Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 31.05.2006 – 26 W (pat) 56/05

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 56/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 47 092.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

am 31. Mai 2006

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluss vom 31. Januar 2005 die Anmeldung der Wortmarke

Speedbooking

für Dienstleistungen der Klasse 39:

Sammeln, Befördern und Ausliefern von Gütern aller Art mit

Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen, Lagerung von Waren

gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG durch einen Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das

angemeldete Wort für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen jeglicher

Unterscheidungskraft entbehre und zudem freihaltebedürftig sei. Der angemeldeten Marke werde vom Verkehr zwanglos eine beschreibende Bedeutung zugeordnet. Die aus den Begriffen „speed“ (engl.: Geschwindigkeit) und „booking“

(engl.: Buchung, Bestellung) zusammengesetzte Bezeichnung sei als nahe

liegender Hinweis auf eine „Schnellbuchung, Schnellbestellung“ anzusehen. In

ihrer Gesamtheit gehe die angemeldete Marke über die Aneinanderreihung

beschreibender Angaben zu einer beschreibenden Gesamtaussage nicht hinaus.

Zudem bestehe gerade in der Welthandelssprache Englisch ein Interesse der

Mitbewerber, im Zusammenhang mit Im- und Exporten auf die Eigenschaften ihrer

Dienstleistungen in dieser Sprache hinweisen zu können.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Marke verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft. Zwar komme

der Marke auch ein beschreibender Gehalt zu, jedoch könne die Schutzfähigkeit

nur dann versagt werden, wenn das Wort vom Verkehr stets nur als beschreibender oder werbender Hinweis verstanden werde. Hier sei die Kombination der

Worte „speed“ und „booking“ ungewöhnlich und nicht sprachregelgerecht gebildet.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle

ausgeführt, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten

Waren das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz entgegensteht.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen

für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft

fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(BGH

GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 Roximycin). Dabei

ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch

noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die

Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann

und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird

(st. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152

- marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft

ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen

(EuGH,

GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2). Werden zwei

(oder gar mehrere) rein beschreibende Begriffe zu einem einzigen zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vorliegens einer Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalts jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt (EuGH GRUR 2004, 680,

682, EG 43 – biomild).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke die Eignung zur Identifizierung des Erbringers der beanspruchten Dienstleistungen. Die Marke entbehrt

jeder Unterscheidungskraft, weil die in ihr enthaltene beschreibende Aussage vollständig im Vordergrund steht. Sie besteht aus zwei englischen Wörtern, die sich

ausschließlich in der Beschreibung der Eigenschaften der angemeldeten Dienstleistungen erschöpfen, nämlich der Möglichkeit einer sog. Schnellbuchung. Dieser

Begriff ist im deutschen Sprachgebrauch häufig anzutreffen, er wird nach den Recherchen des Senats in Dienstleistungsbereichen eingesetzt, bei denen es auf

vereinfachte Buchungen oder Buchungen in letzter Sekunde ankommen kann wie

z. B. im Reisebereich und bei Hotelreservierungen. Der englische Begriff „speedbooking“ ist in den gängigen englischen Wörterbüchern zwar nicht aufzufinden. Er

ist jedoch für den potentiellen Kunden der angebotenen Dienstleistungen deutlich

erkennbar an den deutschen Begriff der „Schnellbuchung“ angelehnt und ihm

nachgebildet. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der

Verkehr in dem angemeldeten Zeichen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft

sieht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden mit dem Markenwort gekennzeichnete Dienstleistungen als mit einem anpreisenden Werbewort im Hinblick auf

die Möglichkeit einer besonders schnellen und einfachen Buchung der beanspruchten Dienstleistungen versehen betrachten, dem sie aber keinen Herkunftshinweis entnehmen können. In diesem Sinne, nämlich als „Speedbooking - Versand im Handumdrehen“ bzw. „Versand im Expresstempo“, bewirbt die Anmelderin auf ihrer Homepage selbst ihr Angebot.

Daneben kann offen bleiben, ob auch ein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist.

gez.

Unterschriften