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BPatG Beschluss vom 10.05.2006 – 25 W (pat) 83/04

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am:

10. Mai 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die IR-Marke 716 428

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke gegen

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 24. März 2004 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 22. Juni 1999 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 29, 30 und

42 international registrierte Marke Nr 716 428

ist in der Bundesrepublik Deutschland u. a. für die Waren

"Vêtements pour hommes, femmes et enfants, y compris vêtements de sport et de loisirs, survêtements, sous-vêtements, vêtements de plage et de bain, ceintures, gants, chapellerie, bottes,

chaussures, pantoufles" geschützt.

Dagegen hat die Inhaberin der am 28. Juni 1995 für die Waren

"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Mittel zur

Körper- und Schönheitspflege, Seifen, Parfümerien; Waren aus

Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten), insbesondere Taschen, Brieftaschen, Geldbeutel und Schlüsseltaschen;

Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Gürtel und Handschuhe"

eingetragenen Marke 395 05 268

Olsen

Widerspruch erhoben. Die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke ist

bestritten. Das gegen diese durchgeführte Widerspruchsverfahren ist am 18. Juli 1997 abgeschlossen worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 24. März 2004 durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes der IR-

Marke wegen des Widerspruchs den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland

teilweise versagt, nämlich für die Waren "vêtements pour hommes, femmes et

enfants, y compris vêtements de sport et de loisirs, survêtements, sous-vêtements, vêtements de plage et de bain, ceintures, gants, chapellerie, bottes,

chaussures, pantoufles", und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen.

Die Benutzung der Widerspruchsmarke sei als glaubhaft gemacht anzusehen.

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte besitze sie eine durchschnittliche

Kennzeichnungskraft. Es sei von Warenidentität auszugehen, da die in Rede stehenden Waren der angegriffenen Marke von den maßgeblichen Waren der Widerspruchsmarke umfasst würden. Trotz graphischer Gestaltung des ersten Buchstabens werde die jüngere Marke als "Olden" gelesen. Die phonetische Ähnlichkeit

sei nicht von geringerem Gewicht, weil Bekleidungsstücke häufig auf Sicht gekauft

würden. Die sich gegenüberstehenden Marken kämen sich in klanglicher Hinsicht

verwechselbar nahe. Im Hinblick auf die quantitativ deutlich überwiegenden Übereinstimmungen seien die Abweichungen im Wortinnern nicht geeignet, eine verwechslungsfreie Koexistenz der Streitzeichen im Verkehr zu gewährleisten, zumal

die Abweichung in den Mittelkonsonanten "d" und "s" angesichts deren Klangschwäche nicht besonders deutlich wahrnehmbar sei. Da sich somit klanglich

hochgradig ähnliche Bezeichnungen für identische Waren gegenüber stünden, sei

die Verwechslungsgefahr für das Publikum zu bejahen. Hinsichtlich der Waren

und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 42 der angegriffenen Marke sei der

Widerspruch zurückzuweisen, da es an einer Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren

und Dienstleistungen fehle.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen IR-Marke Beschwerde eingelegt

und beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

24. März 2004 insoweit aufzuheben, als der IR-Marke 716 428

wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 05 268 der Schutz

teilweise verweigert wurde, und zwar für die Waren "Vêtements

pour hommes, femmes et enfants, y compris vêtements de sport

et de loisirs, survêtements, sous-vêtements, vêtements de plage

et de bain, ceintures, gants, chapellerie, bottes, chaussures, pantoufles" und der angegriffenen Marke "Olden" in Spezialschrift in

vollem Umfange Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu

bewilligen, die vorläufige Schutzverweigerung aufzuheben und

den Widerspruch der Widersprechenden zurückzuweisen.

Die Widersprechende habe eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke zur

Kennzeichnung von Waren nicht glaubhaft gemacht. Die Marke stimme mit der

Unternehmensbezeichnung überein und stehe lediglich auf Katalogseiten, Etiketten oder Anhängern. Ohne einen konkreten Bezug zu der Ware bezögen sich solche Hinweise nicht auf die erforderliche Herkunft der Ware zur Unterscheidung

von Waren anderer Herkunft. Das DPMA habe zu Unrecht teilweise Identität der

sich gegenüberstehenden Waren der Klasse 25 angenommen. Es gebe keine

Identität oder hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Waren der Klasse 25 der angegriffenen Marke und den Waren der Widerspruchsmarke. Sie seien tatsächlich

unterschiedlich, vor allem im Hinblick auf ihre Qualität. Die Waren der angegriffenen Marke seien Bekleidungsstücke für den Hotelbedarf, qualitativ hochwertig und

stellten keine Massenware dar. Die Vertriebswege seien ebenfalls unterschiedlich.

