Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 31.05.2006 – 26 W (pat) 342/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 342/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 765 230
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Mai 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Die IR-Marke 765 230
begehrt in der Bundesrepublik Deutschland Schutz für die Waren und Dienstleistungen
Insignes en métaux precieux; épingles (bijouterie) et/ou
épingles de cravates; médailles, boucles d’oreilles, porte-clés
de fantaisie.
18 Malles et valises; sacs à dos, sacs pour chaussures de ski.
25 Vêtements, chaussures, chapellerie, chaussures de sport,
chaussures de ski, combinaisons de ski, bonnets, gants
(vetements), pullovers.
28 Articles de sport et de gymnastique non compris dans
d´autres classes, notament revêtements de skis, fixation de
skis, skis, arêtes de skis, racloirs pour skis, fart: jeux, jouets.
Den Schutzgegenstand der IR-Marke gibt die Inhaberin wieder wie folgt:
„Es handelt sich hierbei um einen Ski, dessen dem Betrachter zugewandte Oberseite dreidimensional, also nicht eben, ausgestaltet
ist. Hierzu sind an der Ski-Oberseite zwei im Querschnitt im Wesentlichen wulstförmige Erhebungen ausgebildet, die in Längsrichtung des Skikörpers sich in X-Form, d.h. zur Skispitze und zum
Skiende hin auseinander laufend erstrecken. Zwischen diesen
wulstförmigen Erhebungen ist somit eine in Längsrichtung des
Skikörpers verlaufende nutförmige Vertiefung ausgebildet.“
Die Markenstelle für Klasse 28 IR hat durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes den Schutz für alle Waren der Klasse 28 mit Ausnahme von „jeux, jouets“ versagt wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit
der Begründung, der Endverbraucher werde in der IR-Marke einen gebräuchlichen
Ski erkennen. In Bezug auf die Waren, denen der Schutz versagt worden ist, erschöpfe sich die Marke in der Wiedergabe der Ware selbst bzw. weise sie lediglich
auf deren Bestimmung/Verwendungszweck hin. Sie zeige keine Eigenschaft, welche sich erkennbar von dem bekannten Formenschatz abhebe. Die Wölbungen,
Rundungen und Vertiefungen dienten entweder nur der Zierde oder der Stabilisierung bzw. der Verringerung des Luftwiderstands, seien also technisch bedingt.
Hiergegen wendet sich die Inhaberin der IR-Marke mit der Beschwerde. Sie trägt
vor, wintersportinteressierte Endverbraucher würden in der angemeldeten Marke
einen Herkunftshinweis erblicken, da die Marke ungewöhnlich gestaltet sei und
sich vom bekannten Formenschatz abhebe. Auf dem betreffenden Warengebiet
sei eine Gewöhnung des Verkehrs an die kennzeichnende Funktion dreidimensionaler Gestaltungen von Skioberseiten eingetreten.
Um dies zu belegen, sind - wie bereits im Verfahren vor der Markenstelle - zahlreiche Kopien mit dreidimensionalen Ski-Oberflächengestaltungen von Wettbewerbern vorgelegt worden, von denen sich die IR-Marke nach Ansicht der Markeninhaberin deutlich unterscheide.
Demgemäß beantragt die Inhaberin der IR-Marke sinngemäß die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses im Umfang der Versagung.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der dreidimensionalen IR- Marke
für die von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren der Klasse 28
Articles de sport et de gymnastique non compris dans d´autres
classes, notament revêtements de skis, fixation de skis, skis, arêtes de skis, racloirs pour skis, fart
jegliche Unterscheidungskraft gemäß Art. 5 Abs. 1 MMA Art. 6 quinquies B Nr. 2
PVÜ i. V. m. § 8 152, 113, 37 Abs. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne der vorgenannten Bestimmung des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG besitzt eine Marke nur dann, wenn sie geeignet ist, die Waren und
Dienstleistungen, für die Schutz begehrt wird, als von einem bestimmten Unternehmen kommend zu kennzeichnen und diese Produkte und Dienstleistungen
somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR,
2002, 804 Philips). Zwar darf die Prüfung bei dreidimensionalen Marken nicht
strenger als bei den anderen Markenkategorien ausfallen (vgl. EuGH GRUR Int
2004, 631 TABS). Da aber davon auszugehen ist, dass der Verkehr in der Regel
aus der Form der Ware oder aus der Verpackung gewöhnlich nicht auf die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke schließen wird, besitzt
eine Marke nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht (vgl. EuGH GRUR 2006, 235 Standbeutel). Die Warenform muss es dem
Verkehr ermöglichen, die betreffenden Waren auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit oder nähere Prüfung von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH
GRUR 2004, 428 Henkel; EuGH GRUR Int 2005, 135 Maglite). Weist das Warenumfeld bereits eine große Vielfalt an Formen auf, in die sich die angemeldete
Marke ohne weiteres einfügt, so ist die Unterscheidungskraft zu verneinen, sofern
sich nicht ausnahmsweise feststellen lässt, dass der Verkehr die Produkte der
verschiedenen Hersteller auf dem betreffenden Warengebiet anhand der Form
voneinander unterscheidet
(vgl. PAVIS PROMA BPatG 26 W (pat) 193/04
Waschmitteltablette). Der Markenschutz darf sich insbesondere nicht nur auf geringfügige Formvarianten erstrecken (vgl. PAVIS PROMA BPatG 28 W (pat) 63/97
Gabelstapler III).
