Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 01.06.2006 – 25 W (pat) 130/04
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 130/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend das Löschungsverfahren gegen die Marke 300 36 920
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. Juni 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
PCB Pool
wurde am 16. Mai 2000 als Marke für die Dienstleistungen
„Technische Bearbeitung und Aktualisierung von Computerprogrammen zur Optimierung technischer Verfahrensabläufe in der
Leiterplattenherstellung; Bearbeitung und Konvertierung von kundenspezifischen Daten; technische und mechanische Bearbeitung
von Leiterplatten in Form von Halbfabrikaten“
angemeldet und am 16. Februar 2001 im Markenregister eingetragen. Inhaberin
ist die Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin hat die Löschung der Marke wegen fehlender Schutzfähigkeit
beantragt. Der Löschungsantrag vom 14. März 2003 ist dem Inhaber der angegriffenen Marke mit einem am 9. April 2003 zur Post aufgegeben Schreiben zugesandt worden. Mit einem am 3. Juni 2003 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Schriftsatz hat die Inhaberin der angegriffenen Marke dem Löschungsantrag widersprochen.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 16. Juni 2004 die Löschung der Marke angeordnet, da die angegriffene
Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden sei und das Schutzhindernis auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehe.
Die aus „PCB“ als Abkürzung für „Printed Circuit Board“ (Leiterplatte) und dem
Wort „POOL“ in seiner Bedeutung „Zusammenschluss, Vereinigung“ gebildete
Bezeichnung bedeute „Leiterplatten-Pool“. Um Einrichtungs- und Herstellungskosten in der PCB-Produktion zu senken, würden Leiterplatten im Pool mit anderen
Entwicklern gefertigt, wodurch die anfallenden Einrichtungskosten umgelegt und so
auch Einzelstücke oder kleine Serien zu günstigen Preisen bezogen werden könnten. Begriffe wie Pool, Pool-Produktion oder -Fertigung, Poolservice, Pool-Leistungen, Leiterplatten-Pool, Prototypen-Pool seien zudem weit verbreitet und würden
von verschiedenen Anbietern vielfach verwendet.
Für den Interessenten bzw. Kunden eines Leiterplattenproduzenten gebe daher der Gesamtbegriff „PCB POOL“ lediglich einen Hinweis darauf, dass die Aufträge nach bestimmten Kriterien zusammengefasst und eine Kostenteilung zwischen den im Pool
zusammengeschlossenen Kunden erfolgen könne. Die angesprochenen Verkehrskreise (Nachfrager von Leiterplatten) würden daher in der Marke nicht den Hinweis auf
einen bestimmten Produzenten, sondern eine Sachangabe in Bezug auf die Art der
Leiterplattenfertigung und der damit zusammenhängenden Dienstleistungen sehen. Die
Bezeichnung sei daher eine unmittelbare, kurze und treffende Beschreibung für die von
der Markeninhaberin beanspruchten Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Herstellung und Bearbeitung von Leiterplatten.
Dass sowohl die Abkürzung „PCB“ wie auch der Begriff „POOL“ weitere Bedeutungen
haben könnten, führe nicht zu einer hinreichenden Unterscheidungskraft begründenden Mehrdeutigkeit der Marke. Denn in Verbindung mit den konkreten
Dienstleistungen im Bereich der Herstellung von Leiterplatten sei der Sinn der
Bezeichnung nämlich eindeutig.
Diesem Ergebnis könnten auch nicht die von der Markeninhaberin genannten
eingetragenen Marken mit dem Bestandteil „Pool“ entgegengehalten werden,
da der Gleichheitssatz nicht zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung
des Deutschen Patent- und Markenamts führe. Zudem gebe es zahlreiche vom
Deutschen Patent- und Markenamt abgelehnte Marken mit dem Bestandteil
„Pool“.
Die Markeninhaberin habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass dieses
Schutzhindernis durch eine Verkehrsdurchsetzung des Zeichens überwunden
worden sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin mit dem Antrag,
den Löschungsbeschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2004 aufzuheben den Antrag auf Löschung abzuweisen.
Der angefochtene Beschluss berücksichtige nicht ausreichend, dass es sich bei
der Wortmarke „PCB Pool“ um die Kombination durchaus mehrdeutiger Begriffe
handele, die zum Nachdenken anrege. So gebe es schon für den Begriff „Pool“
mehr als zwanzig verschiedene Übersetzungen unterschiedlichster Bedeutung.
