Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 11.05.2006 – 17 W (pat) 92/03

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Mai 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 41 561.3-51

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse G 02 B des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 12. Mai 2003 aufgehoben und das Patent mit

folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis und Beschreibung Seiten 1 bis 3, 3a, 4 bis

14, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

7 Blatt Zeichnungen mit 9 Figuren vom Anmeldetag.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 24. August 2001 beim Deutschen Patent-

und Markenamt unter Beanspruchung der Priorität 10739/01 der Republik Korea

vom 2. März 2001 unter der Bezeichnung

„Mikrospiegelgerät und dieses verwendender Projektor“

angemeldet worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 02 B des Deutschen Patent- und

Markenamts mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des

Patentbegehrens nach Hauptantrag, nach Hilfsantrag 2 und nach Hilfsantrag 4

jeweils uneinheitlich sei, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 1 nicht neu sei, der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 und gemäß

Hilfsantrag 5 jeweils nicht klar angebe, was unter Schutz gestellt werden soll, und

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 und gemäß

Hilfsantrag 7 jeweils nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Ansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Seiten 1 bis 3, 3a, 4 bis 14,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

7 Blatt Zeichnungen mit 9 Figuren vom Anmeldetag.

Die Anmelderin ist der Ansicht, die Anmeldung sei einheitlich, und der Gegenstand

des Anspruchs 1 sei neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„1. Mikrospiegelgerät (140)

zum Antrieb

eines Mikrospiegels (130), wobei das Mikrospiegelgerät (140) aufweist:

ein Substrat (100);

mehrere auf dem Substrat (100) vorgesehene Elektroden (105);

und

einen Halterungsrahmen (120), der durch eine vorbestimmte

Anzahl an ersten Pfeilern (110) gehaltert wird, und so ausgebildet

ist, dass er in Bezug auf mehrere Drehachsen verkippt werden

kann, unter Verwendung eines Abschnitts, der durch jeden der

ersten Pfeiler gehaltert wird, als Dreh- oder Scharnierpunkt;

dadurch gekennzeichnet, dass

jede Elektrode (105) aus zwei Teilelektroden besteht, die auf dem

gleichen elektrischen Potential liegen.“

Der geltende, ebenfalls

in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2006

eingereichte, nebengeordnete Patentanspruch 9 lautet:

„9. Projektor, welcher aufweist:

eine Lichtquelle (150) zum Aussenden von Licht;

eine Lichtteilereinheit (160) zum Aufteilen des Lichts von der

Lichtquelle (150) entsprechend dem Wellenlängenbereich des

Lichts, und zum Reflektieren des

aufgeteilten Lichts in unterschiedlichen Winkeln und/oder zum

Durchlassen des aufgeteilten Lichts;

mehrere Mikrospiegelgeräte (140) nach einem der Ansprüche 1

bis 8 zur Ausbildung eines Bildes durch unabhängiges

Verschwenken jedes der mehreren Mikrospiegel (130) in einer

vorbestimmten Richtung und einem vorbestimmten Winkel, wobei

jeder der Mikrospiegel (130) in Bezug auf mehrere Drehachsen

verkippbar ist, so dass einfallendes Licht, das durch die Lichtteilereinheit hindurchgeht, selektiv reflektiert wird; und

eine Projektionslinse (165) zum Vergrößern und zum Durchlassen

von Licht, das von den Mikrospiegelgeräten (140) abgegeben

wird, damit es sich zu einem Bildschirm (170) ausbreitet.“

Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe besteht gemäß Seite 3a vorletzter

Absatz der geltenden Beschreibung darin, ein Mikrospiegelgerät herzustellen, bei

dem eine unerwünschte Verkippung der Mikrospiegel verhindert werden kann.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende

Druckschriften in Betracht gezogen worden:

