Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 09.05.2006 – 21 W (pat) 309/04
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 309/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 08.05
g e g e n
das Patent 199 38 144
…
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Nach Prüfung der Einsprüche wird das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 16. August 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung „Verfahren
zur Herstellung von Zahnersatz“ erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung
ist am 28. August 2003 erfolgt.
Gegen das Patent sind drei Einsprüche erhoben worden.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent im Rahmen der erteilten Patentansprüche 1 bis 16 und hilfsweise im Rahmen von in der mündlichen Verhandlung vorgelegten neuen Patentansprüchen 1 bis 15 gemäß Hilfsanträgen 1 und 2 sowie
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 3.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (Merkmalsgliederung hinzugefügt)
lautet:
M1
Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz, umfassend die
Schritte:
a) Bereitstellung eines Rohlings,
b) Bearbeiten des Rohlings durch fräsende Verfahren,
c) Dichtsintern des Rohlings in einem Temperaturbereich
von 1300 bis 1650°C,
wobei der Rohling ein vorgesintertes Material umfasst und
eine Rohbruchfestigkeit von 15 bis 30 MPa aufweist.
M2
M3
M4
M5
M6
Der nebengeordnete Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 lautet:
M1
M2
M3
M4
M5
Vorgesinterter Rohling aus Zirkonoxidkeramik, enthaltend:
A) 91 bis 98,45 Gew.-% Zirkonoxid,
B) 0 bis 3,5 Gew.-% Hafniumoxid,
C) 1,5 bis 6,0 Gew.-% Yttriumoxid,
D) 0,05 bis 0,50 Gew.-% mindestens eines der Oxide der
Elemente Aluminium, Gallium, Germanium, Indium, Zinn,
Blei, der Lanthanide,
M6
E) 0 bis 1,9 Gew.-%
färbende Zusätze
(als Oxide
gerechnet),
M7
M8
wobei sich die Gew.-% zu 100 ergänzen müssen und
der Rohling eine Rohbruchfestigkeit von 15 bis 30 MPa
aufweist.
Der nebengeordnete Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
M1
M2
M3
M4
M5
M6
M7
M8
Vorgesinterter Rohling enthaltend:
A) 91 bis 98,35 Gew.-% Zirkonoxid,
B) 0 bis 2,5 Gew.-% Hafniumoxid,
C) 1,5 bis 6,0 Gew.-% Yttriumoxid,
D) 0,15 bis 0,50 Gew.-% mindestens eines der Oxide der
Elemente Aluminium, Gallium, Germanium, Indium, Zinn,
Blei, der Lanthanide,
E) 0 bis 1,9 Gew.-% färbende Zusätze,
wobei sich die Gew.-% zu 100 ergänzen müssen und
der Rohling eine Rohbruchfestigkeit von 15 bis 30 MPa
aufweist.
Bezüglich der weiteren Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Zur Begründung des Einspruchs haben die Einsprechenden u. a. auf folgende
Druckschriften verwiesen:
D1
F. Filser et al., „All-Ceramic Dental Bridges by Direct Ceramic Machining
(DCM)“ in: Materials in Medicine, Hochschulverlag AG an der ETH Zürich,
Editors: M.O. Speidel, P.J. Uggowitzer, 1. Auflage 1988, S. 165-189
Deutsche Norm „Dentalkeramik“, DIN EN ISO 6872, März 1999
Datenblatt der Firma Tosoh „Specification of zirkonia powder“, Mai 1998
Verkaufsprospekt der Firma Tosoh „New improved zironia powder“,
D2
D3
D4
Oktober 1997
Hierzu führen die Einsprechenden im Wesentlichen aus, dass bei der Nacharbeitung der Lehre gemäß der Druckschrift D1 die beanspruchte Rohbruchfestigkeit
zwangsläufig erhalten würde, wobei die Rohbruchfestigkeit auch lediglich eine intrinsische Eigenschaft oder spezifische Materialkenngröße von Dentalkeramiken
darstellen würde. Da dem Fachmann aus dem Stand der Technik auch bekannt
sei, dass die Rohlinge nicht zu weich sein dürfen, um beim fräsenden Bearbeiten
nicht zu brechen, und nicht zu hart sein dürfen, um noch bearbeitet werden zu
können, stelle die beanspruchte Rohbruchfestigkeit eine reine Optimierungsmaßnahme dar, die der Fachmann im Rahmen von normalen Entwicklungsversuchen
ohne erfinderische Überlegungen zwangsläufig durchführen würde. Die Gegenstände des angegriffenen Patents seien daher durch den bekannten Stand der
Technik neuheitsschädlich vorweggenommen oder zumindest durch diesen nahe
gelegt.
Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent aufrecht zu erhalten,
hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten
Patentansprüchen 1 - 15 gemäß Hilfsantrag 1,
den Patentansprüchen 1 - 15 gemäß Hilfsantrag 2,
den Patentansprüchen 1 -14 gemäß Hilfsantrag 3.
Die Patentinhaberin hält die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche für
neu und erfinderisch. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die beanspruchte Rohbruchfestigkeit nicht mit dem Parameter „Härte“ gleichgesetzt werden könne und
von vielen Parametern abhängen würde. Darüber hinaus sei aus dem Stand der
Technik weder der Hinweis zu entnehmen, bei vorgesinterten Rohlingen unter einer Vielzahl von möglichen Materialeigenschaften die Rohbruchfestigkeit zur Charakterisierung auszuwählen noch den dazugehörigen beanspruchten engen Wertebereich von 15 bis 30 MPa. Es sei der Verdienst der Patentinhaberin, für die
komplexen Probleme bei der Bearbeitung von Dentalkeramiken eine praktikable
Lösung zur Herstellung von Dentalkeramiken durch die Berücksichtigung einer
bestimmten Materialeigenschaft, nämlich der Rohbruchfestigkeit, gefunden zu haben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegten Einsprüche sind zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den geltendgemachten Einspruchsgrund mangelnder Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. PatG) rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt, so dass die Patentinhaberin und insbesondere der Senat daraus
abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des behaupteten Widerrufsgrundes ziehen können.
Der Streitpatentgegenstand betrifft u. a. ein Verfahren zur Herstellung von
Zahnersatz.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung von
passgenauen,
hochpräzisen
Zahnersatz
bei
gleichzeitig
kürzeren
Bearbeitungszeiten und geringerer Werkzeugabnutzung zur Verfügung zu stellen
(siehe Patentschrift, Absatz [0014]).
Fachmann
ist ein
Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder
Verfahrenstechnik, der Erfahrungen bei der Herstellung von Zahnersatz und
insbesondere bei der Verarbeitung von Keramikmaterialien hat.
1. Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
Das im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren ist angesichts des aus der D1 bekannten Stand der Technik nicht neu.
Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 1 und 3 mit zugehöriger
Beschreibung Seite 167, 1. Absatz - Seite 170, Mitte) ist ein
M1= Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz bekannt (siehe Titel),
umfassend die Schritte:
M2=
a) Bereitstellung eines Rohlings (siehe Fig. 1 „blank“),
M3=
b) Bearbeiten des Rohlings durch fräsende Verfahren (siehe
Fig. 1 „machining“),
M4=
c) Dichtsintern des Rohlings in einem Temperaturbereich von
1500° C,
M5= wobei der Rohling ein vorgesintertes Material umfasst (siehe
Seite 169, letzter Absatz).
