Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 24.05.2006 – 32 W (pat) 93/97
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 93/97 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 394 02 517.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die nachfolgende Darstellung
ist am 3. Dezember 1994 als dreidimensionale Marke für
„Taschenlampen“
zur Eintragung in das Register angemeldet worden, wobei sich die Anmelderin mit
einer Verschiebung des Zeitrangs auf den Tag des Inkrafttretens des MarkenG
(1. Januar 1995) einverstanden erklärt hat.
Nach Auffassung der Anmelderin versteht der Verkehr die beanspruchte Form als
markenmäßige Herkunftskennzeichnung. Dies ergebe sich aus der Kombination
der folgenden Merkmale:
- Kopf und Schaft sind zylinderförmig;
-
-
der Kopf verfügt über eine umlaufende Riffelung;
die hintere zylindrische Verschlusskappe ist im Durchmesser gegenüber dem
Schaft verkleinert.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 22. November 1995 und vom 9. April 1997
- letzterer ist im Erinnerungsverfahren ergangen - wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Erstprüfer hat zur Begründung ausgeführt, die
Marke stelle lediglich eine handelsübliche Taschenlampe ohne schutzbegründende Eigentümlichkeit dar. Der Darstellungsgehalt gehe in keinem Element über den
Gedanken an eine Taschenlampe hinaus.
Auch der Erinnerungsprüfer hat der angemeldeten Marke die erforderliche
Unterscheidungskraft abgesprochen. Zwar weise die Taschenlampe, so wie sie
dargestellt sei, gewisse Konstruktionsmerkmale auf, die sich bei konkurrierenden
Lampen derzeit nicht fänden. Das reiche aber nicht aus. Denn die angemeldete
Marke habe die Form der Ware selbst zum Gegenstand, wobei es sich um eine
Ware mit einer bestimmten technischen Funktion handle. Bei Industrieprodukten
dieser Art würden die besonderen Merkmale der äußeren Form vom Verkehr in
erster Linie als rein technische oder ästhetische Eigenschaften der Ware
angesehen und bei der Kaufentscheidung allein unter diesem Gesichtspunkt
gewürdigt, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts.
Äußere Formmerkmale der Ware verfügten deshalb über weit weniger
Unterscheidungskraft als herkömmliche Wort- oder Bildzeichen. Aus diesem
Grund müsse - trotz nur geringer Anforderungen an die Unterscheidungskraft - die
Form einer Ware vergleichsweise auffällige und originelle Besonderheiten
aufweisen, um vom Verkehr auch bei nur flüchtiger Betrachtung als Hinweis auf
einen bestimmten Hersteller verstanden zu werden. Daran fehle es hier.
Die Zylinderform des Kopfes und des Schaftes seien für Stabtaschenlampen
typisch. Der zylinderförmige Schaft entspreche
im Übrigen den darin
untergebrachten, ebenfalls zylinderförmigen Batterien. Die Riffelungen dienten der
Griffigkeit beim Aufschrauben. Der unterschiedliche Durchmesser bestimmter
Teile der Lampe schließlich gehe ebenfalls nicht über den Rahmen üblichen
Industriedesigns hinaus.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Zur Begründung beruft sie sich - über ihr Vorbringen vor der Markenstelle hinaus -
auf eine Reihe von ihrer Auffassung nach vergleichbaren Taschenlampenformen,
die sowohl vom Deutschen Patent- und Markenamt als auch vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt sowie vom französischen und vom Benelux-
Markenamt als Marken eingetragen worden seien.
Die Beschwerde ist vom erkennenden Senat durch Beschluss vom 14. Januar 1998 zurückgewiesen worden (vgl. die Parallelsache BPatG, 32 W (pat) 91/97
= GRUR 1999, 56 - Taschenlampen). Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der
Beurteilung der Unterscheidungskraft von Warenformen würden andere und
strengere Voraussetzungen gelten als bei herkömmlichen Markenformen wie
Wort- oder Bildzeichen. Dies beruhe auf der Wesensverschiedenheit des
herkunftskennzeichnenden Markenrechts und des für den Schutz von Gestaltungen in erster Linie geltenden Geschmacksmusterrechts. Diesen erhöhten
Anforderungen werde die angemeldete Marke nicht gerecht. Trotz einer gewissen
Eleganz der schlanken Linienführung bleibe diese im marktüblichen Rahmen. Die
einzelnen Gestaltungselemente seien nicht so ungebräuchlich, dass dadurch die
Aufmerksamkeit des Publikums auf die Anmelderin als Herstellerin gelenkt werde.
