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BPatG Beschluss vom 02.01.2024 – 29 W (pat) 36/21

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:020124B29Wpat36.21.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 36/21 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 009 562.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. Januar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Seyfarth und den Richter Posselt

beschlossen:

1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 4. Mai 2021 und vom 2. September 2021 werden

ECLI:DE:BPatG:2024:020124B29Wpat36.21.0

aufgehoben, soweit die angemeldete Marke 30 2019 009 562.2 für die

folgenden Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

Klasse 35: Werbung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung;

Vermietung von Verkaufsautomaten; Abonnementdienste;

Einzel- und Großhandelsdienstleistungen

in Bezug auf

Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke,

ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate,

künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne, chirurgisches

Nahtmaterial.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

Netzwerk-Pflegepool

ist am 20. April 2019 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet

worden:

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;

Büroarbeiten; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung;

Kaufmännische

Dienstleistungen

und

Verbraucherinformationsdienste, nämlich Vermittlungsdienstleistungen, Personalvermittlung, Vermittlung von

Pflegepersonal, von Pflegefachpersonal, von Pflegekräften

und Pflegefachkräften, Vermittlung von medizinischem

und sozialem Fachpersonal im Gesundheitswesen und in

der Pflege zur Unterstützung und Pflege hilfsbedürftiger

Menschen, Vermittlung von Personal für die Alten-,

Kranken- und Beatmungspflege, Vermittlung von Personal

als Honorarkraft, als Honorar-Pflegekraft,

in die

Festanstellung und

in der Arbeitnehmerüberlassung,

Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung

von Wettbewerben,

Agenturgeschäfte,

Import-

und

Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste,

Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste, Auktions- und

Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten;

Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf

pharmazeutische

Erzeugnisse, medizinische

und

veterinärmedizinische Präparate, Hygienepräparate für

medizinische Zwecke und Pflegezwecke, diätetische

Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder

veterinärmedizinische Zwecke sowie Pflegezwecke,

Babykost, Pflegekost, Nahrungsergänzungsmittel

für

Menschen

und

Tiere, Pflaster, Verbandmaterial,

Zahnfüllmittel und Abdruckmassen

für zahnärztliche

Zwecke, Desinfektionsmittel, heilpraktische, pflegepraktische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente

und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne,

orthopädische Artikel, chirurgisches Nahtmaterial, für

Behinderte angepasste therapeutische und unterstützende

Geräte, Massagegeräte, Apparate, Geräte, Apparate und

Gegenstände für die Pflege, Wasch- und Bleichmittel,

Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, nicht

medizinische Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle,

nicht medizinische Kosmetika, nicht medizinische

Haarwässer, nicht medizinische Zahnputzmittel; Hilfe in

Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative

Dienstleistungen;

betriebswirtschaftliche

Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen;

Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen

in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten

Dienstleistungen, soweit

in dieser Klasse enthalten;

Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte

Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse;

Klasse 44: Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen;

Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und

Tiere; land-, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen;

Gesundheitspflege für den Menschen; Hygiene- und

Schönheitspflege für den Menschen; Verleih, Vermietung

und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang

mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen,

soweit

in dieser Klasse enthalten; Beratung und

Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,

soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 45:

Juristische

Dienstleistungen;

Sicherheitsdienste

zum

physischen Schutz von Sachgütern oder Personen; von

Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen

betreffend individuelle Bedürfnisse; Dienstleistungen im

Bereich Sicherheit, Lebensrettung und Schutz; persönliche

und soziale Dienstleistungen in Bezug auf persönliche und

individuelle Bedürfnisse und Pflegebedürfnisse; Verleih,

Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in

Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten

Dienstleistungen, soweit

in dieser Klasse enthalten;

Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte

Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.

Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom

4. Mai 2021 und vom 2. September 2021, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren

ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

teilweise, nämlich für die oben fettgedruckten Dienstleistungen, zurückgewiesen.

