Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 24.05.2006 – 5 W (pat) 6/05

5. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 6/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster …

hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für für die Aufrechterhaltungsgebühren für

das siebte und achte Jahr

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 24. Mai 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. August 2005 wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat

am 20. Dezember 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Gebrauchsmuster (im Folgenden: Streitgebrauchsmuster) angemeldet, das unter der Bezeichnung „ …

“ mit der Nummer … in das Register eingetragen worden ist. Die

Schutzdauer wurde im Mai 2002 auf 6 Jahre verlängert. Am 29. März 2005 beantragte der Beschwerdeführer für das Streitgebrauchsmuster und 10 weitere

Gebrauchsmuster Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren für

das siebte und achte Jahr.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 forderte die Gebrauchsmusterstelle den Beschwerdeführer dazu auf, innerhalb eines Monats Nachweise für ernsthafte Verwertungsversuche vorzulegen, um die Vermutung auszuräumen, dass die Aufrechterhaltung der Gebrauchsmuster mutwillig sei. Nachdem der Beschwerdeführer auch nach einmaliger Fristverlängerung keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt hatte, hat die Gebrauchmusterstelle den Antrag durch Beschluss vom

1. August 2005 zurückgewiesen.

Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass Mutwilligkeit nicht vorliege, da er aktiv versuche, seine Schutzrechte zu

verwerten. Er legt Kopien eines umfangreiche Schriftverkehrs vor, aus dem sich

aus seiner Sicht ernsthafte Verwertungsversuche ergeben. Er weist außerdem

darauf hin, dass er bisher sämtliche von ihm angemeldeten Schutzrechte selbst

finanziert habe und dies bei finanzieller Leistungsfähigkeit auch weiter tun würde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Gebrauchsmusterstelle hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.

1. Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters kann auf Antrag gemäß § 21 Abs. 1

GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 S. 2 PatG Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren gewährt werden. Bei der Entscheidung über die

Bewilligung ist - wie in allen Fällen der Verfahrenskostenhilfe - § 114 ZPO

entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift muss die mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erfolg versprechend sein und darf nicht mutwillig erscheinen. Diese Einschränkungen sind erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur Verfahrensführung nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen zu gewährleisten.

Denn das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet es nur,

die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des

Rechtsschutzes einander anzunähern. Verfassungsrechtlich ist keine vollständige Gleichstellung geboten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Wirtschaftlich schwache Personen sollen nicht allein aufgrund ihrer

Vermögensverhältnisse von der Verwirklichung des Rechtsschutzes ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht darauf abgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, wenn er über die erforderlichen finanziellen

Mittel verfügen würde, die Aufrechterhaltungsgebühren bezahlen würde.

Denn eine bemittelte Person hat die freie Entscheidung über die Verwendung

ihres Vermögens. Die Gleichstellung gerade in dieser Beziehung bedeutet

die Verfahrenskostenhilfe nicht.

2.1. Ob Mutwilligkeit vorliegt, entscheidet sich nach Hs. danach, ob auch eine

nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage ihr Recht im Verfahren in derselben Weise wahrnehmen würde wie der

Antragsteller (vgl. Busse PatG, 6. Aufl. 2003, § 130 Rn. 34 m. w. N.; Schulte,

PatG, 7. Aufl. 2005, § 130 Rn. 53; vgl. auch BPatG BlPMZ 1997, 443

m. w. N.). Mutwilligkeit ist danach ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht

von einem fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern stets fallbezogen wertend überprüft werden muss. Kann auf Grund der vorliegenden

Tatsachen nicht angenommen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber wie der Antragsteller handeln würde, ist in wertender Erkenntnis auf das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu schließen. Ein exakter

Nachweis ist dabei nicht erforderlich, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung „nicht mutwillig erscheint“ ergibt (BPatG a. a. O. m. w. N.).

2.2. Nach den hier zur Bewertung vorliegenden Umständen scheidet eine weitere

Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters im Wege der Verfahrenskostenhilfe aus. Die Rechtswahrnehmung des Beschwerdeführers entspricht bei

objektiver Betrachtung nicht der einer vermögende Person in derselben Situation. Die Gebrauchsmusterabteilung hat insoweit zu Recht darauf abgestellt,

ob der Beschwerdeführer bisher ernsthaft versucht hat, das Streitgebrauchsmuster wirtschaftlich zu verwerten. Denn im Fall der Aufrechterhaltungsgebühren geht es um den weiteren Bestand des Schutzrechts, so dass sich die

Frage, ob die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe mutwillig ist oder nicht,

danach beurteilt, wie sich ein nicht bedürftiger Gebrauchsmusterinhaber bei

verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich seines

Schutzrechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Während

eine Bereicherung des Standes der Technik alleine durch Publikationen erfolgen kann, ist das Ziel eines technischen Schutzrechts in erster Linie dessen wirtschaftliche Verwertung. Dies spiegelt sich u.a. in der Schutzvoraussetzung der gewerblichen Anwendbarkeit (§ 3 Abs. 2 GebrMG) und auch in

den mit der Eintragung verbundenen Benutzungs- und Verbietungsrechten

(§ 11 GebrMG) wider. Daher wird sich ein nicht hilfsbedürftiger Gebrauchsmusterinhaber insbesondere in der ersten Zeit nach Eintragung seines

Schutzrechts um dessen Vermarktung bemühen. Dass der Beschwerdeführer dies getan hat, lässt sich seinen Eingaben nicht entnehmen. Soweit E-

Mail-Listen vorgelegt wurden, sind diese Unterlagen schon deswegen irrelevant, weil sie keinerlei Aufschluss über die Inhalte der betreffenden E-Mails

geben. Insgesamt befasst sich keine der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen erkennbar mit dem

„ …(Kurzbezeichnung des

Streitgebrauchsmusters) “. Auch der weitere Schriftverkehr betrifft

keines der Gebrauchsmuster, für deren Aufrechterhaltungsgebühren der Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe begehrt. Nachdem die Berechtigung

von Verfahrenskostenhilfe für jedes Schutzrecht gesondert geprüft werden

muss, könnten aber auch etwaige Vermarktungsversuche anderer Erfindungen für den vorliegenden Antrag nicht positiv berücksichtigt werden. Dass

aber für keines der Schutzrechte, die Gegenstand von Verfahrenskostenhilfeverfahren sind, vom Beschwerdeführer konkrete Verwertungsbemühungen

vorgetragen wurden, lässt den Schluss auf ein mutwilliges Verhalten ins. des

§ 114 ZPO zu. Angesichts dieser Sachlage kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage weitere Mittel einsetzen

würde, um das Streitgebrauchsmuster aufrecht zu erhalten. Dies umso weniger, als er sich angesichts der von der Gebrauchsmusterstelle angesprochenen rasanten technischen Fortentwicklung und der noch verbleibenden kurzen Schutzdauer auch für die Zukunft keinerlei wirtschaftliche Vorteile versprechen könnte und deswegen die Aufrechterhaltungsgebühr von vornherein als verlorene Kosten erscheinen. Allein für die bloße weitere Existenz des

Gebrauchsmusters kann Verfahrenskostenhilfe nicht beansprucht werden.

gez.

Unterschriften