Auch die Gesamtgestaltung der Lampe wirke nicht so eigenartig und einprägsam,
dass der Verkehr darin eine markenmäßige Herkunftskennzeichnung erblicken
könne. Aus der Eintragung ähnlicher Lampenformen könne die Anmelderin nichts
für sich herleiten.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin - ebenso wie in der erwähnten
Parallelsache 32 W (pat) 91/97 - (zugelassene) Rechtsbeschwerde eingelegt. In
der Parallelsache hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23. November 2000 (WRP 2001, 265 - Stabtaschenlampen) dem Europäischen Gerichtshof
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist bei der Feststellung der Unterscheidungskraft im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 lit. b Markenrechts-Richtlinie bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, ein
strengerer Maßstab an die Unterscheidungskraft anzulegen
als bei anderen Markenformen?
2. Besitzt Art. 3 Abs. 1 lit. c neben Art. 3 Abs. 1 lit. e Markenrechts-Richtlinie für dreidimensionale Marken, die die Form
der Ware darstellen, eine eigenständige Bedeutung?
Ist bejahendenfalls bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 lit. c - andernfalls
bei lit. e - das Interesse des Verkehrs an der Freihaltung der
Produktform dergestalt zu berücksichtigen, dass eine Eintragung
jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen ist und in der Regel nur bei
Marken in Betracht kommt, die die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3
Satz 1 der Richtlinie erfüllen?“
Mit Urteil vom 8. April 2003 (GRUR 2003, 514 - Linde, Winward u. Rado) hat der
Europäische Gerichtshof die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:
„1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 lit. b Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Marken ist bei dreidimensionalen
Marken, die aus der Form der Ware bestehen, kein strengerer
Maßstab anzulegen als bei anderen Markenformen.
2. Neben Art. 3 Abs. 1 lit. e Erste Richtlinie 89/104/EWG besitzt
Art. 3 Abs. 1 lit. c dieser Richtlinie auch für dreidimensionale
Marken, die aus der Form der Ware bestehen, eine
Bedeutung.
Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach Art. 3
Abs. 1 lit. c Erste Richtlinie 89/104/EWG ist in jedem Einzelfall
das dieser Vorschrift zugrunde liegende Allgemeininteresse
daran zu berücksichtigen, dass dreidimensionale, aus der
Form der Ware bestehende Marken, die im Sinne dieser
Bestimmung zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder
einer Dienstleistung dienen können, von allen frei verwendet
und vorbehaltlich des Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie nicht
eingetragen werden können.“
Daraufhin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. November 2003 (vgl.
zur Parallelsache BGH GRUR 2004, 506 - Stabtaschenlampen II) den Senatsbeschluss vom 14. Januar 1998 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Soweit die erforderliche
Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke verneint worden sei, könne dem
nicht beigetreten werden. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft genüge, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Dies gelte auch für dreidimensionale Marken, die aus der Form der Ware
bestünden.
Insoweit sei kein strengerer Maßstab anzulegen als bei
herkömmlichen Markenformen. Allein maßgebend sei, ob der Verkehr in dem
angemeldeten Zeichen für die in Rede stehenden Waren (oder Dienstleistungen)
einen Herkunftshinweis sehe. Zwar könne - wie der Europäische Gerichtshof
ausgeführt habe - die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler
Warenformmarken schwieriger sein als bei herkömmlichen Markenformen, weil
der Verkehr sich in dem Bereich, für den der Schutz beansprucht werde, (noch)
nicht an die Herkunftskennzeichnung von Produktgestaltungen gewöhnt habe.