D1: US 5 920 417 A

D2: US 6 028 689 A

D3: DE 197 12 201 A1

D4: WO 2002 075 426 A1

D5: GB 2 289 773 A

D6: WO 2000 55 666 A1

D7: DE 25 42 233 A1

D8: DD 298 854 A5

D9: EP 949 527 A1

D10: US 5 083 857

D11: US 5 312 513 A

D12: DE 196 15 329 A1

D13: US 5 583 688 A

D14: US 6 185 047 B1

D15: DE 100 12 899 A1

D16: DE 196 26 097 C1.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet, da zum Einen die Anmeldung einheitlich ist (§ 34 Abs. 5 PatG) und zum Anderen die Gegenstände des Anspruchs 1 und des nebengeordneten Anspruchs 9 nach §§ 1 bis 5 PatG patentfähig sind.

Die Anmeldung betrifft ein Mikrospiegelgerät, mit dessen Hilfe ein Mikrospiegel in

Bezug auf mehrere Drehachsen verkippt werden kann. Auf einem Substrat 100 ist

ein Halterungsrahmen 120 auf einer Anzahl von ersten Pfeilern 110 gelagert, vgl.

Fig. 3 und 4 mit Beschreibung. Der Halterungsrahmen 120 weist verformbare Federarme 124 und einen zentralen Abschnitt 122 auf, der bei der Verkippung in Bezug auf mehrere Drehachsen (x und y in Fig. 3) als Dreh- oder Scharnierpunkt

wirkt. Ein Mikrospiegel 130 kann auf dem Halterungsrahmen 120 gehaltert werden. Auf dem Substrat 100 sind mehrere Elektroden 105 a-d angeordnet. Bei Anlegen einer Spannung an den Mikrospiegel einerseits und an eine ausgewählte

Elektrode andererseits wirkt eine elektrostatische Kraft, die den Mikrospiegel mit

dem zentralen Abschnitt des Halterungsrahmens unter elastischer Verformung der

Federarme um die gewünschte Achse verkippt. Jede Elektrode besteht aus zwei

Teilelektroden, die auf dem gleichen elektrischen Potential liegen; dies dient dazu,

durch asymmetrische Ausbildung der Elektroden bedingte Verkippungen in einer

unerwünschten Richtung zu verhindern, d. h. es soll eine stabile Verkippung nur in

der gewünschten Richtung erreicht werden. Außerdem betrifft die Anmeldung einen Projektor, der mehrere der oben beschriebenen Mikrospiegelgeräte aufweist;

diese reflektieren selektiv das von einer Lichtquelle ausgesandte, nach Farben

aufgeteilte Licht über eine Projektionslinse zu einem Bildschirm hin.

Als Fachmann

ist hier ein Elektrotechniker oder Maschinenbauer mit

Fachhochschulausbildung und Erfahrung

in der Konstruktion von mikromechanischen Positioniereinrichtungen anzusehen.

Das Patentbegehren ist einheitlich.

Gemäß § 34 Abs. 5 PatG darf eine Anmeldung nur eine einzige Erfindung oder

eine Gruppe von Erfindungen enthalten, die untereinander in der Weise

verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

Einheitlichkeit ist anzunehmen, wenn zwischen einer Gruppe von Erfindungen, die

eine einzelne, allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, ein technischer

Zusammenhang besteht, der in gleichen oder gleichwirkenden, besonderen

technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt, vgl. Busse, Patentgesetz,

6. Auflage, § 34 Rdn. 116.

Die der Erfindung zugrunde liegende allgemeine erfinderische Idee liegt hier in der

besonderen technischen Ausbildung des zur Mikrospiegelverkippung dienenden

Geräts. Diese Idee ist sowohl in einem solchen Gerät selbst als auch in einem

Projektor verwirklicht, der Mikrospiegelgeräte mit diesen besonderen technischen

Merkmalen aufweist. Die Einheitlichkeit des Patentbegehrens ist somit gegeben.

Die Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.