Das angemeldete Wortzeichen sei eine ohne weiteres verständliche, sachbezogene

Aussage ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt und stelle lediglich eine

Angabe über die Art, Thematik und Zielgruppe der Dienstleistungen dar. Die

angesprochenen breiten Verkehrskreise verstünden es lediglich als Hinweis darauf,

dass die in Frage stehenden Dienstleistungen von einem Zusammenschluss von

Unternehmen oder Personen im Bereich der Pflege angeboten oder erbracht

würden bzw. für diesen geeignet oder bestimmt seien oder ein solches Pflegepool-

Netzwerk zum Thema hätten. Das Zeichen setzte sich sprachüblich aus den

bekannten sowie verständlichen deutschen Begriffen „Netzwerk“ und „Pflege“ sowie

dem in den deutschen Sprachschatz eingegangenen Wort „Pool“ zusammen. Dass

den einzelnen Begriffen,

insbesondere „Netzwerk“ sowie „Pool“, mehrere

Bedeutungen zuzuschreiben seien, sei irrelevant. Denn auch Zeichen und

Angaben, die lediglich mit einer

ihrer Bedeutungen die beanspruchten

Dienstleistungen beschrieben,

fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.

Ausschlaggebend sei dabei die naheliegendste Bedeutung. Für „Netzwerk“ sei dies

ein „Zusammenschluss von Personen oder Organisationen mit gleicher oder

ähnlicher Zielsetzung“. Das Wort „Pool“, das als prägnanter und schlagwortartiger

Sachhinweis aufzufassen sei, sei speziell im geschäftlichen und wirtschaftlichen

Bereich als

„eine

Interessensgemeinschaft, ein Konsortium oder ein

Zusammenschluss von Unternehmen oder auch einzelner Personen zur Verfolgung

gemeinsamer Interessen“ geläufig. Ferner werde der Begriff „Pflege“ ganz

allgemein der Pflegebranche zugeschrieben und beziehe sich daher unmittelbar

unter anderem auf die Bereiche der Krankenpflege, der Altenpflege und/oder der

Kinderpflege. Sowohl „Netzwerk“ als auch „Pflegepool“ würden durch verschiedene

Unternehmen bereits beschreibend verwendet. Die Kombination der Begriffe stelle

auch keine ungewöhnliche Wortneuschöpfung in sprachlicher oder begrifflicher

Hinsicht dar. Für ein Verständnis des Zeichens Netzwerk-Pflegepool in oben

genannter Hinsicht sei weder eine analysierende, mehrere differenzierende

Gedankenschritte erfordernde Betrachtungsweise noch ein vertieftes Nachdenken

notwendig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit den sinngemäßen

Anträgen,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 4. Mai 2021 und vom

2. September 2021 im Umfang der Zurückweisung aufzuheben,

hilfsweise, verschiedene Dienstleistungen der Klasse 35 mit dem Disclaimer

„im Zusammenhang mit der Vermittlung von Personal für die Pflege oder

Behandlung hilfsbedürftiger Menschen“ zu versehen, zur Eintragung

zuzulassen und die oben genannten Beschlüsse insoweit aufzuheben.

Es stehe der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens im Hinblick auf die

beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen kein Schutzhindernis entgegen.

Weder sei für die angesprochenen Verkehrskreise ein im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt erkennbar, noch könne unmittelbar ein enger

beschreibender Bezug hergestellt werden. Hierfür seien vielmehr eine

analysierende Betrachtung, welche der Verkehr nicht anstelle, und mehrere

Gedankenschritte erforderlich. Ferner handele es sich auch nicht um eine

gebräuchliche Wendung der deutschen Sprache. Es liege daher auch kein

Freihaltebedürfnis vor. Zumindest unter Berücksichtigung des Hilfsantrags, der auf

einer Einschränkung der Dienstleistungen der Klasse 35 basiere, sei die Anmeldung

schutzfähig.

