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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 09.05.2006 – 21 W (pat) 309/04

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 309/04

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Mai 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 08.05

g e g e n

das Patent 199 38 144

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Nach Prüfung der Einsprüche wird das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 16. August 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung „Verfahren

zur Herstellung von Zahnersatz“ erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung

ist am 28. August 2003 erfolgt.

Gegen das Patent sind drei Einsprüche erhoben worden.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent im Rahmen der erteilten Patentansprüche 1 bis 16 und hilfsweise im Rahmen von in der mündlichen Verhandlung vorgelegten neuen Patentansprüchen 1 bis 15 gemäß Hilfsanträgen 1 und 2 sowie

weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 3.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (Merkmalsgliederung hinzugefügt)

lautet:

M1

Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz, umfassend die

Schritte:

a) Bereitstellung eines Rohlings,

b) Bearbeiten des Rohlings durch fräsende Verfahren,

c) Dichtsintern des Rohlings in einem Temperaturbereich

von 1300 bis 1650°C,

wobei der Rohling ein vorgesintertes Material umfasst und

eine Rohbruchfestigkeit von 15 bis 30 MPa aufweist.

M2

M3

M4

M5

M6

Der nebengeordnete Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 lautet:

M1

M2

M3

M4

M5

Vorgesinterter Rohling aus Zirkonoxidkeramik, enthaltend:

A) 91 bis 98,45 Gew.-% Zirkonoxid,

B) 0 bis 3,5 Gew.-% Hafniumoxid,

C) 1,5 bis 6,0 Gew.-% Yttriumoxid,

D) 0,05 bis 0,50 Gew.-% mindestens eines der Oxide der

Elemente Aluminium, Gallium, Germanium, Indium, Zinn,

Blei, der Lanthanide,

M6

E) 0 bis 1,9 Gew.-%

färbende Zusätze

(als Oxide

gerechnet),

M7

M8

wobei sich die Gew.-% zu 100 ergänzen müssen und

der Rohling eine Rohbruchfestigkeit von 15 bis 30 MPa

aufweist.

Der nebengeordnete Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

M1

M2

M3

M4

M5

M6

M7

M8

Vorgesinterter Rohling enthaltend:

A) 91 bis 98,35 Gew.-% Zirkonoxid,

B) 0 bis 2,5 Gew.-% Hafniumoxid,

C) 1,5 bis 6,0 Gew.-% Yttriumoxid,

D) 0,15 bis 0,50 Gew.-% mindestens eines der Oxide der

Elemente Aluminium, Gallium, Germanium, Indium, Zinn,

Blei, der Lanthanide,

E) 0 bis 1,9 Gew.-% färbende Zusätze,

wobei sich die Gew.-% zu 100 ergänzen müssen und

der Rohling eine Rohbruchfestigkeit von 15 bis 30 MPa

aufweist.

Bezüglich der weiteren Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Zur Begründung des Einspruchs haben die Einsprechenden u. a. auf folgende

Druckschriften verwiesen:

D1

F. Filser et al., „All-Ceramic Dental Bridges by Direct Ceramic Machining

(DCM)“ in: Materials in Medicine, Hochschulverlag AG an der ETH Zürich,

Editors: M.O. Speidel, P.J. Uggowitzer, 1. Auflage 1988, S. 165-189

Deutsche Norm „Dentalkeramik“, DIN EN ISO 6872, März 1999

Datenblatt der Firma Tosoh „Specification of zirkonia powder“, Mai 1998

Verkaufsprospekt der Firma Tosoh „New improved zironia powder“,

D2

D3

D4

Oktober 1997

Hierzu führen die Einsprechenden im Wesentlichen aus, dass bei der Nacharbeitung der Lehre gemäß der Druckschrift D1 die beanspruchte Rohbruchfestigkeit

zwangsläufig erhalten würde, wobei die Rohbruchfestigkeit auch lediglich eine intrinsische Eigenschaft oder spezifische Materialkenngröße von Dentalkeramiken

darstellen würde. Da dem Fachmann aus dem Stand der Technik auch bekannt

sei, dass die Rohlinge nicht zu weich sein dürfen, um beim fräsenden Bearbeiten

nicht zu brechen, und nicht zu hart sein dürfen, um noch bearbeitet werden zu

können, stelle die beanspruchte Rohbruchfestigkeit eine reine Optimierungsmaßnahme dar, die der Fachmann im Rahmen von normalen Entwicklungsversuchen

ohne erfinderische Überlegungen zwangsläufig durchführen würde. Die Gegenstände des angegriffenen Patents seien daher durch den bekannten Stand der

