Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 11.05.2006 – 17 W (pat) 92/03
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 41 561.3-51
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse G 02 B des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 12. Mai 2003 aufgehoben und das Patent mit
folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis und Beschreibung Seiten 1 bis 3, 3a, 4 bis
14, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
7 Blatt Zeichnungen mit 9 Figuren vom Anmeldetag.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 24. August 2001 beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter Beanspruchung der Priorität 10739/01 der Republik Korea
vom 2. März 2001 unter der Bezeichnung
„Mikrospiegelgerät und dieses verwendender Projektor“
angemeldet worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 02 B des Deutschen Patent- und
Markenamts mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des
Patentbegehrens nach Hauptantrag, nach Hilfsantrag 2 und nach Hilfsantrag 4
jeweils uneinheitlich sei, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 1 nicht neu sei, der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 und gemäß
Hilfsantrag 5 jeweils nicht klar angebe, was unter Schutz gestellt werden soll, und
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 und gemäß
Hilfsantrag 7 jeweils nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Ansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Seiten 1 bis 3, 3a, 4 bis 14,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
7 Blatt Zeichnungen mit 9 Figuren vom Anmeldetag.
Die Anmelderin ist der Ansicht, die Anmeldung sei einheitlich, und der Gegenstand
des Anspruchs 1 sei neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„1. Mikrospiegelgerät (140)
zum Antrieb
eines Mikrospiegels (130), wobei das Mikrospiegelgerät (140) aufweist:
ein Substrat (100);
mehrere auf dem Substrat (100) vorgesehene Elektroden (105);
und
einen Halterungsrahmen (120), der durch eine vorbestimmte
Anzahl an ersten Pfeilern (110) gehaltert wird, und so ausgebildet
ist, dass er in Bezug auf mehrere Drehachsen verkippt werden
kann, unter Verwendung eines Abschnitts, der durch jeden der
ersten Pfeiler gehaltert wird, als Dreh- oder Scharnierpunkt;
dadurch gekennzeichnet, dass
jede Elektrode (105) aus zwei Teilelektroden besteht, die auf dem
gleichen elektrischen Potential liegen.“
Der geltende, ebenfalls
in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2006
eingereichte, nebengeordnete Patentanspruch 9 lautet:
„9. Projektor, welcher aufweist:
eine Lichtquelle (150) zum Aussenden von Licht;
eine Lichtteilereinheit (160) zum Aufteilen des Lichts von der
Lichtquelle (150) entsprechend dem Wellenlängenbereich des
Lichts, und zum Reflektieren des
aufgeteilten Lichts in unterschiedlichen Winkeln und/oder zum
Durchlassen des aufgeteilten Lichts;
mehrere Mikrospiegelgeräte (140) nach einem der Ansprüche 1
bis 8 zur Ausbildung eines Bildes durch unabhängiges
Verschwenken jedes der mehreren Mikrospiegel (130) in einer
vorbestimmten Richtung und einem vorbestimmten Winkel, wobei
jeder der Mikrospiegel (130) in Bezug auf mehrere Drehachsen
verkippbar ist, so dass einfallendes Licht, das durch die Lichtteilereinheit hindurchgeht, selektiv reflektiert wird; und
eine Projektionslinse (165) zum Vergrößern und zum Durchlassen
von Licht, das von den Mikrospiegelgeräten (140) abgegeben
wird, damit es sich zu einem Bildschirm (170) ausbreitet.“
Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe besteht gemäß Seite 3a vorletzter
Absatz der geltenden Beschreibung darin, ein Mikrospiegelgerät herzustellen, bei
dem eine unerwünschte Verkippung der Mikrospiegel verhindert werden kann.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende
Druckschriften in Betracht gezogen worden:
D1: US 5 920 417 A
D2: US 6 028 689 A
D3: DE 197 12 201 A1
D4: WO 2002 075 426 A1
D5: GB 2 289 773 A
D6: WO 2000 55 666 A1
D7: DE 25 42 233 A1
D8: DD 298 854 A5
D9: EP 949 527 A1
D10: US 5 083 857
D11: US 5 312 513 A
D12: DE 196 15 329 A1
D13: US 5 583 688 A
D14: US 6 185 047 B1
D15: DE 100 12 899 A1
D16: DE 196 26 097 C1.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet, da zum Einen die Anmeldung einheitlich ist (§ 34 Abs. 5 PatG) und zum Anderen die Gegenstände des Anspruchs 1 und des nebengeordneten Anspruchs 9 nach §§ 1 bis 5 PatG patentfähig sind.
