Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 08.05.2006 – 17 W (pat) 45/04
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 45/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung …
am 8. Mai 2006
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 5. Dezember 1997 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung 197 53 975.0 - 52 wurde unter der Bezeichnung
"Kraftsensor"
am 10. Juni 1999 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 L das Patent erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 28. Oktober 1999.
Nach Prüfung des für zulässig erachteten Einspruchs der A… AB in B…,
hat die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts
mit Beschluss vom 22. Dezember 2003 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten, da der Gegenstand des Patents hinsichtlich der von der Einsprechenden
genannten Druckschriften
1)
Soviet Inventions Illustrated SU 492 763; R1: Measuring; Testing, p. 17,
Week X25 (28.7.76)
2)
DE 955 272 C
und der im Prüfungsverfahren noch herangezogenen Druckschrift
3)
US 3 903 739
neu und erfinderisch sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Kraftsensor, insbesondere transformatorisch wirkender magnetoelastischer Kraftsensor, mit einer mit Wechselspannung
beaufschlagbaren Primärwicklung, einer orthogonal zur Primärwicklung angeordneten Sekundärwicklung, wobei in Abhängigkeit
einer auf den Kraftsensor wirkenden Kraft in der Sekundärwicklung eine Sekundärspannung induziert wird, und einer parallel zur
Sekundärwicklung (5) und somit orthogonal zur Primärwicklung (4)
aufgebrachten Kompensationswicklung (30),
dadurch gekennzeichnet,
dass die Kompensationswicklung (30) mit der Primärwicklung (4)
in Reihe geschaltet ist. "
Wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift
DE 197 53 975 C2 verwiesen.
Die beschwerdeführende Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 1. April 2004 beantragt:
1.
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
zu widerrufen
2. mündliche Verhandlung anzuberaumen, falls der Antrag zu
1.) vom Gericht für unbegründet gehalten wird.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2006 hat sie
Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.
Die Patentinhaberin hat keine Anträge gestellt.
Zur Sache haben sich die Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg, weil der beanspruchte Gegenstand patentfähig ist (§§ 1 Abs. 1, 4, 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG).
Die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in ihrem Beschluss vom 22. Dezember 2003 ausführlich dargelegt, dass und warum der
Kraftsensor gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 neu und erfinderisch ist und
dass demzufolge dieser Patentanspruch und die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 Bestand haben.
Nach eingehender Prüfung kommt der Senat ebenfalls zu dem im angefochtenen
Beschluss zutreffend begründeten Ergebnis, dass angesichts des bekannten
Standes der Technik der beanspruchte Kraftsensor patentfähig ist. Die Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang erfolgte zur Überzeugung des Senats
somit zu Recht; die Begründung hierfür hat weiterhin Bestand, zumal sich die Einsprechende im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert und somit keine
neuen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art geltend gemacht hat, die
aus ihrer Sicht dem Bestand des angefochtenen Beschlusses entgegenstehen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung im angefochtenen
Beschluss Bezug genommen, die
sich der Senat
vollinhaltlich
zu
eigen macht
(zur Zulässigkeit der Entscheidungsbegründung vgl. BGH
GRUR 1993, 896 "Leistungshalbleiter").
Die Beschwerde der Einsprechenden war daher zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften