Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 31.05.2006 – 26 W (pat) 343/03

26. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 343/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 765 229

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. Mai 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Die IR-Marke 765 229

begehrt in der Bundesrepublik Deutschland Schutz für die Waren und Dienstleistungen

14

Insignes en métaux precieux; épingles (bijouterie) et/ou

épingles de cravates; médailles, boucles d’oreilles, porte-clés

de fantaisie.

18 Malles et valises; sacs à dos, sacs pour chaussures de ski.

25 Vêtements, chaussures, chapellerie, chaussures de sport,

chaussures de ski, combinaisons de ski, bonnets, gants

(vêtements), pull-overs.

28 Articles de sport et de gymnastique non compris dans

d´autres classes, notament revêtements de skis, fixation de

skis, skis, arêtes de skis, racloirs pour skis, fart: jeux, jouets.

Den Schutzgegenstand der IR-Marke gibt die Inhaberin wieder wie folgt:

„Es handelt sich hierbei um einen Ski mit Bindungsplatte, dessen

dem Betrachter zugewandte Oberseite dreidimensional ausgestaltet ist. Hierzu sind an der Ski-Oberseite zwei im Querschnitt im

Wesentlichen wulstförmige Erhebungen ausgebildet, die in Längsrichtung des Skikörpers in X-Form verlaufen. Zwischen diesen

wulstförmigen Erhebungen ist somit eine in Längsrichtung des

Skikörpers verlaufende nutförmige Vertiefung ausgebildet. Die

Bindungsplatte ist im Mittelbereich des Ski auf der Ski-Oberseite

montiert angeordnet, so dass die wulstförmigen Erhebungen in

diesem Mittelbereich von der Bindungsplatte verdeckt sind. Zu

beiden Seiten der Bindungsplatte stehen die wulstförmigen Erhebungen jedoch weit über die Bindungsplatte über, so dass sie visuell gut wahrgenommen und zum Beispiel auch ertastet werden

können. Es erstrecken sich also ausgehend von der zentralen

Bindungsplatte in Richtung zum Skiende einerseits und in Richtung zur Skispitze andererseits jeweils zwei nebeneinander verlaufende wulstförmige Erhebungen.“

Die Markenstelle für Klasse 28 IR hat durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes den Schutz für alle Waren der Klasse 28 mit Ausnahme von „jeux, jouets“ versagt wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit

der Begründung, der Endverbraucher werde in der IR-Marke einen gebräuchlichen

Ski erkennen, der mit einer Bindungsplatte versehen sei und sich lediglich in der

Wiedergabe der Ware selbst erschöpfe bzw. auf deren Bestimmung/Verwendungszweck hinweise. In Bezug auf die Waren, denen der Schutz versagt

worden ist, zeige die Marke keine Eigenschaft, welche sich erkennbar von dem

bekannten Formenschatz abhebe. Die Wölbungen, Rundungen und Vertiefungen

dienten entweder nur der Zierde, der Stabilisierung bzw. der Verringerung des

Luftwiderstands und oder der Erhöhung der Bindungsplatte, seien also technisch

bedingt.

Hiergegen wendet sich die Inhaberin der IR-Marke mit der Beschwerde. Sie trägt

vor, wintersportinteressierte Endverbraucher würden in der angemeldeten Marke

einen Herkunftshinweis erblicken, da die Marke ungewöhnlich gestaltet sei und

sich vom bekannten Formenschatz abhebe. Auf dem betreffenden Warengebiet

sei eine Gewöhnung des Verkehrs an die kennzeichnende Funktion dreidimensionaler Gestaltungen von Skioberseiten eingetreten.

Um dies zu belegen, sind - wie bereits im Verfahren vor der Markenstelle - zahlreiche Kopien mit dreidimensionalen Ski-Oberflächengestaltungen von Wettbewerbern vorgelegt worden, von denen sich die IR-Marke nach Ansicht der Markeninhaberin deutlich unterscheide.

Demgemäß beantragt die Inhaberin der IR-Marke sinngemäß die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses im Umfang der Versagung.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der dreidimensionalen IR- Marke

für die von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren der Klasse 28

Articles de sport et de gymnastique non compris dans d´autres

classes, notament revêtements de skis, fixation de skis, skis, aretes de skis, racloirs pour skis, fart

jegliche Unterscheidungskraft gemäß Art. 5 Abs. 1 MMA Art. 6 quienquies B Nr. 2

PVU i. V. m. §§ 152, 113, 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne der vorgenannten Bestimmung des § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG besitzt eine Marke nur dann, wenn sie geeignet ist, die Waren und

Dienstleistungen, für die Schutz begehrt wird, als von einem bestimmten Unternehmen kommend zu kennzeichnen und diese Produkte und Dienstleistungen

somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR,

2002, 804 Philips). Zwar darf die Prüfung bei dreidimensionalen Marken nicht

strenger als bei den anderen Markenkategorien ausfallen (vgl. EuGH GRUR Int

2004, 631 TABS). Da aber davon auszugehen ist, dass der Verkehr in der Regel

aus der Form der Ware oder aus der Verpackung gewöhnlich nicht auf die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke schließen wird, besitzt

eine Marke nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht (vgl. EuGH GRUR 2006, 235 Standbeutel). Die Warenform muss es dem

Verkehr ermöglichen, die betreffenden Waren auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit oder nähere Prüfung von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH

GRUR 2004, 428 Henkel; EuGH GRUR Int 2005, 135 Maglite). Weist das Warenumfeld bereits eine große Vielfalt an Formen auf, in die sich die angemeldete

Marke ohne weiteres einfügt, so ist die Unterscheidungskraft zu verneinen, sofern

sich nicht ausnahmsweise feststellen lässt, dass der Verkehr die Produkte der

verschiedenen Hersteller auf dem betreffenden Warengebiet anhand der Form

voneinander unterscheidet

(vgl. PAVIS PROMA BPatG 26 W (pat) 193/04

Waschmitteltablette). Der Markenschutz darf sich insbesondere nicht nur auf geringfügige Formvarianten erstrecken (vgl. PAVIS PROMA BPatG 28 W (pat) 63/97

Gabelstapler III).