Der Anspruch 1 ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart. Er geht

hervor aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 in Verbindung mit der

ursprünglichen Beschreibung. Das Merkmal, dass jede Elektrode aus zwei

Teilelektroden besteht, geht aus dem ursprünglichen Anspruch 2 hervor („Gruppe

von zwei Elektroden“). Dass die beiden Teilelektroden einer Elektrode auf dem

gleichen elektrostatischen Potential liegen, ist zwar in den ursprünglichen

Unterlagen nicht explizit erwähnt; dieses Merkmal geht jedoch für den Fachmann

eindeutig aus Figur 3 hervor, in der die beiden Teilelektroden einer Elektrode

jeweils das Bezugszeichen dieser Elektrode (105a, 105b, 105c, 105d) tragen, in

Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung, wonach gemäß Seite 7 vorletzter

Absatz letzter Satz durch Anlegen einer Spannung an eine Elektrode (die nach

Seite 8 Absatz 2 aus zwei (Teil-)Elektroden bestehen kann) eine Verkippung des

Mikrospiegels bewirkt wird. Das besagte Merkmal war für den Fachmann in den

ursprünglichen Unterlagen ohne Weiteres zu erkennen; der Anspruch 1 ist somit

zulässig, vgl. BGH in Mitt. 7/96, 204 bis 207 „Flexible Spielfahrbahn“.

Auch die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 sowie der

nebengeordnete Anspruch 9 sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart; sie

gehen aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 6, 14, 15 und 7 hervor.

Nach dem oben Ausgeführten sind die Patentansprüche 1 bis 9 zulässig.

Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 und des auf einen Projektor mit

Mikrospiegelgeräten gemäß Anspruch 1 gerichteten, nebengeordneten Patentanspruchs 9 sind neu und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift D1 zeigt ein Gerät zum Antrieb verschiedener optischer

Elemente, z. B. Photodetektoren oder Mikrospiegel, vgl. Sp. 5 Abs. 3 und 4. In der

Ausführungsform gemäß Fig. 2 mit Beschreibung ist eine Platte 60 mit einem

Halterungsrahmen 66, 68 über dem Elektroden aufweisenden Substrat

aufgehängt; dieser kann kardanisch um zwei Drehachsen x, y verkippt werden.

Der mittlere, verkippbare, gehalterte Abschnitt 68 des Halterungsrahmens dient

als Dreh- oder Scharnierpunkt; durch ihn gehen die beiden Drehachsen hindurch.

Die Aufhängung des Halterungsrahmens erfolgt im Randbereich der Platte 60, vgl.

auch Figur 26; ob es sich hierbei um eine Rundum-Aufhängung oder um einzelne

Pfeiler handelt, geht aus D1 nicht eindeutig hervor. Die Aufhängung über Pfeiler

als eine dieser Alternativen lag jedoch für den Fachmann nahe. Gemäß Fig. 2 und

2a mit Beschreibung sind die zur Verkippung des Halterungsrahmens um die x-

Achse angesteuerten Elektroden 44 und 48 jeweils bis auf eine schmale Brücke

geteilt. Diese Brücke liegt außerhalb des für die elektrostatische Verkippung

wirksamen Bereichs, so dass (im wirksamen Bereich) die Elektroden 44 und 48

jeweils aus zwei auf gleichem Potential liegenden, gemeinsam angesteuerten

Teilelektroden bestehen. Die Teilung der Elektroden 44 und 48 ist hier durch die

Anordnung des um die y-Achse verkippbaren Teils 68 des Halterungsrahmens

innerhalb des um die x-Achse verkippbaren Teils 66 des Halterungsrahmens

bedingt. Im Bereich zwischen den geteilten Elektroden 44 und 48 befinden sich die

beiden zur y-Verkippung angesteuerten, langgestreckten Elektroden 46 und 50;

diese sind ungeteilt. Eine Aufteilung auch dieser beiden Elektroden in je zwei

Teilelektroden ist durch D1 nicht nahegelegt.