Dass der vorgesinterte Rohling gemäß der Merkmalsgruppe M6 eine
Rohbruchfestigkeit von 15 bis 30 MPa aufweist, ist in der Druckschrift D1 explizit
nicht erwähnt. Gemäß der Streitpatentschrift
führen Rohlinge, deren
Rohbruchfestigkeit außerhalb dieses
Intervalls
liegt, nicht zu brauchbaren
Ergebnissen. Im Falle von kleineren Rohbruchfestigkeiten resultieren zu weiche
Rohlinge, im Falle von höheren Rohbruchfestigkeiten erhält man zu harte
Rohlinge, die jeweils mit den üblichen Bearbeitungsverfahren nicht bearbeitet
werden können (siehe Patentschrift, Absatz [0018]). Dieser Sachverhalt ist
ebenfalls in der Druckschrift D1 offenbart (siehe Seite 168, Absatz 1). Zur
Erzielung der beanspruchten Rohbruchfestigkeit wird im Streitpatent jedoch
lediglich
offenbart,
die Rohlinge
bei
einer
Temperatur
zwischen
850 und 1000 Grad mit einer Haltezeit zwischen 0,5 bis 4 Stunden vorzusintern
(siehe Absatz [0039, 0049] und Anspruch 11). Gemäß der Druckschrift D1 werden
die Rohlinge ebenfalls bei einer Temperatur von 850 Grad 2 Stunden lang
vorgesintert (siehe Seite 168, Absatz nach „DCM for zirconia bridges“ und Fig. 3),
wobei es sich bei dem verwendeten Material um tetragonal stabilisiertes
Zirkonoxid TZ-3YB der Firma Tosoh handelt, welches gemäß dem Datenblatt D3
ebenfalls die in der Streitpatentschrift beanspruchte (siehe z. B. Anspruch 7)
Zusammensetzung aufweist. Da somit gemäß der Druckschrift D1 das gleiche
Material unter gleichen Parametern wie in der Streitpatentschrift gesintert wird,
entstehen auch vorgesinterte Rohlinge mit gleichen Eigenschaften. Weitere
Parameter wie z. B. der Pressdruck des Zirkonoxid-Pulvers werden in der
Streitpatentschrift nicht erwähnt, gemäß der Druckschrift D1 jedoch bei der
Herstellung der Rohlinge über einen großen Bereich von 53 bis 300 MPa variiert
(siehe Fig. 3), so dass bei einem möglichen Einfluss dieses Parameters auf die
Eigenschaften des hergestellten Rohlings mögliche Variationen der Eigenschaften
auch aus der D1 bekannt sind. Die gemäß der Druckschrift D1 vorgesinterten
Rohlinge weisen demnach im Wesentlichen die gleichen Eigenschaften auf, wie
die gemäß der Lehre des Streitpatents hergestellten Rohlinge.
Entgegen der Argumentation der Patentinhaberin stellt die Erkenntnis, dass die
gemäß dem Stand der Technik bisher hergestellten vorgesinterten Rohlinge für
Dentalkeramiken eine bestimmte vorteilhafte Eigenschaft aufweisen, lediglich eine
Entdeckung dar. Der Fachmann wird nämlich beim Nacharbeiten der bekannten
Lehre gemäß der Druckschrift D1 vielleicht unbewusst, jedoch regelmäßig Rohlinge mit der von der Anmelderin für sich reklamierten Rohbruchfestigkeit erzeugen. Das Auffinden dieser Rohbruchfestigkeit an sich stellt jedoch lediglich eine
Entdeckung von bereits vorhandenen Materialeigenschaften dar.
Die Druckschrift D2 legt Anforderungen und Prüfverfahren für Dentalkeramiken
fest, die zur Herstellung von festsitzenden keramischen Restaurationen (d. h.
Zahnersatz) verwendet werden
(siehe Absatz 1). Zur Bestimmung der
Bruchfestigkeit wird dazu eine Biegeprüfung beschrieben (siehe Absatz 8.3.2), mit
der die Bruchkraft der Dentalkeramiken bestimmt wird (siehe Absatz 8.3.1.3). Der
Vorteil von Zirkonoxid als Keramikmaterial für Zahnersatz aufgrund seiner großen
Biegefestigkeit und Härte ist dem Fachmann allgemein bekannt. Die Tabelle 1 in
Druckschrift D1 listet diese mechanischen Eigenschaften des Zirkonoxids im
Vergleich zu anderen Materialien für dentale Anwendungen auf. Daraus ist
ersichtlich, dass die Biegefestigkeit (Bend Strength) und die Härte (Toughness)
miteinander korreliert sind, indem die Materialien mit höherer Biegefestigkeit auch
eine höhere Härte aufweisen.