Zwar seien Netzwerk, Pflege und Pool geläufige Wörter der deutschen Sprache,

jedoch sei ihre Kombination ungewöhnlich, unüblich und ergebe keine sinnvolle

Sachaussage. Der Gesamtbegriff habe zudem keine feste Bedeutung, sondern sei

unbestimmt. Unklar sei, was eine Vereinigung auf dem Gebiet der Netzwerkpflege

sein solle. Der Bestandteil „Netzwerk-Pflege“ beziehe sich lediglich auf die Wartung

von Computer- oder Beziehungsnetzwerken.

„Pflege“ könne in Alleinstellung

dagegen auf die Pflege hilfsbedürftiger Menschen

im Gesundheitsbereich

hinweisen. Die Markenstelle habe bei der Sinnermittlung der Wortfolge eine

analysierende Betrachtungsweise angewendet und es außerdem unterlassen, den

Wortbestandteil „Netzwerk“ ausreichend zu würdigen.

Insbesondere weise das

Zeichen keinen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Vermittlungs-

und Personalvermittlungsdienstleistungen auf. Der Begriff sei – entgegen der im

Senatshinweis geäußerten Auffassung – auch nicht mit lediglich aus zwei Wörtern

zusammengesetzten Kombinationen wie Pflegezeit, Pflegeatlas oder Pflegemobil

vergleichbar. Der Verkehr werde in den Begriffen Netzwerk und Pool, da diese in

vieler Hinsicht unterschiedlich seien, auch keine werbeübliche Dopplung erkennen.

Ferner weist die Beschwerdeführerin auf Voreintragungen mit den Bestandteilen

„Netzwerk“, „Pflege“ und „Pool“ insbesondere in Klasse 35 hin.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Sie hat zugleich

mitgeteilt, dass die n … UG - diese ist seit 19. Januar 2022 im Markenregister als

Anmelderin der Marke 30 2019 009 562.2 eingetragen - als Rechtsnachfolgerin der

vorherigen Anmelderin und Beschwerdeführerin S … das Verfahren übernehme.

Der Senat hat mit der Ladung vom 16. November 2023 Rechercheunterlagen

übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die

Beschwerde überwiegend nicht erfolgreich sei dürfte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache lediglich im

tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

A. Die n … UG ist seit 19. Januar 2022 im Markenregister als Anmelderin der Marke

30 2019 009 562.2 eingetragen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 hat sie als

Rechtsnachfolgerin der vorherigen Anmelderin und Beschwerdeführerin gem. § 28

Abs. 2 S. 1 und 3 MarkenG das Verfahren übernommen. Daher ist die

Rechtsvorgängerin gem. § 28 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 265 ZPO ohne

Entscheidung aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl. auch Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 28 Rn. 16).

B. Das angemeldete Zeichen Netzwerk-Pflegepool

ist weitgehend wegen

fehlender Unterscheidungskraft gem. § 37 Abs. 1 und 5 MarkenG zurückzuweisen.

Lediglich im Umfang der im Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse 35

Werbung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung;

Vermietung von Verkaufsautomaten; Abonnementdienste;

Einzel- und Großhandelsdienstleistungen

in Bezug auf

Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke,

ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate,

künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne, chirurgisches

Nahtmaterial;

bestehen keine Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN

DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM

[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR

2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-

Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR

2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die

Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –

Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.

– OUI). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein

Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis

zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso

ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in

seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-

Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 –

Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –

grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise

lediglich einen

im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.

86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn.

11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr –

etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur

als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR

2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014,

872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012,

1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640

Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus

besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände

beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht

unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen

hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen

(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;

a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).

Nach den vorgenannten Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen Netzwerk-

Pflegepool teilweise nicht über das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft.

2. Die beanspruchten Dienstleistungen in den Klassen 44 und 45 sowie der

überwiegende Teil der Vermittlungs- Beratungs- und Informationsdienste sowie die

Einzelhandelsdienstleistungen in Klasse 35 richten sich ganz überwiegend an ein

breites Publikum. Die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35 wenden sich

vornehmlich an Unternehmen bei ihrer geschäftlichen Betätigung.

