen, das nur zwei beschreibende
Begriffe zusammenfügt, einen Markenschutz zuzusprechen. Es müsste entweder
eine Wortkombination vorliegen, die mehr ist als die bloße Summe der
beschreibenden Bestandteile und sich damit hinreichend weit vom ursprünglich
beschreibenden Gehalt entfernt, oder aber es müsste ein Wort entstanden sein,
das bereits in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine
eigene - die vorliegenden Waren nicht beschreibende - Bedeutung hat, es somit
gegenüber den Bestandteilen autonom ist (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 111
- BIOMILD, MarkenR 2004, 99 - KPN/Postkantoor, BGH, MarkenR 2004, 39
- Cityservice). Bei der beanspruchten Wortkombination
ist derartiges nicht
erkennbar, so dass sie nicht nur für die Mitbewerber freigehalten werden muss,
sondern aufgrund des im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalts
auch nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften