Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 13.06.2006 – 33 W (pat) 147/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 147/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 35 494.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Juni 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 17. Juni 2005 die Wortmarke
Combimeter
für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 37 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
30. September 2005 teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen
zurückgewiesen:
”Geräte und Apparate der Haus-, Sanitär-, Heizungs- und Energietechnik; Wärmezähler; Kalorimeter; Thermostate; Computerhard- und -software für die genannten Waren; Erfassung, Verarbeitung und Abrechnung von Energie-, Wärme-, Kälte-, Wasser-, Gas- und Stromdaten und -verbräuchen sowie von Hausnebenkosten; Verwaltungsarbeiten; Installation, Wartung und Reparatur von Geräten und Apparaten der Haus-, Sanitär-, Heizungs-
und Energietechnik”.
Sie hat ausgeführt, dass der Eintragung absolute Schutzhindernisse gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Die Marke sei aus zwei beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzt und vermittle in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen in der Kombination eine sinnvolle Gesamtaussage im Sinne von ”Mehrzweckmessgerät”, ”Kombimessgerät” bzw. ”kombiniertes Messgerät”. Die weitgehend identische Bezeichnung ”Kombimeter” habe
sich im Bereich der Messgeräte bereits als Gattungsbezeichnung etabliert. Es
handle sich lediglich um eine Sachangabe hinsichtlich der Art, der Bestimmung
und der gegenständlichen Ausrichtung des Angebots, die sich in die übliche Bezeichnungsgewohnheiten der Branche einreihe und nicht den Eindruck einer ungewöhnlichen Zusammenstellung erwecke. Auch seien die Schutzhindernisse
nicht durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden. Deren Voraussetzungen seien nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Die bloße Einreichung von Funktionsbeschreibungen und Werbeprospekten
lasse keinen hinreichenden Schluss auf einen hohen Bekanntheitsgrad der Marke
in ihrer Funktion als Kennzeichnungsmittel bestimmter Waren und Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen in ausreichendem Umfang zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie trägt vor, dass die Wortschöpfung ”Combimeter” in keinem deutschen Wörterbuch zu finden und auch nicht allgemein gebräuchlich sei. Ein Bezug zwischen
dem angemeldeten Zeichen und den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bestehe nicht. Sie verweist auf weitere Voreintragungen für die Marke in Europa und auf Eintragungen mit den Bestandteilen ”Combi” bzw. ”meter” in
Deutschland. Weiter trägt sie vor, dass das Zeichen bereits seit 1985 im Geschäftsverkehr benutzt werde und in den einschlägigen Verkehrskreisen verkehrsbekannt sei.
Der Senat hat die Anmelderin unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf
Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der als
Marke angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß
§ 37 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen hat.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren und Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR
2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich
einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH
GRUR 2004, 674 - Postkantoor).
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den Wörtern ”Combi” und ”meter”
geschrieben in einem Wort zusammen. ”Combi” ist eine mittlerweile eingedeutschte Abkürzung für ”kombinierte Funktionen” (vgl. insoweit die einschlägige
Rechtsprechung BPatG, 26 W (pat) 348/93 - COMBI-CAP; BPatG, 29 W (pat)
242/00 - CombiCall; BPatG 24 W (pat) 175/97 - CombiCard; HABM R0273/01-2
- COMBIREADER). Der weitere Bestandteil ”meter” bezeichnet eine Vorrichtung,
die automatisch Menge, Kraft oder Geschwindigkeit aufzeichnet (so auch HABM
R0571/99-1 - EUROMETER; HABM R0348/00-1 - INTELLIGENT HOUR METER).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass insbesondere auch bei aus mehreren Wörtern
bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG
für die Wortfolge
in
ihrer Gesamtheit
festzustellen
ist
(BGH
MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall bezogen auf die zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen einen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Es bringt zum Ausdruck, dass es sich bei den Waren um kombinierte Messgeräte oder maßgebliche
Teile derselben handelt. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen können sich mit
dem Einsatz derartiger Combimeter beschäftigen.
Der Begriff ”Combimeter” findet auch bereits zahlreiche Verwendung wie sich aus
der Recherche der Markenstelle und auch des Senats ergeben hat. Ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, dass der Begriff teilweise mit ”K” teilweise mit
”C” geschrieben wird, da bei Wortmarken, die zu lesen und zu hören sind, die
Schutzvoraussetzungen sowohl in Bezug auf den akustischen als auch auf den
visuellen Eindruck der Marken vorliegen müssen (EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor):
- www.analytical.de: ”Foto- und pH-Kombimeter”
-
-
httpp://64.23.183.104: ”Dieses Kombimeter ist ein ideales Werkzeug”
http://lup160.com: ”Vorne das angeschlossene Combimeter”
- www.border.nl: ”Min.Max.combimeter”
- www.nissan.co.uk: ”New combimeter”.
Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise daher den beschreibenden Charakter des Gesamtzeichens für die beanspruchten Produkte ohne weiteres erkennen und dieses nicht als betriebskennzeichnend auffassen.
Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit auch nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Eine Reihe von Eintragungen gleicher Marken - die
Anmelderin nennt insoweit lediglich nur Marken die entweder den Bestandteil
”Combi” oder den Bestandteil ”meter” enthalten - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst Recht für das
Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1999, 420 - K-Süd). Ausländische
Eintragungen und Eintragungen im Bereich der harmonisierten Markenrechte innerhalb der EU haben ebenfalls lediglich eine Indiz- und keine Bindungswirkung
(vgl. Ströbele/Hacker 8. Aufl. MarkenG, § 8 Rdz. 26 f. m. w. N.).
Schließlich können die Ausführungen der Anmelderin zur langjährigen Nutzung
der Marke nicht zur Bejahung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG führen. Für die Prüfung der Schutzfähigkeit von Haus aus ist der Umfang der Benutzung nicht von Bedeutung. Eine etwaige Verkehrsdurchsetzung
nach § 8 Abs. 3 MarkenG würde detaillierte Angaben zu den Marktanteilen, den
Umsätzen usw. erfordern. Der Sachvortrag der Anmelderin hierzu genügt nicht
den Anforderungen, die für eine Glaubhaftmachung einzuhalten sind (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdz. 345 ff.).
gez.
Unterschriften