Die um Schutz nachsuchende IR-Marke zeigt die Abbildung eines taillierten Skis

und wulstförmigen Erhebungen, die eine in Längsrichtung verlaufende nutförmige

Vertiefung ausbilden. Im Mittelbereich des Skis ist eine Bindungsplatte angeordnet. Damit wird lediglich - wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat - die Form

der Ware wiedergegeben bzw. auf die Bestimmung oder den Verwendungszweck

der Waren (Skibeläge, Skibindungen etc.) hingewiesen. Eine erhebliche Abweichung von branchenüblichen Formgestaltungen auf dem betreffenden Warengebiet kann nicht festgestellt werden.

Eine leichte Taillierung ist für Carving-Ski üblich und im Übrigen technisch bedingt

(vgl. paradisi.de/Fitness und Sport/Wintersport/Carving: Carven ist das Kurvenfahren mit Ski, die eine taillierte Form besitzen ohne zu driften …). Auch die weiteren

Gestaltungsmerkmale, nämlich die wulstförmigen Erhebungen bzw. Auswölbungen und Vertiefungen, weichen nicht erheblich von den Fabrikaten anderer Hersteller ab. Aus den zahlreichen Beispielen, die die Inhaberin der IR-Marke vorgelegt hat, geht hervor, dass viele Skifabrikate auf der Oberfläche wulstförmige Erhebungen und Auswölbungen bzw. Vertiefungen aufweisen. Wie die Markeninhaberin selbst einräumt, dient die dreidimensionale Oberflächengestaltung des Skis

letztlich der stabilisierenden Wirkung. Abgesehen davon, dass die Gestaltung

dann ohnehin technisch und nicht nur rein ästhetisch bedingt wäre, was sie dem

Markenschutz nicht zugänglich machen würde, wird durch die vorgelegten Beispiele deutlich, dass - selbst wenn zur Erreichung des Zweckes der Stabilisierung

des Skis eine beliebige Oberflächenstruktur denkbar wäre - im wettbewerbsrechtlichen Umfeld eine große Formenvielfalt an ähnlichen Gestaltungsmerkmalen besteht, von der die IR-Marke nicht erheblich abweicht. Unterschiede weist sie nur in

der jeweils konkreten Ausprägung der wulstförmigen Erhebungen, Auswölbungen

und Vertiefungen auf, wie beispielsweise in Anordnung oder Verlauf dieser Gestaltungselemente. Dadurch lässt sich die Schutzfähigkeit aber nicht begründen,

denn es liegt nur eine weitere Variante der üblichen Grundform vor, die keine erheblich abweichenden charakteristischen Merkmale aufweist und sich in die Gestaltungsvielfalt auf dem vorliegenden Warengebiet ohne weiteres einfügt. Der Umstand, dass die Bindungsplatte im Mittelbereich erhöht angebracht ist, erscheint

technisch und funktional bedingt und vermag deshalb ebenfalls keine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen.

Hinzu kommt, dass die um Schutz nachsuchende IR-Marke dem durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher eine

Unterscheidung ohne Prüfung und ohne besondere Aufmerksamkeit von Waren

und Dienstleistungen anderer Unternehmen nicht erlaubt. Die unterschiedlichen

Ausgestaltungen der Erhebungen, Wölbungen, Vertiefungen etc. fallen nicht sofort

ins Auge, sondern erfordern gerade ein genaues Betrachten und eine erhöhte

Aufmerksamkeit durch die angesprochenen Verkehrskreise. Damit liegt kein

brauchbares Gestaltungselement vor, das auf Anhieb eine Unterscheidung verschiedener Fabrikate von verschiedenen Herstellern ermöglichen würde, weshalb

die von der Markeninhaberin behauptete Gewöhnung des Verkehrs, die Produkte

verschiedener Ski-Hersteller anhand der Oberflächengestaltung zu unterscheiden,

gar nicht eintreten kann. Der Umstand, dass die Erhebungen bzw. Wölbungen auf

der Skioberseite möglicherweise ertastet werden können, ist bei der Beurteilung

der Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen Marke nicht relevant.

Die Schutzfähigkeit der vorliegenden IR-Marke ist daher mangels Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu verneinen. Ob daneben ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, kann dahingestellt bleiben.

Denkbar wäre die Schutzgewährung einer dreidimensionalen Oberflächengestaltung wie der vorliegenden nur bei erfolgreichem Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG.

Es bleibt noch anzumerken, dass Schutzgewährungen in anderen ausländischen

Staaten keinerlei Bindungswirkung im Hinblick auf die Gewährung des Schutzes in

der Bundesrepublik Deutschland entfalten, da insoweit stets auf das inländische

Verkehrsverständnis abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Henkel).

gez.

Unterschriften