3. Aus Sicht dieser Verkehrskreise erschöpft sich die Bezeichnung für die nicht im

Tenor genannten Dienstleistungen in einem beschreibenden Hinweis darauf, dass

diese von einer Gruppe von Menschen mit gemeinsamen Interessen erbracht

werden und für einen Zusammenschluss von Personen bzw. für Organisationen im

Bereich der Pflege bzw. für einen Pflegepool, also eine Personalreserve im

Pflegebereich, bestimmt sind oder diesen betreffen.

a. Das angemeldete Wortzeichen besteht aus den Bestandteilen „Netzwerk“,

„Pflege“ und „Pool“. Die Worte Netzwerk und Pflegepool sind dabei durch einen

Bindestrich verknüpft. Die einzelnen Begriffe in der Wortkombination Pflegepool

sind - nicht zuletzt wegen der klanglichen Zäsur zwischen den Worten – trotz der

Zusammenschreibung problemlos erkennbar.

Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,

zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des

Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser

Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229,

230 - BioID).

aa. Das Wort „Netzwerk“ bezeichnet – neben seinem hier angesichts der

beanspruchten Dienstleistungen fernliegenden technischen Inhalt – vor allem eine

„Gruppe von Menschen, die durch gemeinsame Ansichten, Interessen o. Ä.

miteinander verbunden sind“ (DUDEN online, Rechtschreibung/Netzwerk; BPatG,

Beschluss vom 17.12.2009, 25 W (pat) 153/09 – psoriasis netzwerk) bzw. einen

organisatorischen Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen

zum Kontakt- oder Informationsaustausch (vgl. auch BPatG, Beschluss vom

10.07.2020, 28 W (pat) 2/18 – Netzwerkunion). Gerade im beruflichen Rahmen ist

es üblich, dass sich Menschen „ein Netzwerk aufbauen“, indem sie (Geschäfts-)Kontakte knüpfen und diese bei gegebenem Anlass nutzen. Netzwerke

sind dabei im medizinischen Bereich – auch in der Pflege – weit verbreitet. So

existieren beispielsweise bereits deutlich vor dem Anmeldetag des hier relevanten

Zeichens das „Netzwerk Pflege“ des Diakonischen Werks in Niedersachsen, das

„Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege“, das „Bayerische[s]

Netzwerk Pflege“, das „Netzwerk Pflege 4.0“ oder das „“Netzwerk Pflege – Beratung

für pflegende Angehörige“ u. v. a. m.

(vgl. das mit der Ladung vom

16. November 2023 übermittelte Anlagenkonvolut 1, Bl. 31 ff. d. A.).

bb. Das Wort „Pflege“ bedeutet „das Pflegen; sorgende Obhut“, „Krankenpflege;

Gesamtheit der Pflegenden; Pflegebranche“, „Behandlung mit den erforderlichen

Maßnahmen zur Erhaltung eines guten Zustands“ bzw. „Mühe um die Förderung

oder [Aufrecht]erhaltung von etwas Geistigem [durch dessen Betreiben, Ausübung]“

(DUDEN online, Rechtschreibung/Pflege). Es bezieht sich im Allgemeinen auf das

Pflegen von alten Mitmenschen, auf die Krankenpflege sowie die Pflegebranche an

sich und ist ein in der deutschen Sprache häufig verwendetes Wort. Der Begriff ist

ferner

regelmäßig Thema gesundheitspolitischer Diskussionen, über die

verschiedenste Medien umfangreich berichten. Die Verkehrskreise sind in diesem

Zusammenhang im Übrigen an zusammengesetzte Begriffe mit dem Bestandteil

Pflege gewohnt (vgl. BPatG, Beschluss vom 11.03.2011, 30 W (pat) 90/09

Pflegezeit; Beschluss vom 25.02.2010, 29 W (pat) 46/10 – Pflegeatlas; Beschluss

vom 06.03.2003, 25 W (pat) 225/01 – Pflegemobil). Handelt es sich hingegen um

andere Arten von Pflege, so wird dies üblicherweise durch ergänzende Zusätze vor

dem Begriff „-pflege“ zum Ausdruck gebracht, z. B. „Möbelpflege“, “Denkmalpflege“,