Die Anmeldung betrifft ein Mikrospiegelgerät, mit dessen Hilfe ein Mikrospiegel in
Bezug auf mehrere Drehachsen verkippt werden kann. Auf einem Substrat 100 ist
ein Halterungsrahmen 120 auf einer Anzahl von ersten Pfeilern 110 gelagert, vgl.
Fig. 3 und 4 mit Beschreibung. Der Halterungsrahmen 120 weist verformbare Federarme 124 und einen zentralen Abschnitt 122 auf, der bei der Verkippung in Bezug auf mehrere Drehachsen (x und y in Fig. 3) als Dreh- oder Scharnierpunkt
wirkt. Ein Mikrospiegel 130 kann auf dem Halterungsrahmen 120 gehaltert werden. Auf dem Substrat 100 sind mehrere Elektroden 105 a-d angeordnet. Bei Anlegen einer Spannung an den Mikrospiegel einerseits und an eine ausgewählte
Elektrode andererseits wirkt eine elektrostatische Kraft, die den Mikrospiegel mit
dem zentralen Abschnitt des Halterungsrahmens unter elastischer Verformung der
Federarme um die gewünschte Achse verkippt. Jede Elektrode besteht aus zwei
Teilelektroden, die auf dem gleichen elektrischen Potential liegen; dies dient dazu,
durch asymmetrische Ausbildung der Elektroden bedingte Verkippungen in einer
unerwünschten Richtung zu verhindern, d. h. es soll eine stabile Verkippung nur in
der gewünschten Richtung erreicht werden. Außerdem betrifft die Anmeldung einen Projektor, der mehrere der oben beschriebenen Mikrospiegelgeräte aufweist;
diese reflektieren selektiv das von einer Lichtquelle ausgesandte, nach Farben
aufgeteilte Licht über eine Projektionslinse zu einem Bildschirm hin.
Als Fachmann
ist hier ein Elektrotechniker oder Maschinenbauer mit
Fachhochschulausbildung und Erfahrung
in der Konstruktion von mikromechanischen Positioniereinrichtungen anzusehen.
Das Patentbegehren ist einheitlich.
Gemäß § 34 Abs. 5 PatG darf eine Anmeldung nur eine einzige Erfindung oder
eine Gruppe von Erfindungen enthalten, die untereinander in der Weise
verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Einheitlichkeit ist anzunehmen, wenn zwischen einer Gruppe von Erfindungen, die
eine einzelne, allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, ein technischer
Zusammenhang besteht, der in gleichen oder gleichwirkenden, besonderen
technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt, vgl. Busse, Patentgesetz,
6. Auflage, § 34 Rdn. 116.
Die der Erfindung zugrunde liegende allgemeine erfinderische Idee liegt hier in der
besonderen technischen Ausbildung des zur Mikrospiegelverkippung dienenden
Geräts. Diese Idee ist sowohl in einem solchen Gerät selbst als auch in einem
Projektor verwirklicht, der Mikrospiegelgeräte mit diesen besonderen technischen
Merkmalen aufweist. Die Einheitlichkeit des Patentbegehrens ist somit gegeben.
Die Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.