Daraus dürfe indessen nicht für Formmarken ein erweitertes Schutzhindernis des
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgeleitet werden. Der erkennende Senat habe insoweit
zu hohe Anforderungen an die Unterscheidungskraft gestellt. Darüber hinaus habe
er sich nicht mit den Merkmalen auseinandergesetzt, die die Anmelderin als
herkunftskennzeichnend für sich in Anspruch nehme. Bei dieser - nachzuholenden - Prüfung sei auch der Umstand einzubeziehen, ob und in welchem Umfang
Eintragungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aufgrund der
GemeinschaftsmarkenV bereits erfolgt seien. Da es um die Anwendung
harmonisierten Rechts und von Gemeinschaftsrecht gehe, könne die
Eintragungspraxis der anderen Mitgliedstaaten und des Harmonisierungsamts
nicht außer Betracht bleiben, ohne dass ihr eine bindende Wirkung zukomme.
Sollte der Senat ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verneinen,
sei eine Prüfung der angemeldeten Marke anhand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
veranlasst. Dabei sei auch das Interesse der Allgemeinheit an einer Freihaltung
der Formenvielfalt zu berücksichtigen. Liege die als Marke beanspruchte Form der
Ware innerhalb einer auf dem Warengebiet üblichen Formenvielfalt, und seien die
Möglichkeiten, die Produktgestaltung im Interesse einer Individualisierung zu
variieren, beschränkt, könne dies dafür sprechen, dass die als Marke
beanspruchte Form im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten sei. In einem
solchen Fall könne das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet
sein.
Die Anmelderin hat sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
einverstanden erklärt.
II.
Der zulässigen Beschwerde ist der Erfolg weiterhin zu versagen. Die Markenstelle
hat die Anmeldung zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Darüber hinaus unterliegt die angemeldete
Marke auch einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
1. Nachdem die Anmelderin schon zusammen mit der Anmeldung
ihr
Einverständnis mit einer Verschiebung des Zeitrangs auf den 1. Januar 1995
erklärt hat (vgl. § 156 Abs. 3 MarkenG), bestehen gegen die Markenfähigkeit
der angemeldeten dreidimensionalen Marke keine Bedenken. Anhaltspunkte
für einen Schutzausschluss nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 - 3 MarkenG liegen
ebenfalls nicht vor.
2. Die angemeldete Marke weist jedoch nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
erforderliche Unterscheidungskraft auf.
a) Durch die
in dem Parallelverfahren 32 W (pat) 91/97 ergangene
Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist abschließend
geklärt, dass an die Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die
lediglich die Form der im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
beanspruchten Ware(n) selbst darstellen, keine höheren Anforderungen
gestellt werden dürfen als bei anderen,
insbesondere auch den
herkömmlichen Markenformen wie Wort- oder Bildmarken (EuGH GRUR
2003, 514, 517 [Nr. 49] - Linde, Winward u. Rado). Der rechtliche
Ausgangspunkt, den der Senat in seinem ersten Beschluss vom 14. Januar 1998 eingenommen hat, ist daher überholt.
b) Damit ist indessen noch nichts darüber gesagt, wie hoch diese allgemein
geltenden Anforderungen anzusetzen sind. Diese - letztlich entscheidende - Frage war auch nicht Gegenstand des Vorlageverfahrens (vgl. hierzu
auch Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 8
Rdn. 139 a. E.). Der Bundesgerichtshof geht insoweit sowohl in seinem
Zurückverweisungsbeschluss (insoweit nicht in GRUR 2004, 506 - Stabtaschenlampen II; vgl. aber BGH GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II)
wie auch in seiner sonstigen ständigen Rechtsprechung davon aus, dass
ein großzügiger Maßstab anzulegen sei. Jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft reiche aus, um das Schutzhindernis zu überwinden
(vgl. z. B. BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257, 258
- Bürogebäude). Diese Formulierungen sind weitgehend der Amtlichen
Begründung zum MarkenG entnommen (vgl. BlPMZ 1994, Sonderheft,
S. 64), die sich ihrerseits darauf beruft, dass das europäische Recht,
insbesondere die Markenrechts-Richtlinie, eine solche Auslegung fordere.