Die um Schutz nachsuchende IR-Marke zeigt die Abbildung eines taillierten Skis
mit wulstförmigen Erhebungen, die eine in Längsrichtung verlaufende nutförmige
Vertiefung ausbilden. Damit wird lediglich - wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat - die Form der Ware wiedergegeben bzw. auf die Bestimmung oder den
Verwendungszweck der Waren (Skibeläge, Skibindungen etc.) hingewiesen. Eine
erhebliche Abweichung von branchenüblichen Formgestaltungen auf dem betreffenden Warengebiet kann nicht festgestellt werden.
Eine leichte Taillierung ist für Carving-Ski üblich und im Übrigen technisch bedingt
(vgl. paradisi.de/Fitness und Sport/Wintersport/Carving: Carven ist das Kurvenfahren mit Ski, die eine taillierte Form besitzen ohne zu driften …). Auch die weiteren
Gestaltungsmerkmale, nämlich die wulstförmigen Erhebungen bzw. Auswölbungen und Vertiefungen, weichen nicht erheblich von den Fabrikaten anderer Hersteller ab. Aus den zahlreichen Beispielen, die die Inhaberin der IR-Marke vorgelegt hat, geht hervor, dass viele Skifabrikate auf der Oberfläche wulstförmige Erhebungen und Auswölbungen bzw. Vertiefungen aufweisen. Wie die Markeninhaberin selbst einräumt, dient die dreidimensionale Oberflächengestaltung des Skis
letztlich der stabilisierenden Wirkung. Abgesehen davon, dass die Gestaltung
dann ohnehin technisch und nicht nur rein ästhetisch bedingt wäre, was sie dem
Markenschutz nicht zugänglich machen würde, wird durch die vorgelegten Beispiele deutlich, dass - selbst wenn zur Erreichung des Zweckes der Stabilisierung
des Skis eine beliebige Oberflächenstruktur denkbar wäre - im wettbewerbsrechtlichen Umfeld eine große Formenvielfalt an ähnlichen Gestaltungsmerkmalen besteht, von der die IR-Marke nicht erheblich abweicht. Unterschiede weist sie nur in
der jeweils konkreten Ausprägung der wulstförmigen Erhebungen, Auswölbungen
und Vertiefungen auf, wie beispielsweise in Anordnung oder Verlauf dieser Gestaltungselemente. Dadurch lässt sich die Schutzfähigkeit aber nicht begründen,
denn es liegt nur eine weitere Variante der üblichen Grundform vor, die keine erheblich abweichenden charakteristischen Merkmale aufweist und sich in die Gestaltungsvielfalt auf dem vorliegenden Warengebiet ohne weiteres einfügt.
Hinzu kommt, dass die um Schutz nachsuchende IR-Marke dem durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher eine
Unterscheidung ohne Prüfung und ohne besondere Aufmerksamkeit von Waren
und Dienstleistungen anderer Unternehmen nicht erlaubt. Die unterschiedlichen
Ausgestaltungen der Erhebungen, Wölbungen, Vertiefungen etc. fallen nicht sofort
ins Auge, sondern erfordern gerade ein genaues Betrachten und eine erhöhte
Aufmerksamkeit durch die angesprochenen Verkehrskreise. Damit liegt kein
brauchbares Gestaltungselement vor, das auf Anhieb eine Unterscheidung verschiedener Fabrikate von verschiedenen Herstellern ermöglichen würde, weshalb
die von der Markeninhaberin behauptete Gewöhnung des Verkehrs, die Produkte
verschiedener Ski-Hersteller anhand der Oberflächengestaltung zu unterscheiden,
gar nicht eintreten kann.
Die Schutzfähigkeit der vorliegenden IR-Marke ist daher mangels Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu verneinen. Ob daneben ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, kann dahingestellt bleiben.
Denkbar wäre die Schutzgewährung einer dreidimensionalen Oberflächengestaltung wie der vorliegenden nur bei erfolgreichem Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG.
Es bleibt noch anzumerken, dass Schutzgewährungen in anderen ausländischen
Staaten keinerlei Bindungswirkung im Hinblick auf die Gewährung des Schutzes in
der Bundesrepublik Deutschland entfalten, da insoweit stets auf das inländische
Verkehrsverständnis abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Henkel).
gez.
Unterschriften