Der Anspruch 1 ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart. Er geht
hervor aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 in Verbindung mit der
ursprünglichen Beschreibung. Das Merkmal, dass jede Elektrode aus zwei
Teilelektroden besteht, geht aus dem ursprünglichen Anspruch 2 hervor („Gruppe
von zwei Elektroden“). Dass die beiden Teilelektroden einer Elektrode auf dem
gleichen elektrostatischen Potential liegen, ist zwar in den ursprünglichen
Unterlagen nicht explizit erwähnt; dieses Merkmal geht jedoch für den Fachmann
eindeutig aus Figur 3 hervor, in der die beiden Teilelektroden einer Elektrode
jeweils das Bezugszeichen dieser Elektrode (105a, 105b, 105c, 105d) tragen, in
Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung, wonach gemäß Seite 7 vorletzter
Absatz letzter Satz durch Anlegen einer Spannung an eine Elektrode (die nach
Seite 8 Absatz 2 aus zwei (Teil-)Elektroden bestehen kann) eine Verkippung des
Mikrospiegels bewirkt wird. Das besagte Merkmal war für den Fachmann in den
ursprünglichen Unterlagen ohne Weiteres zu erkennen; der Anspruch 1 ist somit
zulässig, vgl. BGH in Mitt. 7/96, 204 bis 207 „Flexible Spielfahrbahn“.
Auch die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 sowie der
nebengeordnete Anspruch 9 sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart; sie
gehen aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 6, 14, 15 und 7 hervor.
Nach dem oben Ausgeführten sind die Patentansprüche 1 bis 9 zulässig.
Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 und des auf einen Projektor mit
Mikrospiegelgeräten gemäß Anspruch 1 gerichteten, nebengeordneten Patentanspruchs 9 sind neu und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift D1 zeigt ein Gerät zum Antrieb verschiedener optischer
Elemente, z. B. Photodetektoren oder Mikrospiegel, vgl. Sp. 5 Abs. 3 und 4. In der
Ausführungsform gemäß Fig. 2 mit Beschreibung ist eine Platte 60 mit einem
Halterungsrahmen 66, 68 über dem Elektroden aufweisenden Substrat
aufgehängt; dieser kann kardanisch um zwei Drehachsen x, y verkippt werden.
Der mittlere, verkippbare, gehalterte Abschnitt 68 des Halterungsrahmens dient
als Dreh- oder Scharnierpunkt; durch ihn gehen die beiden Drehachsen hindurch.
Die Aufhängung des Halterungsrahmens erfolgt im Randbereich der Platte 60, vgl.
auch Figur 26; ob es sich hierbei um eine Rundum-Aufhängung oder um einzelne
Pfeiler handelt, geht aus D1 nicht eindeutig hervor. Die Aufhängung über Pfeiler
als eine dieser Alternativen lag jedoch für den Fachmann nahe. Gemäß Fig. 2 und
2a mit Beschreibung sind die zur Verkippung des Halterungsrahmens um die x-
Achse angesteuerten Elektroden 44 und 48 jeweils bis auf eine schmale Brücke
geteilt. Diese Brücke liegt außerhalb des für die elektrostatische Verkippung
wirksamen Bereichs, so dass (im wirksamen Bereich) die Elektroden 44 und 48
jeweils aus zwei auf gleichem Potential liegenden, gemeinsam angesteuerten
Teilelektroden bestehen. Die Teilung der Elektroden 44 und 48 ist hier durch die
Anordnung des um die y-Achse verkippbaren Teils 68 des Halterungsrahmens
innerhalb des um die x-Achse verkippbaren Teils 66 des Halterungsrahmens
bedingt. Im Bereich zwischen den geteilten Elektroden 44 und 48 befinden sich die
beiden zur y-Verkippung angesteuerten, langgestreckten Elektroden 46 und 50;
diese sind ungeteilt. Eine Aufteilung auch dieser beiden Elektroden in je zwei
Teilelektroden ist durch D1 nicht nahegelegt.