Das trifft jedoch so nicht zu. Der Satz, dass ein großzügiger Maßstab
anzulegen sei und jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
genüge, findet sich weder im Wortlaut der Markenrechts-Richtlinie noch in
der
für deren Auslegung maßgeblichen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs. Diese Auffassung geht vielmehr auf eine
entsprechende Meinung im deutschen Schrifttum zurück (s. dazu ausführlich Hacker GRUR 2001, 630, 631 f.). Der Europäische Gerichtshof
hat demgegenüber mehrfach eine strenge und vollständige, nicht auf ein
Mindestmaß beschränkte Prüfung von absoluten Schutzhindernissen
angemahnt, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu
verhindern (EuGH GRUR 2003, 604, 608 [Nr. 59] - Libertel; GRUR 2004,
674, 680 [Nr. 123] - Postkantoor). Dies weist eher in Richtung eines
weniger großzügigen Prüfungsmaßstabes.
Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil der Beschwerde auch bei
Anlegung des vom Bundesgerichtshof geforderten großzügigen Maßstabs
der Erfolg versagt bleiben muss.
c) Wie der Europäische Gerichtshof betont hat, ist es bei dreidimensionalen
Warenformmarken im allgemeinen schwieriger, die erforderliche Unterscheidungskraft festzustellen als z. B. bei traditionellen Wort- oder
Bildmarken (EuGH GRUR 2003, 514, 517 [Nr. 48] - Linde, Winward u.
Rado). Gewöhnlich schließen nämlich die Durchschnittsverbraucher nicht
aus der Form der Ware auf deren Herkunft (vgl. EuGH GRUR Int. 2004,
631, 633 [Nr. 38] - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2005,
135, 137 [Nr. 30] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, 227 [Nr. 28] - Standbeutel). Auch der Bundesgerichtshof hat verschiedentlich ausgeführt, dass
der Verkehr die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher
Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasse, weil es
dabei zunächst um die funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der
Ware selbst gehe. Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst
werde danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der
Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (BGH GRUR 2003, 332,
334 - Abschlussstück; vgl. auch BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches
Schaumgebäck - und zur ähnlichen Problematik bei Farben BGH GRUR
2004, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I; GRUR 2004, 154, 155 - Farbmarkenverletzung II; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR
2005, 1044, 1046 - Dentale Abformmasse). Die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind zwar nicht zu den absoluten
Schutzhindernissen, sondern zur Frage des markenmäßigen Gebrauchs
im Rahmen des § 14 Abs. 2 MarkenG ergangen. Die Sichtweise der
angesprochenen Verkehrskreise, auf die es maßgeblich ankommt, kann
hier aber keine andere als bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft
sein.
Dies darf zwar nicht dazu führen, dass für Warenformmarken ein
erweitertes Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufgestellt wird
(s. Zurückverweisungsbeschluss, Bl. 10, und BGH GRUR 2004, 502, 504
- Gabelstapler II). Andererseits weist der Europäische Gerichtshof aber in
nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die Eignung einer
Warenform zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung nur bejaht werden
kann, wenn die Form eine erhebliche Abweichung von der Norm oder der
Branchenüblichkeit aufweist (EuGH GRUR 2004, 428, 431 [Nr. 49]
- Henkel; GRUR
Int. 2004, 631, 634
[Nr. 39]
- Dreidimensionale
Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, 638 [Nr. 37] - Dreidimensionale
Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, 643 [Nr. 37] - Dreidimensionale
Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, 137 [Nr. 31] - Maglite; GRUR Int.
2006, 226, 227 [Nr. 31] - Standbeutel). Denn nur bei einer solchen
erheblichen Abweichung ist es dem Durchschnittsverbraucher möglich, die
betreffende Ware (allein) anhand ihrer Form ohne analysierende und
vergleichende Betrachtungsweise von Waren anderer Unternehmen zu
unterscheiden (EuGH GRUR 2004, 428, 431 [Nr. 53] - Henkel).