In den übrigen Ausführungsformen, sofern sie zur Spiegelverkippung angesteuerte

Elektroden aufweisen, vgl. z. B. Fig. 1 (mit Halterung über einen Pfeiler) und

Fig. 13 (wie Fig. 1, mit gehaltertem Spiegel 136), sind diese Elektroden 44 bis 50

ungeteilt und werden zur Verkippung unabhängig voneinander angesteuert. Je

zwei auf gleichem Potential liegende, gemeinsam angesteuerte Teilelektroden

anstelle einer ungeteilten Elektrode zu verwenden, war durch das dort

Beschriebene nicht nahegelegt.

In D2 ist ein Gerät zur Verkippung eines Mikrospiegels um zwei Achsen

ausgewiesen, mit einem über einen Pfeiler 18 auf einem Substrat gelagerten

Halterungsrahmen sowie vier auf dem Substrat angeordneten Elektroden 22 bis

28, vgl. Figur 1 bis 4 mit Beschreibung. Je nach gewünschter Verkippung oder

Höhenverstellung des Mikrospiegels werden entsprechende Potentiale an die vier

Elektroden 22 bis 28 gelegt; diese sind unabhängig voneinander ansteuerbar und

ungeteilt. Auch D2 legt es nicht nahe, zwei auf gleichem Potential liegende,

gemeinsam angesteuerte Teilelektroden anstelle von ungeteilten Elektroden zu

verwenden.

Beim aus D3 bekannten Mikrospiegelgerät ist ein über einen (Figur 7) oder

mehrere Pfeiler (Figur 3) auf einem Elektroden aufweisenden Substrat gehalterter

Halterungsrahmen

in Bezug auf zwei Drehachsen verkippbar.

In der

Ausführungsform gemäß Figur 7 erfolgt die Verkippung des Halterungsrahmens

kardanisch über Federarme derart, dass sein mittlerer Teil einen Dreh- oder

Scharnierpunkt bildet. Wie der Fachmann aus Figur 3 und 7 mit Beschreibung

entnimmt, wird zwar zur Verkippung des Mikrospiegels um eine Achse an zwei

benachbarte Elektroden dieselbe Spannung angelegt. Bei Verkippung des

Spiegels um die zur vorgenannten senkrechte Achse liegen jedoch die beiden

vorgenannten Elektroden auf verschiedenem Potential. Die Elektroden werden

somit unabhängig voneinander angesteuert und bilden keine Teilelektroden einer

gemeinsamen Elektrode. Zwei auf gleichem Potential liegende, gemeinsam

angesteuerte Teilelektroden anstelle einer ungeteilten Elektrode zu verwenden,

war durch das in D3 Beschriebene nicht nahegelegt.

D4 zeigt ein Gerät zur Verdrehung oder Verschiebung eines Mikrospiegels um

beliebige Achsen. Gemäß Fig. 1 bis 3 mit Beschreibung

ist auf einem

Elektroden 108, 109 aufweisenden Substrat 110 über mehrere Pfeiler 115 ein

Rahmen 107 gelagert, der mehrere um je eine von zwei Achsen verkippbare,

unabhängig voneinander ansteuerbare Aktuatoren 103 aufweist, die einen

zentralen Abschnitt 102 um eine beliebige Achse verkippen können. Auf dem

zentralen Abschnitt 102 ist über einen zweiten Pfeiler 120 ein Mikrospiegel

gelagert. Zur Verkippung eines Aktuators um seine Achse werden die diesem

zugeordneten, ungeteilten Elektroden 108, 109 auf verschiedenes Potential

gelegt.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber dem

aus D4 Bekannten. Da D4 nach dem Anmeldetag der vorliegenden

Patentanmeldung veröffentlicht wurde, ist diese Druckschrift gemäß § 4 Satz 2

i. V. m. § 3 Abs. 2 PatG bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in

Betracht zu ziehen.