In den übrigen Ausführungsformen, sofern sie zur Spiegelverkippung angesteuerte
Elektroden aufweisen, vgl. z. B. Fig. 1 (mit Halterung über einen Pfeiler) und
Fig. 13 (wie Fig. 1, mit gehaltertem Spiegel 136), sind diese Elektroden 44 bis 50
ungeteilt und werden zur Verkippung unabhängig voneinander angesteuert. Je
zwei auf gleichem Potential liegende, gemeinsam angesteuerte Teilelektroden
anstelle einer ungeteilten Elektrode zu verwenden, war durch das dort
Beschriebene nicht nahegelegt.
In D2 ist ein Gerät zur Verkippung eines Mikrospiegels um zwei Achsen
ausgewiesen, mit einem über einen Pfeiler 18 auf einem Substrat gelagerten
Halterungsrahmen sowie vier auf dem Substrat angeordneten Elektroden 22 bis
28, vgl. Figur 1 bis 4 mit Beschreibung. Je nach gewünschter Verkippung oder
Höhenverstellung des Mikrospiegels werden entsprechende Potentiale an die vier
Elektroden 22 bis 28 gelegt; diese sind unabhängig voneinander ansteuerbar und
ungeteilt. Auch D2 legt es nicht nahe, zwei auf gleichem Potential liegende,
gemeinsam angesteuerte Teilelektroden anstelle von ungeteilten Elektroden zu
verwenden.
Beim aus D3 bekannten Mikrospiegelgerät ist ein über einen (Figur 7) oder
mehrere Pfeiler (Figur 3) auf einem Elektroden aufweisenden Substrat gehalterter
Halterungsrahmen
in Bezug auf zwei Drehachsen verkippbar.
In der
Ausführungsform gemäß Figur 7 erfolgt die Verkippung des Halterungsrahmens
kardanisch über Federarme derart, dass sein mittlerer Teil einen Dreh- oder
Scharnierpunkt bildet. Wie der Fachmann aus Figur 3 und 7 mit Beschreibung
entnimmt, wird zwar zur Verkippung des Mikrospiegels um eine Achse an zwei
benachbarte Elektroden dieselbe Spannung angelegt. Bei Verkippung des
Spiegels um die zur vorgenannten senkrechte Achse liegen jedoch die beiden
vorgenannten Elektroden auf verschiedenem Potential. Die Elektroden werden
somit unabhängig voneinander angesteuert und bilden keine Teilelektroden einer
gemeinsamen Elektrode. Zwei auf gleichem Potential liegende, gemeinsam
angesteuerte Teilelektroden anstelle einer ungeteilten Elektrode zu verwenden,
war durch das in D3 Beschriebene nicht nahegelegt.
D4 zeigt ein Gerät zur Verdrehung oder Verschiebung eines Mikrospiegels um
beliebige Achsen. Gemäß Fig. 1 bis 3 mit Beschreibung
ist auf einem
Elektroden 108, 109 aufweisenden Substrat 110 über mehrere Pfeiler 115 ein
Rahmen 107 gelagert, der mehrere um je eine von zwei Achsen verkippbare,
unabhängig voneinander ansteuerbare Aktuatoren 103 aufweist, die einen
zentralen Abschnitt 102 um eine beliebige Achse verkippen können. Auf dem
zentralen Abschnitt 102 ist über einen zweiten Pfeiler 120 ein Mikrospiegel
gelagert. Zur Verkippung eines Aktuators um seine Achse werden die diesem
zugeordneten, ungeteilten Elektroden 108, 109 auf verschiedenes Potential
gelegt.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber dem
aus D4 Bekannten. Da D4 nach dem Anmeldetag der vorliegenden
Patentanmeldung veröffentlicht wurde, ist diese Druckschrift gemäß § 4 Satz 2
i. V. m. § 3 Abs. 2 PatG bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in
Betracht zu ziehen.
