Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 24.05.2006 – 26 W (pat) 176/05
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 176/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 66 212.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
…
am 24. Mai 2006 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. Januar 2005 und vom 25. Oktober 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
zwei Beschlüsse, zuletzt durch Erinnerungsbeschluss vom 25. Oktober 2005, die
Anmeldung der Marke
teilweise, nämlich für die Waren der
Klasse 32: Biere, Biermischgetränke, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken
und die Dienstleistungen der
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung
von Gästen
hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Wortfolge für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Die
angemeldete Zahlenfolge „1308“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen
als Jahreszahl und als ein werbeüblicher Hinweis auf das Gründungsjahr des Unternehmens, aus dem die Waren stammten, verstanden. Dies stelle eine Angabe
über die Güte und Qualität der Waren dar, da einer langjährigen Erfahrung und
Tradition eine besondere Wertschätzung entgegengebracht werde. Die Angabe
des Gründungsjahres der Brauerei sei in der Werbung oder auf Flaschen ein gängiges Element. Auch die Anmelderin selbst werbe mit der Jahresangabe
„seit 1308“ als Hinweis auf das Gründungsjahr der Brauerei. Das verstehe das
angesprochene Publikum ohne weiteres als warenbezogene Sachinformation über
die damit gekennzeichneten Produkte, nicht als betriebskennzeichnenden Herkunftshinweis. Ob daneben auch ein Freihaltebedürfnis bestehe, könne demnach
dahinstehen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Marke verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft. Es sei allenfalls theoretisch denkbar, dass das angesprochene Publikum in der angemeldeten
Zahlenfolge eine Jahreszahl erkenne und damit ein Gründungsjahr der Brauerei
der Anmelderin verbinde. Dies gelte schon nicht für Bier, erst recht aber nicht für
die übrigen zurückgewiesenen Waren und die Dienstleistungen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angemeldete Marke entbehrt für die
beanspruchten Waren nicht der Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG. Ebenso wenig vermag ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festgestellt werden.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft
fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(BGH
GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 Roximycin). Dabei
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die
Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann
und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen kann dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren „Biere, Biermischgetränke, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung
von Getränken“ nicht abgesprochen werden. Die Auffassung der Markenstelle,
das Publikum sehe in der auf einer Flasche oder in der Werbung für diese Produkte abgebildeten Zahl 1308 keinen Herkunftshinweis, sondern eine werbende
Angabe über das Gründungsjahr der Brauerei, ist zu weitgehend, ihr kann daher
nicht gefolgt werden. Die Zahl 1308 ist zwar grundsätzlich als Angabe des Gründungsjahrs des Herkunftsunternehmens einer Ware geeignet. Selbst wenn es, wie
die Markenstelle festgestellt hat, üblich ist, dass Brauereien regelmäßig mit ihrer
langen Brautradition und in diesem Zusammenhang mit der Angabe des Gründungsjahres werben, bedeutet dies nicht umgekehrt, dass der Verkehr eine vierstellige Zahlenangabe auf diesen Produkten ohne weiteres als Gründungsjahr des
Herstellers ansieht. Zwar kann als allgemein bekannt angesehen werden, dass
eine nicht unerhebliche Zahl von Bieren aus jahrhundertealten Traditionsbraustätten stammt Dennoch erscheint es nicht hinreichend sicher, dass ein relevanter
Teil des Publikums, dem die Zahlenangabe 1308 auf einer Bierflasche begegnet,
darin ohne weiteres das Gründungsjahr des Stammhauses erkennt. Selbst bei
jahrhundertealten Traditionen wird ein solch eindeutiger zeitlicher Bezug, gerade
wenn das denkbare Bezugsjahr viele hundert Jahre zurückliegt, vom Verkehr nicht
ohne weiteres herzustellen sein. Hierfür bedarf es vielmehr zusätzlicher Angaben
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zahlenangabe wie „anno“ oder „seit“
(BPatG, Beschl. v .12. 6 .2001 - 24 W (pat) 201/99 – 1928, veröff. auf der PAVIS-
CD-ROM). Ebenso mag die Angabe einer vierstelligen Zahl im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Namen des Herkunftsunternehmens geeignet sein, das
Gründungsjahr des Herstellerbetriebs unmittelbar verständlich zum Ausdruck zu
bringen
(Beispiele:
BPatG,
Beschl. v. 4. 5. 1999 - 24 W (pat) 216/97 -
BORSARI 1870; HABM, Beschl. v. 4. 9. 2002 – R0223/01-4 CM 1824, beide veröff. auf der PAVIS-CD-ROM). Demgegenüber ist Gegenstand der vorliegenden
Markenanmeldung nur die Zahl 1308 als solche. Hinzu kommt, dass die Werbung
mit einer langen Brautradition allenfalls für Biere nachzuweisen ist, dagegen selbst
bei umfangreichen Recherchen nicht für die übrigen angemeldeten Waren der
Klasse 32. Für diese Waren liegt die Annahme, das Publikum könne die bloße
Angabe einer Zahl zur Kennzeichnung der Produkte als Gründungsjahr des Herstellerbetriebs ansehen, noch ferner als für die angemeldete Ware „Bier“. Die
Zahl 1308 kann daher nicht mangels Unterscheidungskraft von der Eintragung für
die beanspruchten Waren ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Ergebnis für
die in Anspruch genommenen „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“, für die ebenfalls nicht angenommen werden kann, dass das
Publikum die Angabe einer bloßen Zahlenfolge als Gründungsjahr des
Dienstleisters und damit als beschreibende Angabe einer langen Dienstleistungstradition des anbietenden Unternehmens ansieht.
Ebenso wenig ist ein Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG feststellbar. Es sind nach dem oben Gesagten keine Umstände ersichtlich, aus denen
heraus die Zahl 1308 als konkrete Beschaffenheitsangabe für die angemeldeten
Waren und Dienstleistungen zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste. Es handelt sich auch nicht um eine Grundzahl oder eine
größere runde Zahl, die für die Bezeichnung von Merkmalen der Ware in Betracht
kommen könnte.
gez.
Unterschriften