Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 26.04.2006 – 32 W (pat) 107/04

32. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 107/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 26 965.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung …

in der Sitzung vom 26. April 2006 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 28. Mai 2003 als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen

„Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; echte und unechte

Schmuck- und Juwelierwaren für Damen, Herren und Kinder;

Edelsteine; Uhren; Reise- und Handkoffer, Kosmetikkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Schlüsseletuis,

Geldbörsen, Aktentaschen, Dokumentenmappen, Dokumentenkoffer, Handtaschen; Betrieb von Diskotheken, Clubs, Spielcasinos, Golfplätzen, Kinos, Nachtklubs, Spielhallen, Fitnessstudios,

Glücksspielen, Tennisplätzen; Betrieb von Bars, Campingplätzen,

Hotels und Motels; Verpflegung von Gästen in Cafes, Cafeterias,

Restaurants, Schnellimbissrestaurants, Snackbars und Selbstbedienungsrestaurants“

angemeldete Bezeichnung

Monte Carlo,

ist von der mit einer Angestellten des gehobenen Dienstes besetzten Markenstelle

für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes nach vorangegangener

Beanstandung mit Beschluss vom 18. März 2004 zurückgewiesen worden. Bei der

angemeldeten Marke handele es sich um eine freihaltungsbedürftige geographische Herkunftsangabe. Die Marke bezeichne einen städtischen Bezirk des an der

französischen Riviera gelegenen Fürstentums Monaco. Darüber hinaus fehle der

Marke auch jegliche Unterscheidungskraft, da sie sich in einer reinen Sachaussage erschöpfe. Es bestehe auch die Gefahr einer Täuschung, weil der Anmelder

seinen Geschäftsbetrieb nicht in Monte Carlo habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Amtsverfahren wiederholt er seine Auffassung,

die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 MarkenG lägen nicht vor. Ein

Freihaltungsbedürfnis bezüglich der Waren der Klasse 18 bestehe deshalb nicht,

weil in Monte Carlo keine Lederwarenindustrie existiere. Bezüglich der Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 liege der Erbringungsort der vorgesehenen Dienstleistungen nicht in Monte Carlo, sondern in Deutschland.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil einer Registrierung der als

Marke angemeldeten Bezeichnung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht. Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche

im Verkehr (u. a.) zur Bezeichnung der Beschaffenheit und der geographischen

Herkunft der Waren dienen können.

Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse

liegende Ziel, dass warenbeschreibende Angaben von allen frei verwendet werden

können. Im Vordergrund stehen dabei die Interessen der Mitbewerber auf dem

Markt. Die Monopolisierung einer beschreibenden Angabe zugunsten eines einzigen Unternehmens ist deshalb nicht zulässig (EuGH GRUR 1999, 723, 725

- Chiemsee Nr. 25).

Einer Registrierung von geographischen Bezeichnungen steht aber auch das Allgemeininteresse entgegen, welches insbesondere darauf beruht, dass diese nicht

nur die Qualität und andere Eigenschaften der betreffenden Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen

können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (EuGH

Chiemsee, a. a. O., Nr. 26). Mithin kommt bei der Prüfung, ob ein geographischer

Begriff als Produktmerkmalsbezeichnung in Betracht kommt (und nicht nur bei der

Beurteilung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) dem Verständnis und den Vorstellungen der Endverbraucher ebenfalls Bedeutung zu. Nur

wenn die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dem betreffenden Ort oder mit den Eigenschaften der als solche erkennbaren geographischen

Region vernünftigerweise weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in Verbindung gebracht werden können, scheidet das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG aus (EuGH Chiemsee, a. a. O., Nr. 31; Ullmann, GRUR 1999, 666,

672). Dagegen ist nicht erforderlich, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes

Freihaltungsbedürfnis im Sinne der früheren deutschen Rechtsprechung besteht

(EuGH Chiemsee, a. a. O., Nr. 35).

Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die Bezeichnung „Monte Carlo“ für

alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen einem Eintragungsverbot. Es kann

davon ausgegangen werden, dass den angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreisen der berühmte, an der französischen Riviera gelegenen Stadtbezirk

des Fürstentums Monaco bekannt ist. Für sämtliche beanspruchten Waren und

Dienstleistungen ist der bekannte Ortsteil Monte Carlo geeignet, als geographische Herkunftsangabe zu dienen.

Für die meisten Waren und Dienstleistungen ergibt sich dies aus der von der Markenstelle zitierten lexikalischen Fundstelle (Brockhaus - Die Enzyklopädie, 1998,

S. 57 - 59), wonach Grundlage der monegassischen Wirtschaft die Leichtindustrie,

der Tourismus und der Dienstleistungssektor sind. Das verarbeitende Gewerbe

umfasst danach u. a. die Parfümindustrie, das Juwelierhandwerk, die Herstellung

von Plastikwaren, Textilien und Präzisionsinstrumenten und damit zum großen

Teil Waren, die der Anmelder beansprucht. Soweit der Anmelder meint, aus der

von der Markenstelle zitierten Fundstelle gehe hervor, dass es in Monte Carlo

keine Lederwarenindustrie gebe, entfällt dadurch nicht etwa das Eintragungshindernis für Lederwaren. Eine Eignung als geographische Herkunftsangabe zu dienen, kommt nämlich auch dem Namen bekannter Orte zu, bei denen nicht unwahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise eine Verbindung zu den

beanspruchten Waren/Dienstleistungen herstellen können. Bei wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten besteht eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als

geographische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren

benötigt werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8, Rdn. 319). Dies gilt

im Hinblick auf Lederwaren hier gerade auch deshalb, weil der inländische Verkehr mit Monte Carlo eine gewisse Exklusivität, Eleganz, etwas Nobles verbindet,

was gerade in Bezug auf Lederwaren einen entsprechenden Sinn macht.

Das Eintragungsverbot besteht entgegen der Auffassung des Anmelders auch

bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 43. Auch wenn

Monte Carlo nicht der Erbringungsort dieser Dienstleistungen sein mag, ändert

dies nichts daran, dass Monte Carlo auch für diese Dienstleistungen eine Herkunftsangabe darstellen kann. So kann beispielsweise die Dienstleistung „Betrieb

von Spielkasinos“ in Deutschland von demjenigen erbracht werden, der die bekannte Spielbank in Monte Carlo betreibt.

Soweit sich der Anmelder im Amtsverfahren auf die Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts in vergleichbaren Fällen und auf die Vorschrift des

§ 23 Nr. 2 MarkenG berufen hat, vermag dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg

zu verhelfen. Aus der Schutzgewährung für nach der Ansicht des Anmelders vergleichbare Marken vermag der Anmelder keinen Anspruch auf Registrierung der

vorliegend angemeldeten Marke abzuleiten. Inländische Voreintragungen - selbst

identischer Marken - führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung

derjenigen Stellen, welche über die Schutzgewährung zu befinden haben. Denn

die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-,

sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BGH GRUR 1989, 420 - KSÜD; BPatGE

32, 5 - CREATION GROSS).

Die in Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) Markenrichtlinie ergangene Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG ist nicht geeignet, ein vorhandenes Eintragungshindernis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu relativieren oder die Anforderungen an

die erforderliche strenge und vollständige Prüfung herabzusetzen (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604 - Libertel, Nrn. 58, 59 und speziell zu geographischen Herkunftsangaben EuGH GRUR 199, 723, 726 (Nr. 28) - Chiemsee).

Ob daneben auch die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und der Täuschungsgefahr (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) bestehen, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

gez.

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