Technik neuheitsschädlich vorweggenommen oder zumindest durch diesen nahe

gelegt.

Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent aufrecht zu erhalten,

hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten

Patentansprüchen 1 - 15 gemäß Hilfsantrag 1,

den Patentansprüchen 1 - 15 gemäß Hilfsantrag 2,

den Patentansprüchen 1 -14 gemäß Hilfsantrag 3.

Die Patentinhaberin hält die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche für

neu und erfinderisch. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die beanspruchte Rohbruchfestigkeit nicht mit dem Parameter „Härte“ gleichgesetzt werden könne und

von vielen Parametern abhängen würde. Darüber hinaus sei aus dem Stand der

Technik weder der Hinweis zu entnehmen, bei vorgesinterten Rohlingen unter einer Vielzahl von möglichen Materialeigenschaften die Rohbruchfestigkeit zur Charakterisierung auszuwählen noch den dazugehörigen beanspruchten engen Wertebereich von 15 bis 30 MPa. Es sei der Verdienst der Patentinhaberin, für die

komplexen Probleme bei der Bearbeitung von Dentalkeramiken eine praktikable

Lösung zur Herstellung von Dentalkeramiken durch die Berücksichtigung einer

bestimmten Materialeigenschaft, nämlich der Rohbruchfestigkeit, gefunden zu haben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegten Einsprüche sind zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den geltendgemachten Einspruchsgrund mangelnder Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. PatG) rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt, so dass die Patentinhaberin und insbesondere der Senat daraus

abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des behaupteten Widerrufsgrundes ziehen können.

Die Einsprüche haben Erfolg, denn die Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und der nebengeordneten Patentansprüche 6 gemäß Hilfsantrag 1, 2 und 3 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG), so

dass das Patent zu widerrufen war (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 61 Abs. 1 PatG).

Der Streitpatentgegenstand betrifft u. a. ein Verfahren zur Herstellung von

Zahnersatz.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung von

passgenauen,

hochpräzisen

Zahnersatz

bei

gleichzeitig

kürzeren

Bearbeitungszeiten und geringerer Werkzeugabnutzung zur Verfügung zu stellen

(siehe Patentschrift, Absatz [0014]).

Fachmann

ist ein

Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder

Verfahrenstechnik, der Erfahrungen bei der Herstellung von Zahnersatz und

insbesondere bei der Verarbeitung von Keramikmaterialien hat.

1. Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

Das im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren ist angesichts des aus der D1 bekannten Stand der Technik nicht neu.

Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 1 und 3 mit zugehöriger

Beschreibung Seite 167, 1. Absatz - Seite 170, Mitte) ist ein

M1= Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz bekannt (siehe Titel),

umfassend die Schritte:

M2=

a) Bereitstellung eines Rohlings (siehe Fig. 1 „blank“),

M3=

b) Bearbeiten des Rohlings durch fräsende Verfahren (siehe

Fig. 1 „machining“),

M4=

c) Dichtsintern des Rohlings in einem Temperaturbereich von

1500° C,

M5= wobei der Rohling ein vorgesintertes Material umfasst (siehe

Seite 169, letzter Absatz).