d) Nach diesen Grundsätzen kann auch ein geringes Maß an
Unterscheidungskraft nur bejaht werden, wenn die beanspruchte Form
vergleichsweise auffällige Besonderheiten aufweist, die sie - ohne
analysierende und vergleichende Betrachtungsweise seitens der
angesprochenen Verkehrskreise - aus ihrem wettbewerblichen Umfeld
heraushebt. Dies ist genau der Prüfungsmaßstab, den schon der
Erinnerungsprüfer seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Der diese
Entscheidung im Ergebnis bestätigende Senatsbeschluss vom 14. Januar 1998 ist jedoch durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden, weil
der erkennende Senat zu strenge Anforderungen an die Unterscheidungskraft gestellt habe. Zum Zeitpunkt des Zurückverweisungsbeschlusses des Bundesgerichtshofes vom 20. November 2003
lag
indessen die dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
zur Unterscheidungskraft von Warenformmarken noch nicht vor. Insbesondere das letztlich entscheidende Kriterium der „erheblichen Abweichung“ ist erst danach herausgearbeitet worden, nämlich erstmals in
der „Henkel“-Entscheidung vom 12. Februar 2004 (s. zur zeitlichen
Entwicklung auch Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 141 und
zur inhaltlichen Divergenz a. a. O. Rdn. 144). Insoweit erhebt sich die
Frage, ob der Senat im vorliegenden Verfahren aufgrund der in § 89
Abs. 4 Satz 2 MarkenG vorgeschriebenen Bindung gehalten ist, von der
großzügigeren Sichtweise des Bundesgerichtshofes auszugehen, oder ob
er den Beurteilungsgrundsätzen zu folgen hat, die der Europäische
Gerichtshof nach Erlass des Zurückverweisungsbeschlusses des
Bundesgerichtshofes vom 20. November 2003 aufgestellt hat.
Nach Auffassung des Senats muss der richtlinienkonformen Auslegung
Vorrang vor der Bindungswirkung eingeräumt werden. Für diese
Sichtweise spricht zunächst das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
vom 16. Januar 1974
in der Vorlagesache 166/73 Rheinmühlen-
Düsseldorf/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide- und Futtermittel (Slg.
1974, 33 - Rheinmühlen-Düsseldorf). Dort war im Ausgangsverfahren ein
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom Bundesfinanzhof aufgehoben
und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen worden. Ungeachtet
der in § 126 Abs. 5 FGO - wie in § 89 Abs. 4 Satz 2 MarkenG -
vorgeschriebenen Bindung des Finanzgerichts an die
rechtliche
Beurteilung der Sache durch den Bundesfinanzhof hatte sich das
Finanzgericht auf den Standpunkt gestellt, dass die Rechtsauffassung des
Bundesfinanzhofs mit europäischem Recht nicht in Einklang stehe und
hatte die betreffende Frage dem Europäischen Gerichtshof zur
Vorabentscheidung vorgelegt. Gegen diesen Vorlagebeschluss war von
der Klägerin des Ausgangsverfahrens Beschwerde zum Bundesfinanzhof
eingelegt worden, der das Verfahren seinerseits aussetzte und dem
Europäischen Gerichtshof die Frage vorlegte:
„Gibt Artikel 177 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft [nunmehr Art. 234 Abs. 2
EGV] den nicht-letztinstanzlichen Gerichten ein in jeder Hinsicht
unbeschränktes Recht zu einer Vorlage an den Gerichtshof oder
lässt er entgegenstehende innerstaatliche Normen unberührt, die
das Gericht an die rechtliche Beurteilung des im Instanzenzuge
übergeordneten Gerichts binden?“
Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage dahingehend beantwortet,
dass das Vorlagerecht umfassend sei und nicht durch eine innerstaatliche
Rechtsnorm aufgehoben werde, die den Richter an die rechtliche
Beurteilung des übergeordneten Gerichts binde.
Nach Auffassung des Senats folgt daraus zweifelsfrei, dass die Bindung
an das Gemeinschaftsrecht und dessen Auslegung durch den
Europäischen Gerichtshof der Bindung nach § 89 Abs. 4 Satz 2 MarkenG
vorgeht. Denn wenn eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach
einer Zurückverweisung uneingeschränkt zulässig ist, so impliziert dies,
dass das vorlegende Gericht die Auslegung durch den Europäischen
Gerichtshof seiner erneuten Entscheidung auch zugrundelegen muss und
daran nicht durch die Bindungswirkung gehindert sein darf.
