Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 02.01.2024 – 29 W (pat) 36/21
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:020124B29Wpat36.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 36/21 ________________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 009 562.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. Januar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Seyfarth und den Richter Posselt
beschlossen:
1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 4. Mai 2021 und vom 2. September 2021 werden
ECLI:DE:BPatG:2024:020124B29Wpat36.21.0
aufgehoben, soweit die angemeldete Marke 30 2019 009 562.2 für die
folgenden Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
Klasse 35: Werbung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung;
Vermietung von Verkaufsautomaten; Abonnementdienste;
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen
in Bezug auf
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke,
ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate,
künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne, chirurgisches
Nahtmaterial.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
Netzwerk-Pflegepool
ist am 20. April 2019 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet
worden:
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung;
Kaufmännische
Dienstleistungen
und
Verbraucherinformationsdienste, nämlich Vermittlungsdienstleistungen, Personalvermittlung, Vermittlung von
Pflegepersonal, von Pflegefachpersonal, von Pflegekräften
und Pflegefachkräften, Vermittlung von medizinischem
und sozialem Fachpersonal im Gesundheitswesen und in
der Pflege zur Unterstützung und Pflege hilfsbedürftiger
Menschen, Vermittlung von Personal für die Alten-,
Kranken- und Beatmungspflege, Vermittlung von Personal
als Honorarkraft, als Honorar-Pflegekraft,
in die
Festanstellung und
in der Arbeitnehmerüberlassung,
Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung
von Wettbewerben,
Agenturgeschäfte,
Import-
und
Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste,
Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste, Auktions- und
Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten;
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf
pharmazeutische
Erzeugnisse, medizinische
und
veterinärmedizinische Präparate, Hygienepräparate für
medizinische Zwecke und Pflegezwecke, diätetische
Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder
veterinärmedizinische Zwecke sowie Pflegezwecke,
Babykost, Pflegekost, Nahrungsergänzungsmittel
für
Menschen
und
Tiere, Pflaster, Verbandmaterial,
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen
für zahnärztliche
Zwecke, Desinfektionsmittel, heilpraktische, pflegepraktische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente
und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne,
orthopädische Artikel, chirurgisches Nahtmaterial, für
Behinderte angepasste therapeutische und unterstützende
Geräte, Massagegeräte, Apparate, Geräte, Apparate und
Gegenstände für die Pflege, Wasch- und Bleichmittel,
Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, nicht
medizinische Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle,
nicht medizinische Kosmetika, nicht medizinische
Haarwässer, nicht medizinische Zahnputzmittel; Hilfe in
Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative
Dienstleistungen;
betriebswirtschaftliche
Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen;
Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen
in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten
Dienstleistungen, soweit
in dieser Klasse enthalten;
Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse;
Klasse 44: Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen;
Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und
Tiere; land-, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen;
Gesundheitspflege für den Menschen; Hygiene- und
Schönheitspflege für den Menschen; Verleih, Vermietung
und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang
mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen,
soweit
in dieser Klasse enthalten; Beratung und
Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 45:
Juristische
Dienstleistungen;
Sicherheitsdienste
zum
physischen Schutz von Sachgütern oder Personen; von
Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen
betreffend individuelle Bedürfnisse; Dienstleistungen im
Bereich Sicherheit, Lebensrettung und Schutz; persönliche
und soziale Dienstleistungen in Bezug auf persönliche und
individuelle Bedürfnisse und Pflegebedürfnisse; Verleih,
Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in
Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten
Dienstleistungen, soweit
in dieser Klasse enthalten;
Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom
4. Mai 2021 und vom 2. September 2021, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren
ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
teilweise, nämlich für die oben fettgedruckten Dienstleistungen, zurückgewiesen.
Das angemeldete Wortzeichen sei eine ohne weiteres verständliche, sachbezogene
Aussage ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt und stelle lediglich eine
Angabe über die Art, Thematik und Zielgruppe der Dienstleistungen dar. Die
angesprochenen breiten Verkehrskreise verstünden es lediglich als Hinweis darauf,
dass die in Frage stehenden Dienstleistungen von einem Zusammenschluss von
Unternehmen oder Personen im Bereich der Pflege angeboten oder erbracht
würden bzw. für diesen geeignet oder bestimmt seien oder ein solches Pflegepool-
Netzwerk zum Thema hätten. Das Zeichen setzte sich sprachüblich aus den
bekannten sowie verständlichen deutschen Begriffen „Netzwerk“ und „Pflege“ sowie
dem in den deutschen Sprachschatz eingegangenen Wort „Pool“ zusammen. Dass
den einzelnen Begriffen,
insbesondere „Netzwerk“ sowie „Pool“, mehrere
Bedeutungen zuzuschreiben seien, sei irrelevant. Denn auch Zeichen und
Angaben, die lediglich mit einer
ihrer Bedeutungen die beanspruchten
Dienstleistungen beschrieben,
fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.
Ausschlaggebend sei dabei die naheliegendste Bedeutung. Für „Netzwerk“ sei dies
ein „Zusammenschluss von Personen oder Organisationen mit gleicher oder
ähnlicher Zielsetzung“. Das Wort „Pool“, das als prägnanter und schlagwortartiger
Sachhinweis aufzufassen sei, sei speziell im geschäftlichen und wirtschaftlichen
Bereich als
„eine
Interessensgemeinschaft, ein Konsortium oder ein
Zusammenschluss von Unternehmen oder auch einzelner Personen zur Verfolgung
gemeinsamer Interessen“ geläufig. Ferner werde der Begriff „Pflege“ ganz
allgemein der Pflegebranche zugeschrieben und beziehe sich daher unmittelbar
unter anderem auf die Bereiche der Krankenpflege, der Altenpflege und/oder der
Kinderpflege. Sowohl „Netzwerk“ als auch „Pflegepool“ würden durch verschiedene
Unternehmen bereits beschreibend verwendet. Die Kombination der Begriffe stelle
auch keine ungewöhnliche Wortneuschöpfung in sprachlicher oder begrifflicher
Hinsicht dar. Für ein Verständnis des Zeichens Netzwerk-Pflegepool in oben
genannter Hinsicht sei weder eine analysierende, mehrere differenzierende
Gedankenschritte erfordernde Betrachtungsweise noch ein vertieftes Nachdenken
notwendig.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit den sinngemäßen
Anträgen,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 4. Mai 2021 und vom
2. September 2021 im Umfang der Zurückweisung aufzuheben,
hilfsweise, verschiedene Dienstleistungen der Klasse 35 mit dem Disclaimer
„im Zusammenhang mit der Vermittlung von Personal für die Pflege oder
Behandlung hilfsbedürftiger Menschen“ zu versehen, zur Eintragung
zuzulassen und die oben genannten Beschlüsse insoweit aufzuheben.
Es stehe der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens im Hinblick auf die
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen kein Schutzhindernis entgegen.
Weder sei für die angesprochenen Verkehrskreise ein im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt erkennbar, noch könne unmittelbar ein enger
beschreibender Bezug hergestellt werden. Hierfür seien vielmehr eine
analysierende Betrachtung, welche der Verkehr nicht anstelle, und mehrere
Gedankenschritte erforderlich. Ferner handele es sich auch nicht um eine
gebräuchliche Wendung der deutschen Sprache. Es liege daher auch kein
Freihaltebedürfnis vor. Zumindest unter Berücksichtigung des Hilfsantrags, der auf
einer Einschränkung der Dienstleistungen der Klasse 35 basiere, sei die Anmeldung
schutzfähig.
Zwar seien Netzwerk, Pflege und Pool geläufige Wörter der deutschen Sprache,
jedoch sei ihre Kombination ungewöhnlich, unüblich und ergebe keine sinnvolle
Sachaussage. Der Gesamtbegriff habe zudem keine feste Bedeutung, sondern sei
unbestimmt. Unklar sei, was eine Vereinigung auf dem Gebiet der Netzwerkpflege
sein solle. Der Bestandteil „Netzwerk-Pflege“ beziehe sich lediglich auf die Wartung
von Computer- oder Beziehungsnetzwerken.