Maßgebend sei insoweit die Auffassung von Abnehmern von Leiterplatten als angesprochene Verkehrskreise, wobei es sich um „Bastler“, Unternehmen, deren
Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Elektronik liege, aber auch um Unternehmen, die nur in Randbereichen und sekundär mit Elektrotechnik und damit mit
Leiterplatten in Berührung gerieten, handele. Diese würden mit dem Begriff „Pool“
oder „Pool-Fertigung“ keine konkreten Vorstellungen verbinden. Daher seien in
den Internetauftritten der Leiterplattenhersteller regelmäßig Erklärungen enthalten,
was unter einem „Pool“ in Zusammenhang mit der Herstellung von Leiterplatten zu
verstehen sei. Bei Fachleuten sei zudem angesichts der Tatsache, das die Markeninhaberin in der Entwicklung dieser Geschäftsidee führend gewesen sei und
diese unter der Bezeichnung „PCB Pool“ bekannt gemacht habe, davon auszugehen, dass diese „PCB Pool“ ohne weiteres als Herkunftshinweis für Dienstleistungen der Markeninhaberin ansähen. Da bei der Frage der Unterscheidungskraft
i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von einem großzügigen Maßstab auszugehen
sei und jede auch noch geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu überwinden, könne „PCB Pool“
die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden, zumal es dafür keines weiteren
Fantasieüberschusses oder einer besonderen Eigentümlichkeit bedürfe.
Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Nach ihrer Auffassung fehlt es der gelöschten Marke an der erforderlichen
Unterscheidungskraft, da sowohl bei deren einzelnen Bestandteilen als auch bei
der Gesamtbezeichnung „PCB Pool“ der beschreibende Begriffsinhalt klar im Vordergrund stehe. Unerheblich sei, ob es für den einen oder den anderen Zeichenbestandteil – beide englischsprachig – auch andere Übersetzungen gebe. Selbst
wenn hinsichtlich der genauen Art und Weise, in der die von der Markeninhaberin
angebotenen Leiterplatten gefertigt würden, Unsicherheiten verblieben, dürfte sich
den Abnehmern von Leiterplatten als angesprochene Verkehrskreise ohne weiteres erschließen, dass sich hinter dem Begriff ein Verfahren verberge, bei dem
Leiterplatten „gepoolt“, also mehrere Platten zusammengefasst würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenabteilung sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
I.
Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft
sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG. Sie
hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Markenabteilung hat den Löschungsantrag in der Sache zu Recht als begründet erachtet, da der angegriffenen Marke sowohl bezogen auf den Eintragungszeitpunkt (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG) wie auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Löschungsbeschluss der Markenabteilung
(§ 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG) das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft abzusprechen ist.
Bei „PCB“ handelt es sich um eine auch bereits zum Eintragungszeitpunkt gängige
und lexikalisch nachweisbare Abkürzung für „Printed Circuit Board“ (vgl. Microsoft
Press, Computerlexikon, Ausgabe 2001, 307 u 536), dessen deutschsprachige
Bedeutung „(gedruckte) Leiterplatte“ jedenfalls den vorliegend in erster Linie angesprochenen Fachkreisen sowie fachlich interessierten Laien bekannt war und
ist. Das in den deutschen Sprachgebrauch eingegangene englische Wort „POOL“
bedeutet (allgemein) „Vereinigung, Zusammenschluss“ (vgl. DUDEN, Das große
Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Bd. 7 S. 2968) bzw. - was den hier
maßgeblichen Bereich der Wirtschaft betrifft - auch „Interessengemeinschaft,
Konsortium“ (vgl. dazu Langenscheidt Routledge, Fachwörterbuch Wirtschaft,
Handel und Finanzen Englisch S. 401) und dient speziell im geschäftlichen und
wirtschaftlichen Bereich schon seit langem als prägnanter und schlagwortartiger
Sachhinweis auf eine Interessengemeinschaft, ein Konsortium oder einen Zusammenschluss von Unternehmen oder auch einzelnen Personen zur Verfolgung
gemeinsamer Interessen. Der Begriff „POOL“ findet sich dementsprechend in vergleichbar gebildeten und gängigen Wortkombinationen wieder. So bezeichnet z. B.
der Begriff „Aktienpool“ einen Zusammenschluss von Aktionären als Zusammenfassung ihrer Beteiligungen, um ihre Stimmrechte einheitlich geltend machen zu
können;
„Versicherungspool“ steht
für einen Zusammenschluss mehrerer
Versicherungsunternehmen zur gemeinschaftlichen Deckung großer und schwerer
Risiken (vgl. BROCKHAUS, Die Enzyklopädie, 20. Aufl., 17. Band S. 350).
Soweit „Pool“ auch „(Swimming-)Pool, Fonds oder Spieleinsatz“ bedeuten kann -
wie die Markeninhaberin geltend macht - und „PCB“ ferner im Bereich der Chemie
als Abkürzung für „polychlorierte Biphenyle“ verwendet wird (vgl. Bertelsmann, Lexikon der Abkürzungen, S. 366), ist zu beachten, dass für die Frage, welchen Bedeutungs- und Sinngehalt die angesprochenen Verkehrskreise einer Bezeichnung
beimessen, allein auf die registrierten Waren und/oder Dienstleistungen abzustellen ist. In Zusammenhang mit den hier registrierten Dienstleistungen ist aber ein
Verständnis von „PCB“ i. S. von „polychlorierte Biphenyle“ ebenso fern liegend wie
die von der Markeninhaberin genannten weiteren Bedeutungen des Begriffs
„Pool“.