Insbesondere bestünde aber auch keine Zeichenähnlichkeit. Die Marken unterschieden sich schriftbildlich, klanglich und begrifflich. Das jeweilige Schriftbild

schließe eine Verwechslungsgefahr aus. Die angegriffene Marke sei in einer Spezialschrift markenrechtlich geschützt, für welche die Widerspruchsmarke keinen

Schutz habe. Für den Verkehr sei weiterhin eindeutig erkennbar, dass es sich bei

beiden Marken um Familiennamen handele. Zudem sei dem Verkehr durch den

Namen "Olden" der geographische Herkunftsbezug (Ortsangabe im Berner Oberland, Schweiz) eindeutig erkennbar. Der Verkehr nehme dabei auch kleinere Unterschiede wahr. Die Marken unterschieden sich in dem mittleren Teil des Wortes,

nämlich durch die Buchstaben "d" und "s". Der Anfangsvokal "O" werde unterschiedlich ausgesprochen, da "Olden" ein schweizerischer Name, "Olsen" dagegen norddeutsch sei.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Widerspruchsmarke werde für "Damenoberbekleidung, Kopfbedeckungen,

Gürtel, Unterwäsche und Handschuhe" rechtserhaltend benutzt. Sie sei auf den

eingereichten Etiketten zu sehen. Auch im Katalog sei teilweise erkennbar, dass

sie auf Bekleidungsstücken angebracht sei. Die Umsätze erkenne man aus der eidesstattlichen Versicherung, in der für "Damenoberbekleidung, Kopfbedeckungen,

Gürtel und Handschuhe" Umsatzangaben für die Jahre 2001-2005 aufgeschlüsselt

seien, und für "Unterwäsche" der Umsatz im Jahr 2004 genannt sei. Zwischen

"Damenoberbekleidung und Kopfbedeckungen" einerseits und den Waren der

Klasse 25 der angegriffenen Marke andererseits bestehe Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit. Dabei seien auch die Waren "Stiefel, Schuhe, Pantoffeln" der angegriffenen Marke mit Waren ähnlich, für die eine rechtserhaltende Benutzung der

Marke glaubhaft gemacht sei, zumal auf Seiten der Widerspruchsmarke nicht nur

"Damenoberbekleidung", sondern auch Gürtel zu berücksichtigen seien. Die Marken seien hochgradig klanglich und schriftbildlich ähnlich, so dass Verwechslungsgefahr bestehe.

Die im Beschwerdeverfahren erhobene Anschlussbeschwerde der Widersprechenden wegen der Zurückweisung des Widerspruchs hinsichtlich der Dienstleistungen der angegriffenen Marke ist mit Eingabe vom 24. März 2006 wieder zurückgenommen worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls

der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2006 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache keinen Erfolg, da hinsichtlich der Waren der Klasse 25 der angegriffenen

Marke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG eine Verwechslungsgefahr zwischen den

sich gegenüber stehenden Marken besteht.

Die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke wurde nach § 43 Abs. 1

Satz 2 MarkenG zulässig bestritten, so dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur die Waren der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen sind, für

die eine rechtserhaltende Benutzung der Marke glaubhaft gemacht wurde, also

"Damenoberbekleidung, Kopfbedeckungen, Handschuhe, Gürtel und Unterwäsche". Für diese sind in der eidesstattlichen Versicherung vom 20. Dezember 2005 Umsatzangaben für nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG relevante Jahre

vor der Entscheidung genannt. Die Art der Benutzung ist aus den eingereichten

Etiketten und einer Abbildung im eingereichten Katalog zu erkennen. Aus diesen

Unterlagen ergibt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass das Zeichen auf

den Waren angebracht ist bzw. als Etikett angehängt ist. Die vorliegende Art der

Benutzung der Kennzeichnung auf bzw. an den Waren unterscheidet sich durch

den engen Bezug zur jeweiligen Ware deutlich von den Verwendungsformen, die

den Entscheidungen des BGH betreffend die Widerspruchsmarken "Otto" (GRUR

2005, 1047) und "Norma" (GRUR 2006, 150) zugrunde lagen. Ein Vollbeweis ist

dagegen nicht erforderlich. Hinsichtlich der "Schuhwaren" der Widerspruchsmarke

liegen dagegen nicht genügend Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutung vor. Auch wenn im eingereichten Katalog das Zeichen auf einer Zehenstegsandale zu sehen ist, fehlt es jedoch an Angaben über den Umsatz,

der damit erzielt wurde, so dass insoweit eine rechtserhaltende Benutzung nicht

glaubhaft gemacht ist.

Die auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren sind mit den

registrierten Waren der Klasse 25 der angegriffenen Marke ähnlich und können

teilweise sogar identisch sein. Ob die Beteiligten derzeit unterschiedliche Bekleidungsstücke herstellen und einen unterschiedlichen Vertriebsweg gewählt haben,

ist bei der Widerspruchsentscheidung nicht zu berücksichtigen, denn die Inhaberin

der angegriffenen Marke ist im Falle der Schutzgewährung nicht auf das beschränkt, was sie derzeit herstellt oder vertreibt. Vielmehr sind die Oberbegriffe

maßgebend, für die sie in der Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt. Das

Argument der Beschwerdeführerin, ihre Bekleidungsstücke seien qualitativ hochwertiger und der Vertriebsweg sei anders, kann daher nicht berücksichtigt werden.