„Pflege“ könne in Alleinstellung
dagegen auf die Pflege hilfsbedürftiger Menschen
im Gesundheitsbereich
hinweisen. Die Markenstelle habe bei der Sinnermittlung der Wortfolge eine
analysierende Betrachtungsweise angewendet und es außerdem unterlassen, den
Wortbestandteil „Netzwerk“ ausreichend zu würdigen.
Insbesondere weise das
Zeichen keinen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Vermittlungs-
und Personalvermittlungsdienstleistungen auf. Der Begriff sei – entgegen der im
Senatshinweis geäußerten Auffassung – auch nicht mit lediglich aus zwei Wörtern
zusammengesetzten Kombinationen wie Pflegezeit, Pflegeatlas oder Pflegemobil
vergleichbar. Der Verkehr werde in den Begriffen Netzwerk und Pool, da diese in
vieler Hinsicht unterschiedlich seien, auch keine werbeübliche Dopplung erkennen.
Ferner weist die Beschwerdeführerin auf Voreintragungen mit den Bestandteilen
„Netzwerk“, „Pflege“ und „Pool“ insbesondere in Klasse 35 hin.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Sie hat zugleich
mitgeteilt, dass die n … UG - diese ist seit 19. Januar 2022 im Markenregister als
Anmelderin der Marke 30 2019 009 562.2 eingetragen - als Rechtsnachfolgerin der
vorherigen Anmelderin und Beschwerdeführerin S … das Verfahren übernehme.
Der Senat hat mit der Ladung vom 16. November 2023 Rechercheunterlagen
übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die
Beschwerde überwiegend nicht erfolgreich sei dürfte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache lediglich im
tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
A. Die n … UG ist seit 19. Januar 2022 im Markenregister als Anmelderin der Marke
30 2019 009 562.2 eingetragen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 hat sie als
Rechtsnachfolgerin der vorherigen Anmelderin und Beschwerdeführerin gem. § 28
Abs. 2 S. 1 und 3 MarkenG das Verfahren übernommen. Daher ist die
Rechtsvorgängerin gem. § 28 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 265 ZPO ohne
Entscheidung aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl. auch Hacker
in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 28 Rn. 16).
B. Das angemeldete Zeichen Netzwerk-Pflegepool
ist weitgehend wegen
fehlender Unterscheidungskraft gem. § 37 Abs. 1 und 5 MarkenG zurückzuweisen.
Lediglich im Umfang der im Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse 35
Werbung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung;
Vermietung von Verkaufsautomaten; Abonnementdienste;
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen
in Bezug auf
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke,
ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate,
künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne, chirurgisches
Nahtmaterial;
bestehen keine Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM
[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR
2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –
Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.
– OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis
zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso
ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in
seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-
Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 –
Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –
grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise
lediglich einen
im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.
86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn.
11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr –
etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014,
872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012,
1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus
besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände
beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen
hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen
(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;
a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).
Nach den vorgenannten Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen Netzwerk-
Pflegepool teilweise nicht über das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft.
2. Die beanspruchten Dienstleistungen in den Klassen 44 und 45 sowie der
überwiegende Teil der Vermittlungs- Beratungs- und Informationsdienste sowie die
Einzelhandelsdienstleistungen in Klasse 35 richten sich ganz überwiegend an ein
breites Publikum. Die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35 wenden sich
vornehmlich an Unternehmen bei ihrer geschäftlichen Betätigung.