Dass der vorgesinterte Rohling gemäß der Merkmalsgruppe M6 eine

Rohbruchfestigkeit von 15 bis 30 MPa aufweist, ist in der Druckschrift D1 explizit

nicht erwähnt. Gemäß der Streitpatentschrift

führen Rohlinge, deren

Rohbruchfestigkeit außerhalb dieses

Intervalls

liegt, nicht zu brauchbaren

Ergebnissen. Im Falle von kleineren Rohbruchfestigkeiten resultieren zu weiche

Rohlinge, im Falle von höheren Rohbruchfestigkeiten erhält man zu harte

Rohlinge, die jeweils mit den üblichen Bearbeitungsverfahren nicht bearbeitet

werden können (siehe Patentschrift, Absatz [0018]). Dieser Sachverhalt ist

ebenfalls in der Druckschrift D1 offenbart (siehe Seite 168, Absatz 1). Zur

Erzielung der beanspruchten Rohbruchfestigkeit wird im Streitpatent jedoch

lediglich

offenbart,

die Rohlinge

bei

einer

Temperatur

zwischen

850 und 1000 Grad mit einer Haltezeit zwischen 0,5 bis 4 Stunden vorzusintern

(siehe Absatz [0039, 0049] und Anspruch 11). Gemäß der Druckschrift D1 werden

die Rohlinge ebenfalls bei einer Temperatur von 850 Grad 2 Stunden lang

vorgesintert (siehe Seite 168, Absatz nach „DCM for zirconia bridges“ und Fig. 3),

wobei es sich bei dem verwendeten Material um tetragonal stabilisiertes

Zirkonoxid TZ-3YB der Firma Tosoh handelt, welches gemäß dem Datenblatt D3

ebenfalls die in der Streitpatentschrift beanspruchte (siehe z. B. Anspruch 7)

Zusammensetzung aufweist. Da somit gemäß der Druckschrift D1 das gleiche

Material unter gleichen Parametern wie in der Streitpatentschrift gesintert wird,

entstehen auch vorgesinterte Rohlinge mit gleichen Eigenschaften. Weitere

Parameter wie z. B. der Pressdruck des Zirkonoxid-Pulvers werden in der

Streitpatentschrift nicht erwähnt, gemäß der Druckschrift D1 jedoch bei der

Herstellung der Rohlinge über einen großen Bereich von 53 bis 300 MPa variiert

(siehe Fig. 3), so dass bei einem möglichen Einfluss dieses Parameters auf die

Eigenschaften des hergestellten Rohlings mögliche Variationen der Eigenschaften

auch aus der D1 bekannt sind. Die gemäß der Druckschrift D1 vorgesinterten

Rohlinge weisen demnach im Wesentlichen die gleichen Eigenschaften auf, wie

die gemäß der Lehre des Streitpatents hergestellten Rohlinge.

Entgegen der Argumentation der Patentinhaberin stellt die Erkenntnis, dass die

gemäß dem Stand der Technik bisher hergestellten vorgesinterten Rohlinge für

Dentalkeramiken eine bestimmte vorteilhafte Eigenschaft aufweisen, lediglich eine

Entdeckung dar. Der Fachmann wird nämlich beim Nacharbeiten der bekannten

Lehre gemäß der Druckschrift D1 vielleicht unbewusst, jedoch regelmäßig Rohlinge mit der von der Anmelderin für sich reklamierten Rohbruchfestigkeit erzeugen. Das Auffinden dieser Rohbruchfestigkeit an sich stellt jedoch lediglich eine

Entdeckung von bereits vorhandenen Materialeigenschaften dar.

Die Druckschrift D2 legt Anforderungen und Prüfverfahren für Dentalkeramiken

fest, die zur Herstellung von festsitzenden keramischen Restaurationen (d. h.

Zahnersatz) verwendet werden

(siehe Absatz 1). Zur Bestimmung der

Bruchfestigkeit wird dazu eine Biegeprüfung beschrieben (siehe Absatz 8.3.2), mit

der die Bruchkraft der Dentalkeramiken bestimmt wird (siehe Absatz 8.3.1.3). Der

Vorteil von Zirkonoxid als Keramikmaterial für Zahnersatz aufgrund seiner großen

Biegefestigkeit und Härte ist dem Fachmann allgemein bekannt. Die Tabelle 1 in

Druckschrift D1 listet diese mechanischen Eigenschaften des Zirkonoxids im

Vergleich zu anderen Materialien für dentale Anwendungen auf. Daraus ist

ersichtlich, dass die Biegefestigkeit (Bend Strength) und die Härte (Toughness)

miteinander korreliert sind, indem die Materialien mit höherer Biegefestigkeit auch

eine höhere Härte aufweisen.