“Brauchstumspflege“,

„Rechtspflege“,

„Grabpflege“ usw. (vgl. auch BPatG,

Beschluss vom 14.05.2003, 29 W (pat) 247/01 – PFLEGE HEUTE).

cc. Unter dem Wort „Pool“, das ursprünglich aus dem Englischen stammt und in den

deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist, wird in Bezug auf die vorliegend

beanspruchten Dienstleistungen vor allem eine „Interessensgemeinschaft“ sowie

eine „Vereinigung“ verstanden und

insoweit

tautologisch zum „Netzwerk“

verwendet. Der Begriff „Pool“ kann aber auch auf einen Bestand von Arbeitskräften

bzw.

eine

Arbeitskraftreserve

hinweisen

(DUDEN

online,

https://www.duden.de/rechtschreibung/Pool_Kontingent). Dem Verkehr

sind

Kombinationen von „-pool“ mit weiteren Wörtern geläufig, wie beispielsweise

Begriffe wie „Aktienpool“, oder „Versicherungspool“ zeigen (vgl. zu kombinierten

Begriffen mit –pool am Ende auch BPatG, Beschluss vom 01.06.2006,

25 W (pat) 130/04 – PCB-Pool; Beschluss vom 31.07.2000, 30 W (pat) 1/00

Videopool). Eine Bedeutung im Sinne von „Schwimmbecken“, wie sie die

Beschwerdeführerin annimmt, ist daher hier fernliegend.

dd. Der zusammengesetzte Begriff „Pflegepool“ weist somit angesichts der nicht im

Tenor§

genannten

beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen die

im

Vordergrund stehenden Bedeutungen „Zusammenschluss im Bereich Pflege“ bzw.

„Pflegepersonalreserve; Personalreserve im Pflegebereich“ auf. Zu letzterem

Verständnis trägt auch bei, dass bereits vor dem Anmeldetag der Marke

beispielsweise die Hamburger Asklepios Kliniken, das Klinikum Dortmund, das

Helios Park-Klinikum Leipzig, aber auch Unternehmen wie die Pflegepool mobil

GmbH oder Pflegepool24, Pflegepools im eben genannten Sinne gegründet haben

und darunter insbesondere Personalvermittlungs- und -organisationsdienste für

Pflegepersonal anbieten (vgl. Anlagenkonvolut 2, Bl. 35 ff. d. A.). Auch in online

abrufbaren Blog-Artikeln wurden Pflegepools bereits vor dem Anmeldetag

thematisiert.

ee. Eine Bedeutung

im Sinne von

„Netzwerk-Pflege“, wie von der

Beschwerdeführerin angeführt,

liegt

fern. Da die Begriffe „Netzwerk“ und

„Pflegepool“

jeweils mit

einem

Großbuchstaben

beginnen

und

zusammengeschrieben sind, wäre eine zergliedernde und analytische Betrachtung

erforderlich,

um

darin

die

von

der Beschwerdeführerin

genannte

Begriffskombination zu erkennen. Eine solche stellt der Verkehr jedoch nicht an,

sondern nimmt das angemeldete Zeichen so auf, wie es ihm entgegentritt (vgl.

Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 187). Hinzu kommt, dass es

sich bei „Netzwerk-Pflege“ in erster Linie um die technische Bedeutung eines

Netzwerks handelt, die vorliegend nicht in Betracht kommt (s. o.).

ff. Die Tatsache, dass die beiden Worte „Netzwerk“ und „Pflegepool“ mit einem

Großbuchstaben beginnen und durch einen Bindestrich verknüpft sind, begründet

für sich genommen ebenfalls keine Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens. An

solche „Bindestrich“-Gestaltungen ist der Verkehr gewöhnt (vgl. u. a. auch BPatG,