D5, D6 und D8 betreffen Geräte zur Verkippung von Mikrospiegeln mit Hilfe
piezoelektrischer Biegestreifen. Diese Druckschriften
liegen weiter vom
Anmeldungsgegenstand ab und konnten diesen nicht nahe legen.
D7 betrifft ein Gerät zur Verkippung eines Mikrospiegels über piezoelektrische
Treiber
in Verbindung mit Biegegelenken. Auch D7
liegt weiter vom
Anmeldungsgegenstand ab und konnte diesen nicht nahe legen.
Die Druckschrift D9 betrifft ein Gerät zur Verkippung eines Mikrospiegels um eine
einzige Achse, vgl. Fig. 4 bis 7 mit Beschreibung. Die zur Verkippung des
Mikrospiegels 50 um die Achse unabhängig voneinander angesteuerten
Elektroden 11 sind ungeteilt. Eine Aufteilung dieser Elektroden ist D9 nicht zu
entnehmen und ist durch D9 nicht nahegelegt.
D10 zeigt ein Gerät zur Verkippung von Mikrospiegeln um eine Achse oder zu
deren vertikaler Verschiebung. Gemäß Fig. 4 bis 6 mit Beschreibung sind auf
einem Substrat über zwei erste Pfeiler 406 verformbare Federarme 401 gelagert,
die über einen mittig angeordneten zweiten Pfeiler 201 einen Halterungsrahmen
für einen Mikrospiegel tragen. Zur Verkippung des Mikrospiegels sind ungeteilte,
flächenmäßig ausgedehnte Elektroden 404 vorgesehen, die über Pfeiler 403 auf
dem Substrat gelagert sind. Eine Aufteilung dieser Elektroden ist D10 nicht zu
entnehmen und ist durch D10 nicht nahegelegt.
Die in D13 ausgewiesene Anordnung ist ähnlich zur aus D10 bekannten
Anordnung. Auch hier können die Mikrospiegel nur um eine Achse verkippt
werden. Gemäß Fig. 2 mit Beschreibung ist jede flächenmäßig ausgedehnte
Elektrode 212 über Pfeiler 214 auf zwei auf dem Substrat angeordneten
Teilelektroden (Adresselektrodenpads 218) gelagert. Diese Aufteilung ist hier
durch die räumliche Anordnung der einzelnen Komponenten (Bias/Reset-Bus 216
mit Spiegelanschlagstelle 222 zwischen den Adresselektrodenpads 218) im Fall
der einachsigen Verkippung bedingt; eine zweiachsige Verkippung ist mit einer
derartigen Anordnung nicht möglich. Somit lag es für den Fachmann nicht nahe,
die besagte Elektrodenaufteilung auf eine mehrachsige Verkippungseinrichtung zu
übertragen. Im Übrigen dienen hier nicht die Adresselektrodenpads 218 zur
Verkippung des Mikrospiegels, sondern die oberhalb der Pads angeordnete,
ungeteilte Elektrode 212.
Gemäß D11 wird die Höhe eines einen Mikrospiegel
tragenden
Halterungsrahmens über dem Substrat verändert, um die Phase des auf den
Spiegel
fallenden Lichts zu beeinflussen. Die zur Höhenverstellung der
Spiegelhalterungen 104, 106 angesteuerten Elektroden 80 sind jeweils ungeteilt,
vgl. Fig. 8, 9, 13 und 17 mit Beschreibung. Eine Aufteilung dieser Elektroden ist
D11 nicht zu entnehmen und war durch D11 nicht nahegelegt.
D12 zeigt ein Mikrospiegelgerät mit zwei übereinander angeordneten, jeweils auf
Pfeiler gestützten, drehbar gelagerten Mikrospiegeln, vgl. Fig. 4 mit Beschreibung.
Geteilte Elektroden sind hier nicht ausgewiesen und waren durch D12 auch nicht
nahegelegt.