Aus ähnlichen Erwägungen hat auch das Bundesverwaltungsgericht eine
Selbstbindung an ein erstes Revisionsurteil abgelehnt, wenn der
Europäische Gerichtshof die betreffende Auslegungsfrage danach in
einem anderen Sinne entschieden hat (BVerwG MDR 1991, 685, 686;
s. des weiteren BPatG GRUR 2005, 1049, 1051 zweifarbige Kombination
Grün/Gelb II [nicht rechtskräftig; Rechtsbeschwerde beim BGH anhängig
unter dem Az.: I ZB 86/05]; Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O, § 89
Rdn. 6).
Den vorstehenden Erwägungen steht nicht die Besonderheit des
vorliegenden Falles entgegen, dass der Bundesgerichtshof den ersten
Beschluss des Senats vom 14. Januar 1998 seinerseits erst nach einer
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (in der Parallelsache 32 W (pat)
91/97) aufgehoben hat. Allerdings dürfte in einem solchen Fall eine
Durchbrechung der Bindungswirkung des § 89 Abs. 4 Satz 2 MarkenG
grundsätzlich ausgeschlossen sein (vgl. EuGH Slg. 1974, 33, 39 [Nr. 4]
- Rheinmühlen-Düsseldorf). Sie kann aber in Betracht kommen, wenn sich
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs selbst nach Erlass
der auf die Vorlage durch den Bundesgerichtshof ergangenen
Entscheidung geändert oder in einem Sinne konkretisiert hat, der bei der
aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs so noch nicht erkennbar war. Letzteres ist hier der Fall. Dass
die Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Warenformmarke nur
bejaht werden kann, wenn die betreffende Form erheblich von der Norm
oder der Branchenüblichkeit abweicht, war dem auf die Vorlage des
Bundesgerichtshofes ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes
vom 8. April 2003 so nicht zu entnehmen. Nach den konkreten
Anforderungen der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen
Warenformmarke war - wie dargelegt - auch nicht gefragt worden. Dies
wurde erst
in späteren Entscheidungen, beginnend mit „Henkel“,
herausgearbeitet. Auch der Bundesgerichtshof hat das Urteil des
Europäischen Gerichtshofes vom 8. April 2003 ersichtlich nicht in diesem
Sinne verstanden.
e) Eine erhebliche Abweichung der vorliegend als Marke beanspruchten
Taschenlampenform vom Branchenüblichen kann nicht festgestellt werden.
Maßgeblich ist insoweit der durch die Form vermittelte Gesamteindruck für
den Durchschnittsverbraucher. Diesen Gesamteindruck hat die
Anmelderin im Wesentlichen zutreffend auf die folgenden Merkmale
zurückgeführt:
- Kopf und Schaft sind zylinderförmig;
- der Kopf verfügt über eine umlaufende Riffelung;
- die hintere zylindrische Verschlusskappe
ist
im Durchmesser
gegenüber dem Schaft verkleinert.
Als weiteres für den Gesamteindruck erhebliches Formmerkmal kann auf
den gleichen Durchmesser von Kopf und Schaft der Lampe hingewiesen
werden.
Eine Herkunftskennzeichnung kann der Kombination dieser Merkmale
jedoch nicht entnommen werden. Mit der bei gleichem Durchmesser
ineinander übergehenden Zylinderform des Kopfes und des Schaftes
macht die beanspruchte Lampe von einer seit jeher gängigen Grundform
Gebrauch, wie sie sich auch bei Taschenlampen findet. Die Zylinderform
des Schaftes entspricht im Übrigen der Zylinderform der Batterien, die bei
Taschenlampen dieser Art üblicherweise im Schaft Aufnahme finden. Die
umlaufende Riffelung am Kopf dient - ebenso wie die rautenförmig
geriffelte Oberfläche des Schaftes - offensichtlich dazu, die Griffigkeit des
Kopfes (bzw. des Schaftes) bei dessen Verdrehen zum Anschalten der
Lampe - ein dem Verkehr mittlerweile vertrauter Mechanismus - zu
verbessern. Die zylindrische Gestaltung der Verschlusskappe macht
wiederum nur von einer gängigen Grundform Gebrauch. Dass sie im
Durchmesser gegenüber dem Schaft geringfügig verkleinert ist, spielt für
den Gesamteindruck nur eine untergeordnete Rolle.