Beschluss vom 23.03.2023, 30 W (pat) 518/21 – InMould-Plasma; Beschluss vom

13.03.2023, 26 W (pat) 543/22 – Trip-Action; Beschluss vom 11.05.2022,

29 W (pat) 545/20 – To-Relax-Liste). Gleiches gilt – sofern der Verkehr dies

überhaupt erkennt – für die tautologische Verwendung der in ihrer Bedeutung sehr

ähnlichen Begriffe „Netzwerk“ und „Pool“. Denn selbst eine Verdopplung von

Worten, sog. Geminatio, würden die angesprochenen Verkehrskreise als ein

werbeübliches Stilmittel auffassen, das lediglich ihre Aufmerksamkeit erregen soll

(vgl. u. a. auch BPatG, Beschluss vom 23. Februar 2022, 29 W (pat) 36/20 – VINO

Weinloft m. w. N.; Beschluss vom 17.02.2009, 27 W (pat) 65/09 – AUTOAUTO!;

Beschluss vom 18.01.1995, 29 W (pat) 148/95 – Leute; Beschluss vom 11.12.1996,

29 W (pat) 198/92 – FalzFalz).

4. Im Umfang der Zurückweisung der beanspruchten Dienstleistungen gilt daher

Folgendes:

a. „Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich

Vermittlungsdienstleistungen, Personalvermittlung, Vermittlung von Pflegepersonal, von Pflegefachpersonal, von Pflegekräften und Pflegefachkräften,

Vermittlung von medizinischem und sozialem Fachpersonal im Gesundheitswesen

und in der Pflege zur Unterstützung und Pflege hilfsbedürftiger Menschen,

Vermittlung von Personal

für die Alten-, Kranken- und Beatmungspflege,

Vermittlung von Personal als Honorarkraft, als Honorar-Pflegekraft, in die

Festanstellung und in der Arbeitnehmerüberlassung“ können alle einen Pflegepool

im oben genannten Sinne betreffen und durch ein Netzwerk erbracht werden.

b.

Im Hinblick auf „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Organisieren von Geschäftskontakten; Hilfe

in Geschäftsangelegenheiten,

Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen“ wird der Verkehr das

angemeldete Zeichen lediglich als einen Hinweis darauf auffassen, dass diese von

einer Gruppe von Menschen mit gemeinsamen Interessen erbracht werden und

einen Pflegepool, also eine Personalreserve im Pflegebereich, betreffen.

c. Hinsichtlich der „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf

pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische und veterinärmedizinische Präparate,

Hygienepräparate

für medizinische Zwecke und Pflegezwecke, diätetische

Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke

sowie Pflegezwecke, Babykost, Pflegekost, Nahrungsergänzungsmittel

für

Menschen und Tiere, Pflaster, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel, heilpraktische,

pflegepraktische Instrumente und Apparate, orthopädische Artikel, für Behinderte

angepasste therapeutische und unterstützende Geräte, Massagegeräte, Apparate,

Geräte, Apparate und Gegenstände für die Pflege, Wasch- und Bleichmittel, Putz-,

Polier-, Fettentfernungs-

und Schleifmittel, nicht medizinische Seifen,

Parfümeriewaren, ätherische Öle, nicht medizinische Kosmetika, nicht medizinische

Haarwässer, nicht medizinische Zahnputzmittel“ werden die angesprochenen

Verkehrskreise das Zeichen – insbesondere angesichts der für die Pflege typischen

gehandelten Waren – lediglich als Hinweis darauf ansehen, dass diese durch das

entsprechende Netzwerk erbracht werden bzw. Güter umfassen, die ein Pflegepool

benötigt bzw. die

für diesen bestimmt sind. Dies gilt auch

für die

veterinärmedizinischen Präparate und Produkte, da im Rahmen der Pflegetätigkeit

regelmäßig auch eine (Mit-)Versorgung von Haustieren stattfindet. Somit besteht

auch hier ein enger beschreibender Bezug.

d.

Gleiches

gilt

für

„Sammeleinkaufsdienste,

Verhandlungs-

und

Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste

für Dritte, Agenturgeschäfte“.

e.