3. Aus Sicht dieser Verkehrskreise erschöpft sich die Bezeichnung für die nicht im
Tenor genannten Dienstleistungen in einem beschreibenden Hinweis darauf, dass
diese von einer Gruppe von Menschen mit gemeinsamen Interessen erbracht
werden und für einen Zusammenschluss von Personen bzw. für Organisationen im
Bereich der Pflege bzw. für einen Pflegepool, also eine Personalreserve im
Pflegebereich, bestimmt sind oder diesen betreffen.
a. Das angemeldete Wortzeichen besteht aus den Bestandteilen „Netzwerk“,
„Pflege“ und „Pool“. Die Worte Netzwerk und Pflegepool sind dabei durch einen
Bindestrich verknüpft. Die einzelnen Begriffe in der Wortkombination Pflegepool
sind - nicht zuletzt wegen der klanglichen Zäsur zwischen den Worten – trotz der
Zusammenschreibung problemlos erkennbar.
Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,
zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des
Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser
Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229,
230 - BioID).
aa. Das Wort „Netzwerk“ bezeichnet – neben seinem hier angesichts der
beanspruchten Dienstleistungen fernliegenden technischen Inhalt – vor allem eine
„Gruppe von Menschen, die durch gemeinsame Ansichten, Interessen o. Ä.
miteinander verbunden sind“ (DUDEN online, Rechtschreibung/Netzwerk; BPatG,
Beschluss vom 17.12.2009, 25 W (pat) 153/09 – psoriasis netzwerk) bzw. einen
organisatorischen Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen
zum Kontakt- oder Informationsaustausch (vgl. auch BPatG, Beschluss vom
10.07.2020, 28 W (pat) 2/18 – Netzwerkunion). Gerade im beruflichen Rahmen ist
es üblich, dass sich Menschen „ein Netzwerk aufbauen“, indem sie (Geschäfts-)Kontakte knüpfen und diese bei gegebenem Anlass nutzen. Netzwerke
sind dabei im medizinischen Bereich – auch in der Pflege – weit verbreitet. So
existieren beispielsweise bereits deutlich vor dem Anmeldetag des hier relevanten
Zeichens das „Netzwerk Pflege“ des Diakonischen Werks in Niedersachsen, das
„Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege“, das „Bayerische[s]
Netzwerk Pflege“, das „Netzwerk Pflege 4.0“ oder das „“Netzwerk Pflege – Beratung
für pflegende Angehörige“ u. v. a. m.
(vgl. das mit der Ladung vom
16. November 2023 übermittelte Anlagenkonvolut 1, Bl. 31 ff. d. A.).
bb. Das Wort „Pflege“ bedeutet „das Pflegen; sorgende Obhut“, „Krankenpflege;
Gesamtheit der Pflegenden; Pflegebranche“, „Behandlung mit den erforderlichen
Maßnahmen zur Erhaltung eines guten Zustands“ bzw. „Mühe um die Förderung
oder [Aufrecht]erhaltung von etwas Geistigem [durch dessen Betreiben, Ausübung]“
(DUDEN online, Rechtschreibung/Pflege). Es bezieht sich im Allgemeinen auf das
Pflegen von alten Mitmenschen, auf die Krankenpflege sowie die Pflegebranche an
sich und ist ein in der deutschen Sprache häufig verwendetes Wort. Der Begriff ist
ferner
regelmäßig Thema gesundheitspolitischer Diskussionen, über die
verschiedenste Medien umfangreich berichten. Die Verkehrskreise sind in diesem
Zusammenhang im Übrigen an zusammengesetzte Begriffe mit dem Bestandteil
Pflege gewohnt (vgl. BPatG, Beschluss vom 11.03.2011, 30 W (pat) 90/09 –
Pflegezeit; Beschluss vom 25.02.2010, 29 W (pat) 46/10 – Pflegeatlas; Beschluss
vom 06.03.2003, 25 W (pat) 225/01 – Pflegemobil). Handelt es sich hingegen um
andere Arten von Pflege, so wird dies üblicherweise durch ergänzende Zusätze vor
dem Begriff „-pflege“ zum Ausdruck gebracht, z. B. „Möbelpflege“, “Denkmalpflege“,
“Brauchstumspflege“,
„Rechtspflege“,
„Grabpflege“ usw. (vgl. auch BPatG,
Beschluss vom 14.05.2003, 29 W (pat) 247/01 – PFLEGE HEUTE).