Der Fachmann ist immer bemüht, seine Produkte bei der Herstellung im Rahmen

der Qualitätskontrolle zu überwachen und zu vermessen. Für den Fachmann ist es

daher nahe liegend, das ihm gemäß der DIN-Norm (Druckschrift D2) allgemein

bekannte Mess- und Prüfverfahren zur Bruchfestigkeit auch zur Bestimmung der

Härte bei den vorgesinterten Rohlingen gemäß der Druckschrift D1 einzusetzen.

Er wird damit die geeignete Härte - nicht zu weich und nicht zu hart - der vorgesinterten Rohlinge festlegen und zwangsläufig durch einfache Messreihen auch zu

dem beanspruchten Bereich für die Rohbruchfestigkeit gelangen.

Nach alledem wird das im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte

Verfahren durch die Entgegenhaltung D1 neuheitsschädlich vorweggenommen.

2. Patentanspruch 6 gemäß Hilfsanträgen 1 bis 3

Aus dem Datenblatt D3 (siehe Spalte TZ-3YB) ist ein Zirkonoxid-Pulver bekannt,

welches beispielsweise 5,15% Yttriumoxid und 0,1% Aluminiumoxid aufweist,

woraus sich ein Anteil von 94,75% für Zirkonoxid ergibt. Dieses Pulver entspricht

somit der Zusammensetzung, die gemäß den Merkmalsgruppen M2 bis M7 des

Patentanspruchs 6 beansprucht wird. Da aus der Druckschrift D1 bekannt ist, dieses Material (siehe Fußnote 1 auf Seite 168) für vorgesinterte Rohlinge zu verwenden (= M1) und es für den Fachmann nahe liegend ist, dass diese Rohlinge

auch die beanspruchte Rohbruchfestigkeit aufweisen (=M8, siehe Ausführungen

zu: 1. Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag), gelangt er ohne erfinderisch tätig zu

werden zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 6 gemäß Hilfsantrag 1 und 2.

Die Argumentation der Patentinhaberin, dass die Mengenangabe von ≤ 0,1% für

den Anteil von Aluminiumoxid auf dem Datenblatt D3 lediglich eine gemessene

Verunreinigung darstelle, ist unbeachtlich, da es für die beanspruchte Zusammensetzung des Pulvers nicht darauf ankommt, ob eine Komponente absichtlich oder

unabsichtlich in diesem Pulver enthalten ist.

Der Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 lediglich dadurch, dass in Merkmalsgruppe M5 die Untergrenze auf 0,15 Gew.-% angehoben ist und entsprechend in

Merkmalsgruppe M2 die Obergrenze auf 98,35 Gew.-% gesenkt ist. Aus dem Datenblatt D4 ist dem Fachmann ebenfalls von der Firma Tosoh ein Zirkonoxid-Pulver TZ-3YB-E mit verbesserten Sinter- und Alterungseigenschaften gegenüber

dem gemäß Druckschrift D1 verwendeten Pulver TZ-3YB bekannt. Das verbesserte Pulver weist einen Anteil von 0,25 Gew.-% an Aluminiumoxid gemäß der

Merkmalsgruppe M5 auf. Da es für den Fachmann nahe liegend ist, dieses verbesserte Pulver ebenfalls für die vorgesintereten Rohlinge gemäß der Druckschrift D1 zu verwenden, gelangt er ohne erfinderisch tätig zu werden auch zum

Gegenstand des Patentanspruchs 6 gemäß Hilfsantrag 3.

Damit sind die Patentansprüche 6 gemäß den Hilfanträgen 1 bis 3 nicht rechtsbeständig.

Die weiteren Ansprüche der Haupt- und der Hilfsanträge fallen mit den abgehandelten unabhängigen Ansprüchen dieser Anträge. Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch diese Ansprüche nicht patentfähig sind.

gez.

Unterschriften