Mit der Markenabteilung ist daher davon auszugehen, dass der hier vorrangig zu
beachtende Fachverkehr sowie die fachlich interessierten Laien in der Wortverbindung „PCB POOL“ ohne weitere Überlegungen eine schlagwortartige Sachbezeichnung für einen Zusammenschluss bzw. eine Interessengemeinschaft von
Unternehmen oder auch einzelnen Personen auf dem Gebiet der Entwicklung und
Herstellung von Leiterplatten erkennen, Dabei kann „PCB POOL“ seinem Sinngehalt nach sowohl einen Zusammenschluss bzw. eine Interessengemeinschaft von
Unternehmen, die Leiterplatten entwickeln und herstellen als auch einen Zusammenschluss von Abnehmern solcher Leiterplatten zur wirtschaftlichen, insbesondere kostengünstigen Herstellung dieser Platten bezeichnen.
In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen enthält die angegriffene Marke
dann aber einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt, der ihrer Auffassung als betrieblicher Herkunftshinweis entgegensteht und auch schon
im Zeitpunkt der Eintragung der Marke entgegenstand.
So können die beanspruchten Dienstleistungen „Technische Bearbeitung und Aktualisierung von Computerprogrammen zur Optimierung technischer Verfahrensabläufe in der Leiterplattenherstellung; Bearbeitung und Konvertierung von kundenspezifischen Daten“ für einen solchen Pool erbracht werden. Die weiterhin beanspruchte Dienstleistung „technische und mechanische Bearbeitung von Leiterplatten in Form von Halbfabrikaten“ kann Gegenstand und Aufgabe eines mit der
Herstellung und Fertigung von Leiterplatten befassten Pools sein.
Soweit - wie bereits dargelegt - „PCB POOL“ seinem Sinngehalt nach sowohl auf
einen Zusammenschluss, eine Interessengemeinschaft von Unternehmen, die
Leiterplatten herstellen oder auch einen Zusammenschluss von Abnehmern von
Leiterplatten zur wirtschaftlichen, insbesondere kostengünstigen Herstellung dieser Platten hinweisen kann, führt dies nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit der Bezeichnung. Denn in beiden Bedeutungen bleibt der im Vordergrund stehende sachbezogene Aussagegehalt des Begriffs bestehen. In rechtlicher Hinsicht ist zudem noch zu beachten, dass ein Zeichen bereits dann von der
Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH, MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004,
111, 115 – BIOMILD/Campina Melkunie).
Unerheblich für die Beurteilung originärer Unterscheidungskraft ist ferner, ob der
Begriff im Eintragungszeitpunkt bereits von anderen Anbietern zur Beschreibung
von „Pool-Fertigungen“ im Bereich PCB verwendet wurde. Denn der Verkehr ist
daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die
sachbezogene oder werbemäßige Hinweise lediglich in einprägsamer Form übermittelt sowie neu entwickelte Produkte oder Dienste beschrieben werden sollen.
Er versteht demnach auch bisher noch nicht verwendete neue Wortbildungen nicht
als unternehmerischen Herkunftshinweis, sondern lediglich als beschreibende Angabe, jedenfalls dann, wenn - wie bei „PCB POOL“ - der unmittelbar beschreibende Dienstleistungsbezug ohne weiteres ersichtlich ist und in einer verständlichen sprachüblichen Form zum Ausdruck kommt. Diese Bezeichnung ist aus sich
heraus verständlich und verliert ihren beschreibenden Begriffsgehalt daher auch
nicht dadurch, dass sie nur einen Aspekt der Waren beschreibt und nicht näher
die dahinter stehenden Inhalte spezifiziert (vgl. auch BGH GRUR 2000, 882, 883 –
Bücher für eine bessere Welt). Daher ändern auch die von der Markeninhaberin
erwähnten Erklärungen zu Inhalt und Bedeutung eines „PCB POOL“ auf den Internetseiten von entsprechenden Anbietern nichts daran, dass sich die Bezeichnung „PCB POOL“ für die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl jetzt als auch zum
Zeitpunkt der Eintragung in Bezug auf die registrierten Dienstleistungen als Sachangabe zu Inhalt und Gegenstand der Dienstleistungen und nicht als betrieblicher
Herkunftshinweis darstellte.
Die Markeninhaberin hat sich weder vor der Markenabteilung noch im Beschwerdeverfahren auf eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG berufen
und dazu auch nicht vorgetragen. Soweit die Anmelderin sich in ihrer Beschwerdebegründung darauf beruft, dass die Markeninhaberin die Idee zu einem solchen
„Pool“ gehabt und diese Geschäftsidee als „PCB Pool“ bekannt gemacht habe,
erlaubt dies keine Rückschlüsse auf eine Durchsetzung der Bezeichnung als betriebliches Herkunftskennzeichen und damit als Marke, sondern nur darauf, dass
sich diese Bezeichnung als schlagwortartiger Sachbegriff für eine Pool-Fertigung
von Leiterplatten durchgesetzt hat.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
gez.
Unterschriften