cc. Unter dem Wort „Pool“, das ursprünglich aus dem Englischen stammt und in den
deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist, wird in Bezug auf die vorliegend
beanspruchten Dienstleistungen vor allem eine „Interessensgemeinschaft“ sowie
eine „Vereinigung“ verstanden und
insoweit
tautologisch zum „Netzwerk“
verwendet. Der Begriff „Pool“ kann aber auch auf einen Bestand von Arbeitskräften
bzw.
eine
Arbeitskraftreserve
hinweisen
(DUDEN
online,
https://www.duden.de/rechtschreibung/Pool_Kontingent). Dem Verkehr
sind
Kombinationen von „-pool“ mit weiteren Wörtern geläufig, wie beispielsweise
Begriffe wie „Aktienpool“, oder „Versicherungspool“ zeigen (vgl. zu kombinierten
Begriffen mit –pool am Ende auch BPatG, Beschluss vom 01.06.2006,
25 W (pat) 130/04 – PCB-Pool; Beschluss vom 31.07.2000, 30 W (pat) 1/00 –
Videopool). Eine Bedeutung im Sinne von „Schwimmbecken“, wie sie die
Beschwerdeführerin annimmt, ist daher hier fernliegend.
dd. Der zusammengesetzte Begriff „Pflegepool“ weist somit angesichts der nicht im
Tenor§
genannten
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen die
im
Vordergrund stehenden Bedeutungen „Zusammenschluss im Bereich Pflege“ bzw.
„Pflegepersonalreserve; Personalreserve im Pflegebereich“ auf. Zu letzterem
Verständnis trägt auch bei, dass bereits vor dem Anmeldetag der Marke
beispielsweise die Hamburger Asklepios Kliniken, das Klinikum Dortmund, das
Helios Park-Klinikum Leipzig, aber auch Unternehmen wie die Pflegepool mobil
GmbH oder Pflegepool24, Pflegepools im eben genannten Sinne gegründet haben
und darunter insbesondere Personalvermittlungs- und -organisationsdienste für
Pflegepersonal anbieten (vgl. Anlagenkonvolut 2, Bl. 35 ff. d. A.). Auch in online
abrufbaren Blog-Artikeln wurden Pflegepools bereits vor dem Anmeldetag
thematisiert.
ee. Eine Bedeutung
im Sinne von
„Netzwerk-Pflege“, wie von der
Beschwerdeführerin angeführt,
liegt
fern. Da die Begriffe „Netzwerk“ und
„Pflegepool“
jeweils mit
einem
Großbuchstaben
beginnen
und
zusammengeschrieben sind, wäre eine zergliedernde und analytische Betrachtung
erforderlich,
um
darin
die
von
der Beschwerdeführerin
genannte
Begriffskombination zu erkennen. Eine solche stellt der Verkehr jedoch nicht an,
sondern nimmt das angemeldete Zeichen so auf, wie es ihm entgegentritt (vgl.
Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 187). Hinzu kommt, dass es
sich bei „Netzwerk-Pflege“ in erster Linie um die technische Bedeutung eines
Netzwerks handelt, die vorliegend nicht in Betracht kommt (s. o.).