Die Ähnlichkeit der Waren würde dadurch ohnehin nicht entscheidend gemindert

sein. Während bei den Waren "Vêtements pour femmes" und "chapellerie" Warenidentität mit den "Damenoberbekleidungsstücken und Kopfbedeckungen" der

Widerspruchsmarke in Betracht kommt, besteht hinsichtlich der weiteren Waren

der angegriffenen Marke zumindest eine Warenähnlichkeit. Diese ist hinsichtlich

der Waren "vêtements pour hommes, et enfants, y compris vêtements de sport et

de loisirs, survêtements, sous-vêtements, vêtements de plage et de bain, ceintures, gants" sehr deutlich, während zu den Waren "bottes, chaussures, pantoufles"

ein größerer Abstand besteht. Eine Warenähnlichkeit kann jedoch auch hier nicht

verneint werden, da eine Reihe von Firmen, insbesondere auch im Sport- und

Freizeitbereich sowohl Schuhe als auch Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen

herstellen und der Verkehr bei (vermeintlich) identischen Bezeichnungen die Waren dem gleichen Unternehmen zuordnet (vgl. auch zur neueren Spruchpraxis zur

Ähnlichkeit von Schuhwaren mit Bekleidungsstücken und Kopfbedeckungen

Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl.,

S. 272, Stichwort Schuhwaren).

Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der in Frage

stehenden Art von Waren wirken, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (EuGH, MarkenR 2006, 67 - Picasso). Anzuknüpfen ist

dabei an das Verbraucherleitbild des EuGH, der auf den normal informierten und

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der entsprechenden Waren abstellt (EuGH GRUR 2004, 943 -SAT.2). Dies sind hier die

allgemeinen Verkehrskreise.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels anderer Anhaltspunkte durchschnittlich. Eine entscheidungserhebliche Steigerung der Kennzeichnungskraft durch umfangreiche Benutzung ist nicht hinreichend deutlich belegt.

Allein die genannten Umsätze, die mit ca 88 Millionen Euro für Damenoberbekleidung im Jahre 2002 noch am höchsten sind, rechtfertigt noch nicht die Annahme

einer überdurchschnittlich hohen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.

Legt man der Beurteilung der Verwechslungsgefahr einen durchschnittlichen

Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu Grunde, so reichen bei der vorliegenden Identität bzw. Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Waren die hier bestehenden Unterschiede in den Markenwörtern nicht aus, eine rechtserhebliche

Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Die Marken kommen sich zumindest in klanglicher Hinsicht so nahe, dass eine erhebliche Verwechslungsgefahr anzunehmen ist. Eine klangliche Ähnlichkeit kann

bei den sich gegenüberstehenden Waren zu Verwechslungen führen, da insbesondere in der Werbung und bei mündlicher Empfehlung mit einer rein phonetischen Begegnung der Zeichen im Verkehr zu rechnen ist. Das unterschiedliche

Schriftbild spielt für den Verkehr insoweit keine entscheidende, eine Verwechslungsgefahr verhindernde Rolle, da er in beiden Zeichen den Wortbestandteil klar

erkennen und benennen kann.

Der klangliche Gesamteindruck der jeweiligen Marke ist sehr ähnlich. Es ist damit

zu rechnen, dass erhebliche inländische Verkehrskreise den Anfangsvokal "O" der

Zeichen gleich aussprechen, selbst wenn man mit dem Vortrag der Markeninhaberin davon ausgeht, dass er bei schweizerischer Aussprache der angegriffenen

Marke anders ausgesprochen wird als beim Wort "Olsen". Für diese Verkehrskreise unterscheiden sich die Zeichen daher nur in den klangschwachen Lauten

"s" und "d" im Zeicheninnern, so dass das jeweilige Gesamtklangbild eine erhebliche Ähnlichkeit hat.

Da die Marken sich bereits in klanglicher Hinsicht so nahe kommen, dass eine

rechtserhebliche Verwechslungsgefahr besteht und die Beschwerde der Inhaberin

der angegriffenen Marke keinen Erfolg hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob die

Zeichen auch in schriftbildlicher Hinsicht sich zu nahe kommen.

Über die Anschlussbeschwerde der Widersprechende ist nicht mehr zu entscheiden, da diese nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Erlass der Entscheidung zurückgenommen wurde. Solange eine Entscheidung noch nicht ergangen ist, kann eine Beschwerde zurückgenommen werden (Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 7. Aufl., § 66 Rdn. 14).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

gez.

Unterschriften