D5, D6 und D8 betreffen Geräte zur Verkippung von Mikrospiegeln mit Hilfe

piezoelektrischer Biegestreifen. Diese Druckschriften

liegen weiter vom

Anmeldungsgegenstand ab und konnten diesen nicht nahe legen.

D7 betrifft ein Gerät zur Verkippung eines Mikrospiegels über piezoelektrische

Treiber

in Verbindung mit Biegegelenken. Auch D7

liegt weiter vom

Anmeldungsgegenstand ab und konnte diesen nicht nahe legen.

Die Druckschrift D9 betrifft ein Gerät zur Verkippung eines Mikrospiegels um eine

einzige Achse, vgl. Fig. 4 bis 7 mit Beschreibung. Die zur Verkippung des

Mikrospiegels 50 um die Achse unabhängig voneinander angesteuerten

Elektroden 11 sind ungeteilt. Eine Aufteilung dieser Elektroden ist D9 nicht zu

entnehmen und ist durch D9 nicht nahegelegt.

D10 zeigt ein Gerät zur Verkippung von Mikrospiegeln um eine Achse oder zu

deren vertikaler Verschiebung. Gemäß Fig. 4 bis 6 mit Beschreibung sind auf

einem Substrat über zwei erste Pfeiler 406 verformbare Federarme 401 gelagert,

die über einen mittig angeordneten zweiten Pfeiler 201 einen Halterungsrahmen

für einen Mikrospiegel tragen. Zur Verkippung des Mikrospiegels sind ungeteilte,

flächenmäßig ausgedehnte Elektroden 404 vorgesehen, die über Pfeiler 403 auf

dem Substrat gelagert sind. Eine Aufteilung dieser Elektroden ist D10 nicht zu

entnehmen und ist durch D10 nicht nahegelegt.

Die in D13 ausgewiesene Anordnung ist ähnlich zur aus D10 bekannten

Anordnung. Auch hier können die Mikrospiegel nur um eine Achse verkippt

werden. Gemäß Fig. 2 mit Beschreibung ist jede flächenmäßig ausgedehnte

Elektrode 212 über Pfeiler 214 auf zwei auf dem Substrat angeordneten

Teilelektroden (Adresselektrodenpads 218) gelagert. Diese Aufteilung ist hier

durch die räumliche Anordnung der einzelnen Komponenten (Bias/Reset-Bus 216

mit Spiegelanschlagstelle 222 zwischen den Adresselektrodenpads 218) im Fall

der einachsigen Verkippung bedingt; eine zweiachsige Verkippung ist mit einer

derartigen Anordnung nicht möglich. Somit lag es für den Fachmann nicht nahe,

die besagte Elektrodenaufteilung auf eine mehrachsige Verkippungseinrichtung zu

übertragen. Im Übrigen dienen hier nicht die Adresselektrodenpads 218 zur

Verkippung des Mikrospiegels, sondern die oberhalb der Pads angeordnete,

ungeteilte Elektrode 212.

Gemäß D11 wird die Höhe eines einen Mikrospiegel

tragenden

Halterungsrahmens über dem Substrat verändert, um die Phase des auf den

Spiegel

fallenden Lichts zu beeinflussen. Die zur Höhenverstellung der

Spiegelhalterungen 104, 106 angesteuerten Elektroden 80 sind jeweils ungeteilt,

vgl. Fig. 8, 9, 13 und 17 mit Beschreibung. Eine Aufteilung dieser Elektroden ist

D11 nicht zu entnehmen und war durch D11 nicht nahegelegt.

D12 zeigt ein Mikrospiegelgerät mit zwei übereinander angeordneten, jeweils auf

Pfeiler gestützten, drehbar gelagerten Mikrospiegeln, vgl. Fig. 4 mit Beschreibung.

Geteilte Elektroden sind hier nicht ausgewiesen und waren durch D12 auch nicht

nahegelegt.