ff. Die Tatsache, dass die beiden Worte „Netzwerk“ und „Pflegepool“ mit einem
Großbuchstaben beginnen und durch einen Bindestrich verknüpft sind, begründet
für sich genommen ebenfalls keine Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens. An
solche „Bindestrich“-Gestaltungen ist der Verkehr gewöhnt (vgl. u. a. auch BPatG,
Beschluss vom 23.03.2023, 30 W (pat) 518/21 – InMould-Plasma; Beschluss vom
13.03.2023, 26 W (pat) 543/22 – Trip-Action; Beschluss vom 11.05.2022,
29 W (pat) 545/20 – To-Relax-Liste). Gleiches gilt – sofern der Verkehr dies
überhaupt erkennt – für die tautologische Verwendung der in ihrer Bedeutung sehr
ähnlichen Begriffe „Netzwerk“ und „Pool“. Denn selbst eine Verdopplung von
Worten, sog. Geminatio, würden die angesprochenen Verkehrskreise als ein
werbeübliches Stilmittel auffassen, das lediglich ihre Aufmerksamkeit erregen soll
(vgl. u. a. auch BPatG, Beschluss vom 23. Februar 2022, 29 W (pat) 36/20 – VINO
Weinloft m. w. N.; Beschluss vom 17.02.2009, 27 W (pat) 65/09 – AUTOAUTO!;
Beschluss vom 18.01.1995, 29 W (pat) 148/95 – Leute; Beschluss vom 11.12.1996,
29 W (pat) 198/92 – FalzFalz).
4. Im Umfang der Zurückweisung der beanspruchten Dienstleistungen gilt daher
Folgendes:
a. „Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich
Vermittlungsdienstleistungen, Personalvermittlung, Vermittlung von Pflegepersonal, von Pflegefachpersonal, von Pflegekräften und Pflegefachkräften,
Vermittlung von medizinischem und sozialem Fachpersonal im Gesundheitswesen
und in der Pflege zur Unterstützung und Pflege hilfsbedürftiger Menschen,
Vermittlung von Personal
für die Alten-, Kranken- und Beatmungspflege,
Vermittlung von Personal als Honorarkraft, als Honorar-Pflegekraft, in die
Festanstellung und in der Arbeitnehmerüberlassung“ können alle einen Pflegepool
im oben genannten Sinne betreffen und durch ein Netzwerk erbracht werden.
b.
Im Hinblick auf „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Organisieren von Geschäftskontakten; Hilfe
in Geschäftsangelegenheiten,
Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen“ wird der Verkehr das
angemeldete Zeichen lediglich als einen Hinweis darauf auffassen, dass diese von
einer Gruppe von Menschen mit gemeinsamen Interessen erbracht werden und
einen Pflegepool, also eine Personalreserve im Pflegebereich, betreffen.
c. Hinsichtlich der „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf
pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische und veterinärmedizinische Präparate,
Hygienepräparate
für medizinische Zwecke und Pflegezwecke, diätetische
Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke
sowie Pflegezwecke, Babykost, Pflegekost, Nahrungsergänzungsmittel
für
Menschen und Tiere, Pflaster, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel, heilpraktische,
pflegepraktische Instrumente und Apparate, orthopädische Artikel, für Behinderte
angepasste therapeutische und unterstützende Geräte, Massagegeräte, Apparate,
Geräte, Apparate und Gegenstände für die Pflege, Wasch- und Bleichmittel, Putz-,
Polier-, Fettentfernungs-
und Schleifmittel, nicht medizinische Seifen,
Parfümeriewaren, ätherische Öle, nicht medizinische Kosmetika, nicht medizinische
Haarwässer, nicht medizinische Zahnputzmittel“ werden die angesprochenen
Verkehrskreise das Zeichen – insbesondere angesichts der für die Pflege typischen
gehandelten Waren – lediglich als Hinweis darauf ansehen, dass diese durch das
entsprechende Netzwerk erbracht werden bzw. Güter umfassen, die ein Pflegepool
benötigt bzw. die
für diesen bestimmt sind. Dies gilt auch
für die
veterinärmedizinischen Präparate und Produkte, da im Rahmen der Pflegetätigkeit
regelmäßig auch eine (Mit-)Versorgung von Haustieren stattfindet. Somit besteht
auch hier ein enger beschreibender Bezug.
d.
Gleiches
gilt
für
„Sammeleinkaufsdienste,
Verhandlungs-
und
Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste
für Dritte, Agenturgeschäfte“.
e.