D14, D15 und D16 betreffen Projektoren, die Mikrospiegelarrays (DMD)
verwenden,
ohne
weitere
Hinweise
auf
den
Aufbau
solcher
Mikrospiegelanordnungen. Der in D16 ausgewiesene Projektor weist wesentliche
der im nebengeordneten Anspruch 9 aufgeführten Merkmale auf (Lichtquelle,
Mikrospiegelgeräte, Projektionslinse, Bildschirm) bzw. legt diese nahe (Lichtteiler,
vgl. Sp. 6 Z. 16 bis 19), zeigt jedoch nicht die beanspruchte spezielle Ausbildung
der Mikrospiegelgeräte.
Keine der Druckschriften D1 bis D16 zeigt somit ein Mikrospiegelgerät, in dem
jede der Elektroden, die zur Verkippung des Halterungsrahmens für den
Mikrospiegel in Bezug auf mehrere Drehachsen angesteuert werden, aus zwei
Teilelektroden besteht, die auf gleichem Potential liegen.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit neu. Dies gilt ebenso
für den nebengeordneten Patentanspruch 9, der auf einen Projektor mit
Mikrospiegelgeräten gemäß Anspruch 1 gerichtet ist.
Des Weiteren war zwar aus D3 ein Mikrospiegelgerät bekannt, das auf einem
Substrat angeordnete Elektroden sowie einen Halterungsrahmen aufweist, der
durch eine vorbestimmte Anzahl an ersten Pfeilern gehaltert wird und so
ausgebildet ist, dass er in Bezug auf mehrere Drehachsen verkippt werden kann,
wobei ein durch jeden der ersten Pfeiler gehalterter Abschnitt als Dreh- oder
Scharnierpunkt verwendet wird. Auch D1 und D2 zeigen Mikrospiegelgeräte mit
diesen Merkmalen oder legen diese zumindest nahe. Die Lehre, in einem solchen
Mikrospiegelgerät jede der Elektroden als zwei auf gleichem Potential liegende
Teilelektroden auszubilden, wie dies
im
kennzeichnenden Teil des
Patentanspruchs 1 gefordert wird, konnten die Druckschriften D1 bis D3 und D5
bis D16 jedoch weder einzeln noch in ihrer Kombination für den Fachmann
nahelegen.
Mit Hilfe der Aufteilung in Teilelektroden unerwünschte Verkippungen der Mikrospiegel zu vermeiden, die durch Elektrodenasymmetrien verursacht werden, ist in
keiner der erwähnten Druckschriften angesprochen; eine solche Lehre war für den
Fachmann nicht ohne eigene erfinderische Leistung auffindbar.
Die Aufteilung der genannten Elektroden in Teilelektroden lag auch nicht im
Bereich
fachüblichen Handelns. Mikrospiegelgeräte einschließlich der zur
Mikrospiegelverkippung
angesteuerten Elektroden weisen
sehr
kleine
Abmessungen auf. Da in den Produktionsverfahren für solche Geräte (etwa unter
Verwendung mikrolithographischer Verfahren, vgl. z. B. D1 Fig. 19) der
Herstellungsaufwand umso höher ist, je kleiner die herzustellenden Strukturen
sind, lag es für den Fachmann nicht auf der Hand, vorgesehene kleine Strukturen
wie Elektroden in noch kleinere Strukturen wie Teilelektroden aufzuteilen.
Auch durch die Zusammenschau des im Verfahren befindlichen Standes der
Technik und unter Zuhilfenahme seines Fachwissens gelangte der Fachmann
somit nicht zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, ohne erfinderisch
tätig werden zu müssen.
Dies gilt ebenso
für den nebengeordneten, auf einen Projektor mit
Mikrospiegelgeräten gemäß Anspruch 1 gerichteten Patentanspruch 9.
Die Patentansprüche 1 und 9 sind somit gewährbar.
Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 enthalten
spezifische, nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen und sind folglich
ebenfalls gewährbar.
Das Patent war somit mit den oben aufgeführten Unterlagen zu erteilen.
gez.
Unterschriften