D14, D15 und D16 betreffen Projektoren, die Mikrospiegelarrays (DMD)

verwenden,

ohne

weitere

Hinweise

auf

den

Aufbau

solcher

Mikrospiegelanordnungen. Der in D16 ausgewiesene Projektor weist wesentliche

der im nebengeordneten Anspruch 9 aufgeführten Merkmale auf (Lichtquelle,

Mikrospiegelgeräte, Projektionslinse, Bildschirm) bzw. legt diese nahe (Lichtteiler,

vgl. Sp. 6 Z. 16 bis 19), zeigt jedoch nicht die beanspruchte spezielle Ausbildung

der Mikrospiegelgeräte.

Keine der Druckschriften D1 bis D16 zeigt somit ein Mikrospiegelgerät, in dem

jede der Elektroden, die zur Verkippung des Halterungsrahmens für den

Mikrospiegel in Bezug auf mehrere Drehachsen angesteuert werden, aus zwei

Teilelektroden besteht, die auf gleichem Potential liegen.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit neu. Dies gilt ebenso

für den nebengeordneten Patentanspruch 9, der auf einen Projektor mit

Mikrospiegelgeräten gemäß Anspruch 1 gerichtet ist.

Des Weiteren war zwar aus D3 ein Mikrospiegelgerät bekannt, das auf einem

Substrat angeordnete Elektroden sowie einen Halterungsrahmen aufweist, der

durch eine vorbestimmte Anzahl an ersten Pfeilern gehaltert wird und so

ausgebildet ist, dass er in Bezug auf mehrere Drehachsen verkippt werden kann,

wobei ein durch jeden der ersten Pfeiler gehalterter Abschnitt als Dreh- oder

Scharnierpunkt verwendet wird. Auch D1 und D2 zeigen Mikrospiegelgeräte mit

diesen Merkmalen oder legen diese zumindest nahe. Die Lehre, in einem solchen

Mikrospiegelgerät jede der Elektroden als zwei auf gleichem Potential liegende

Teilelektroden auszubilden, wie dies

im

kennzeichnenden Teil des

Patentanspruchs 1 gefordert wird, konnten die Druckschriften D1 bis D3 und D5

bis D16 jedoch weder einzeln noch in ihrer Kombination für den Fachmann

nahelegen.

Mit Hilfe der Aufteilung in Teilelektroden unerwünschte Verkippungen der Mikrospiegel zu vermeiden, die durch Elektrodenasymmetrien verursacht werden, ist in

keiner der erwähnten Druckschriften angesprochen; eine solche Lehre war für den

Fachmann nicht ohne eigene erfinderische Leistung auffindbar.

Die Aufteilung der genannten Elektroden in Teilelektroden lag auch nicht im

Bereich

fachüblichen Handelns. Mikrospiegelgeräte einschließlich der zur

Mikrospiegelverkippung

angesteuerten Elektroden weisen

sehr

kleine

Abmessungen auf. Da in den Produktionsverfahren für solche Geräte (etwa unter

Verwendung mikrolithographischer Verfahren, vgl. z. B. D1 Fig. 19) der

Herstellungsaufwand umso höher ist, je kleiner die herzustellenden Strukturen

sind, lag es für den Fachmann nicht auf der Hand, vorgesehene kleine Strukturen

wie Elektroden in noch kleinere Strukturen wie Teilelektroden aufzuteilen.

Auch durch die Zusammenschau des im Verfahren befindlichen Standes der

Technik und unter Zuhilfenahme seines Fachwissens gelangte der Fachmann

somit nicht zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, ohne erfinderisch

tätig werden zu müssen.

Dies gilt ebenso

für den nebengeordneten, auf einen Projektor mit

Mikrospiegelgeräten gemäß Anspruch 1 gerichteten Patentanspruch 9.

Die Patentansprüche 1 und 9 sind somit gewährbar.

Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 enthalten

spezifische, nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen und sind folglich

ebenfalls gewährbar.

Das Patent war somit mit den oben aufgeführten Unterlagen zu erteilen.

gez.

Unterschriften