Auch
„betriebswirtschaftliche
Analyse-,
Recherche-
und
Informationsdienstleistungen; kaufmännische Bewertungsdienste“ können von
einem Netzwerk erbracht werden und sich auf eine Personalreserve für die Pflege
beziehen.
f. Im Zusammenhang mit „Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen
in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit
in dieser Klasse enthalten“, als auch „Beratung und Information in Bezug auf
vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse“ wird der Verkehr das
angemeldete Zeichen ebenfalls nur so verstehen, dass die Dienstleistungen sich
auf medizinische Apparate, Geräte oder Produkte beziehen, die bei der Tätigkeit
von Pflegepersonal bzw. dessen Personalreserve benötigt werden.
g. Die in Klasse 44 und 45 beanspruchten beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen weisen alle einen direkten Bezug zur Pflege auf. Es handelt sich
dabei um
typische Tätigkeiten, die beim Pflegen von Mensch und Tier
durchzuführen sind bzw. um die leih-, miet-, oder pachtweise Bereitstellung von
dafür benötigten Gegenständen. Der Verkehr wird daher das angemeldete Zeichen
auch diesbezüglich lediglich als einen sachbeschreibenden Hinweis auf die
Institution verstehen, die sich um deren Beschaffung, Anwendung oder Verteilung
kümmert.
5. Dem Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft steht auch nicht entgegen,
dass Netzwerk-Pflegepool in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eher
allgemein gehalten ist. Nicht jede begriffliche Unbestimmtheit begründet die
erforderliche Unterscheidungskraft einer Marke. Von einem beschreibenden Begriff
kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das angemeldete Zeichen
verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder
nur eine der möglichen Bedeutungen die Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR
2014, 872 Rn. 25 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT). Für die
Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist es ferner bereits ausreichend, wenn
das angemeldete Zeichen in einer seiner Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u. a.
BGH GRUR 2014, 569 – HOT; GRUR 2014, 1204 – DüsseldorfCongress). Es ist
hierfür weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich, noch, dass die Angabe bereits
im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Auch ist es hierfür unerheblich, ob es
sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 32) –
Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 38) – BIOMILD; Ströbele
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 239).
6. Die durch die Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen sind – wie sie
selbst zutreffend festgestellt hat – nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben
entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667
Rn. 18 – Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn.
30 – HOT). Ferner sind die genannten Voreintragungen, die jeweils nur eines der
Worte Netzwerk, Pflege oder Pool zusammen mit weiteren Bestandteilen
aufweisen, bereits nicht mit der hier verfahrensgegenständlichen Wortfolge
vergleichbar. Viele der Entscheidungen liegen zudem bereits längere Zeit zurück,
so dass nicht auszuschließen ist, dass sich seither Verkehrsauffassung und
Rechtsprechung deutlich verändert haben.
7. Der Hilfsantrag der Beschwerdeführerin, in dem ein Disclaimer aufgenommen
werden soll, spezifiziert mittels des Einschubs „im Zusammenhang mit der
Vermittlung für Personal für die Pflege oder Behandlung hilfsbedürftiger Menschen“
lediglich einige der Dienstleistungen der Klasse 35 näher. Wie oben dargestellt, ist
der Begriff Netzwerk-Pflegepool
für derartige Personalvermittlungsdienste als
beschreibend anzusehen. Bereits aus diesem Grund vermag die vorgenommene
Spezifizierung das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nicht zu überwinden. Es
kann daher dahinstehen, ob eine lediglich hilfsweise erklärte Einschränkung des
Dienstleistungsverzeichnisses überhaupt zulässig ist (vgl. hierzu Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 505 und Miosga, a. a. O. § 39 Rn. 7).
C. Da für die unter
II. B. 4. aufgeführten Dienstleistungen bereits das
Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das
Zeichen darüber hinaus insoweit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
freihaltungsbedürftig ist.
D. Hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung;
Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Vermietung von Verkaufsautomaten;
Abonnementdienste; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, ärztliche, zahn- und
tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne,
chirurgisches Nahtmaterial“ bestehen hingegen keine Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.