Der Fachmann ist immer bemüht, seine Produkte bei der Herstellung im Rahmen
der Qualitätskontrolle zu überwachen und zu vermessen. Für den Fachmann ist es
daher nahe liegend, das ihm gemäß der DIN-Norm (Druckschrift D2) allgemein
bekannte Mess- und Prüfverfahren zur Bruchfestigkeit auch zur Bestimmung der
Härte bei den vorgesinterten Rohlingen gemäß der Druckschrift D1 einzusetzen.
Er wird damit die geeignete Härte - nicht zu weich und nicht zu hart - der vorgesinterten Rohlinge festlegen und zwangsläufig durch einfache Messreihen auch zu
dem beanspruchten Bereich für die Rohbruchfestigkeit gelangen.
Nach alledem wird das im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte
Verfahren durch die Entgegenhaltung D1 neuheitsschädlich vorweggenommen.
2. Patentanspruch 6 gemäß Hilfsanträgen 1 bis 3
Aus dem Datenblatt D3 (siehe Spalte TZ-3YB) ist ein Zirkonoxid-Pulver bekannt,
welches beispielsweise 5,15% Yttriumoxid und 0,1% Aluminiumoxid aufweist,
woraus sich ein Anteil von 94,75% für Zirkonoxid ergibt. Dieses Pulver entspricht
somit der Zusammensetzung, die gemäß den Merkmalsgruppen M2 bis M7 des
Patentanspruchs 6 beansprucht wird. Da aus der Druckschrift D1 bekannt ist, dieses Material (siehe Fußnote 1 auf Seite 168) für vorgesinterte Rohlinge zu verwenden (= M1) und es für den Fachmann nahe liegend ist, dass diese Rohlinge
auch die beanspruchte Rohbruchfestigkeit aufweisen (=M8, siehe Ausführungen
zu: 1. Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag), gelangt er ohne erfinderisch tätig zu
werden zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 6 gemäß Hilfsantrag 1 und 2.
Die Argumentation der Patentinhaberin, dass die Mengenangabe von ≤ 0,1% für
den Anteil von Aluminiumoxid auf dem Datenblatt D3 lediglich eine gemessene
Verunreinigung darstelle, ist unbeachtlich, da es für die beanspruchte Zusammensetzung des Pulvers nicht darauf ankommt, ob eine Komponente absichtlich oder
unabsichtlich in diesem Pulver enthalten ist.
Der Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 lediglich dadurch, dass in Merkmalsgruppe M5 die Untergrenze auf 0,15 Gew.-% angehoben ist und entsprechend in
Merkmalsgruppe M2 die Obergrenze auf 98,35 Gew.-% gesenkt ist. Aus dem Datenblatt D4 ist dem Fachmann ebenfalls von der Firma Tosoh ein Zirkonoxid-Pulver TZ-3YB-E mit verbesserten Sinter- und Alterungseigenschaften gegenüber
dem gemäß Druckschrift D1 verwendeten Pulver TZ-3YB bekannt. Das verbesserte Pulver weist einen Anteil von 0,25 Gew.-% an Aluminiumoxid gemäß der
Merkmalsgruppe M5 auf. Da es für den Fachmann nahe liegend ist, dieses verbesserte Pulver ebenfalls für die vorgesintereten Rohlinge gemäß der Druckschrift D1 zu verwenden, gelangt er ohne erfinderisch tätig zu werden auch zum
Gegenstand des Patentanspruchs 6 gemäß Hilfsantrag 3.
Damit sind die Patentansprüche 6 gemäß den Hilfanträgen 1 bis 3 nicht rechtsbeständig.
Die weiteren Ansprüche der Haupt- und der Hilfsanträge fallen mit den abgehandelten unabhängigen Ansprüchen dieser Anträge. Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch diese Ansprüche nicht patentfähig sind.
gez.
Unterschriften