Auch

„betriebswirtschaftliche

Analyse-,

Recherche-

und

Informationsdienstleistungen; kaufmännische Bewertungsdienste“ können von

einem Netzwerk erbracht werden und sich auf eine Personalreserve für die Pflege

beziehen.

f. Im Zusammenhang mit „Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen

in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit

in dieser Klasse enthalten“, als auch „Beratung und Information in Bezug auf

vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse“ wird der Verkehr das

angemeldete Zeichen ebenfalls nur so verstehen, dass die Dienstleistungen sich

auf medizinische Apparate, Geräte oder Produkte beziehen, die bei der Tätigkeit

von Pflegepersonal bzw. dessen Personalreserve benötigt werden.

g. Die in Klasse 44 und 45 beanspruchten beschwerdegegenständlichen

Dienstleistungen weisen alle einen direkten Bezug zur Pflege auf. Es handelt sich

dabei um

typische Tätigkeiten, die beim Pflegen von Mensch und Tier

durchzuführen sind bzw. um die leih-, miet-, oder pachtweise Bereitstellung von

dafür benötigten Gegenständen. Der Verkehr wird daher das angemeldete Zeichen

auch diesbezüglich lediglich als einen sachbeschreibenden Hinweis auf die

Institution verstehen, die sich um deren Beschaffung, Anwendung oder Verteilung

kümmert.

5. Dem Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft steht auch nicht entgegen,

dass Netzwerk-Pflegepool in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eher

allgemein gehalten ist. Nicht jede begriffliche Unbestimmtheit begründet die

erforderliche Unterscheidungskraft einer Marke. Von einem beschreibenden Begriff

kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das angemeldete Zeichen

verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder

nur eine der möglichen Bedeutungen die Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR

2014, 872 Rn. 25 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT). Für die

Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist es ferner bereits ausreichend, wenn

das angemeldete Zeichen in einer seiner Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u. a.

BGH GRUR 2014, 569 – HOT; GRUR 2014, 1204 – DüsseldorfCongress). Es ist

hierfür weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich, noch, dass die Angabe bereits

im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Auch ist es hierfür unerheblich, ob es

sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 32) –

Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 38) – BIOMILD; Ströbele

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 239).

6. Die durch die Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen sind – wie sie

selbst zutreffend festgestellt hat – nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den

Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben

entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667

Rn. 18 – Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn.

30 – HOT). Ferner sind die genannten Voreintragungen, die jeweils nur eines der

Worte Netzwerk, Pflege oder Pool zusammen mit weiteren Bestandteilen

aufweisen, bereits nicht mit der hier verfahrensgegenständlichen Wortfolge

vergleichbar. Viele der Entscheidungen liegen zudem bereits längere Zeit zurück,

so dass nicht auszuschließen ist, dass sich seither Verkehrsauffassung und

Rechtsprechung deutlich verändert haben.

7. Der Hilfsantrag der Beschwerdeführerin, in dem ein Disclaimer aufgenommen

werden soll, spezifiziert mittels des Einschubs „im Zusammenhang mit der

Vermittlung für Personal für die Pflege oder Behandlung hilfsbedürftiger Menschen“

lediglich einige der Dienstleistungen der Klasse 35 näher. Wie oben dargestellt, ist

der Begriff Netzwerk-Pflegepool

für derartige Personalvermittlungsdienste als

beschreibend anzusehen. Bereits aus diesem Grund vermag die vorgenommene

Spezifizierung das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nicht zu überwinden. Es

kann daher dahinstehen, ob eine lediglich hilfsweise erklärte Einschränkung des

Dienstleistungsverzeichnisses überhaupt zulässig ist (vgl. hierzu Ströbele in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 505 und Miosga, a. a. O. § 39 Rn. 7).

C. Da für die unter

II. B. 4. aufgeführten Dienstleistungen bereits das

Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das

Zeichen darüber hinaus insoweit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

freihaltungsbedürftig ist.

D. Hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung;

Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Vermietung von Verkaufsautomaten;

Abonnementdienste; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf

Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, ärztliche, zahn- und

tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne,

chirurgisches Nahtmaterial“ bestehen hingegen keine Schutzhindernisse nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.