1. Die angesprochenen Verkehrskreise
sind daran gewöhnt, dass
Werbedienstleistungen – diese können auch in Abonnementdiensten bestehen –
nach der Art des jeweils verwendeten Mediums (z. B. Printmedien, Internet oder
Multimediabereich) oder der Branche (z. B. Arzneimittel, Mode, Immobilien,
Kraftfahrzeuge, Telekommunikation, Transportleistungen, Reisevermittlung,
Versicherungen, Banken usw.) unterschieden werden. Hierbei handelt es sich um
für das Publikum bedeutsame Auswahlkriterien, so dass einschlägige Begriffe aus
diesen Bereichen unmittelbar
in sachlichem Bezug zu den
fraglichen
Dienstleistungen stehen und deshalb nicht als
individuelle betriebliche
Herkunftshinweise aufgefasst werden. Dagegen sind diese Dienstleistungen i. d. R.
unabhängig von dem konkreten einzelnen Gegenstand oder der bestimmten
Person,
für den oder die geworben wird
(vgl. auch Ströbele
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 141). Gleiches gilt für die sich mit
Werbung in etlichen Aspekten überschneidenden Dienstleistungen aus dem
Bereich Marketing und Verkaufsförderung.
Pflegepools stellen – unabhängig davon, ob man den Begriff als Personalreservoir
oder als Zusammenschluss im Bereich der Pflege versteht - keine eigenständige
Branche dar, sondern befassen sich nur mit einem speziellen Teilbereich der
Pflegebranche. Weder hat die Markenstelle Nachweise dafür ermitteln können,
dass Werbedienstleistungen speziell auf diesen Branchenteil zugeschnitten
werden, noch hat eine Recherche des Senats diesbezüglich entsprechende
Ergebnisse erbracht. Das angemeldete Zeichen enthält auch keinen Hinweis auf ein
Werbemedium, wie dies z. B. bei der Zurückweisung der Markenanmeldung
Pflegeatlas (BPatG, Beschluss vom 25.02.2010, 29 W (pat) 46/10) der Fall war, bei
der eine Kombination einer Branchenangabe mit einem konkreten Werbemedium
vorlag.
2. Die Vermietung von Verkaufsautomaten weist bereits keinen Bezug zu einem
Pflegepool
im oben erwähnten Sinn oder zu einem Zusammenschluss von
Personen bzw. für Organisationen im Bereich der Pflege auf. Zwar werden auch im
Bereich von Pflegeeinrichtungen Verkaufsautomaten – vor allem für Getränke und
Snacks – eingesetzt, jedoch unterscheiden sich diese nicht von solchen, die in
anderen Bereichen, wie z. B. Behörden, Unternehmen oder Bahnhöfen verwendet
werden. Insbesondere konnte der Senat bei seiner Recherche nicht ermitteln, dass
speziell mit Artikeln für die Pflege bestückte Verkaufsautomaten zum Einsatz kämen
oder dass Automaten von auf den Pflegebereich spezialisierten Aufstellern oder
Organisationen betrieben würden.
3. Bei „Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, ärztliche, zahn-
und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und
Zähne, chirurgisches Nahtmaterial“ handelt es sich nicht um Produkte, die
Pflegekräfte im Rahmen eines Pflegepools in der Regel selbständig einsetzen oder
die für Pflegepools im oben genannten Sinne bestimmt oder optimiert sind. Vielmehr
handelt es sich um Waren, die von Ärzten, Tierärzten oder Chirurgen in einem
breiten Spektrum an Einsatzgebieten verwendet werden. Es bedarf daher
zumindest eines Zwischenschritts, um hinsichtlich des angemeldeten Zeichens zum
Ergebnis zu gelangen, der Einzel- und Großhandel mit diesen Produkten sei für
einen Zusammenschluss im Bereich der Pflege oder einen Pflegepool bestimmt.
Die Beschwerde ist aus den vorgenannten Gründen zum Teil erfolgreich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Seyfarth
Posselt