Insgesamt erschöpft sich die beanspruchte Taschenlampenform somit in
- auch in ihrer Kombination - bekannten, teils ersichtlich technischfunktionalen Gestaltungsmerkmalen, die nicht geeignet sind, die Gesamtform über das Branchenübliche hinauszuheben.
f)
In dieser Beurteilung sieht sich der Senat auch durch das „Maglite“-Urteil
des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Oktober 2004 bestätigt (GRUR
Int. 2005, 135). Gegenstand dieses Urteils war (u. a.) die als Gemeinschaftsmarke angemeldete, nachfolgend abgebildete dreidimensionale
Form einer Taschenlampe:
Dass an der Kopfspitze dieser Lampe umlaufend das Wort „SOLITAIRE“
angebracht ist, hat in diesem Verfahren keine Rolle gespielt. Die Form als
solche ist der vorliegend beanspruchten offensichtlich nahezu identisch.
Der Europäische Gerichtshof hat die Unterscheidungskraft dieser
Taschenlampenform in Übereinstimmung mit allen Vorinstanzen verneint.
g) Damit erübrigt sich letztlich auch ein Eingehen auf die von der Anmelderin
vorgelegten Markeneintragungen, die ihrer Meinung zufolge vergleichbare
Taschenlampenformen betreffen. Zwar hat der Bundesgerichtshof dem
Senat aufgegeben, diese Voreintragungen zu würdigen. Diesen
Eintragungen kann aber, zumal sie nicht mit Gründen versehen sind, kein
größeres Gewicht zukommen als den ausführlich begründeten
Entscheidungen der europäischen Gerichte und zumal des Europäischen
Gerichtshofes.
Im Übrigen hat es der Europäische Gerichtshof - wiederum nach Erlass
der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes -
ausdrücklich abgelehnt, Eintragungen vermeintlich ähnlicher Marken
irgendeine Bedeutung
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft
beizulegen (EuGH GRUR 2004, 428, 432 [Nr. 64] - Henkel; GRUR 2004,
674, 676 [Nr. 44] - Postkantoor). Auch insoweit ist daher die Bindung des
Senats an die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes durch die
zwischenzeitliche Entwicklung des Gemeinschaftsrechts überholt.
3. Darüber hinaus unterliegt die angemeldete Marke auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG einem Eintragungsverbot. Wie der Bundesgerichtshof in seinem
Zurückverweisungsbeschluss
ausgeführt
hat,
kann
es
für
ein
Freihaltebedürfnis
im Sinne dieser Vorschrift sprechen, wenn die
beanspruchte Form innerhalb einer auf dem betreffenden Warengebiet
üblichen Formenvielfalt liegt und die Möglichkeiten beschränkt sind, die
Produktgestaltung im Interesse einer Individualisierung zu variieren.
Nach diesen Grundsätzen (zur Kritik hieran s. Ströbele in: Ströbele/Hacker,
a. a. O., § 8 Rdn. 280) kann im vorliegenden Fall ein Freihaltebedürfnis nicht
verneint werden. Dass sich die beanspruchte Form
im Rahmen des
Branchenüblichen
hält, wurde
bereits
bei
der Beurteilung
der
Unterscheidungskraft festgestellt (s. oben 2e). Darüber hinaus ist die
Formenwahl bei Taschenlampen
in nicht unerheblichem Maß durch
technische Anforderungen beschränkt, der Gestaltungsspielraum also
verhältnismäßig eng.
4. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde erneut zugelassen, weil der Fall
grundsätzliche Fragen der Reichweite der Bindungswirkung nach § 89 Abs. 4
Satz 2 MarkenG aufwirft, über die der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich -
bisher nicht entschieden hat.
gez.
Unterschriften