1. Die angesprochenen Verkehrskreise

sind daran gewöhnt, dass

Werbedienstleistungen – diese können auch in Abonnementdiensten bestehen –

nach der Art des jeweils verwendeten Mediums (z. B. Printmedien, Internet oder

Multimediabereich) oder der Branche (z. B. Arzneimittel, Mode, Immobilien,

Kraftfahrzeuge, Telekommunikation, Transportleistungen, Reisevermittlung,

Versicherungen, Banken usw.) unterschieden werden. Hierbei handelt es sich um

für das Publikum bedeutsame Auswahlkriterien, so dass einschlägige Begriffe aus

diesen Bereichen unmittelbar

in sachlichem Bezug zu den

fraglichen

Dienstleistungen stehen und deshalb nicht als

individuelle betriebliche

Herkunftshinweise aufgefasst werden. Dagegen sind diese Dienstleistungen i. d. R.

unabhängig von dem konkreten einzelnen Gegenstand oder der bestimmten

Person,

für den oder die geworben wird

(vgl. auch Ströbele

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 141). Gleiches gilt für die sich mit

Werbung in etlichen Aspekten überschneidenden Dienstleistungen aus dem

Bereich Marketing und Verkaufsförderung.

Pflegepools stellen – unabhängig davon, ob man den Begriff als Personalreservoir

oder als Zusammenschluss im Bereich der Pflege versteht - keine eigenständige

Branche dar, sondern befassen sich nur mit einem speziellen Teilbereich der

Pflegebranche. Weder hat die Markenstelle Nachweise dafür ermitteln können,

dass Werbedienstleistungen speziell auf diesen Branchenteil zugeschnitten

werden, noch hat eine Recherche des Senats diesbezüglich entsprechende

Ergebnisse erbracht. Das angemeldete Zeichen enthält auch keinen Hinweis auf ein

Werbemedium, wie dies z. B. bei der Zurückweisung der Markenanmeldung

Pflegeatlas (BPatG, Beschluss vom 25.02.2010, 29 W (pat) 46/10) der Fall war, bei

der eine Kombination einer Branchenangabe mit einem konkreten Werbemedium

vorlag.

2. Die Vermietung von Verkaufsautomaten weist bereits keinen Bezug zu einem

Pflegepool

im oben erwähnten Sinn oder zu einem Zusammenschluss von

Personen bzw. für Organisationen im Bereich der Pflege auf. Zwar werden auch im

Bereich von Pflegeeinrichtungen Verkaufsautomaten – vor allem für Getränke und

Snacks – eingesetzt, jedoch unterscheiden sich diese nicht von solchen, die in

anderen Bereichen, wie z. B. Behörden, Unternehmen oder Bahnhöfen verwendet

werden. Insbesondere konnte der Senat bei seiner Recherche nicht ermitteln, dass

speziell mit Artikeln für die Pflege bestückte Verkaufsautomaten zum Einsatz kämen

oder dass Automaten von auf den Pflegebereich spezialisierten Aufstellern oder

Organisationen betrieben würden.

3. Bei „Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, ärztliche, zahn-

und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und

Zähne, chirurgisches Nahtmaterial“ handelt es sich nicht um Produkte, die

Pflegekräfte im Rahmen eines Pflegepools in der Regel selbständig einsetzen oder

die für Pflegepools im oben genannten Sinne bestimmt oder optimiert sind. Vielmehr

handelt es sich um Waren, die von Ärzten, Tierärzten oder Chirurgen in einem

breiten Spektrum an Einsatzgebieten verwendet werden. Es bedarf daher

zumindest eines Zwischenschritts, um hinsichtlich des angemeldeten Zeichens zum

Ergebnis zu gelangen, der Einzel- und Großhandel mit diesen Produkten sei für

einen Zusammenschluss im Bereich der Pflege oder einen Pflegepool bestimmt.

Die Beschwerde ist aus den vorgenannten Gründen zum Teil erfolgreich.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der

Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Seyfarth

Posselt